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    Angabe von BAFÖG in Steuererklärung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.02.03 17:30:51 von
    neuester Beitrag 10.02.03 09:04:09 von
    Beiträge: 8
    ID: 693.824
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      Avatar
      schrieb am 09.02.03 17:30:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo ihr Allwissenden im deutschen Steuerdschungel:)

      Ich schwitze:confused: gerade über der Steuererklärung meiner Tochter und komme nicht weiter.
      Sie hat als Studentin im vergangenen Jahr BAFÖG bezogen und darüberhinaus ein paar Monate nebenbei gejobbt(auf Lohnsteuerkarte). Nun will ich die Lohnsteuer zurückholen.

      Frage:
      Muß ich das bezogene BAFÖG unter "Laufende Bezüge" in der Anlage SO angeben?? Oder kann ich auf eine Angabe gleich ganz verzichten?:rolleyes:

      Danke und liebe Grüße

      Survival:)
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 19:19:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Angegeben werden muss es auf jeden Fall, da es zum Bruttoeinkommen zaehlt. Wo man es eintragen muss, weiss ich leider nicht, ich wuerde einfach beim Finanzamt anrufen und nachfragen, die werden dir sicher ganz unverbindlich weiterhelfen.

      Die Steuerformulare sind leider vom Normalbuerger nicht mehr zu verstehen und ohne ein PC-Steuerprogramm ist man voellig hilflos... :-(

      Volkmar
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 19:59:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das BAföG ist nicht anzugeben. Es ist nicht einkommensteuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 20:06:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Unsinn.

      Ich hab vor ein paar Jahren sogar meine Waisenrente angeben duerfen, die wurde aber nur zu einem bestimmten Prozentsatz dem Bruttoeinkommen zugerechnet. Ihr wisst ja garnix.

      Volkmar
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 20:10:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #4: Renten sind mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, es handelt sich um "sonstige Einkünfte".
      Das BAföG dagegen ist nach § 3 Nr. 11 EStG einkommensteuzerfrei.

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      Avatar
      schrieb am 09.02.03 20:13:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und hier der Text von § 3 Nr. 11 EStG:

      Steuerfrei sind ....


      11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen
      Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
      bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder

      Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und

      Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife

      oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die

      Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer
      bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu
      einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird;
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 20:20:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nagut, hast gewonnen... <grrr>

      Volkmar
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 09:04:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Moin, Moin Nataly und Volker:)

      Ihr seid einfach Spitze, so macht Wallstreeten Spaß!!!
      Sogar Volker konnte noch was lernen...;)

      Vielen Dank nochmal:kiss: :kiss:

      Und liebe Grüße aus dem Winterwald

      Survival
      :)


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