Spekulationssteuer nach einem Aktiensplit - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.07.99 19:48:49 von
neuester Beitrag 09.07.99 21:45:40 von
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Hallo boardler
Eine Frage an die Steuerexperten unter euch.
Wie verhält es sich mit der Spekulationssteuer nach einem durchgeführten Aktiensplit?
Konkretes Fallbeispiel:
Am 01.06.1998 erwirbt ein Anleger eine Aktie, und möchte diese nach 12 Monaten, natürlich mit Gewinn, steuerfrei verkaufen. Nach 10 Monaten ist er bereits mit über 100% im Plus, und freut sich, in 8 Wochen den Gewinn einstreichen zu können. In diesem Zeitraum hat er weder Aktien ge- noch verkauft.
Nach 11 Monaten wird ein Split durchgefürt.
Nun die alles entscheidende Frage: Darf er trotzdem am 02.06.1999 seinen Gewinn steuerfrei realisieren oder nicht?
Meines Erachtens darf er das nicht, denn nach einem Split bekommt der Anleger neue Aktien in sein Depot eingebucht, und somit erneuert sich die Spekulationfrist auf die vollen 12 Monate.
Aber vielleicht können wir hier von den Steuerexperten Gewissheit bekommen.
Ist mit Sicherheit auch für die Anfänger und Neubörsianer von Interesse.
Gruß
Pulpman
Eine Frage an die Steuerexperten unter euch.
Wie verhält es sich mit der Spekulationssteuer nach einem durchgeführten Aktiensplit?
Konkretes Fallbeispiel:
Am 01.06.1998 erwirbt ein Anleger eine Aktie, und möchte diese nach 12 Monaten, natürlich mit Gewinn, steuerfrei verkaufen. Nach 10 Monaten ist er bereits mit über 100% im Plus, und freut sich, in 8 Wochen den Gewinn einstreichen zu können. In diesem Zeitraum hat er weder Aktien ge- noch verkauft.
Nach 11 Monaten wird ein Split durchgefürt.
Nun die alles entscheidende Frage: Darf er trotzdem am 02.06.1999 seinen Gewinn steuerfrei realisieren oder nicht?
Meines Erachtens darf er das nicht, denn nach einem Split bekommt der Anleger neue Aktien in sein Depot eingebucht, und somit erneuert sich die Spekulationfrist auf die vollen 12 Monate.
Aber vielleicht können wir hier von den Steuerexperten Gewissheit bekommen.
Ist mit Sicherheit auch für die Anfänger und Neubörsianer von Interesse.
Gruß
Pulpman
Hallo Pulpmann,
erstmals herzlichen Glückwunsch zu
Deinem Erfolg. Den kannst Du auch in
Ruhe genießen. Ein Aktiensplitt be-
wirkt kein neuer Beginn einer Spukaltionsfrist. Solange Du in der
Jahresfrist keine neuen Aktien hinzu-
gekauft hast, bleibt es bei der Jahres-
frist. Solltest Du neue hinzugekauft haben, so gelten solange die alten
(mit Split ggf.) außerhalb der Frist
verkauft, steuerfrei.
z. b.
Kauf 1.7.1998 100 St, Gewinn 2. 7. 80 %
kauf 1.9.1998 50 Gewinn 2.7. 55 %
Splitt 1.1. 1999 1:2
Depot Neu: 300 Stück
Du kannst getrost die erste Order ab
dem 2. 7. verkaufen (steuerfrei)
die anderen liegen noch in der Frist;
bzw. ließen sich auch verkaufen, sofern
Du Aktien hast, die derzeit noch ver-
lustig sind. Hier ist es sinnvoll Aktien zu verkaufen, die zwischen dem
360-365 Tag liegen, weil hier der Ver-
lust mit dem Spukulationsertrag ver-
rechnet werden können. Somit hat man die Möglichkeit die Verluste zumindes-
tens steuerneutral zu realiesiern. Nach
einem Jahr sind sie futsch. Am nächsten
bzw. übernächsten Tag kannst Du dann
wieder in die alte gute Aktie zurück.
