Gekündigter Steuerberater fordert Schadenersatz § 649 BGB - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.02.11 14:39:10 von
neuester Beitrag 05.02.11 15:24:30 von
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Hallo Forum,
ich habe eine wichtige Frage bzgl. der Kündigung meines Steuerberaters und erbitte eure fachliche Hilfe.
Ein bestehender Steuerberatervertrag wurde von mir im August 2010 "fristlos" gekündigt, weil der Berater - meines Erachtens nach - schwere Fehler zugelassen hat, wodurch es u.a. zu einer Finanzamt - Pfändung in Höhe von fast 10.ooo€ (trotz Guthabens!!!) gekommen ist. Dieser Umstand wird jetzt seitens meiner Bank ungerechtigt zu meinen Lasten gewertet!
Des Weiterem stellte sich im August heraus, dass die eingereichten Bilanzen 2007 / 2008 mit Fehlern behaftet sind.
Nun fordert mein alter Steuerberater einen Schadenersatz (§649 BGB) wegen meiner fristlosen Kündigung für Arbeiten, welche gegebenenfalls bis Dezember 2011 angefallen WÄREN!
Klartext:15 Monate Buchführung + drei Abschlüsse 2009 / 2010 /2011 = 20.000€
Natürlich ohne, dass der Steuerberater diese Arbeiten tatsächlich geleistet hätte.
Folgende Klausel steht im Steuerberatungsvetrag:
Die Vertragsdauer beginntz um 1.1.xx. Es ist unbefristet und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende kündbar. Arbeiten nach §1 (dort steht Buchführung/Lohn-/Jahresabschluss/Erklärungen p & b Steuern), die Zeiträume vor Vetragsbeginn betreffen, werden vom vorherigen steuerlichen Berater beendet. Analog werden die Arbeiten nach §1, die im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber (ICH) betreffen, für die dieser Vertrag galt, durch den steuerlichen Berater beendet.
Wie sind meine Chancen, dass ich mit der fristlosen Kündigung durchkommen? Oder hat der StB. sogar ein Recht auf diesen Ersatz?
Danke im Voraus,
VINC
ich habe eine wichtige Frage bzgl. der Kündigung meines Steuerberaters und erbitte eure fachliche Hilfe.
Ein bestehender Steuerberatervertrag wurde von mir im August 2010 "fristlos" gekündigt, weil der Berater - meines Erachtens nach - schwere Fehler zugelassen hat, wodurch es u.a. zu einer Finanzamt - Pfändung in Höhe von fast 10.ooo€ (trotz Guthabens!!!) gekommen ist. Dieser Umstand wird jetzt seitens meiner Bank ungerechtigt zu meinen Lasten gewertet!
Des Weiterem stellte sich im August heraus, dass die eingereichten Bilanzen 2007 / 2008 mit Fehlern behaftet sind.
Nun fordert mein alter Steuerberater einen Schadenersatz (§649 BGB) wegen meiner fristlosen Kündigung für Arbeiten, welche gegebenenfalls bis Dezember 2011 angefallen WÄREN!
Klartext:15 Monate Buchführung + drei Abschlüsse 2009 / 2010 /2011 = 20.000€
Natürlich ohne, dass der Steuerberater diese Arbeiten tatsächlich geleistet hätte.
Folgende Klausel steht im Steuerberatungsvetrag:
Die Vertragsdauer beginntz um 1.1.xx. Es ist unbefristet und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende kündbar. Arbeiten nach §1 (dort steht Buchführung/Lohn-/Jahresabschluss/Erklärungen p & b Steuern), die Zeiträume vor Vetragsbeginn betreffen, werden vom vorherigen steuerlichen Berater beendet. Analog werden die Arbeiten nach §1, die im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber (ICH) betreffen, für die dieser Vertrag galt, durch den steuerlichen Berater beendet.
Wie sind meine Chancen, dass ich mit der fristlosen Kündigung durchkommen? Oder hat der StB. sogar ein Recht auf diesen Ersatz?
Danke im Voraus,
VINC
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.988.505 von Vinc_Nrw am 05.02.11 14:39:10Kündigung von Steuerberatungsverträgen
Verträge sind einzuhalten! Sie haben nicht fristgemäß gekündigt! Der Vertrag kann erst zum Jahresende beendet werden!
So oder ähnlich argumentieren die meisten Berater, wenn ein Mandant nicht mehr beraten werden will.
