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    Noch schnell eine LV für Selbständige ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.11.04 16:10:42 von
    neuester Beitrag 17.11.04 16:49:01 von
    Beiträge: 20
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      Avatar
      schrieb am 16.11.04 16:10:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,

      LV`s können ja ab dem 01.01.2005 im Rahmen der Höchstbeträge nicht mehr absetzbar sein.
      Lohnt sich jetzt als Selbständiger noch eine Lebensversicherung, unabhängig von der Qualität des Produktes ?
      Danke.
      Avatar
      schrieb am 16.11.04 16:22:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Warum nicht? Kommt darauf an. Stichwort: "Günstigerprüfung"
      Avatar
      schrieb am 16.11.04 17:13:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1
      Würde ich so nicht sagen. Als Selbständiger hat man ab dem Jahr 2005 die Möglichkeit, bis zu 20.000 € im Jahr für die private Altersvorsorge mit der Basis-Absicherung abzusetzen, dies bedeutet, daß diese Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen senken würde. Müßte man mal ausrechnen lassen.....:cool:
      Avatar
      schrieb am 16.11.04 17:26:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3 von herget

      Basis-Absicherung bzgl. Vorsorgeaufwendungen, was zählt da ab 2005 genau dazu?

      Kannst Du Auskunft geben bzw. wo gibts Infos dazu?

      VIelen Dank im voraus

      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 16.11.04 17:34:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hab schon was gefunden:

      Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben



      Ab 2005 wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden:

      * Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören insbesondere die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu bestimmten privaten Lebensversicherungen. Hiervon sind innerhalb eines bestimmten Rahmens (20.000 EUR) zunächst 60% der individuell getätigten Aufwendungen als abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen. Dieser Vom-Hundert-Satz steigt im Laufe der Jahre jeweils um 2 Punkte.
      * Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Für diese Beiträge gilt ein Höchstbetrag von 2.400 EUR, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden; in allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag 1.500 EUR.

      Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden weiterhin berücksichtigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
      Alle Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge berücksichtigt werden können, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
      Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne des Altersvermögensgesetzes können nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern ebenfalls erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.
      Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.

      Quelle

      Lohnsteuer 2005. Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler



      Gruß lowkatmai

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      Avatar
      schrieb am 16.11.04 17:36:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      Weiter Infos dazu:


      Besteuerung Lebensversicherungen ab 2005
      Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen werden ab 2005 besteuert. Das Alterseinkünftegesetz und das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz haben erheblichen Einfluss auf die Altersvorsorge. Kurz: Der Nachhaltigkeitsfaktor bremst den Rentenanstieg gesetzlicher Renten, während gleichzeitig die Renten stufenweise bis 2040 bis zu 100 Prozent besteuert werden. Bis zum Jahr 2025 ändert sich auch die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Das alles unter dem Stichwort: Nachgelagerte Besteuerung.
      Ab 2005 wird eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Dazu werden von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge abgezogen und die Differenz unterliegt der Einkommensteuer. Nur wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird, wird "gehälftet". Dies bedeutet, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung unterliegt.

      Hiervon sind auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht betroffen, wenn sich der Versicherungsnehmer für die Einmalauszahlung (Kapitalauszahlung) entscheidet. Risikolebensversicherungen sind nicht betroffen. Voraussetzung für den Genuss der Steuerfreiheit bei Kapitallebensversicherungen ist nicht nur der Abschluss des Vertrages bis zum 31.12.2004. Weiterhin muss auch die Policierung durch die Versicherungsgesellschaft zu diesem Termin sowie die Einzahlung des ersten Beitrages bis zum 31. März 2005 erfolgt sein. Ursprünglich musste auch die Zahlung der ersten Prämie bis zum 31. Dezember 2004 erfolgt sein. Eine Vereinbarung der Versicherungswirtschaft mit dem Bundesfinanzministerium hat zu der Verlängerung der ersten Prämienrate geführt. Der Todesfallschutz muss mindestens 60 Prozent der Beitragssumme ausmachen und der Vertrag darf nicht für steuerschädliche Finanzierungszwecke eingesetzt werden.