Kostet halt nur die Spesen. Umsonst
gibt es nix.
Gruß
Drickes
erstmals herzlichen Glückwunsch zu
Deinem Erfolg. Den kannst Du auch in
Ruhe genießen. Ein Aktiensplitt be-
wirkt kein neuer Beginn einer Spukaltionsfrist. Solange Du in der
Jahresfrist keine neuen Aktien hinzu-
gekauft hast, bleibt es bei der Jahres-
frist. Solltest Du neue hinzugekauft haben, so gelten solange die alten
(mit Split ggf.) außerhalb der Frist
verkauft, steuerfrei.
z. b.
Kauf 1.7.1998 100 St, Gewinn 2. 7. 80 %
kauf 1.9.1998 50 Gewinn 2.7. 55 %
Splitt 1.1. 1999 1:2
Depot Neu: 300 Stück
Du kannst getrost die erste Order ab
dem 2. 7. verkaufen (steuerfrei)
die anderen liegen noch in der Frist;
bzw. ließen sich auch verkaufen, sofern
Du Aktien hast, die derzeit noch ver-
lustig sind. Hier ist es sinnvoll Aktien zu verkaufen, die zwischen dem
360-365 Tag liegen, weil hier der Ver-
lust mit dem Spukulationsertrag ver-
rechnet werden können. Somit hat man die Möglichkeit die Verluste zumindes-
tens steuerneutral zu realiesiern. Nach
einem Jahr sind sie futsch. Am nächsten
bzw. übernächsten Tag kannst Du dann
wieder in die alte gute Aktie zurück.
Kostet halt nur die Spesen. Umsonst
gibt es nix.
Gruß
Drickes
Der Mann(Pulp) fragt doch glatt in allen Foren!
Nein, keine neue Spekufrist, auch hier nicht!!!
Grüße SERich
Nein, keine neue Spekufrist, auch hier nicht!!!
Grüße SERich
Nee, Nee SERich, hab nur in diesen zwei Foren gepostet.
Sind díe, die von mir am meisten frequentiert werden.
Trotz all dem, bin ich immer noch der Meinung, daß sich die Spekusteuer nach einem Split erneuert.
Ich habe heute in unserem Steuerbüro angefragt, und dia haben mir das bestätigt.
In meinem eigenen Interesse hoffe ich daß die Unrecht haben.
Gruß
Pulpman
Sind díe, die von mir am meisten frequentiert werden.
Trotz all dem, bin ich immer noch der Meinung, daß sich die Spekusteuer nach einem Split erneuert.
Ich habe heute in unserem Steuerbüro angefragt, und dia haben mir das bestätigt.
In meinem eigenen Interesse hoffe ich daß die Unrecht haben.
Gruß
Pulpman
Es wird definitiv KEINE Spekulationssteuer fällig, denn Du kaufst keine neuen Aktien. Sonst würde ja das ganze Prinzip der Spekulationssteuer ad absurdum geführt.
Du solltest Dein Steuerbüro wechseln, Pulpman. Die irren sich nämlich, der Rest hat recht. Allerdings, wer weiß, wie es da zum Beispiel mit Daimler-Chrysler aussieht, bei dieser Fusion war man sich damals nicht so einig...
Also, ich bleibe dabei. Keine Speku
beim Splitt. § 23 Abs. 1(1) sagt:
Spekulationsgeschäft sind Veräußerungs-
geschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
beträgt:
Abs. b) bei anderen WG, insbesondere
bei Wertpapieren nicht mehr (Neu) 1
Jahr.
Somit wäre ja jede Umstellung auf
Nennbetrag, Euro, 50:5 Umstellung
etc. Spekupflichtig.
Einzige Ausnahme ist der Zusammen-
schluß DB-Chrysler im letzten Jahr.
Hier wurde ja der Kurs auf so ca.
