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    Speku-Steuer 2000 verfassungswidrig? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.12.07 00:36:20 von
    neuester Beitrag 24.12.07 08:50:53 von
    Beiträge: 10
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      schrieb am 09.12.07 00:36:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      EStG: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften im VZ 2000
      Hessisches FG, Beschl. v. 5. 7. 2007, 1 V 1282/07, rkr.

      1. An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen eines fortdauernden Vollzugsdefizits auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 29. 11. 2005 (IX R 49/04, DStRE 2006, 184, für Veranlagungszeitraum 1999) ernstliche Zweifel, die die Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Einkommensteuerfestsetzung 2000 rechtfertigen.

      2. Die Befugnis der Finanzämter zum automatisierten Abruf der Kontenstammdaten nach § 93 Abs. 7 AO, der seit 1. 4. 2005 gilt, ändert an dieser Beurteilung nichts.
      Das BVerfG (Urt. v. 9. 3. 2004, 2 BvL 17/02, DStRE 2004, 396) hält die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung wegen eines Vollzugsdefizits für verfassungswidrig. Für den Veranlagungszeitraum 1999 geht der BFH (Urt. v. 29. 11. 2005, IX R 49/04, BStBl II 2006, 178) von der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dieser Wertpapiergeschäfte aus. Denn das normative Erhebungsdefizit bestehe jedenfalls nach Einführung des Kontoabrufverfahrens in § 93 Abs. 7 AO ab 1. 4. 2000 nicht mehr. Zwar gelte § 24c KWG erst ab dem 1. 4. 2003, so dass die Kreditinstitute erst ab diesem Zeitpunkt die Dateien mit den Kontendaten anlegen müssten. Diese Daten beträfen aber auch Sachverhalte der Vergangenheit und könnten von den Finanzbehörden auch noch ermittelt werden. Trotz dieser Begründung hat das Hessisches FG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für das Streitjahr 2000. Somit sei eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt. Dabei weist es auf das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und die damit verbundene Einführung des Quellensteuerabzugs auch auf Spekulationsgewinne mit Wertpapieren ab 2009 hin. Auch der Gesetzgeber habe wohl das Kontenabrufverfahren nicht als geeignet angesehen, das Vollzugsdefizit zu beseitigen.
      Avatar
      schrieb am 09.12.07 00:39:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.706.740 von NATALY am 09.12.07 00:36:20hoffentlich entscheidet das bverfg bald. das verfahren hängt ja schon ewig.:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 09.12.07 10:00:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      @nataly

      gibts da was neues zu was ich überlesen habe ? ansonsten ist das urteil doch schon ausgiebig im folgenden thread diskutiert worden

      Thread: Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht

      Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht
      Avatar
      schrieb am 09.12.07 11:44:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ElBosso:
      Ich finde, dieser Thread ist mittlerweile sehr lang und unübersichtlich.
      Avatar
      schrieb am 09.12.07 12:18:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      da muss ich dir recht geben. passend zum von dir veröffentlichten urteil hat das FG München am 11.10 folgendes für die Jahre 99 und 00 Beschieden:

      Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 zweifelhaft
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3

      Es bestehen trotz der nachträglich eingeführten Möglichkeit des sog. Kontenabrufs ernstliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betrifft, in den Jahren 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist.

      FG München, Beschluss vom 11. 10. 2007 - 5 V 2785/07
      Sachverhalt:

      I. Die Ast. berufen sich auf das Urteil des BVerfG vom 9. 3. 2004 (2 BvL 17/02 BStBl II 2005, 56, DStRE 2004, 396), wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Sie meinen, dass dies auch für die Streitjahre (1999 und 2000) gelte.

