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    Zweijahresfrist für Antragsveranlagung gekippt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.11.07 15:11:03 von
    neuester Beitrag 02.04.09 14:35:33 von
    Beiträge: 54
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      Avatar
      schrieb am 22.11.07 15:11:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Auf Grund eines Änderungsantrages des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2008 wird die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestrichen.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 15:23:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.525.399 von NATALY am 22.11.07 15:11:03und welche Fristen kommen statt dessen?
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 16:04:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die ESt-Erklärung kann dann innerhalb der Festsetzungsfrist von sieben Jahren abgegeben werden.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 16:05:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Man kann sich also mehr Zeit lassen.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 16:28:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.526.114 von NATALY am 22.11.07 16:05:03danke!

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      Avatar
      schrieb am 22.11.07 19:14:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ab wann soll das gelten, auch für noch alle offenen Fälle oder erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 welcher 2009 erstellt wird?

      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 19:42:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nach meiner Interpretation gilt das an Inkrafttreten rückwirkend für alle Fälle, bei denen die Feststellungsfrist von sieben Jahren nooch nicht abgelaufen ist.
      Übrigens war diese Frist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 19:43:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ergänzung: die Frist von zwei Jahren. Und zwar deshalb, weil sie eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern darstellt.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:01:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.528.671 von NATALY am 22.11.07 19:43:23naja, mal sehen wie die laufenden verfahren ausgehen.

      zugunsten der kläger, erst dann kann man sagen "gekippt".

      das ist jetzt ja nur eine änderung.

      und wenn niemand geklagt hätte, was dann :confused:

      dann hätte es diese änderung wohl nicht gegeben.


      die ungerechtigkeit musste erst durch ein gericht festgestellt werden.

      lachhaft der verein.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:53:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      @xytrader:
      Es liegt ein Missverständnis vor: Auf die Entscheidung des BVerfG muss nicht gewartet werden, weil die Frist durch Gesetzesänderung entfällt.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 13:00:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.536.584 von NATALY am 23.11.07 11:53:38Hallo Nataly,
      nach dem Gesetzesentwurf (BR Drucksache 747/07) gilt die Neuregelung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2005.
      Vgl. § 52 Abs. 55j EStG neu
      Hat sich daran noch etwas geändert?
      cu pegru
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 15:07:10
      Beitrag Nr. 12 ()
      @pegru:

      In der mir vorliegenden BR-Drucksache 747/07 heißt es auf Seite 15, dass § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStg in der Neufassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden ist und in Fällen, in denen am (Datum der Ausfertigung des Änderungsgesetzes) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

      Ich bleibe daher bei meiner Darstellung in Posting #7.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 15:12:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Aus meiner Sicht ist eine Entscheidung des BVerfG nicht mehr notwendig, ich gehe davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde für in der Sache erledigt erklärt wird.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 17:08:46
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.539.321 von NATALY am 23.11.07 15:07:10das kommt davon, wenn man einen Satz nicht wirklich zu Ende liest.
      Vielen Dank, Nataly.
      Da werden sich einige Einspruchs- und Klageverfahren in Wohlgefallen auflösen.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 17:17:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      Uneingeschränkt gelten die normalen Verjährungsfristen (idR 7 Jahre) aber doch nicht, da der Antrag auf Veranlgung am Tag der Verkündung des Gesetzes bereits gestellt sein muss.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 14:28:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ NATALY

      Der Wegfall der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG betrag die Antragsveranlagungen. Insofern kann eine Festsetzungsverjährung nach 7 Jahren nicht korrekt sein zumal diese nur bei Pflichtveranlagungen existiert (siehe § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei Antragsveranlagungen gilt § 170 Abs. 1 AO, so dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt in dem die Steuer entstanden ist.

      Es ist also nur noch möglich bis 2003 eine Veranlagung zu erzielen, sofern der Antrag vor Verkündung des Gesetzes gestellt wird.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 15:02:23
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #15:
      Wo steht das?

      Zu #16:
      Das sehe ich ganz anders. Auch bei Antragsveranlagungen ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen, so dass § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO anzuwenden ist.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 15:49:49
      Beitrag Nr. 18 ()
      @pegru:
      Wenn am Tag der Verkündung des JStG 2008 kein Antrag auf Veranlagung gestellt ist, dann kann darüber auch nicht bestandskräftig entschieden sein, da eine Entscheidung über einen Antrag nur erfolgen kann, wein ein Antrag gestellt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 15:57:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      § 170 AO
      (1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

      (2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

      1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,

      -------------------
      Mh, gehen wir jetzt von verschiedenen Begriffen aus?