DM 160,-- festgelegt. All die innerhalb
der 6 Monate billiger eingekauft haben
sehen in die Speku, die anderen habe
einen Verlust. Wichtig ist auch mit
Umstellung für 1999 die Jahresfrist.
D, h, mit Daimler in diesem Jahr
ausharren!!!!
Speku fällt auch nicht an, wenn ihr
z. B. Euren Kinder eine schöne EM-Tv
ins Depot rüberlegt. Anschaffung 11/98
kann heute bei denen verkauft werden.
Achtung: beachtet natürlich die Höchst-
grenzen für Kindergeld, Bafög etc.
beim Splitt. § 23 Abs. 1(1) sagt:
Spekulationsgeschäft sind Veräußerungs-
geschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
beträgt:
Abs. b) bei anderen WG, insbesondere
bei Wertpapieren nicht mehr (Neu) 1
Jahr.
Somit wäre ja jede Umstellung auf
Nennbetrag, Euro, 50:5 Umstellung
etc. Spekupflichtig.
Einzige Ausnahme ist der Zusammen-
schluß DB-Chrysler im letzten Jahr.
Hier wurde ja der Kurs auf so ca.
DM 160,-- festgelegt. All die innerhalb
der 6 Monate billiger eingekauft haben
sehen in die Speku, die anderen habe
einen Verlust. Wichtig ist auch mit
Umstellung für 1999 die Jahresfrist.
D, h, mit Daimler in diesem Jahr
ausharren!!!!
Speku fällt auch nicht an, wenn ihr
z. B. Euren Kinder eine schöne EM-Tv
ins Depot rüberlegt. Anschaffung 11/98
kann heute bei denen verkauft werden.
Achtung: beachtet natürlich die Höchst-
grenzen für Kindergeld, Bafög etc.
test
Also,....
um eine zweite fachkundige Meinung zu erhalten, werde ich morgen einen weiteren Steuerberater bitten sich in dieser Sache mal kundig zu machen.
Gruß
Pulpman
um eine zweite fachkundige Meinung zu erhalten, werde ich morgen einen weiteren Steuerberater bitten sich in dieser Sache mal kundig zu machen.
Gruß
Pulpman
Entschuldigt mein obiges Testposting - quasi ein Versehen.
Aber ich hier auch noch meine Meinung (die fundiert ist) anbringen:
1. Es wird keine Spekusteuer fällig, da die neuen Aktien ja eben nicht erworben wurden, sondern es sich um Gratisaktien handelt. Wo kein erwerb, da keine Spekusteuer.
2. Obige Aussage (gemischter Depotbestand "alte" Aktien + "neue gekaufte Aktien", Verkauf alter Aktien wäre steuerfrei) ist so nicht richtig.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes läßt sich bei Aktien, die in Girosammelverwahrung geführt werden, nicht eindeutig feststellen, wann der Erwerb der einzelnen Aktie erfolgte. D.h. hast Du 1 Aktie am 1.1. zu 100,- DM gekauft und 1 Aktie am 1.7. zu 150,- DM gekauft, kann nicht festgestellt werden, welche der beiden Aktien in Deinem Depot nun die vom 1.1. und welche die vom 1.7. ist. Die nahezu groteske Schlußfolgerung des Gerichts lautet nun, solltest Du am 2.1. ein Jahr später eine Aktie verkaufen, ist der gleitende Durchschnitt als Einkaufspreis anzusetzen, und die Differenz zum Verkauspreis unterliegt der Spekusteuer. In unserem Fall unterlägen also bei einm Verkaufspreis von 200,- DM 75,- DM der Spekusteuer, obwohl die verkaufte Aktie theoretisch ja schon am 1.1. des Vorjahres gekauft worden sein könnte und damit steuerfrei wäre.
Verrückt aber wahr.
Gruß,
Chris
Aber ich hier auch noch meine Meinung (die fundiert ist) anbringen:
1. Es wird keine Spekusteuer fällig, da die neuen Aktien ja eben nicht erworben wurden, sondern es sich um Gratisaktien handelt. Wo kein erwerb, da keine Spekusteuer.
