§ 32 KWG - Ist der Eigenhandel einer AG erlaubnispflichtig ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.02.02 15:05:23 von
neuester Beitrag 27.02.02 17:47:56 von
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Liebe Experten und KWG-Kenner,
wer die 6. KWG-Novelle studiert hat ahnt vielleicht was jetzt kommt. Das Finanzkommissionsgeschäft ist ja wegen Eigenhandel für Dritte, Gewerbsmäßigkeit etc. Zulassungspflichtig. Sogenannte Investmentclubs in der Rechtsform der GbR haben unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderstellung.
Wie steht es aber z.B. mit einer Aktiengesellschaft, die eine breite Palette von Dienstleistungen erbringt und sich durch die Ausgabe von Namensaktien Kapital verschafft. Wenn nun diese AG mit ihrem Kapital Eigenhandel betreibt, z.B. indem Sie einen Trader (Finanzportfolioverwalter) beauftragt für sie das Moneymanagement zu übernehmen oder wenn die AG sich einen Angestellten rekrutiert, der die Voraussetzungen nach § 64e KWG erfüllt und dieser im eigenen Handelsraum die AG-Kapitalien versucht zu vermehren, oder wenn die AG-Vorstände sich abwechselnd mal vor den PC setzen und Orders bei Direktbanken selbst platzieren ist das Erlaubnisfrei oder welche Tücken gibt es da noch zu beachten ????
Beiträge zu diesem Thema bitte mit ausführlicher Begründung und evtl. Benennung der Kommentarstellen aus dem KWG-Kommentar.
wer die 6. KWG-Novelle studiert hat ahnt vielleicht was jetzt kommt. Das Finanzkommissionsgeschäft ist ja wegen Eigenhandel für Dritte, Gewerbsmäßigkeit etc. Zulassungspflichtig. Sogenannte Investmentclubs in der Rechtsform der GbR haben unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderstellung.
Wie steht es aber z.B. mit einer Aktiengesellschaft, die eine breite Palette von Dienstleistungen erbringt und sich durch die Ausgabe von Namensaktien Kapital verschafft. Wenn nun diese AG mit ihrem Kapital Eigenhandel betreibt, z.B. indem Sie einen Trader (Finanzportfolioverwalter) beauftragt für sie das Moneymanagement zu übernehmen oder wenn die AG sich einen Angestellten rekrutiert, der die Voraussetzungen nach § 64e KWG erfüllt und dieser im eigenen Handelsraum die AG-Kapitalien versucht zu vermehren, oder wenn die AG-Vorstände sich abwechselnd mal vor den PC setzen und Orders bei Direktbanken selbst platzieren ist das Erlaubnisfrei oder welche Tücken gibt es da noch zu beachten ????
Beiträge zu diesem Thema bitte mit ausführlicher Begründung und evtl. Benennung der Kommentarstellen aus dem KWG-Kommentar.
Eigenhandel ist logischerweise Zulassungsfrei, nur wenn man Fremdkapital verwaltet braucht man eine Erlaubnis, egal in welcher Rechtsform man tätig ist.
gruss ulle
gruss ulle
Hallo Auditus,
Zuerst ein paar Hinweise zu den Begriffen die du meines erachtens unvollständig benutzt hat.
Das Kommisionsgeschäft ist kein Eigenhandel für Dritte sondern der Handel im eigenem Namen für fremde Rechnung.
Nach § 1 Abs 1 Nr 4 KWG ist das Finanzkomissiongeschäft aufgeführt und wird gemäß § 1 Abs Satz 2 als Bankgeschäft eingestuft.
Nun zu dem Teil der dich interessiert:
Du kannst Eigenkapital für AG sammeln und die AG könnte damit spekulieren. Der Mitarbeiter oder Vorstand muss keine Fachkenntnisse gegenüber einer Behörde nachweisen.
Daher würde die Rekrutierung eines Mitarbeiters der die Voraussetzungen nach 64 e KWG erfüllt keinen Sinn machen. Zum einen weil es nicht notwendig ist und zum anderen bringt es nichts wenn der jenige in das Angestellten Verhältnis übernommen wird. 64 e KWG gilt für Gewerbetreibende die die Übergangsfrist in Anspruch genommen haben und diese endet zum 31.12.2002.
Du musst den Eigenhandel für dich selbst und die Anschaffung und Veräusserung für andere im Wege des Eigenhandels unterscheiden.
Das letztere ist nach § 1a Satz 2 Nr. 4 KWG eine Finanzdienstleistung und bedarf somit einer Erlaubnis nach § 32 KWG
Es gibt für dich also 2 Möglichkeiten die AG sammelt Kapital und lässt diese von einem Finanzportfolioverwalter verwalten oder verwaltet das Geld selber.
Falls du dich in die Materie einarbeiten willst kann ich dir 2 Kommentare empfehlen. Das eine ist von Reischauer/Kleinhans und das andere ist von Boos/Schulte
Gruß
Zuerst ein paar Hinweise zu den Begriffen die du meines erachtens unvollständig benutzt hat.
Das Kommisionsgeschäft ist kein Eigenhandel für Dritte sondern der Handel im eigenem Namen für fremde Rechnung.
Nach § 1 Abs 1 Nr 4 KWG ist das Finanzkomissiongeschäft aufgeführt und wird gemäß § 1 Abs Satz 2 als Bankgeschäft eingestuft.
Nun zu dem Teil der dich interessiert:
Du kannst Eigenkapital für AG sammeln und die AG könnte damit spekulieren. Der Mitarbeiter oder Vorstand muss keine Fachkenntnisse gegenüber einer Behörde nachweisen.
Daher würde die Rekrutierung eines Mitarbeiters der die Voraussetzungen nach 64 e KWG erfüllt keinen Sinn machen. Zum einen weil es nicht notwendig ist und zum anderen bringt es nichts wenn der jenige in das Angestellten Verhältnis übernommen wird. 64 e KWG gilt für Gewerbetreibende die die Übergangsfrist in Anspruch genommen haben und diese endet zum 31.12.2002.
Du musst den Eigenhandel für dich selbst und die Anschaffung und Veräusserung für andere im Wege des Eigenhandels unterscheiden.
Das letztere ist nach § 1a Satz 2 Nr. 4 KWG eine Finanzdienstleistung und bedarf somit einer Erlaubnis nach § 32 KWG
Es gibt für dich also 2 Möglichkeiten die AG sammelt Kapital und lässt diese von einem Finanzportfolioverwalter verwalten oder verwaltet das Geld selber.
Falls du dich in die Materie einarbeiten willst kann ich dir 2 Kommentare empfehlen. Das eine ist von Reischauer/Kleinhans und das andere ist von Boos/Schulte
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