      Nach den Feststellungen einer Außenprüfung hatte der Ast. Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften 1999 i. H. von … EUR und 2000 i. H. von … EUR nicht erklärt. Im Prüfungsbericht vom 9. 11. 2006 führte der Prüfer aus, nach dem Urteil des BFH vom 29. 11. 2005 (IX R 49/04, BStBl II 2006, 178, DStR 2006, 79) sei die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1

      Nr. 2 EStG i. d. F. ab 1999 verfassungsgemäß und bei Nichterklärung dieser Gewinne der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

      In den angefochtenen Änderungsbescheiden folgte der Antragsgegner (das FA) den Prüfungsfeststellungen. Das Einspruchsverfahren ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da in Bezug auf das BFH vom 29. 11. 2005 ein Verfahren beim BVerfG für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anhängig Ist (Az. 2 BvR 294/06) und die Ast. sich darauf stützen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA am 21. 5. 2007 ab.

      Zur Begründung des an das FG gerichteten Antrags verweisen die Ast. auf das vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Klaus Offerhaus vom 10. 4. 2007. Danach bestünden auch in den Jahren 1999 und 2000 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften:


      Trotz der entgegenstehenden Entscheidung des BFH sei die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften für die Jahre 1999 und 2000 noch nicht endgültig geklärt. Gegen das maßgebende Urteil des BFH sei Verfassungsbeschwerde eingelegt.


      An der Verfassungsmäßigkeit bestünden ernstliche Zweifel, weil das Kontenabrufverfahren, durch das das seitherige Vollzugsdefizit behoben werden sollte, seinerseits verfassungsrechtlich fragwürdig sei; gegen dieses Verfahren sei ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt (Anm. des Senats: Vgl. nun Beschl. des BVerfG v. 13. 6. 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, DStRE 2007, 1196).


      Selbst wenn das zum 1. 4. 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, so bestünden doch erhebliche Zweifel, ob es rückwirkend das strukturelle Vollzugsdefizit der Besteuerungszeiträume 1999 und 2000 beheben könne. Wenn überhaupt, kamen dafür nämlich nur theoretisch mögliche Kontrollmöglichkeiten innerhalb des Regelsteuerverfahrens (vierjährige Verjährungsfrist) in Betracht. Abgesehen davon konnten theoretisch mögliche, aber tatsächlich nicht oder nur ausnahmsweise vorgenommene Kontenabrufe nicht die gebotene Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (= Belastungsgleichheit) bewirken, zumal in der Zwischenzeit Kontenlöschungen leicht möglich und die (wenigen) Kontenabrufe, wie von objektiver Stelle nachgewiesen, zu 90 v. H. mangelhaft gewesen seien.

      Ferner berufen sich die Ast. auf den Beschluss des Hessischen FG vom 5. 7. 2007, 1 V 1282/07 (BeckRS 2007, 26023786, juris; erscheint demnächst in DStRE).

      Die Ast. beantragen sinngemäß,

      die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 14. 3. 2007 wegen ernstlicher Zweifel an dar Rechtmäßigkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens wie folgt auszusetzen:



      Einkommensteuer 1999


      Solidaritätszuschlag


      Zinsen zur Einkommensteuer 1999


      Einkommensteuer 2000


      Solidaritätszuschlag 2000


      Zinsen zur Einkommensteuer 2000

      Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen und die Beschwerde zuzulassen.

      Es bezieht sich auf das Urteil des BFH vom 29. 11. 2005 (IX R 49/04, a. a. O.). Gemäß Schreiben des BMF vom 31. 3. 2006, IV A 7 - S 0623 - 6/06 (BStBl I 2006, 290, DStR 2006, 652) und AO-Kartei, Karte 1 zu § 165 AO (v. 4. 5. 2007, S 0338 - 4 St 41 M) sei hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab den Veranlagungszeiträumen 1999 ff. eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zu gewähren. Es sei an diese Anweisungen trotz des Angebots einer Sicherheitsleistung gebunden.

      Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte komme nicht in Betracht, da die Ast. Gründe i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 FGO weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht hätten.