      Eine "Antragsveranlagung" liegt bei mir vor, wenn keine Steuererklärungspflicht besteht, weil zum Beispiel das zvE unter 7.664 EUR und keiner der in § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG genannten Punkte zutrifft.

      Wenn ein Stpfl. meinetwegen ausschließlich Kapitaleinkünfte i.H.v. 100 EUR hat und die Bank Steuer einbehalten hat führt dies nicht zur Steuererklärungspflicht. Der Stpfl. wäre jetzt natürlich dumm, wenn er keine Erklärung abgeben würde zumal er die gesamten einbehaltenen Steuern wiederbekommen würde. Dafür hat er nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bisher 2 Jahre Zeit gehabt. Es besteht aber keine Pflicht für diesen eine Erklärung einzureichen.

      § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO schreibt aber ausdrücklich, dass "wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist," die Verjährung nach maximal 7 Jahren eintritt. Hier ist aber keine Erklärung einzureichen weil keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, so dass § 170 Abs. 1 AO gilt und somit nach 4 Jahren Ende im Gelände ist.

      Siehe auch: http://www.sis-tagesaktuell.de/071119/verb/AntV_lh.htm
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:00:18
      Beitrag Nr. 20 ()
      @pegru:
      In den folgenden beiden Fällen ist die Neuregelung nicht anzuwenden:

      a) Am Tag der Verkündung des JStG war der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abgelehnt.
      b) am Tag der Verkündung des JStG war der Antrag auf Veranlagung zur ESt bestandskräftig genehmigt.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:05:21
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Knalltuete:

      Meiner Meinung nach überinterpretierst du die Bedeutung des Wortes "ist". Du meinst offensichtlich, daraus ergebe sich, dass nur Pflichtveranlagungen angesprochen sind.

      Ich bin da anderer Meinung. Ich meine, dass auch eine Antragsveranlagung die Abgabe einer ESt-Erklärung voraussetzt.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:08:33
      Beitrag Nr. 22 ()
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:11:14
      Beitrag Nr. 23 ()
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:15:42
      Beitrag Nr. 24 ()
      @ Knalltuete und pegru:

      Die neue Regelung soll für alle Erklärungen ab 2005 gelten. Auch Erklärungen für noch weiter zurückliegende Jahre bis einschließlich 2003 müssen die Finanzämter bearbeiten, sofern dies bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes beantragt wird.
      http://www.sis-tagesaktuell.de/071119/verb/AntV_lh.htm

      Die Presseinformation des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NLV) stützt Eure Auffassung.
      Ich bleine dennoch bei meiner Auffassung. Leider geht aus der PM nicht hervor, wie der NLV zu der Auffassung kommt, dass am Tag der Verkündigung ein Antrag auf Veranlagung vorliegen müsse.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:30:32
      Beitrag Nr. 25 ()
      @ 21
      Genau so interpretiere ich die Vorschrift bzgl. des Wörtchens "ist" und so sieht es auch die blaue Reihe AO zum 170.

      Auszugsweise:
      "Die Pflichten können sich jedoch auch aus einer Aufforderung des Finanzamts zur Einreichung einer Steuererklärung ergeben (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). So kann z.B. das Finanzamt einen Stpfl., der gesetzlich nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist (Stpfl. hat nur Arbeitslohn oder Einkünfte liegen unter dem Existenzminimum, vgl. § 56 EStDV), auffordern, eine Erklärung abzugeben. Dadurch wird die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgelöst."

      Erst durch die Aufforderung, was eine Umwandlung der Antragsveranlagung zur Pflichtveranlagung bedeutet zumal eine Erklärung nach § 149 AO abzugeben ist, wird die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgelöst. Ansonsten gilt § 170 Abs. 1 AO und somit nur die 4 Jahre bis einschließlich 2003.

