die Akte Kim Schmitz (mt) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.02.01 09:48:38 von
neuester Beitrag 02.02.01 09:58:14 von
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Landgericht München I
Urteil vom 23. März 1998 - 6 KLs 315 Js 18225/94 - "Hacker-Kimbel"
Urteil
Die 6. Strafkammer des Landgerichts München I erläßt in dem
Strafverfahren gegen
1) Schu. Thomas (...),
2) Schmitz Kim (...),
wegen Computerbetruges u.a. (...)
folgendes Urteil
I. Die Angeklagten
1) Schu. Thomas (...)
2) Schmitz Kim (...)
sind schuldig
- des Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit
Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen,
- des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- der Beihilfe zum Computerbetrug,
- des Computerbetruges in 3 Fällen, jeweils in einem besonders
schweren Fall,
- der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in
Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im
anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung
beweiserheblicher Daten.
II. Der Angeklagte Schmitz ist darüber hinaus schuldig
- des Mißbrauchs von Titeln
- des Betruges.
III. Es werden daher verurteilt
1) der Angeklagte Schu.:
zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2) der Angeklagte Schmitz
zur Jugendstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die vom Angeklagten Schmitz erlittene Untersuchungshaft wird darauf
nicht angerechnet.
IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Schu. und Schmitz:
[6]§§ 263a I, II, [7]263 III, [8]202a I, II, [9]2 05 I, [10]260a I,
[11]260 I Nr. 1, 2, [12]259 I, [13]269 I, [14]25 II, [15]22, [16]23,
[17]27 StGB, [18]§§ 17 II Nr. 1a, 2, III, [19]22 UWG, [20]§§ 52,
[21]53, [22]56 I, II StGB
Schmitz zusätzlich:
[23]§§ 132a I Nr. 1, [24]263 I, [25]53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß [26]§ 267 Abs. 4 StPO)
I. 1. Der Angeklagte Schmitz wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs
zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren
Schwester
bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in Kiel wechselte
er auf das Schloß-Internat in Plön, wurde dort bereits in die zweite
Gymnasialklasse eingeschult und machte somit bereits mit 17 Jahren
das
sogenannte Begabten-Abitur. Nach seiner Schulentlassung bezog er eine
eigene Wohnung in Neumünster, da er - die Eltern hatten sich
zwischenzeitlich scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem
Stiefvater, noch bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme
hatte, leben wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche
Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte zunächst
eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern führte. Dieser
Kontakt zu Computern und der sich damit erschließenden Welt wurde für
den Angeklagten Schmitz zu einer Art Sucht, er saß praktisch
ausschließlich vor dem Computer, arbeitete daran 12 bis 14 Stunden
täglich, was u.a. zur Folge hatte, daß er erheblich zunahm.
Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine
führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym "Kimble"
bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum Kopierschutz zu
entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend entlohnt. Wie unter
Ziffer II dargestellt, führte ihn die Bekanntschaft mit Herrn Schi.
nach München, worauf unter Ziffer II näher eingegangen werden wird.
Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten zunächst
als
Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa einem Jahr in
eine
GmbH umgewandelt. Er ist dort Mehrheitsgesellschafter sowie
technischer Geschäftsführer. Welches Gehalt er von der GmbH bezieht,
ist nicht bekannt. Die Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter
sowie etwa 20 freie Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen
zum Patent angemeldet.
Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines
Vermögens gibt er an, daß er dieses in der Firma investiert habe, die
aber auch noch Schulden habe.
Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder
Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende
Eintragungen: (...)
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und
zwar
am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Deggendorf vom
21.02.1994, der am 13.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Darüber
hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München
vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 außer Vollzug gesetzt wurde.
(auf weitere Begründung wird aus Platzgründen in diesem Forum verzichtet)
Urteil vom 23. März 1998 - 6 KLs 315 Js 18225/94 - "Hacker-Kimbel"
Urteil
Die 6. Strafkammer des Landgerichts München I erläßt in dem
Strafverfahren gegen
1) Schu. Thomas (...),
2) Schmitz Kim (...),
wegen Computerbetruges u.a. (...)
folgendes Urteil
I. Die Angeklagten
1) Schu. Thomas (...)
