checkAd

    Mietkündigung nach $ 573a BGB - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.08.03 18:37:02 von
    neuester Beitrag 25.08.03 06:47:53 von
    Beiträge: 7
    ID: 767.159
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.052
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 21.08.03 18:37:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Boardgemeinde,

      ich bräuchte mal ein paar Tipps.

      Vor einem Jahr bin ich in eine Mietwohnung gezogen. Die Wohnung war zwar renoviert (wie immer, weiße Rauhfaser), wurde von mir aber erst mal richtig und kostenintensiv auf Vordermann gebracht da man mir ja einen unbefristeten Mietvertrag gegeben hatte. (KLar mach ich es mir auch schön).

      Nachdem ich meinen Vermieter mehrmals darauf hingewiesen habe das die Dusche repariert werden muß (Dauerte 5 Wochen), mehrere Fenster nicht schließen, (Dauerte 5 Monate bis zur Reparatur, und das über Winter), man die Nebenkosten ruhig korrekt abrechnen könnte, (Bekam dann erst nach 2 Monaten mein Geld) und man eine gemeinsame Gartennutzung auch gemeinsam gestalten sollte (Gemeinsam hieß bei denen 50 Meter entfernt) stellte er dann fest das Vermieten (wir waren die ersten Mieter für diejenigen) mehr bedeutet als da sitzen und Geld kassieren. (Da haben sie nämlich keins von)

      Ergo bekam ich per Einschreiben / Rückschein heute die Kündigung nach $ 573a BGB. (Vereinfachtes Kündigungsrecht in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nur 2 Wohnungen)

      Nun meine Fragen: Die Wohnung hat keinen rechten Winkel und ich habe für ca. 10000 Euro investiert was ich in keiner anderen Wohnung gebrauchen kann.

      Bin ich als Mieter Freiwild oder hätte er mich bei Abschluß des Mietvertrages auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen (Immerhin bekam ich einen unbefristeten Mietvertrag)

      Normalerweise hätte ich bei Mietende die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben müssen. Muß ich auch renovieren wenn ich gar nicht ausziehen will? (Vor allem unter dem Aspekt das ich erst 14 Monate hier wohne)

      Es handelt sich immer noch um eine ordentliche Kündigung. Er hat mich jedoch nicht über mein Widerspruchsrecht belehrt. (Was ändert sich an Widerspruchsterminen?)

      Selbstverständlich werde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen und mich umfassend über meine Möglichkeiten beraten lassen, dem Rechtsanwalt möchte ich jedoch schon direkt die richtigen Fragen stellen.

      Vielen Dank für Eure Meinungen und Ideen.

      Gruß Josef
      Avatar
      schrieb am 21.08.03 19:52:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,


      Nun meine Fragen: Die Wohnung hat keinen rechten Winkel und ich habe für ca. 10000 Euro investiert was ich in keiner anderen Wohnung gebrauchen kann.

      Hast Du die Wohnung erst bewohnbar gemacht ? Gibt es Rechnungen über durchgeführte Arbeiten, Bilder, Videos...

      Bin ich als Mieter Freiwild oder hätte er mich bei Abschluß des Mietvertrages auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen (Immerhin bekam ich einen unbefristeten Mietvertrag)

      Frag mal die Rot/Grüne ChaosRegierung. Die hat sich diesen Schwachsinn nämlich im Rahmen der Mietrechtsreform einfallen lassen. (Vorher beschränkt auf z.B. vermietete Zimmer innerhalb der Vermieterwohung)

      Normalerweise hätte ich bei Mietende die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben müssen. Muß ich auch renovieren wenn ich gar nicht ausziehen will? (Vor allem unter dem Aspekt das ich erst 14 Monate hier wohne)

      Da gibt es genau Zeiträume die einzuhalten sind. Schau mal, was im Mietvertrag steht. Grundsätzlich werden bei derartig kurzen Mietverh. nur Abstandszahlungen fällig. (siehe Mietvertrag)

      Es handelt sich immer noch um eine ordentliche Kündigung. Er hat mich jedoch nicht über mein Widerspruchsrecht belehrt. (Was ändert sich an Widerspruchsterminen?)