      @ 24
      Dazu müsste man wohl in den ursprünglichen Entwurf schauen. Da dürfte wohl eine Begründung stehen. Ich geh' jetzt erst mal Kaffeetrinken, das hat höhere Priorität. :D
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:31:55
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.558.346 von NATALY am 25.11.07 16:11:14Hi Nataly,
      das Gesetz möchte offensichtlich eine Anwendbarkeit erst ab dem VZ 2005 und zusätzlich in den Ausnahmefällen, in denen ein noch nicht erledigtes Verfahren aus früheren Jahren vorliegt. Wo aber noch kein Antrag, da auch kein noch nicht erledigtes Verfahren.
      Ich muss aber zugeben, dass die Formulierung des Gesetzes auch eine andere Interpretation zulässt.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:39:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      @ Knalltuete:
      Ich bin nicht unbelehrbar. Möglicherweise hast du recht bezüglich der vier Jahre.
      @pegru: #26 überzeugt mich nicht.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 16:43:19
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ergänzung zu #26:
      Möglicherweise muss auch hier erst die Finanzgerichtsbarkeit klären, wie das Gesetz auszulegen ist. Das muss nicht unbedingt das sein, was vom Gesetzgeber gemeint war.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 17:00:06
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Knalltuete:
      Die Frage der Anwendbarkeit (ja oder ein) wird hier diskutiert:

      http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=97123

      Die Meinung von Tipke/Kruse (und der Blauen Reihe) wird dort nicht einhellig gebilligt.
      Und es wird die Meinung vertreten, dass § 170 Abs 3 AO anwendbar sein könnte.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 17:17:52
      Beitrag Nr. 30 ()
      Interessant auch die Erwägung am Schluss der dortigen Diskussion, dass sich aus Nr. 3 des AEAO zu § 170 ergeben könnte, dass die nach § 25 Abs. 2 EStG bestehende "abstrakte" Steuererklärungspflicht ausreicht, oder ob eine Stezererklärungspflicht im konkreten Einzelfall vorliegen muss ...
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 17:29:16
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.559.595 von NATALY am 25.11.07 17:17:52Was liegt "abstrakte" Erklärungspflicht vor?
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 17:57:59
      Beitrag Nr. 32 ()
      @ Strohmann:
      In § 25 Abs. 2 EStG wird die Steuererklärungspflicht "abstrakt" angeordnet. Aus diversen anderen Vorschriften (§ 46 EStG, § 56 EStDV) ergibt sich aber nach Prüfung der dort im einzelnen genannten Voraussetzungen, dass im konkreten Einzelfall eine Veranlagung nicht Pflicht ist.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 17:59:28
      Beitrag Nr. 33 ()
      Anders ausgedrückt: Nach § 25 Abs 2 EStG besteht grundsätzlich Erklärungspflicht, davon gibt es aber Ausnahmen.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 20:56:46
      Beitrag Nr. 34 ()
      @ pegru zu #26:
      das Gesetz möchte offensichtlich eine Anwendbarkeit erst ab dem VZ 2005 und zusätzlich in den Ausnahmefällen, in denen ein noch nicht erledigtes Verfahren aus früheren Jahren vorliegt.

      Eine dahingehende Aussage konnte ich in der Gesetzesbegründung nicht finden.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 21:36:45
      Beitrag Nr. 35 ()
      @ NATALY bzgl. FDR-Diskussion

      Petz und oerdiz haben an dieser Stelle eine ähnliche Diskussion betrieben. Insofern wundert es mich gar nicht, dass Kollege Petz die Aussage bzgl. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO vertritt.
      http://www.traum-projekt.com/forum/122-steuer-and-buchfuehru…

      Im Endeffekt alles eine Frage der Auslegung des Gesetzes. Ich bleibe dennoch weiterhin bei § 170 Abs. 1 AO.
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 21:39:13
      Beitrag Nr. 36 ()
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 22:50:30
      Beitrag Nr. 37 ()
      @Knalltuete:

      i]Ich bleibe dennoch weiterhin bei § 170 Abs. 1 AO.
      [/i]

      Falls du ein BFH-Urteil findest, aus dem sich ergibt, dass auf die Antragsveranlagung § 170 Abs. 1 AO anzuwenden ist, schließe ich mich dir an.
      Avatar
      schrieb am 03.01.08 22:56:55
      Beitrag Nr. 38 ()
      http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3150.pdf
      Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)vom 20. Dezember 2007
      im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69 vom 2812.2007
      verkündet

      http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/steuerinfos/fac…
      Informationen zum JStG 2008 der Finanzämter Bayerns
      Rückwirkende Aufhebung der 2-Jahresfrist bei Antragsveranlagungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG)
      Die 2-Jahresfrist in § 46 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 EStG wurde ersatzlos aufgehoben. Somit gelten die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.