2) Schmitz Kim (...)
sind schuldig
- des Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit
Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen,
- des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- der Beihilfe zum Computerbetrug,
- des Computerbetruges in 3 Fällen, jeweils in einem besonders
schweren Fall,
- der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in
Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im
anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung
beweiserheblicher Daten.
II. Der Angeklagte Schmitz ist darüber hinaus schuldig
- des Mißbrauchs von Titeln
- des Betruges.
III. Es werden daher verurteilt
1) der Angeklagte Schu.:
zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2) der Angeklagte Schmitz
zur Jugendstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die vom Angeklagten Schmitz erlittene Untersuchungshaft wird darauf
nicht angerechnet.
IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Schu. und Schmitz:
[6]§§ 263a I, II, [7]263 III, [8]202a I, II, [9]2 05 I, [10]260a I,
[11]260 I Nr. 1, 2, [12]259 I, [13]269 I, [14]25 II, [15]22, [16]23,
[17]27 StGB, [18]§§ 17 II Nr. 1a, 2, III, [19]22 UWG, [20]§§ 52,
[21]53, [22]56 I, II StGB
Schmitz zusätzlich:
[23]§§ 132a I Nr. 1, [24]263 I, [25]53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß [26]§ 267 Abs. 4 StPO)
I. 1. Der Angeklagte Schmitz wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs
zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren
Schwester
bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in Kiel wechselte
er auf das Schloß-Internat in Plön, wurde dort bereits in die zweite
Gymnasialklasse eingeschult und machte somit bereits mit 17 Jahren
das
sogenannte Begabten-Abitur. Nach seiner Schulentlassung bezog er eine
eigene Wohnung in Neumünster, da er - die Eltern hatten sich
zwischenzeitlich scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem
Stiefvater, noch bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme
hatte, leben wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche
Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte zunächst
eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern führte. Dieser
Kontakt zu Computern und der sich damit erschließenden Welt wurde für
den Angeklagten Schmitz zu einer Art Sucht, er saß praktisch
ausschließlich vor dem Computer, arbeitete daran 12 bis 14 Stunden
täglich, was u.a. zur Folge hatte, daß er erheblich zunahm.
Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine
führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym "Kimble"
bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum Kopierschutz zu
entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend entlohnt. Wie unter
Ziffer II dargestellt, führte ihn die Bekanntschaft mit Herrn Schi.
nach München, worauf unter Ziffer II näher eingegangen werden wird.
Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten zunächst
als
Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa einem Jahr in
eine
GmbH umgewandelt. Er ist dort Mehrheitsgesellschafter sowie
technischer Geschäftsführer. Welches Gehalt er von der GmbH bezieht,
ist nicht bekannt. Die Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter
sowie etwa 20 freie Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen
zum Patent angemeldet.
Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines
Vermögens gibt er an, daß er dieses in der Firma investiert habe, die
aber auch noch Schulden habe.
Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder
Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende
Eintragungen: (...)
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und
zwar
am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Deggendorf vom
21.02.1994, der am 13.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Darüber
hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München
vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 außer Vollzug gesetzt wurde.
(auf weitere Begründung wird aus Platzgründen in diesem Forum verzichtet)
Sehr schön aufgepasst, little George!
Nur leider ist diese Sache schon seit vielen Tagen gepostet und so ziemlich niemand interessiert sich dafür...Schade, Schade...
Spiel Dich hier bitte nicht als Derrick auf und beteilige Dich lieber an einem objektiven Informationsaustausch.
Grüsse
verin
Nur leider ist diese Sache schon seit vielen Tagen gepostet und so ziemlich niemand interessiert sich dafür...Schade, Schade...
Spiel Dich hier bitte nicht als Derrick auf und beteilige Dich lieber an einem objektiven Informationsaustausch.
Grüsse
verin
Als ob es jemanden gibt, dem es nicht bekannt ist...
Die Sache ist gegessen...
Die Sache ist gegessen...
He verin, er meint es doch nur gut. Und ich finde eine Aufklärung ist mehrmals immer besser als einmal. Ausserdem ist Kim Schmitz ein Hochstabler und abgekochter Gauner
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