      Checkliste zu berücksichtigen bei Abschluss einer Lebensversicherung:

      1. Besteuerung Lebensversicherung im Detail
      2. eigene Positionsbestimmung: Was steht im Vordergrund? Grundabsicherung? Hierzu zählt zum Beispiel auch die Absicherung der Berufsunfähigkeit oder Risikolebensversicherung für Angehörige. Die Entscheidung für den Abschluss einer Lebensversicherung sollte immer zielführend sein, so dass zunächst das eigene Vorsorge- und Anlageziel zu definieren ist.
      3. Eine Beitragsdynamik ist zumeist nicht erforderlich. Bei jeder Beitragssteigerung erfolgt eine Vertragsumstellung, die jedesmal zusätzliche Abschlusskosten verursacht.
      4. Zeitfaktor: Der Vertrag muss noch in 2004 unterschrieben und die erste Prämie eingezahlt werden. Nur dann ist die Steuerfreiheit gewährleistet.
      5. Durchhalten: Eine Kapitallebensversicherung zahlt sich nur dann richtig aus, wenn sie bis zur Fälligkeit durchgehalten wird. Eine vorzeitige Kündigung ist sehr nachteilig. Weiterführender Artikel zur beabsichtigten Kündigung von Lebensversichungen.
      6. Zusatzvereinbarungen: Extras wie Verdoppelung der Versicherungssumme bei Unfalltod und andere Zusatzvereinbarungen sind in der Regel nicht zielführend und eher überflüssig.
      7. Vor dem Abschluss sollten verschiedene Angebote verglichen werden, denn die Kostenunterschiede sind bei den Lebensversicherern teilweise beachtlich. Schauen Sie dabei in erster Linie immer auf die garantierte Leistung. Weiterführendes Dokument zum Vergleich von Versicherungen.
      8. Je älter die versicherte Person, desto geringer ist die Verzinsung aus der Lebensversicherung. Ab einem Lebensalter von ca. 50 Jahren ist - abhängig vom Versorgungsziel - ggf. die private Rentenversicherung attraktiver.
      9. in Jahresbeträgen zahlen: Leisten Sie die Beiträge möglichst in Jahresraten. Das spart rund 5 Prozent im Vergleich zu einer monatlichen Zahlungsweise. Das wiederum bedeutet: Der Betrag, der von der Versicherung tatsächlich angelegt wird, ist bei monatlicher Zahlungsweise entsprechend geringer.

      Private Rentenversicherungen sind nicht betroffen
      Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen werden grundsätzlich besteuert. Der steuerpflichtige Anteil sinkt ab 2005 von 27 auf 18 Prozent, bezogen auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren. Weiteres Beispiel: Rentenbeginn mit Alter von 55 Jahren (bisher: Ertragsanteil 38%, ab 2005 nur 26%). Diese Regelung gilt für alle Verträge, mithin auch bei laufenden Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Anteil ist in Staffeln eingeteilt, die sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richten. Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher folglich ist der steuerpflichtige Anteil.

      kombinierte Fondspolicen
      Die Fondspolice ist eine Mischung aus klassischer Lebensversicherung und Fondssparplan. Fondspolicen bieten höhere Chancen bei höheren Risiken. Die steuerlichen Vorteile wie zum Beispiel steuerfreie Kursgewinne sollten nicht bei der persönlichen Vorsorge-Entscheidung im Vordergrund stehen. Es gelten sonst die gleichen Regelungen wie einer klassischen Kapitallebensversicherung.

      Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen - ab 2005
      Nur noch Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder "Rürup"-Rente), sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr, nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.

      Steuerlich gefördert werden die Beitragszahlungen während der Ansparphase für Alterseinkünfte, mithin auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst 60% der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, wobei dieser Satz jährlich in 2%-Schritten bis zum Jahr 2025 auf 100% ansteigt. Insgesamt ist pro Jahr "brutto" ein Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) abzüglich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar. Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag zu Grunde gelegt, um eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern sicher zu stellen. Selbständige können bis zum vollen Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) eine Absetzung begehren. Auf die Beträge von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) ist aber noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden. Absetzbar sind im Jahre 2005 mithin 60% dieser Beträge, also höchstens 12.000 EUR / 24.000 EUR (60% von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz dann jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 EUR / 800 EUR. Im Jahr 2006 sind es 62% , im Jahr 2007 64% usw.