      Anwendung:

      Die Aufhebung ist gem. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Dies gilt darüber hinaus auch für frühere Veranlagungszeiträume, soweit über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

      Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2005 keine Veranlagung beantragt oder der Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde hat es damit sein Bewenden.

      Meine Klage für 1997 und 1998 liegt seit zwei Jahren beim Finanzgericht. Da dürfte doch wohl nichts mehr anbrennen, oder?:):confused::lick:
      Die ESt-Erklärungen hatte ich innerhalb der Festsetzungsfrist von sieben Jahren abgegeben.

      Kann das Finanzamt jetzt tätig werden oder müssen die erst auf "grünes Licht" vom Richter warten. Vielleicht sollte ich auch mal meinen Anwalt wecken?
      Oder das Finanzamt?
      Oder den Richter?
      Avatar
      schrieb am 13.02.08 18:53:05
      Beitrag Nr. 39 ()
      so, mal was neues:
      heute post bekommen vom finanzamt mit aufforderung zur rücknahme der einsprüche für die jahre 2000 und 2001 (freiw. abgabe + einspruch in 2006 unter bezug auf die verfahren am bfh vi r 49/04 u. 46/05).

      nach prüfung gemäß § 367 abs. 2 Satz 1 der ao hätten diese keine aussicht auf erfolg. :confused:

      keine bezugnahme auf die o. g. verfahren, nur dass die festsetzungsfrist 2004 bzw. 2005 abgelaufen sei.

      ab 2002 werden offenbar bearbeitet, da gleichzeitige einsprüche für 2002 u.w. nicht erwähnt werden.

      beim steuerberater cramer wird gesagt, dass die zweijahresfrist erstmalig für das veranlagungsjahr auf 4 jahre heraufgesetzt wurde.
      das würde also für 2002 passen (->fristende 2006).

      wie weiter???

      die verfahren liegen doch beim bverfg, und werden defacto ignoriert.


      ein grüß gott auch an die mitlesenden finanzer. :D
      Avatar
      schrieb am 22.03.08 00:42:50
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.358.291 von xytrader am 13.02.08 18:53:05Also, der Bundesfinanzhof geht offensichtlich davon aus, dass nach Wegfall der Ausschlussfrist die 3+4=7 Siebenjahresfrist gilt.

      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…

      Punkt 101
      2. Ist die Ausschlussfrist jedoch verfassungswidrig --wovon der Senat überzeugt ist--, ist das FA unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids, der Einspruchsentscheidung und des finanzgerichtlichen Urteils zu verpflichten, den Kläger für 1996 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Veranlagung stünde auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Denn der Kläger hatte die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist (hier: 31. Dezember 2003) abgegeben. Zumindest ist im Falle der Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG das Verfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen. Dabei spielt es für die Entscheidungserheblichkeit auch keine Rolle, dass das BVerfG im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 1 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121).


      Zumindest einige OFDn sehen das leider anders, :mad:z.B. Koblenz:
      (Niedersachsen übrigens auch)

      http://www.oberfinanzdirektion-koblenz.de/ofd/steuerfachlich…

      18.12.2007
      Aufhebung der Zweijahresfrist für Antragsveranlagungen


      Kurzinformation der Steuergruppe Nr. ST 3_2007K240 vom 18.12.2007 - S 2319 A - St 32 2 -

      Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 – JStG 2008 – wurde die Zweijahresfrist für Antragsveranlagungen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG aufgehoben. Diese Gesetzesänderung ist erstmals für den VZ 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am Tag der Verkündung des JStG 2008 (28.12.2007) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008). Dies hat zur Folge, dass die im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ruhenden Einsprüche bzw. zurückgestellten Einkommensteuererklärungen für VZ vor 2005 nunmehr bearbeitet und in materieller Hinsicht geprüft werden können.

      Nach dem Tage der Verkündung des JStG 2008 neu eingehende Antragsveranlagungen für VZ vor 2005 sind abzulehnen, ebenso ggf. dagegen erhobene Einsprüche. Für frühere VZ ist die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen. Ein Ruhen neuer Verfahren im Hinblick auf die o. a. Verfahren beim BVerfG ist nicht möglich. Gegenstand der BVerfG-Verfahren ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der für den VZ 1996 und 1998 maßgebenden Fassung. Zudem ist beabsichtigt, die noch anhängigen BVerfG-Verfahren au-ßergerichtlich zu erledigen und nicht mehr fortzuführen.