Sicher, meist wird zu Beginn des Mandatsverhältnisses ein mehr oder weniger ausgefeilter Steuerberatungsvertrag unterschrieben. Manchmal findet sich lediglich auf der Vollmacht der Zusatz „und Auftrag“ und im Kleingedruckten steht dann etwas von Kündigungsfristen. Mehr oder weniger ausführlich geregelt ist in diesen Verträgen die ordentliche Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen.
Ein direkter Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit gem. § 627 BGB fehlt jedoch meist.
Diese Vorschrift beinhaltet ein Kündigungsrecht für Verträge mit Vertrauensstellung.
Der Steuerberatungsvertrag ist ein Vertag mit Vertrauensstellung im Sinne des BGB. Das heißt, es handelt sich um die Erbringung höherer Dienste, die üblicherweise nur im Rahmen einer Vertrauensstellung übertragen werden.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 627 BGB kann ein solcher Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung sowohl von dem Mandanten als auch vom Steuerberater ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden.
Lediglich das Kündigungsrecht des Steuerberaters ist gesetzlich etwas eingeschränkt.
Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, oder in Formularverträgen in der Rubrik „Sonstiges“ handschriftlich ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss erfolgt jedoch regelmäßig nicht.
Mit einer außerordentlichen schriftlichen Kündigung kann also das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Ein Vergütungsanspruch steht dem Steuerberater nach der Kündigung nur für die Dienste zu, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbracht worden sind.
Steuerberatungsverträge mit Vertragbindung werden in unserer Kanzlei nicht geschlossen. Wir freuen uns, wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind!
Ich hoffe deine Frage ist beantwortet.
s.
Verträge sind einzuhalten! Sie haben nicht fristgemäß gekündigt! Der Vertrag kann erst zum Jahresende beendet werden!
So oder ähnlich argumentieren die meisten Berater, wenn ein Mandant nicht mehr beraten werden will.
Sicher, meist wird zu Beginn des Mandatsverhältnisses ein mehr oder weniger ausgefeilter Steuerberatungsvertrag unterschrieben. Manchmal findet sich lediglich auf der Vollmacht der Zusatz „und Auftrag“ und im Kleingedruckten steht dann etwas von Kündigungsfristen. Mehr oder weniger ausführlich geregelt ist in diesen Verträgen die ordentliche Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen.
Ein direkter Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit gem. § 627 BGB fehlt jedoch meist.
Diese Vorschrift beinhaltet ein Kündigungsrecht für Verträge mit Vertrauensstellung.
Der Steuerberatungsvertrag ist ein Vertag mit Vertrauensstellung im Sinne des BGB. Das heißt, es handelt sich um die Erbringung höherer Dienste, die üblicherweise nur im Rahmen einer Vertrauensstellung übertragen werden.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 627 BGB kann ein solcher Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung sowohl von dem Mandanten als auch vom Steuerberater ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden.
Lediglich das Kündigungsrecht des Steuerberaters ist gesetzlich etwas eingeschränkt.
Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, oder in Formularverträgen in der Rubrik „Sonstiges“ handschriftlich ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss erfolgt jedoch regelmäßig nicht.
Mit einer außerordentlichen schriftlichen Kündigung kann also das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Ein Vergütungsanspruch steht dem Steuerberater nach der Kündigung nur für die Dienste zu, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbracht worden sind.
Steuerberatungsverträge mit Vertragbindung werden in unserer Kanzlei nicht geschlossen. Wir freuen uns, wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind!
Ich hoffe deine Frage ist beantwortet.
s.
Hallo Sabotsy,
damit hast du mir schonmal mein Wochenende gerettet ;-)
Dann bin ich mal gespannt, was in den nächsten Tagen bzw. Wochen passiert. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Danke Danke
VINC
damit hast du mir schonmal mein Wochenende gerettet ;-)
Dann bin ich mal gespannt, was in den nächsten Tagen bzw. Wochen passiert. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Danke Danke
VINC
ich würde mich mit meinem anwalt ebenfalls auf § 627 BGB berufen.
dazu kommt natürlich eine beweissführung über die fehler die dein Steuerberater begangen hat.
evtl kannst du noch etwas von ihm einfordern. also gegenanzeigen in dem du die buchhaltungskosten einforderst mit evtl schadensersatzanspruch.
wenn hart auf hart kommt wird es zu einem vergleich kommen in dem du auf jeden fall besser weg kommst
dazu kommt natürlich eine beweissführung über die fehler die dein Steuerberater begangen hat.
evtl kannst du noch etwas von ihm einfordern. also gegenanzeigen in dem du die buchhaltungskosten einforderst mit evtl schadensersatzanspruch.
wenn hart auf hart kommt wird es zu einem vergleich kommen in dem du auf jeden fall besser weg kommst
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