      Für Arbeitslosigkeit-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen gilt zusätzlich ein spezieller Höchstbetrag von 2.400 EUR jährlich. Wendet der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge für die Krankenversicherung des Mitarbeiters auf, ermäßigt sich dieser Höchstbeitrag auf jährlich 1.500 EUR. Bei Ehegatten kann jeder Ehepartner den für ihn gültigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

      Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit



      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 13:58:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      lowkatmai,

      meines Wissens nach stimmen Deine Postings völlig!

      Klasse!

      interna
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 14:21:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Günstigerprüfung ist das entscheidende Thema in diesem Zusammenhang. (Lohnt sich der Abschluß eine LV für Selbständige dieses Jahr noch?)

      Dazu:

      3. nicht begünstigte Vorsorgeaufwendungen
      Einige Vorsorgeprodukte, wie z.B. kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherungen, die in den Jahren bis 2004 noch durch den Sonderausgabenabzug begünstigt waren, sind ab dem Jahr 2005 nicht mehr begünstigt, wenn die Verträge nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind.
      Auch Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen sind weiterhin nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.


      Eine sofortige Umsetzung des neuen Systems ab dem 01.01.2005 könnte insbesondere in den ersten Jahren des Übergangszeitraums eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Recht ergeben.
      Daher hat der Gesetzgeber eine Günstigerprüfung eingeführt.
      Diese erfolgt im Vergleich zu den nach bisherigem Recht abzugsfähigen Beträgen mit dem abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz.
      Diese Grundlage bleibt bis zum Jahr 2010 bestehen.
      Ab dem Jahr 2011 wird bis zum Jahr 2019 sukzessive der Vorwegabzug abgeschmolzen.
      Ab dem Jahr 2020 entfällt eine Günstigerprüfung.
      Allerdings richtet sich die Frage, welche Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig sind, nach dem neuen Recht.
      Demzufolge bleiben nach dem 31.12.2004 abgeschlossene kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherungen unberücksichtigt.

      Quelle:
      http://www.beutler-wernecke.de/Gesetzgebung-2004/02-10-04.ht…

      Sehr gut dargestellt die Materie auf dieser Seite! Ist ja alles hochkompliziert dat janze.


      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 14:25:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Kernsätze:


      Diese Grundlage bleibt bis zum Jahr 2010 bestehen.
      Ab dem Jahr 2011 wird bis zum Jahr 2019 sukzessive der Vorwegabzug abgeschmolzen.
      Ab dem Jahr 2020 entfällt eine Günstigerprüfung.


      Also Laufzeit eine neuen LV max. bis zu diesem Zeitpunkt wählen! 15 Jahre


      Danach kein Sonderausgabenabzug mehr möglich! (Wenn nicht wieder alles irgendwann geändert wird!!!)


      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 14:37:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Das es reicht, wenn die Beiträge erst im März bezahlt werden, ist noch nicht beschlossene Sache, sondern steht wohl noch im Raum und wird sich die nächsten Tage entscheiden.
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 14:50:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      Würde mich auch eher beeilen wenn ich noch was machen müßte.

      KLV für Selbständige sicher interessant mit Laufzeit max. 15 Jahre. Wenn man aktuell noch nichts anders gemacht hat.

      Ansonsten abzugsfähig ab kommenden Jahr

      nur noch Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder " Rürup" -Rente), sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr, nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.


      Da ist die gesamte Kohle halt weg wenn man mit 60 abnippelt! Also eher nichts für mich! Auch wenn bis 20.000 € als Sonderausgaben abzuziehen sind. Dann lieber in andere Werte investiert (Aktien, Aktienfonds, Immobilien, Gold usw, usw.was auch immer)

      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 14:57:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      "Allerdings richtet sich die Frage, welche Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig sind, nach dem neuen Recht.
      Demzufolge bleiben nach dem 31.12.2004 abgeschlossene kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherungen unberücksichtigt."