      Der Wegfall der Zweijahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bedeutet nicht, dass Antrags- und Pflichtveranlagungen hinsichtlich der Festsetzungsverjährung gleich zu behandeln sind. Für Antragsveranlagungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Im Gegensatz zur Pflichtveranlagung kommt es hier nicht zu einer Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sodass die Festset-zungsfrist für Antragsveranlagungen grundsätzlich 4 Jahre beträgt.


      Zur Problematik der Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 2007 sowie zur Anwendung der BFH-Urteile vom 01.03.2006 - XI R 33/04 - und vom 02.08.2006 - XI R 65/05 - wird auf das BMF-Schreiben vom 30.11.2007 - IV C 4 - S 2225/07/004 - hingewiesen.

      Bearbeiter: Herr Simon (0261) 4932-36682
      Bearbeiter: Herr Hellenbrand (0261) 4932-36683

      Hat schon jemand konkrete Erfahrungen???
      Avatar
      schrieb am 24.03.08 18:17:09
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.706.779 von Baerenjaeger am 22.03.08 00:42:50kurze info, da wenig zeit.

      habe einspruchsentscheidung erhalten: abgelehnt!

      muss also klagen und 220 eur investieren.

      meine hinweise auf besagte verfahren am bverf wurden kommentiert: einspruch zulässig, jedoch nicht begründet.

      abgabe war ja innerhalb 7-jahresfrist.

      rdnr. 101 würde genau zutreffen.

      dass der bfh die 2 jahre für verfassungswidrig hält, stört das fa nicht. solln die in münchen oder karlsruhe doch treiben was sie wollen :laugh:

      werde dann nächstes we mal was dichten :D
      Avatar
      schrieb am 24.03.08 23:47:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      Unser hiesiges Finanzamt empfiehlt Ruhen des Einspruchsverfahrens und Abwarten der Entscheidung des BVerfG.
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 14:43:01
      Beitrag Nr. 43 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.715.501 von NATALY am 24.03.08 23:47:24meins leider nicht, was will man da machen. stehen halt über den dingen.

      verstehen muss man das nicht.
      ich meine, da sitzen doch nur ein paar bedauernswerte leutchen, die ihren erbärmlichen job machen (tagein tagaus formulare durchwühlen, daten überprüfen, unterlagen abheften). selber haben die doch garnichts davon.

      oder kriegen die ne "jahresendprämie"?


      der didi hat es vor jahren schon besungen: willi würger :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.06.08 12:57:32
      Beitrag Nr. 44 ()
      Ich (Arbeitnehmer) habe zu Beginn diesen Jahres ESt-Erklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 auf Grund der Änderung des § 46 (2) Nr. 8 EStG eingereicht, weil sich - na klar - Erstattungen errechnet haben.:D
      Bei der Einreichung habe ich mich auf die geänderte Gesetzeslage berufen. Das Finanzamt lehnt jetzt die Bearbeitung der Jahre 2001-2003 immer noch ab. Jetzt liebäugle ich mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Begründung: ich kannte ohne Verschulden die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung nicht. Wie beurteilt Ihr die Aussichten auf Erfolg?

      LG aus Babelsberg
      Avatar
      schrieb am 19.06.08 14:11:58
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.332.290 von chribo7974 am 19.06.08 12:57:32einfach probieren. denke aber ohne erfolg, stichwort begründung/glaubhaftmachung.
      trotzdem, mehr als eine ablehnung und verfahrensruhe od. schlimmstenfalls klage, kann nicht passieren.

      es laufen ja klagen vorm bfh/bverfg, u. a. zu finden auf dessen webseiten.

      das verfahren, was hier benannt wurde, wird lt. bverfg nicht so bald entschieden.


      update:
      meine klage auf verfahrensruhe nach § 363 absatz 2 Satz 2 gegen das fa läuft, da der verweis auf die klage vorm bverfg ignoriert wurde.