2. Obige Aussage (gemischter Depotbestand "alte" Aktien + "neue gekaufte Aktien", Verkauf alter Aktien wäre steuerfrei) ist so nicht richtig.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes läßt sich bei Aktien, die in Girosammelverwahrung geführt werden, nicht eindeutig feststellen, wann der Erwerb der einzelnen Aktie erfolgte. D.h. hast Du 1 Aktie am 1.1. zu 100,- DM gekauft und 1 Aktie am 1.7. zu 150,- DM gekauft, kann nicht festgestellt werden, welche der beiden Aktien in Deinem Depot nun die vom 1.1. und welche die vom 1.7. ist. Die nahezu groteske Schlußfolgerung des Gerichts lautet nun, solltest Du am 2.1. ein Jahr später eine Aktie verkaufen, ist der gleitende Durchschnitt als Einkaufspreis anzusetzen, und die Differenz zum Verkauspreis unterliegt der Spekusteuer. In unserem Fall unterlägen also bei einm Verkaufspreis von 200,- DM 75,- DM der Spekusteuer, obwohl die verkaufte Aktie theoretisch ja schon am 1.1. des Vorjahres gekauft worden sein könnte und damit steuerfrei wäre.
Verrückt aber wahr.
Gruß,
Chris
Bei Daimler Chrysler lag ein Aktientausch vor. Ein Tausch liegt vor wenn Du a hingibst und b bekommst. Danach bist Anteilseigner einer anderen Firma , somit hast Du ein einen Verkauf und einen Kauf. Somit Unterbrechung der Frist.
Bei einem üblichen Aktiensplitt passiert gar nichts!!!!Man ist nach dem Splitt an der gleichen Firma mit dem gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt beteiligt. somit passiert gar nicht. Den Betribsprüfer der Spekulationsteuer will weil Du vorher an einer AG mit 1/1000 und durch den split mit 2/2000 beteiligt bist möchte ich sehen.
Kannst du auch nach lesen im Bundessteuerblatt 1 von 1985 Seite 77 und Bundessteuerblatt 1991 1, Seite 422.
Hast Du vielleicht die Putzfrau in dem steuerbüro erwischt? wenn nicht arme Mandanten
Bei einem üblichen Aktiensplitt passiert gar nichts!!!!Man ist nach dem Splitt an der gleichen Firma mit dem gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt beteiligt. somit passiert gar nicht. Den Betribsprüfer der Spekulationsteuer will weil Du vorher an einer AG mit 1/1000 und durch den split mit 2/2000 beteiligt bist möchte ich sehen.
Kannst du auch nach lesen im Bundessteuerblatt 1 von 1985 Seite 77 und Bundessteuerblatt 1991 1, Seite 422.
Hast Du vielleicht die Putzfrau in dem steuerbüro erwischt? wenn nicht arme Mandanten
Die DaimlerChrysler Fusion ist steuerfrei durch.
Es ist ja kein Veraeusserungsgewinn entstanden!
Ditto Yahoo Geocities
Es ist ja kein Veraeusserungsgewinn entstanden!
Ditto Yahoo Geocities
Hey Chris,
Deine 2. Aussage ist falsch, auch hier zahlst Du keine Steuern!
1.1.98 Kauf 100St á 10,-
2.2.98 Kauf 50St á 15,-
3.3.98 Kauf 50St á 20,-
____________________
Summe 200 St
2.1.99 Verkauf 100 St á 30,- ; steuerfrei, da 100ST aus der Spekufrist
5.1.99 Verkauf 50 St á 30,- ;Mittelwert zu versteuern, da restlichen 100St innerhalb der Speku, also 50St x 12,5 = 625,- zu versteuern!
Die gleichen 625,- sind zu versteuern bei Verkauf von 150St am 2.1.99!
Hoffe, die Rechnung ist zu verstehen!
Gruß SERich
Deine 2. Aussage ist falsch, auch hier zahlst Du keine Steuern!