      Im Gesetz steht SOLL ... hinweisen, nur Du hast gar kein Widerspruchsrecht---also 2x überflüssig.

      Selbstverständlich werde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen und mich umfassend über meine Möglichkeiten beraten lassen, dem Rechtsanwalt möchte ich jedoch schon direkt die richtigen Fragen stellen.

      Vielen Dank für Eure Meinungen und Ideen.

      Gruß Josef


      Investiere nie in eine Mietwohung !!!!
      Avatar
      schrieb am 21.08.03 22:39:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke GuyRitschi,

      gibts ja vielleicht selber zu, hast etwas das Thema verfehlt.

      Wenn ich nach Widerspruchsfristen frage dann bestimmt nicht weil ich keine habe, ist doch verständlich, oder???

      Abschlagszahlungen bei Renovierungen sind logisch, das war aber auch nicht meine Frage, oder?????

      Hat vielleicht noch jemand was konstruktiveres?

      Viele Grüße

      Josef
      Avatar
      schrieb am 22.08.03 09:26:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ohne jetzt den Anspruch juristischer Kompetenz zu erheben meine Meinung zu einem Teilaspekt:

      Die Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter nach §573a BGB befreit diesen zunächst mal nur vom Vorbringen "berechtigter Interessen" nach § 573. Unbeschadet dessen "soll" der Vermieter nach § 568(2) den Mieter im Falle der Kündigung auf sein Widerspruchsrecht und die -form hinweisen. Gemäß § 573c(1) ist im vorliegenden Fall die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Bei einer Kündigung nach § 573a verlängert sich diese Frist um drei Monate. Ein Beispiel:

      Kündigung am 3.August 2003
      Ablauf der Kündigungsfrist: 31.10.2003
      Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung von § 573a: 31.01.2004

      Form und Frist des Widerspruchs gegen die Kündigung sind in § 574b geregelt. Nach Absatz (1) hat der Widerspruch schriftlich zu erfolgen. Gemäß Absatz (2) muß der Widerspruch dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhätnisses vorliegen.

      Und jetzt wird es im Sinne der Frage in #1 interessant: wenn der Vermieter die "Soll"-Bestimmung in § 568(2) nicht beachtet, kann der Mieter den Widerspruch gemäß § 574b(2) noch im ersten Termin eines Räumungsrechtsstreites erklären.

      Im konkreten Fall bedeutet dies also, dass @Yuppie die Möglichkeit des Widerspruchs bis zum "bitteren" Ende erhalten bleibt.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 22.08.03 17:07:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      @NmA,

      vielen Dank, hatte ich ähnlich gesehen, konnte ich nur nicht so schön formulieren. Hilft mir doch schon weiter.

      Kennt sich sonst noch jemand aus, vielleicht auch in der Renovierungsfrage?

      Viele Grüße

      Josef

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4080EUR -1,92 %
      NurExone Biologic: Das sollten Sie nicht versäumen! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 23.08.03 10:16:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Yuppi:

      Vermieter sollten auch bei allen anderen Wohnungen über ein vereinfachtes Kündigungsrecht verfügen. Dann herrschte endlich wieder Chancengleichheit. Mißbrauch der Kündigungsmöglichkeiten gibt es auch auf Mieterseite, wenn einem zunächst das Blaue vom Himmel versprochen wird, und dann ....
      ....wobei ich in Deinem Fall nach Deiner Schilderung nicht sagen kann, dass sich Dein Vermieter unbedingt fair verhält.
      Avatar
      schrieb am 25.08.03 06:47:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      @aktienfreude,

      danke für deine Meinung, hilft mir jetzt doch ungemein weiter.

      Gruß Yuppi


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Mietkündigung nach $ 573a BGB