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    Freiberufler - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.02 09:59:26 von
    neuester Beitrag 31.07.02 18:15:10 von
    Beiträge: 28
    ID: 613.260
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      Avatar
      schrieb am 30.07.02 09:59:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgendes rechtliches Problem.
      Ein Freiberufler hat einen Auftrag ausgeführt. Zahlungsfrist ein Monat. Rechnungsdatum 22.06.2002. am 30.07.2002 erhalten wir ein Schreiben vom Rechtsanwalt. androhung eines gerichtlichen Verfahrens und einer Kostennote von 500 €. Ist dies zulässig? Ist eine Mahnung erforderlich. ab wann kann eine Rechnungsbetrag juristisch eingefordert werden. Ist solch eine Kostennote vom Rechtsanwalt überhaupt zu bezahlen.
      Helft mir, denn ich kann bald Sozialhilfe beantragen!!!!
      Soviel zum Unternehertum in Deutschland!
      Der Auftraggeber der freiberuflerin hat übrigens noch nicht bezahlt.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:07:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      und das als

      BÖRSENGURU
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:07:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      eine mahnung muss nicht mehr geschrieben werden. nach 30 tagen kann man sein geld juristisch einfordern. ob das mit den 500 euro rechtens ist, ist fraglich.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:08:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      @böersen...

      verstehe das Posting nicht, bist Du die Freiberuflerin oder hast Du die Rechnung bekommen?

      Gruß - BillGehts
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:21:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      ...guru :D

      Du bist Sklavenverkäufer, nehme ich mal an.

      Dafür kennst Du dich aber verdammt gut mit Rechnungsstellung und Mahnung aus.... (Soviel zum Unternehmertum in Deutschland ;) )

      DA muss doch noch vielmehr vorgefallen sein.

      Komm mal mit der ganzen Wahrheit rüber.... und dann sehen wir weiter ;)

      :kiss:

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      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:23:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Deine Darstellung ist unklar.
      Wer hat wem ne Rechnung gestellt?
      Wer ist der freiberufler?
      und wo kommt plötzlich ne Freiberuflerin her?
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:26:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      Und was sind schon 500€ :-)
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:43:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Fragen über Fragen!:)
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 10:48:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      warum bezahlst du die rechnung nicht.
      wenn keiner mehr rechnungen bezahlt können wir ja gleich aufhören.
      ich glaube da ist mehr vorgefallen als du schreibst--also gleich die ganze wahrheit--dann kann vielleicht auch geholfen werden.
      liebe grüße
      www.hardy.at
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 11:46:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Das Problem ist dadurch lösbar, dass der Rechnungsempfänger behauptet, er habe die Rechnung nicht erhalten.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:08:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke Nataly für den Tip,
      generell ging es mir grundsätzlich um die Frage, ob gemahnt werden muß oder die Zahlungsbedingungen maßgebend sind und ab Fälligkeit juristisch vorgegangen werden kann mit entsprechend hohen Gebührennoten der Rechtsanwälte. Muß ich vorher noch mit letzter Zahlungsforderung warnen oder kann ich bei Zahlungsverzug direkt juristisch vorgehen?
      Da ich gesehen habe, daß Du ziemlich fit bist, bitte ich Dich um Beantwortung meiner Frage zu den Fahrtkosten.
      Vielen Dank nataly.
      Dieter
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:20:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Guru: Geht es um von dir ausgestellte bzw. noch auszustellende Rechnungen? Deine Anfrage ist sehr schwer verständlich; darauf haben auch andere hingewiesen.

      Die Regelungen zum Verzug des Schuldners finden sich in § 286 BGB:

      BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
      (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
      dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
      Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die
      Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

      (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
      1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
      2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
      die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
      nach dem Kalender berechnen lässt,
      3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
      sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

      (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
      nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
      gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem
      Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung
      oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der
      Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist,
      kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach
      Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

      (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
      Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

      -----
      *) Amtlicher Hinweis:
      Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie
      2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
      Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S.
      35).
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:26:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Nataly: Du sollst dich doch nicht ausnuzten lassen!