      (was ich davon halte, möchte ich hier nicht kund tun. nur so viel, der text ist nicht so viel wert, wie das papier, auf dem es gedruckt ist.)
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 13:00:01
      Beitrag Nr. 46 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.332.965 von xytrader am 19.06.08 14:11:58Hallo!

      Sofern von Ihnen/Dir Klage eingereicht wurde, könnten sich doch andere auch an diese Klage anhängen mit größerer Außenwirkung, oder nicht?

      Was wäre dazu nötig? Muß man hierfür das Aktenzeichen angeben?

      vG
      Kate

      P.S.: ich habe folgendes zu diesem Thema beim FA erlebt:

      Hab mich sehr geärgert über das FA v.a. deren Vorgehensweise, die mir die Sachbearbeitering wohl ungewollt verraten hat.

      Ihr ist bekannt, dass die Zweijahresfrist bei Antragsveranlagung mit dem JSG 2008 abgeschafft wurde. Auch die nachfolgend genannten Urteile und anhängigen Verfahren sind ihr bekannt. Damit aber das genannte Ruhen des Verfahrens vom Finanzamt gewährt wird, wartet das FA erst darauf, dass dies dem Steuerpflichtigen bekannt ist und er es per Einspruch explizit einfordert.

      M.E. wäre die Finanzbehörde verpflichtet, v.a. wenn sie Kenntnis dieser Dinge hat, das Ruhen des Verfahrens von sich aus in so einem Fall zu gewähren und nicht nur denen, die das exakt einfordern.
      Avatar
      schrieb am 04.08.08 21:34:55
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.613.933 von kate2000 am 30.07.08 13:00:01hi,

      die ämter setzen auf unkenntnis, klar.

      wie gesagt, sich einfach auf die urteile beziehen.

      offene fälle bis 2001 zurück werden bearbeitet, bei abgabe innerhalb von 4 jahren (!) damals.

      wie ist der stand bei dir, kate?

      #44 chribo
      die ablehnung ist richtig, da du die erklärungen in 2008 "zu spät" abgegeben hast.

      hast du dich auf die verfahren berufen vorm bfh/bverfg zur 7-jahresfrist?


      meine klage vorm fg (nicht bfh/bverg) betrifft das jahr 2000!
      az. kann ich bei bedarf zukommen lassen.

      gruß xy
      Avatar
      schrieb am 30.08.08 20:30:50
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.646.418 von xytrader am 04.08.08 21:34:55Sorry, dass es so lange gedauert hat, bis ich mich wieder melde, aber habe einen Säugling und war nun länger nicht zu Hause...

      Mein Stand ist, dass das FA wegen der \"zu späten Abgabe\" in 2008 ablehnt das Verfahren ruhen zu lassen.

      M.E. ist aber vor dem BVerfG noch nicht entschieden, ob die unterschiedliche Behandlung von Antrags- und Pflichtveranlagung bzw. die unterschiedlichen Festsetzungsfristen von Arbeitnehmern und nicht-Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist.

      Ich will unbedingt das Jahr 2004 noch zur ESt veranlagt haben, da sich dort erhebliche AGB auswirken.

      vlG
      Kate
      Avatar
      schrieb am 22.09.08 19:12:22
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.920.672 von kate2000 am 30.08.08 20:30:50
      siehe postfach.
      Avatar
      schrieb am 02.10.08 12:03:04
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.539.321 von NATALY am 23.11.07 15:07:10@ nataly s. bitte bm


      neues verfahren bfh VI R 23/08 (FG Düsseldorf 12 K 4730/04 E)

      www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2008/12_K_4730_04_Eu…

      siehe randnr. 47 ff.

      verstehe ich das richtig?

      das finanzamt hat über die antragsveranlagung 1997 und 1998 zu entscheiden, da am 28.12.07 noch nicht entschieden worden war (abgabe der erklärung 2003 (innerhalb von 7 jahren)).

      d.h. nataly hat also recht, dass alle offenen fälle zu bearbeiten sind.
      wäre zu schön...

      cu
      xy
      Avatar
      schrieb am 02.10.08 13:35:48
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.377.748 von xytrader am 02.10.08 12:03:04Ich verstehe das Urteil auch so wie Du.

      Leider hat das FA Revision eingelegt. Also warten wir auf die (positive) Entscheidung des BFH.