1.1.98 Kauf 100St á 10,-
2.2.98 Kauf 50St á 15,-
3.3.98 Kauf 50St á 20,-
____________________
Summe 200 St
2.1.99 Verkauf 100 St á 30,- ; steuerfrei, da 100ST aus der Spekufrist
5.1.99 Verkauf 50 St á 30,- ;Mittelwert zu versteuern, da restlichen 100St innerhalb der Speku, also 50St x 12,5 = 625,- zu versteuern!
Die gleichen 625,- sind zu versteuern bei Verkauf von 150St am 2.1.99!
Hoffe, die Rechnung ist zu verstehen!
Gruß SERich
Hi SERich,
stimmt meiner Info nach aus o.g. gründen nicht!
Nochmal: Durch Girosammelverwahrung als globalurkunde ist nicht feststellbar, wann welche Aktie gekauft worden ist, damit geht der Fiskus von einem gleitenden Durchschnitt aus, der zu versteuern ist. Ausnahme: Du verkaufst mehr Aktien, als in der sicheren Zeit der Speku gekauft wurden:
Beispiel:
1.1.98 10 Stck zu 10,-
1.2.98 10 Stck zu 20,-
Verkauf 2.1.99 15 Stck zu 30,-
Zu versteuern: 10x15= 150,-
5 Stück sind steuerfrei.
Ich versuch nochmal die Quelle zu fenden.
So long.
Chris
stimmt meiner Info nach aus o.g. gründen nicht!
Nochmal: Durch Girosammelverwahrung als globalurkunde ist nicht feststellbar, wann welche Aktie gekauft worden ist, damit geht der Fiskus von einem gleitenden Durchschnitt aus, der zu versteuern ist. Ausnahme: Du verkaufst mehr Aktien, als in der sicheren Zeit der Speku gekauft wurden:
Beispiel:
1.1.98 10 Stck zu 10,-
1.2.98 10 Stck zu 20,-
Verkauf 2.1.99 15 Stck zu 30,-
Zu versteuern: 10x15= 150,-
5 Stück sind steuerfrei.
Ich versuch nochmal die Quelle zu fenden.
So long.
Chris
Hall SERich,
hier hast Du die Quelle
BSTBLATT Teil II 1994 Seite 591 ff.
mit etwa Deinem Beispiel.
Sammeldepot
Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist dem Identitätserfordernis genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und Stückzahl nach identisch sind. Bei der Veräußerung ist die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG nur gewahrt, wenn der Art und der Stückzahl nach ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln (èBFH vom 24.11.1993 – BStBl 1994 II S. 591).
Also immer darauf achten, daß soviel
verkauft werden, die bereits aus der
Speku heraus sind.
Wichtig ist natürlich u. Umständen
verlustige Aktien vor Ablauf der
1-Jahresfrist. Lässt sich absehen,
das kein Auftrieb mehr da sind,
so sollte man ggf. diese mit +Aktien
verkaufen und gegenüberrechnen.
Man kann sich die gute ja ein- oder
2 Tage später wieder ins Depot legen.
Gruss
Drickes
hier hast Du die Quelle
BSTBLATT Teil II 1994 Seite 591 ff.
mit etwa Deinem Beispiel.
Sammeldepot
Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist dem Identitätserfordernis genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und Stückzahl nach identisch sind. Bei der Veräußerung ist die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG nur gewahrt, wenn der Art und der Stückzahl nach ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln (èBFH vom 24.11.1993 – BStBl 1994 II S. 591).
Also immer darauf achten, daß soviel
verkauft werden, die bereits aus der
Speku heraus sind.
Wichtig ist natürlich u. Umständen
verlustige Aktien vor Ablauf der
1-Jahresfrist. Lässt sich absehen,
das kein Auftrieb mehr da sind,
so sollte man ggf. diese mit +Aktien
verkaufen und gegenüberrechnen.
Man kann sich die gute ja ein- oder
2 Tage später wieder ins Depot legen.
Gruss
Drickes
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