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    wann entsteht sozialversicherungspflicht?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.12.01 16:43:53 von
    neuester Beitrag 21.12.01 12:27:41 von
    Beiträge: 9
    ID: 525.053
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      Avatar
      schrieb am 20.12.01 16:43:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!
      kann mir jemand von euch sagen, ab welchen betrag die pflicht zur zahlung an die sozialversicherungträger ensteht?
      es handelt sich hierbei um ein geringverdiener-arbeitsverhältnis, mit ca DM 100-200 pro monat. wie sieht das ganze für die vergangenheit aus? muß man nachzahlen und wenn für welchen zeitraum rückwirkend?
      wie ist der enthaltene betrag überhaupt bei der est-erklärung anzugeben?

      vielen dank für die hilfe
      Grüße
      Tom
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 19:19:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für eine Antwort müsste man schon etwas mehr wissen, z.B., ob dieses Beschäftigungsverhältnis das einzige ist. In Bezug auf die ESt: Sind andere Einkünfte vorhanden, wenn ja, welche? Wurde dem Arbeitgeber eine LSt-Karte abgegeben oder versteuert der Arbeitgeber pauschal?
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 19:37:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      grundsätzlich sind alle beschäftigungsverhältnisse bei der zuständigen krankenkasse zu melden.
      auf die höhe des entgeltes oder beitragspflicht kommt es dabei nicht an. die prüfung hat in erster linie vom arbeitgeber zu erfolgen, diesem obliegt auch die meldepflicht (sozialversicherungsausweis muss ja auch vorgelegt werden).
      sofern es sich um eine geringfügige beschäftigung handelt (630 dm job) gilt eine beitragspflicht ab der ersten mark, allerdings werden die beiträge grundsätzlich vom arbeitgerber pauschal übernommen. zur einzelfallbeurteilung fehlen aber die näheren angaben (personenkreis, arbeitstge stundenzahl etc.).
      wenn versicherungspflicht festgestellt wird so gilt dies ab beschäftgungsbeginn, frühstens 1.4.99 wenn es sich um einen 630 dm job handelt.
      tip: der arbeitgber sollte sich wenn er keine ahnung hat, schnellstens mit der zuständigen krankenkasse in verbindung setzten sonst kann es bei einer betriebsprüfung mächtig ärger geben, auch wegen verstösse gegen div. meldevorschriften.
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 19:53:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Schliesse mich der Meinung von Schambach bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte an, finde auch den Tip bezüglich Beratung durch Krankenkasse ok.
      Steuerrechtlich fehlen noch Infos.
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 21:52:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,
      sieh einmal hier nach: http://www.bmgesundheit.de/rechts/gkv/sgb/sgbv.ht
      Grüße

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      schrieb am 20.12.01 23:08:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      @harty1: Die Adresse ist unvollständig, sie muss mit .htm enden (nicht .ht).
      Im Übrigen kommt dann das SGB V, damit kann option_tom sicher wenig anfangen, da stehen viele §§ drin.
      Avatar
      schrieb am 21.12.01 09:12:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      vielen dank für die netten tips.
      werde auch mal in den kommentar sozialgesetzbuches reinschauen.
      bis jetzt geht es um § 8 I Nr. 1 SGB IV. Abs. II kommt hier nicht in frage.
      aber wie sähe es denn mit dem beitrag zur kv nach § 249b SGB V aus, wenn der jeweilige geringfügig angestellte in der familienversicherung ist?
      und noch zu letzt: wie weit in die vergangenheit ist man verpflichtet, sozialverischerungsbeiträge an die krankenkassen bzw. pauschale lst an da fiamt?

      schöne grüße nd frohe weihnachtsvorbereitung
      Tom
      Avatar
      schrieb am 21.12.01 11:59:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu den SozVersBeiträgen hat Schambach bereits erklärt, dass Nachzahlungspflicht ab 1.4.1999 in Frage kommt. (vorher waren die 630 DM-Jobs wohl auch versicherungsfrei).
      Avatar
      schrieb am 21.12.01 12:27:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      @option tom
      die pamflete sgb iv und v kannst du dir sparen, da gibt es noch etwa 100 din a4 seiten geringfügigkeitsrichtlinien, wo das alles drinne steht.
      die rückwirkende veranlagung ergibt sich allerdings aus den verjährungsfristen, die allerdings bei den feringfügigen beschäftigungen (630 dm jobs) auf den 1.4.99 beschränkt sind, da diese erst zu diesem stichtag beitragspflichtig wurden. mit diesem zeitpunkt hat sich auch das steuerrecht für diese art beschäftigungen geändert, meines wissenstandes nach wird hier analog rückwirkend verfahren.
      die beitragslast wird aber auf jeden fall überwiegend beim arbeitgeber liegen, denn selbst wenn arbeitnehmeranteile anfallen würden (normal nicht der fall bei 630 dm jobs), dürfen die nur rückwirkend für die letzten 3 monate vom arbeitnehmer eingezogen werdden, denn es liegt hier ein klares arbeitgerber verschulden vor, dieser ist somit dafür verantwortlich.

      die familienversicherung hat mit den 630dm jobs nichts zu tun, diese würde nur berührt werden wenn man eine mehr als geringfügige beschäftigung aufnimmt, dann wird man allerdings eh pflichtversichert.
      sollte man neben der geringfügige beschäftigung noch weitere einkünfte haben z.b. aus kapitalerträgen etc. dann wird von der kk geprüft ob evtl der anspruch auf familienversicherung entfällt, wenn 640 dm den monat überschritten werden


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