      BFH Anhängiges Verfahren, VI R 23/08 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2008)
      Findet bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung?
      -- Zulassung durch FG --
      Rechtsmittelführer: Verwaltung
      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 52 Abs 55j S 2; AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1; AO § 170 Abs 1; EStG § 25 Abs 3 S 1; EStDV § 56
      Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.4.2008 (12 K 4730/04 E)
      Avatar
      schrieb am 10.10.08 11:07:01
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.378.760 von Baerenjaeger am 02.10.08 13:35:48Hallo Torsten!!!

      Und endlich komm ich mal wieder dazu (mein Kleiner (Julian) schläft ... - schlief ausnahmsweise mal kurz, jetzt trinkt er wieder :-) )

      Also, das FA hat in meinem Fall jetzt immer noch keine neg. Einspruchsentscheidung gefällt. Dazu war der SB wohl nicht in der Lage. Er wollte ja, dass wir zurücknehmen, aber wir haben wiederholt geschrieben, dass wir bei unserer Auffassung bleiben. Jetzt hat er das Ganze in die Rechtsabteilung gegeben. Die hat jedoch wohl sehr viel zu tun und es wird noch dauern, bis die neg. Einspruchsentscheidung ergeht. Ist uns Recht, wieder Zeit gewonnen und vielleicht ergibt sich bis dahin was. Es bleibt also spannend.

      Vielen Dank für Deine Hinweise, werde darauf zurückgreifen. Hoffentlich komm ich am WE mal dazu, mir in Ruhe alles anzusehen. Dann muss mein Mann mal für eine Stunde am Stück herhalten.

      Tut mir leid, dass Du die Klage fallen lassen musst. Früher, als es noch nichts gekostet hat zu klagen, war wohl eher Recht zu bekommen. Ja, es wäre viel besser, wenn man sich da die Kosten teilen könnte, aber das Problem ist die Organisation. Allerdings hat man ja z.B. über diesen Weg, wie wir kommunizieren wenigstens etwas "Organisation". Es kennen sich halt zu wenige auch aus. Ich mach den Zirkus ja auch für meinen Brude und seine Familie. Mir selbst wäre das eher nicht passiert, so spät abzugeben.


      vlG Veri
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 17:23:55
      Beitrag Nr. 53 ()
      Am 19.02.2009 sind zwei weitere anhängige Verfahren in die Datenbank des BFH aufgenommen worden, die die Anlaufhemmung auch bei der Antragsveranlagung zum Gegenstand haben:


      BFH Anhängiges Verfahren, VI R 1/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2009)
      Ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. sowie die Anwendungsregelung nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG für die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (ab VZ 2005 bzw. Antrag vor dem 29. Dezember 2007 bis VZ 2004) verfassungsgemäß?
      -- Zulassung durch FG --
      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 52 Abs 55j S 2; GG Art 3 Abs 1
      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 11.12.2008 (6 K 1801/08)

      BFH Anhängiges Verfahren, VI R 2/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2009)
      Findet bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung?
      -- Zulassung durch FG --
      Rechtsmittelführer: Verwaltung
      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 52 Abs 55j S 2; AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1; AO § 170 Abs 1; EStG § 25 Abs 3 S 1; EStDV § 56
      Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 3.12.2008 (11 K 4917/07)

      Zusammen mit dem nachfolgenden, noch offenen Verfahren VI R 23/08 liegen dem BFH also schon drei Fälle vor:

      BFH Anhängiges Verfahren, VI R 23/08 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2008)
      Findet bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung?
      -- Zulassung durch FG --
      Rechtsmittelführer: Verwaltung
      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 52 Abs 55j S 2; AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1; AO § 170 Abs 1; EStG § 25 Abs 3 S 1; EStDV § 56
      Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.4.2008 (12 K 4730/04 E)

      Zweimal haben die FG pro Steuerzahler entschieden, einmal pro Finanzverwaltung.

      Interessant dürfte im Zusammenhang mit später Abgabe von Steuererklärungen auch dieser noch offene Fall sein:

      BFH Anhängiges Verfahren, VI R 63/06 (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007)
      Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, die nach Saldierung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen höher sind als 800 DM (410 EUR) oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positive" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 2000 nicht mehr möglich?
      Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2008 wieder aufgenommen.
      -- Zulassung durch BFH --
      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 46 Abs 2 Nr 1; AO § 110
      Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 10.2.2006 (12 K 4601/05)
      Avatar
      schrieb am 02.04.09 14:35:33
      Beitrag Nr. 54 ()
      Ich finde dieses tolle Urteil verdient es, komplett hier eingestellt zu werden. :)

      BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.1.2009, VI R 23/08

      Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 - Verjährung

      Tatbestand

      1
      I. Die angestellte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte am 12. Dezember 2003 Einkommensteuer-Erklärungen für 1997 bis 2000 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Im Hinblick darauf, dass die Abgabefrist von zwei Jahren (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes in der in diesen Jahren geltenden Fassung --EStG a.F.--) abgelaufen war, beantragte sie zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 der Abgabenordnung --AO--).