      Zitat vom Börsennullahnungauswuppertal.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:28:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #13: Hast recht. Zu den Fahrtkosten würde ich ohnehin nichts schreiben. Ist mir zu aufwendig.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:31:03
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ Guru zu #11: Wenn du deine Kunden vergraulen willst, empfehle ich, 33 Tage nach Rechnungsversand sofort einen Rechtsanwalt auf sie loszulassen.
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:33:05
      Beitrag Nr. 16 ()
      @nataly
      Hi,
      ich muß als Leiter Rechnungswesen diesen Fall würdigen bzw. unseren Rechtsanwalt einschalten.
      Eine Freiberuflerin des Unternehmens hat ein Projekt. Monatlich erstellt sie ihre Rechnung. Da der Kunde jedoch nicht zahlt, haben wir die Zahlungen aufgrund Liquiditätsengpass nach vorne geschoben. Dei rechnung für Mai wurde angemahnt und es gab auch eine letzte Zahlungsaufforderung. Die Rechnung für Juni wurde nicht angemahnt. Am 10 Juli erhielten wir das Rechtsanwaltsschreiben mit 2 Kostennoten für die Mai ssowie für die noch nicht angemahnte Juni-Rechnung.
      Die Rechnung lautet von der Freiberuflerin: zahlbar sofort nach Erhalt netto.
      wie siehst Du diesen Sachverhalt.
      Vielen Dank für Deine Hilfe.
      Eine Bitte: Schau mal wegen den KFZ-Kosten.
      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:36:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      Leiter Rechnungswesen :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:41:33
      Beitrag Nr. 18 ()
      zu Nataly
      das ist aber ziemlich grausam. Ich möchte aber nicht dumm sterben. Vor allem bei diesen komischen Gesetzen, die sich jedes Jahr mindestens einmal ändern.
      Viele Grüße aus Wuppertal
      dieter
      Schau bitte trotzdem mal nach!
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:45:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      was hat eigentlich dieser smilie Mensch hier in diesem Board zu suchen?
      Raus aus unserer Diskussion
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:47:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Leiter Rettungswesen?:confused:
      Avatar
      schrieb am 30.07.02 13:49:54
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #16: Der Sachverhalt ist immer noch unklar. Bitte etwas informativer formulieren.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 07:20:28
      Beitrag Nr. 22 ()
      @boersen...

      Willst also einer Auftragnehmerin ihre Rechnung bezahlen, weil Du das Geld verfressen hast! Schäm Dich!

      Ganz einfach, wenn Du die Rechnung nicht bezahlen kannst, dann vereinbare mit Deiner Freiberuflerin vor Ablauf der Zahlungsfrist einen Zahlungsaufschub

      BillGehts
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 07:26:25
      Beitrag Nr. 23 ()
      T`schuldigung, meinte natürlich "... ihre Rechnung nicht bezahlen..."
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 16:13:43
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hi Nataly,

      kleine Zwischenfrage.

      Woher nimmst Du eigentlich immer die aktuellen Gesetzestexte zu allen Rechtfragen (Steuerrecht, BGB usw.).

      Hast Du da irgendeine CD oder eine besondere Quelle aus dem Internet.

      Könnte sowas auch gebrauchen für meinen häuslichen PC.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 16:19:49
      Beitrag Nr. 25 ()
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 16:23:25
      Beitrag Nr. 26 ()
      @pegru: OK? Ich habs bei meinen "Lesezeichen"
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 18:13:30
      Beitrag Nr. 27 ()
      Hi Nataly,

      vielen Dank, die Fundstelle ist super.
      Ich hab sie ab sofort bei den Faforiten.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 18:15:10
      Beitrag Nr. 28 ()
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