Verzugszinsen / Abgabe nach 30.9 auch ohne Steuerberater möglich ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.11.04 11:29:27 von
neuester Beitrag 08.11.04 20:12:29 von
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ich habe zwei Fragen
1.
Bis welchem Zeitpunkt berechnet das Finanzamt die Verzugszinsen. Bis zum Einreichen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt oder bis zum Zeitpunkt wo der Einkommenssteuerbescheid erstellt wird. Man müsste ja sonst noch Verzugszinsen für den Zeitraum bezahlen bis das Finanzamt endlich mal die sache bearbeitet. Bei mir dauert das in der Regel 3 Monate.
2.
Ich hatte über meinen ex-Steuerberater Fristverlängerung für Einkommenssteuererklärung 2003 bis 28.02.2005 beantragt. Da ich mich von dieser Superflasche aber getrennt habe, will ich bald 2003 selber abgeben. Da aber ohne Steuerberater letzte Frist 30.09.2004 war, wollte ich Fragen, ob es überhaupt noch möglich ist diese abzugeben oder ob ich Probleme bekomme ? Ich bin zur Abgabe verpflichtet, da ich kein Arbeitnehmer bin. Aber ich bekomme nur Geld zurück aus gezahlter Zinsabschlagsteuer. Ich habe Angst, dass ich bei Abgabe ohne Steuerberater jetzt überhaupt nicht mehr die Möglichkeit zur Abgabe habe (ausser ich gehe noch zu einem anderen Steuerberater, was ich aber nicht will), und so meine Erstattung zu verlieren riskiere.
P.S. Fragen 1 + 2 beziehen sich auf verschiedene Steuerjahre
1.
Bis welchem Zeitpunkt berechnet das Finanzamt die Verzugszinsen. Bis zum Einreichen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt oder bis zum Zeitpunkt wo der Einkommenssteuerbescheid erstellt wird. Man müsste ja sonst noch Verzugszinsen für den Zeitraum bezahlen bis das Finanzamt endlich mal die sache bearbeitet. Bei mir dauert das in der Regel 3 Monate.
2.
Ich hatte über meinen ex-Steuerberater Fristverlängerung für Einkommenssteuererklärung 2003 bis 28.02.2005 beantragt. Da ich mich von dieser Superflasche aber getrennt habe, will ich bald 2003 selber abgeben. Da aber ohne Steuerberater letzte Frist 30.09.2004 war, wollte ich Fragen, ob es überhaupt noch möglich ist diese abzugeben oder ob ich Probleme bekomme ? Ich bin zur Abgabe verpflichtet, da ich kein Arbeitnehmer bin. Aber ich bekomme nur Geld zurück aus gezahlter Zinsabschlagsteuer. Ich habe Angst, dass ich bei Abgabe ohne Steuerberater jetzt überhaupt nicht mehr die Möglichkeit zur Abgabe habe (ausser ich gehe noch zu einem anderen Steuerberater, was ich aber nicht will), und so meine Erstattung zu verlieren riskiere.
P.S. Fragen 1 + 2 beziehen sich auf verschiedene Steuerjahre
Verzugszinsen fallen meines Wissens erst ab März des Jahres 200x + 2 an, für welches die Erklärung abgegeben wird.
Was Dir blühen kann, ist eine Steuerschätzung und Säumniszuschläge.
Wenn der Steuerberater die Fristverlängerung bereits beantragt hat, dann dürfte normalerweise nichts passieren.
Was Dir blühen kann, ist eine Steuerschätzung und Säumniszuschläge.
Wenn der Steuerberater die Fristverlängerung bereits beantragt hat, dann dürfte normalerweise nichts passieren.
wegen der Verzugszinsen gehts ums Jahr 2002. Ich muss hier auf jeden Fall welche zahlen, meine Frage ist nur bis zu welchem Zeitpunkt, bis Abgabe oder bis Fertigstellung Einkommenssteuerbescheid ?
Ich bin zwar Laie (also kein Steuerberater o.ä.), jedoch Leidgeprüfter Steuerzahler. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass sich die Zinsen genauso wie die Säumniszuschläge auf den Zeitraum bis Zahlung der Steuerschuld beziehen.
Richtig, dann zahlst Du halt monatlich 0,5% der Steuerschuld ab März 2004 an Zinsen bis zu dem Zeitpunkt, wann Du Deine Steuerschuld bezahlst.
@JoePesci: Wenn du die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgibst, kann ein Verspätungszuschlag bis zur Höhe von 10 vH der festgesetzten Einkommensteuer festgesetzt werden. Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden, wenn wegen der Anrechnung bereits gezahlter Steuern keine Steuer zu zahlen ist:
AO 1977 § 152 Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein
Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar
erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer
oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000
Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem
Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung
anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der
Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten
Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem
Steuermessbetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende
Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei
Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen
sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag,
insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren,
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der
Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
betreffen.
AO 1977 § 152 Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein
Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar
erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer
oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000
Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem
Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung
anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der
Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten
Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem
Steuermessbetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende
Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei
Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen
sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag,
insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren,
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der
Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
betreffen.
@JoePesci:
zu deinem 2. Punkt:
Wenn du zur Abgabe der Est-Erklärung verpflichtet bist, musst du diese auf jeden Fall abgeben, auch wenn du dich entschließt, die Est-Erklärung selber zu verfassen ohne Steuerberater. Die Fristverlängerung wurde ja gewährt, sie wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass du dich von der Flasche getrennt hast (Was wollen Steuerberater Strunz? Flasche leer ).
zu deinem 2. Punkt:
Wenn du zur Abgabe der Est-Erklärung verpflichtet bist, musst du diese auf jeden Fall abgeben, auch wenn du dich entschließt, die Est-Erklärung selber zu verfassen ohne Steuerberater. Die Fristverlängerung wurde ja gewährt, sie wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass du dich von der Flasche getrennt hast (Was wollen Steuerberater Strunz? Flasche leer ).
@Nataly
Ich bin aber vom Finanzamt nie aufgefordert oder angemahnt worden, meine Einkommenssteuererklärung 2002 abzugeben. darf dann auch ein Verspätungszuschlag berechnet werden ?
2.
Die Fristverlängerung wurde von Steuerberater bis 28.02.2005 beantragt. Ich habe aber vom Finanzamt keine Antwort darauf bekommen, deshalb weiss ich auch nicht ob sie gewährt wurde.
Ich bin aber vom Finanzamt nie aufgefordert oder angemahnt worden, meine Einkommenssteuererklärung 2002 abzugeben. darf dann auch ein Verspätungszuschlag berechnet werden ?
2.
Die Fristverlängerung wurde von Steuerberater bis 28.02.2005 beantragt. Ich habe aber vom Finanzamt keine Antwort darauf bekommen, deshalb weiss ich auch nicht ob sie gewährt wurde.
Zu 2:
Üblicherweise wird der Antrag auf Fristverlängerung vom StB so formuliert, dass für den Fall der Gewährung auf Benachrichtigung verzichtet wird.Wenn das FA nicht geantwortet hat, kannst du davon ausgehen, dass die Frist verlängert wurde.
Üblicherweise wird der Antrag auf Fristverlängerung vom StB so formuliert, dass für den Fall der Gewährung auf Benachrichtigung verzichtet wird.Wenn das FA nicht geantwortet hat, kannst du davon ausgehen, dass die Frist verlängert wurde.
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