      2
      Das FA lehnte es ab, die beantragten Veranlagungen durchzuführen. In der Einspruchsentscheidung führte das FA im Wesentlichen aus, im Streitfall komme wegen der geltend gemachten Verluste der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung keine Amtsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), sondern nur eine Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F.) in Betracht. Die Klägerin habe jedoch die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.

      3
      Nachdem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch Art. 1 Nr. 30 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, 3157, BStBl I 2008, 218 --§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F.--) dahingehend geändert hat, dass die Antragsfrist von zwei Jahren entfällt, erklärte sich das FA während des Klageverfahrens bereit, für die Jahre 1999 und 2000 jeweils Einkommensteuer-Veranlagungen durchzuführen. Hinsichtlich der Streitjahre 1997 und 1998 blieb das FA bei seiner ablehnenden Haltung; für diese Veranlagungszeiträume sei Festsetzungsverjährung eingetreten.

      4
      Die Klage der Klägerin hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1088 veröffentlichten Gründen Erfolg.

      5
      Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Auffassung des Finanzgerichts (FG), bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG finde die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die bezeichnete Anlaufhemmung betreffe nur Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sei oder das FA ihn zur Abgabe der Erklärung aufgefordert habe. Die Anlaufhemmung greife jedoch nicht in solchen Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Stellung des Antrags "freiwillig" eine Steuererklärung beim FA einreiche.

      6
      Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

      7
      Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

      Entscheidungsgründe

      8
      II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

      9
      1. Besteht das Einkommen --wie im Streitfall-- nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.

      10
      a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. in Betracht kommt. Danach wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die --frühere zusätzliche-- Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist nunmehr entfallen.

      11
      b) § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist gemäß § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG (JStG 2008) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und --hier einschlägig-- in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen 1997 und 1998 liegt nicht vor. Nach Ansicht des Senats ist der Anspruch der Klägerin auf Durchführung der streitbefangenen Veranlagungen von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte steht den beantragten Einkommensteuer-Festsetzungen auch eine Verjährungsfrist nicht entgegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber mit der genannten Überleitungsvorschrift alle noch offenen --zahlenmäßig offenbar nur wenige-- Fälle ohne zusätzliche Prüfung weiterer Fragen einer umfassenden Erledigung zuführen wollte. Der Senat berücksichtigt überdies, dass aufgrund der seit 2005 geänderten Rechtsprechung des Senats zu der Vorschrift des § 46 Abs. 2 (Nr. 1 und Nr. 8) EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend waren, ob Anträge bzw. Klagen auf Durchführung von Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten.

      12
      aa) So war nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bis zur Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) eine Veranlagung von Amts wegen nicht nur dann durchzuführen, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 EUR) übersteigt, sondern auch dann, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2006 VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45, und VI R 47/05, BFHE 215, 149, BStBl II 2007, 47). Unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. (nebst einer für solche Fälle vorgesehenen Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) wäre die vorliegende Klage (gleichfalls) erfolgreich gewesen.
      13
      bb) Aus diesem Grunde hat der Senat ferner --vor der (verschärfenden) Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007-- in seinem Urteil vom 29. November 2006 VI R 14/06 (BFHE 216, 167, BStBl II 2007, 129) eine Aussetzung jenes Revisionsverfahrens (§ 74 FGO) abgelehnt und einer Klage auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung (unter den gleichen Voraussetzungen wie im Streitfall) stattgegeben. Für den Senat war dabei entscheidend, dass sich die durch die Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. eröffnete --verbesserte-- Rechtsposition des Klägers durch die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 verschlechtert hätte (vgl. auch Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 357, und Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 249).

      14
      2. Bei dieser Rechtslage können verschiedene (einfach- und verfassungsrechtliche) Fragen im Zusammenhang mit den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auf sich beruhen.


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