      Achtung Falschaussage Achtung Falschaussage Achtung Falschaussage Achtungs Falschaussae


      "Beiträge zu den Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am
      31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1 Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
      entrichtet wurde;
      § 10 Abs. 1 Nr2 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden."
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 15:05:42
      Beitrag Nr. 13 ()
      Rein steuertechnisch betrachte folg daraus:

      Alte Regelung so lang wie möglich ausnutzen.

      Wenn LV Beiträge aufgrund andere Vers. ( KV etc.)
      nicht mehr berücksichtigt werden umschwenken auf
      "Rürup".

      Ein "Mix" aus "alt" (KLV, FLV) und neu ( Rürup)
      bietet sich sowieso an.

      Steuerfreie Kapitalauszahlungen + "steuerpflichtige"
      Rente , die aber kaum "besteuert" werden wenn nicht eine gewisse Größenordnung erreciht wird!
      (Anbhängig von der dann gültigen Steuerordnung, aber
      1.200,-- EUR Rente wird wohl kaum "weggesteuert")
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 15:07:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      #12 von VeryBestFLV 

      Auf deutsch bitte!

      Verstehe das so, dass KLV zwar weiterhin als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden kann (Günstigerprüfung!?) aber halt keine voll steuerfreie Ausschüttung bietet.

      Danke lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 15:19:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      @#11,

      "KLV für Selbständige sicher interessant mit Laufzeit max. 15 Jahre".


      ...ich würde eher sagen BEITRAGSZAHLUNGSdauer 15 J. und Laufzeit nach Bedarf/Geschmack ggf. länger.
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 15:27:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      #15 von Teufelstaube

      Ja stimmt meinte ich natürlich auch!! Tschuldigung.

      Und voller Sonderausgabenabzug (in den derzeitigen Grenzen) nur bis 2010. Danach komlpette Anschmelzung bis 2019.

      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 15:44:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die Kernfrage sollte vieleicht anders gestellt werden;

      Es geht doch bei der LV nur untergeordnet um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge während der Laufzeit. Diese sind doch in der Regel schon ausgeschöpft, auch wenn der Selbständige da etwas mehr absetzen kann als der AN. Die meist interessanteren Angebote im Markt sind doch Fondgebundene Verträge ob mit oder ohne Garantien und demzufolge von vorherein NICHT abzugsfähig !

      Viel interessanter ist doch die steuerfreie Auszahlung der Verträge zum Ablauf und auch bei Auszahlung vor dem 60 Lj. D.h. das evtl. konservieren der steuerfreien Auszahlung . Egal ob Angestellter oder Selbständiger, spätestens ab einem Alter von 35/40 Jahre haben doch die meisten ein Steuerproblem.
      Und mit einigen kleinen/mittleren Verträgen mit einer 10%tigen Dynamik bleibt man flexibel und sichert sich/seiner Familie einen langfristigen Steuervorteil :D

      "Man muss sich auch mal auf das WESENTLICHE konzentrieren wollen"
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 15:49:11
      Beitrag Nr. 18 ()
       #17 von BTresearch

      Richtig!

      Deshalb streuen!
      Kleine "normale" KLV. Fondsgebundene LV zur Konservierung der Steuerfreiheit und ansonsten Fonds,Aktien "nackt" (Sind ja nach 12 Monaten noch steuerfrei, Frage ist halt wie lange noch?)

      Gruß lowkatmai
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 16:31:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      Jo, "kleine" KLV + FLV

      und evtl Rürupp dazu ! ( Wenn KLV Absetzung "abgelaufen")

      A biserl Rente schadet nicht, und wenn ich meine
      "Fonds-Rürup" dann auch noch abesetzen kann....
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 16:49:01
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ All

      Da sind wir uns ja fast einig und damit Schluß mit diesem Thread. (Jedenfalls für mich)

      Machts gut
      Gruß lowkatmai


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