checkAd

    BVerfG schützt Hufpfleger und Huftechniker - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.11.07 10:18:24 von
    neuester Beitrag 14.11.07 21:38:55 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.135.225
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.313
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 10:18:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 110/2007 vom 14. November 2007

      Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –

      Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

      Die Verfassungsbeschwerde von praktizierenden oder zukünftigen
      Hufpflegern und Huftechnikern sowie von Betreibern von Schulen für
      Hufpflege und Huftechnik und Lehrerinnen an solchen Einrichtungen gegen
      Vorschriften des neu gefassten Hufbeschlaggesetzes war überwiegend
      erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte
      fest, dass die Unterwerfung der von den Beschwerdeführern ausgeübten
      Berufe unter die Zulassungsvoraussetzungen für Hufbeschlagschmiede das
      Recht der Beschwerdeführer auf freie Berufswahl verletzt. Insoweit sind
      die beanstandeten Normen nichtig.
      (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2006 vom 11. Dezember
      2006)

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
      Zum einen belastet die Neuregelung Hufpfleger unangemessen. Indem sie
      die Barhufversorgung den staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden
      vorbehält, wird für die Zukunft der Hufpflegeberuf abgeschafft. Die
      Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer
      Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe
      zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung
      verbesserten Tierschutzes erreicht werden können. Die Qualität der
      Hufversorgung könnte auch dadurch gesichert werden, dass der Zugang zum
      Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen
      Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem
      gesamten Spektrum der Hufversorgung, das von der Barhufpflege über
      alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag reicht, die
      jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Auf diese Weise kann
      auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die
      Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall
      indizierte andere Hufversorgungsmethoden wie den Eisenbeschlag oder
      alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie
      gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen
      können.

      Unangemessen ist die Neuregelung auch gegenüber Huftechnikern.
      Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied, so
      können sie ihre berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen. Das
      Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten, Kenntnisse
      und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit
      der Huftechniker. Sie benötigen diese Qualifikation nicht, weil sie den
      Eisenbeschlag als Teil ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeiten nicht
      anstreben, sondern im Gegenteil für ihren Beruf nachdrücklich
      ausschließen. Um Tierhaltern die erforderlichen kompetenten
      Ansprechpartner auch unter den Huftechnikern zur Verfügung zu stellen,
      reicht es - nicht anders als bei den Hufpflegern - aus, wenn
      Huftechniker zur Aufnahme ihres Berufs theoretische Kenntnisse erwerben
      und nachweisen müssen, die sie in die Lage versetzen, uneingeschränkt
      aus dem gesamten Versorgungsspektrum einschließlich des Eisenbeschlags
      die jeweils indizierte Methode auszuwählen, die Tierhalter entsprechend
      zu beraten und gegebenenfalls an Hufbeschlagschmiede zu verweisen.

      Der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation wird
      auch von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik sowie von
      Lehrern an solchen Einrichtungen verlangt. Die Anerkennung als
      Hufbeschlagschule setzt voraus, dass auch schmiedetechnische
      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Für dieses
      zwingend vorgeschriebene Ausbildungsangebot gibt es jedoch keine
      Rechtfertigung, weil weder Hufpfleger noch Huftechniker für ihre
      ordnungsgemäße berufliche Tätigkeit der insoweit vermittelten
      Qualifikation bedürfen
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 14:26:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bisher kein Kommentar. Offensichtlich sind keine Hufpfleger, Huftechniker und Hufbeschlagschmiede im Forum anwesend.
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 16:43:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.423.535 von NATALY am 14.11.07 14:26:08:laugh::laugh::laugh: das war ein guter scherz

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 16:52:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich mache mich auf die Hufe ...
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 17:13:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.426.108 von NATALY am 14.11.07 16:52:09na dann auf im galopp

      invest2002

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Zwei Gaps, wieder 300% und Gap-Close in Tagen (100%)?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 21:38:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und hier gibt es das Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

      http://www.hooforthopaedics.com/dhgev/AktuellesHufgesetz.pdf


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      BVerfG schützt Hufpfleger und Huftechniker