      Hilfsweise werde wegen des bestehenden Sicherungsbedürfnisses begehrt, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Ast. bezeichne seine wirtschaftlichen Verhältnisse als äußerst prekär. Die derzeitige Lage seiner Firma sei bedrohlich. Er sei mit einem Kredit von ca. … EUR und mit Bürgschaften für Bankkredite belastet. Die Steuernachzahlungen für die Jahre 1998 bis 2003 von ca. … EUR hätten seine Liquidität abgeschöpft. Seine Einkünfte seien stark rückläufig.

      Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit einer Sicherheitsleistung bestünden nicht. Dem FA sei eine Eigentümergrundschuld i. H. von … EUR angeboten worden. Mit dem Zentralfinanzamt München bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheitsleistung werde derzeit vom Zentralfinanzamt München geprüft. Zudem sei nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids zu rechnen.

      Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom 21. 5. 2007, die Steuerakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
      Gründe:

      II. Der Antrag ist begründet.
      Allgemeine Voraussetzungen für AdV

      1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH v. 30. 11. 2004, IX B 120/04, BFHE 208, 213, BStBl II 2005, 287, DStR 2005, 61, m. w. N.). Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).
      Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte) in den VZ 1999 und 2000

      2. Der Senat hat ernstliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betrifft, in den Jahren 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist.

      Rechtschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung kann nach st. Rspr. auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine einem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm gewährt werden (vgl. BFH v. 31. 1. 2007, VIII B 219/06, BeckRS 2007, 25011268, BFH/NV 2007, 914, m. w. N.).
      Urteil des BFH vom 29. 11. 2005, IX R 49/04 …

      Hat ein oberstes Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bejaht, liegen ernstliche Zweifel im Allgemeinen nicht vor (BFH v. 21. 9. 1988, V B 137/87, BFH/NV 1989, 271). Zwar hat der BFH im Urteil vom 29. 11. 2005, IX R 49/04 (a. a. O.) die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für verfassungsgemäß erachtet, weil er insbesondere durch das mit Wirkung vom 1. 4. 2005 eingeführte Kontoabrufverfahren des § 93 Abs. 7 i. V. m. § 93b AO, das auch die Abfrage steuerlich relevanter Daten (z. B. Depots) früherer Veranlagungszeiträume zulässt, das normative gleichheitswidrige Erhebungsdefizit bereits für das Jahr 1999 weitgehend beseitigt sieht. Jedoch sind auch nach der Entscheidung des BFH die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab 1999 bis zur Entscheidung des BVerfG über
      die dort eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 294/06) nicht geklärt.
      … begegnet weiterhin erheblichen Zweifeln

      In der Literatur und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden gewichtige Argumente gegen das BFH-Urteil vom 29. 11. 2005, IX R 49/04 (a. a. O.) geäußert (z. B. Hessisches FG v. 5. 7. 2007, 1 V 1282/07, BeckRS 2007, 26023786; Rechtsgutachten Offerhaus v. 10. 4. 2007; Jakobs-Soyka, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Rn. 12; Mack, DStR 2006, 394; Bäuml, DStZ 2006, 109; Paus, DStZ 2006, 265).
      Problematik des nachträglich (ab 1. 4. 2005) eingeführten sog. Kontenabrufs

      Der BFH (Beschl. v. 30. 11. 2004, IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, DStR 2005, 61; und v. 23. 11. 2004, IX B 88/04, BStBl II 2005, 297, DStR 2005, 62) hatte zunächst - wie sechs Finanzgerichte (z. B. FG München v. 1. 2. 2005, 15V 4976/04 BeckRS 2005, 26017650, EFG 2005, 1054) - selbst ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Veranlagungsjahr 1999. Wenn er nunmehr die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999 als verfassungsgemäß ansieht, so steht und fällt sein Hauptargument mit der Durchführung des Kontenabrufs (Jakobs-Soyka, a. a. O., § 23 Rn. 12). Auch wenn nach dem Beschluss des BVerfG vom 13. 6. 2007 (1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, a. a. O.) § 93 Abs. 7 i. V. m. § 93b AO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann auf diese Regelung seitens der Finanzverwaltung erst ab 1. 4. 2005 zugegriffen werden. Es ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, ob Regelungen, die erst Jahre später eingeführt werden, das vom BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellte strukturelle Erhebungsdefizit in den Streitjahren beseitigen können. Der Kontenabruf kann sich in den von der Finanzverwaltung im Wesentlichen abgeschlossenen Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 praktisch nur in jenen - wenigen - Fällen auswirken, in denen es aus anderen Gründen später noch zu einer Außenprüfung kommt. Die große Masse der Besteuerungsfälle bleibt dagegen aufgrund der Finanzamtspraxis zum Veranlagungsschluss und der Personalknappheit unkontrolliert. Dies erweckt zumindest Zweifel daran, ob insoweit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den Streitjahren gewahrt ist.

      Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weitere Begründung des Rechtsgutachtens von Offerhaus und den Beschluss des Hessischen FG vom 5. 7. 2007 (1 V 1282/07, a. a. O.) Bezug genommen.
      Berechtigtes Interesse an AdV

      3. Die Ast. haben auch ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück (Gräber/Koch, FGO. 6. Aufl., § 69 Rz. 113). Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft ist im Streitfall nicht gewichtig genug, um das Interesse der Ast. hintanzusetzen, zumal der Fiskus die Durchsetzung des Steueranspruchs und damit die Steuerausfälle durch strukturell gegenläufige Normen und tatsächliches Nichtvollziehen selbst verursacht hat.
      AdV gegen Sicherheitsleistung

      4. Da im Einspruchsverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem vollständigen Obsiegen der Ast. ausgegangen werden kann und die Steuerforderungen auch nach dem eigenen Sachvortrag der Ast. gefährdet erscheinen, ist eine Sicherheitsleistung - wie auch angeboten - gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO angebracht. Sie ist nach Aktenlage zumutbar. Die Ast. besitzen ein beleihbares Grundstück und leisten gegenwärtig monatliche Zahlungen i. H. von … EUR an das Zentralfinanzamt München. Dies spricht dafür, dass sie in der Lage sind, sich notfalls bei Kreditinstituten die erforderlichen Sicherheiten zu besorgen.

      5./6. (Kostenentscheidung, Zulassung der Beschwerde)

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      schrieb am 21.12.07 17:09:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      2 Finanzgerichte haben ja nun in Einzelfällen die ADV trotz des BFH Urteils gewährt. Wie schätzt Ihr die Chancen ein ebenfalls ADV für Gewinne aus 99 zu bekommen ? Niedersachsen hat sich ja leider noch nicht dazu geäussert. Hier habe ich die Steuern gezahlt und würde die ADV rückwirkend für das jahr 99 beantragen.

      also - lohnt sich der Aufwand oder lieber warten ?

      Danke für Einschätzungen!

      PS: kann man sowas eigentlich im Vorfelde mit dem FA besprechen ?
      Avatar
      schrieb am 21.12.07 17:15:51
      Beitrag Nr. 7 ()
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 23.12.07 17:43:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.840.274 von ElBosso am 21.12.07 17:09:12die ADV ---was ist das:confused:
      Avatar
      schrieb am 23.12.07 18:08:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      AdV = Aussetzung der Vollziehung:


      § 361 AO

      Aussetzung der Vollziehung

      (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

      (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

      (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

      (4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

      (5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
      Avatar
      schrieb am 24.12.07 08:50:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.855.306 von NATALY am 23.12.07 18:08:46und was meint ihr ? kann man beim finanzamt eine "voranfrage" starten ob die die ADV gewähren ? oder muss man die sache einreichen und die gewähren dann oder lehnen ab und man muss klagen ?

      für wie wahrscheinlich erachtet ihr die sache das man noch vor dem bverg urteil in niedersachsen an seine kohle kommt.

      hintergrund der ganzen fragen ist das ich das geld aktuell besser gebrauchen kann als es zu 6 % verzinst zu bekommen (im fall der fälle das das bverfg in unserem sinne entscheidet).

      gruß und frohe weihnachten an alle....


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