Verluste mit übertragen bei Depotübertrag ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.09.00 19:52:28 von
neuester Beitrag 23.09.00 17:54:55 von
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Wenn ich von jemanden eine verlustposition übertragen / geschenkt bekomme und diese innerhalb eines jahres (nach kauf) veräussere kann ich die verluste mit meinen gewinnen verechnen ?
Wenn Du die Position geschenkt bekommst, hast Du keine Verluste
Aber wie ist das bei Schenkung: müsstest Du nicht Schenkungssteuer an das FA zahlen??
etrader
Aber wie ist das bei Schenkung: müsstest Du nicht Schenkungssteuer an das FA zahlen??
etrader
die höhe ist noch innerhalb dessen was man verschenken kann...
aber andereseits wenn ich eine gewinnposition geschenkt bekomme innerhalb eines jahres muss ich doch auch spekusteuer abführen
vielleicht findet sich ja doch noch jemand der mir das genau sagen kann...
aber andereseits wenn ich eine gewinnposition geschenkt bekomme innerhalb eines jahres muss ich doch auch spekusteuer abführen
vielleicht findet sich ja doch noch jemand der mir das genau sagen kann...
@Boardexperte
Ich werde versuchen Dein Problem zu lösen. Könntest Du es nur noch einmal bitte ganz genau erklären.
Vielen Dank
HotS
Ich werde versuchen Dein Problem zu lösen. Könntest Du es nur noch einmal bitte ganz genau erklären.
Vielen Dank
HotS
@boardexperte:
Grundsätzlich gilt, daß die Besitzdauer des Rechtsvorgängers (= der Schenkende) beim Rechtsnachfolger (= der Beschenkte) angerechnet wird. Der Schenkvorgang selbst ist keine Anschaffung!
Beispiel 1.: Vater kauft am 10.10.1999 Aktien zu 69,00 DM - schenkt diese am 13.05.00 an S. S verkauft am 23.9.00 zu 52,00 DM.
Lösung: Veräußerungsverlust aus § 23 EStG in Höhe von 17,00 DM mit den üblichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten, auf die ich hier nicht näher eingehe.
Beispiel 2.: wie oben, die Aktien werden aber erst am 15.10.00 verkauft.
Lösung: ein Gewinn wäre steuerfrei, ein Verlust nicht verrechenbar.
Das vorstehende Problem ergibt sich ja auch bei Grundstücken, neuerdings verschärft wg. 10jähriger Frist! Und ist dort definiv geklärt. Hier gibt es zum Beispiel eine gemeinsame Verfügung der OFD`en Karlsruhe, Stuttgart, Freiburg.
Alles klar?
Grundsätzlich gilt, daß die Besitzdauer des Rechtsvorgängers (= der Schenkende) beim Rechtsnachfolger (= der Beschenkte) angerechnet wird. Der Schenkvorgang selbst ist keine Anschaffung!
Beispiel 1.: Vater kauft am 10.10.1999 Aktien zu 69,00 DM - schenkt diese am 13.05.00 an S. S verkauft am 23.9.00 zu 52,00 DM.
Lösung: Veräußerungsverlust aus § 23 EStG in Höhe von 17,00 DM mit den üblichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten, auf die ich hier nicht näher eingehe.
Beispiel 2.: wie oben, die Aktien werden aber erst am 15.10.00 verkauft.
Lösung: ein Gewinn wäre steuerfrei, ein Verlust nicht verrechenbar.
Das vorstehende Problem ergibt sich ja auch bei Grundstücken, neuerdings verschärft wg. 10jähriger Frist! Und ist dort definiv geklärt. Hier gibt es zum Beispiel eine gemeinsame Verfügung der OFD`en Karlsruhe, Stuttgart, Freiburg.
Alles klar?
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