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    Met@box: Einstweilige Verfügung gg. Spiegel - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.03.01 08:30:49 von
    neuester Beitrag 05.03.01 08:33:14 von
    Beiträge: 2
    ID: 352.483
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      schrieb am 05.03.01 08:30:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Das am Neuen Markt notierte Unternehmen met@box hat gegen die Zeitschrift "Der Spiegel" eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese hat in ihrer aktuellen Ausgabe darüber berichtet, daß sich die Vorstände bei der jüngst abgeschlossenen Kapitalerhöhung bevorzugt behandelt hätten. Der Ausgabepreis lag demnach deutlich unter dem aktuellen Börsenkurs. Es wurde sogar über einen Preis von einem Euro gesprochen.
      met@box erklärte jetzt, daß Der Spiegel wohl den Nennwert mit dem Ausgabekurs verwechselt haben müsse. Außerdem seien die Manager nach der Kapitalerhöhung nicht besser gestellt, als zuvor.

      met@box behält sich jetzt vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

      05.03.01 08:29 -jo-

      http://www.finance-online.de/news/news_detail.asp?NewsNr=354…
      Avatar
      schrieb am 05.03.01 08:33:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      hier die vollständige Pressemitteilung:

      Hildesheim, 4. März 2001. Entschieden weist das Unternehmen sämtliche Unterstellungen eines Artikels in der jüngsten Spiegel-Ausgabe zurück, wonach Vorstände oder Aufsichtsräte der Met@boxAG sich mit "Billigaktien" versorgt haben sollen. Alle genannten Kapitalerhöhungen wurden ausschließlich dazu genutzt, dem Unternehmen frische Mittel zu marktnahen Kursen zufließen zu lassen. Offenkundig verwechselte der Spiegel mehrfach den Nennwert von Aktien, zu dem sie im Handelsregister eingetragen werden, mit den tatsächlichen Ausgabekursen. Dem Chefredakteur liegt seit gestern eine einstweilige Verfügung sowie eine Unterlassungsverpflichtungserklärung vor, das Unternehmen behält sich weitere rechtliche Schritte vor.

      Der Spiegel greift mehrere Kapitalerhöhungen der Met@box AG an, die diese seit Börsengang im Juli 1999 durchführte. Was dem Spiegel entging: Die Kapitalerhöhung vom April 2000 diente vor allem der Bezahlung der 100prozentigen Übernahme der Amstrad GmbH (Alt-Eigentümer: Hans Ullrich Sinner und Franz Jakob Simais) sowie der Secom GmbH (Alt-Eigentümer: Rainer Kochan). Diese Übernahmen erfolgten bereits Ende 1999, die Eintragung der zur Bezahlung verwandten Aktien zog sich aber auf Grund langsamer Behördenwege einige Monate hin. Eingetragen wurden diese Aktien wie allgemein üblich mit ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgabekurs in Höhe von 1 Euro - , was nach dem Splitt der Aktien am 1. September 2000 im Verhältnis 1:5 0,20 Euro entspricht. Daneben konnten bei dieser Kapitalerhöhung auch Mitarbeiter zusätzliche Aktien zeichnen. Sie erhielten ihre Aktien zum damaligen Kurs von 19 Euro (3,80 Euro nach dem Splitt).

      Bei den anderen monierten Kapitalerhöhungen entging dem Spiegel die Tatsache, dass die Altaktionäre zunächst ein Wertpapierdarlehen gaben, um die Kapitalerhöhung durchzuführen. Dies ist ein übliches Verfahren, um den neuen Investoren umgehend handelbare Aktien zur Verfügung zu stellen. Der CEO Stefan Domeyer stellte Ende Mai 2000 der Gesellschaft 100.000 Aktien leihweise aus seinem Bestand zur Verfügung. Die Met@box AG gab diese an neue institutionelle Investoren zu Marktpreisen aus. Mit Eintrag der Kapitalerhöhung ins Handelsregister erhielt Stefan Domeyer diese Aktien zurück.

      Genauso funktionierten auch weitere Kapitalerhöhungen im Herbst 2000. Altgesellschafter liehen dem Unternehmen Aktien, das Unternehmen verkaufte diese zu marktnahen Preisen an Investoren. Die Altgesellschafter erhielten bei Eintrag ins Handelsregister ihre Aktien zurück, erzielten aber keinerlei finanziellen Vorteil.

      Ein Gutachten einer auf Aktienrecht spezialisierten Kanzlei, das die Met@box AG im Februar diesen Jahres in Auftrag gab, unterstützt diese Position. Das Unternehmen wollte sicher gehen, dass es die Wertpapierdarlehensverträge korrekt handhabt. Quintessenz des Gutachters: "...so ist festzustellen, dass die daran beteiligten Aktionäre nach Durchführung der Transaktion jedenfalls nicht besser gestellt waren als vorher, da die Kapitalerhöhung ausschließlich dem Zweck diente, ihnen den Aktienbesitz wieder zu verschaffen, den sie zunächst einmal darlehensweise der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatten." Und weiter: "Im Grund genommen hat sich die Position der hierin beteiligten Aktionäre sogar verschlechtert, da ihr Aktienbesitz durch die Transaktion formal verwässert worden ist, wobei dies allerdings eine zwingende Folge der bereits genehmigten Kapitalerhöhung darstellte."


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