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    Frage an die, die sich mit Arbeitsrecht auskennen.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.02.05 15:09:44 von
    neuester Beitrag 23.02.05 22:02:47 von
    Beiträge: 13
    ID: 957.653
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      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:09:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute...

      Mein Arbeitsort liegt in einem anderen Bundesland als mein Firmensitz. Am 06.01 war in Sachsen-Anhalt (Arbeitsort)
      ein gesetzlicher Feietag, den ich auch wahrnahm. Meine Firma will mir dafür einen Tag Urlaub streichen, weil der
      Firmensitz in Thüringen ist. Dort gibt es diesen Feiertag nicht.

      Wer hat recht? Und wo ist so etwas geregelt?
      Habe schon gegoogelt. Regelungen dafür gibt es aber immer
      nur in den Tariverträgen...

      Danke für Antwort.

      AsBa
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:44:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      In der Regel "gilt" immer das Bundesland in dem du beschäftigt bist. D. h. der Urlaubsabzug seitens deiner Firma ist rechtens.
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:55:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      Stimmt nicht ganz. Ist der Arbeitsort eine Filiale und ist diese im Arbeitsvertrag als Einsatzort erwähnt?

      Dann ist es ein bezahlter Feiertag.

      Ist z.B. bei einer Bank der Sitz in Frankfurt und es ist Allerheiligen, dürfen z.B. die NRWler frei machen und die Niedersachsen müssen schaffen.

      Just my two cents.

      FL
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:56:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der jährliche Mindesturlaub beträgt gem. § 3 BUrlG 24 Werktage. Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Um Anspruch auf den Mindesturlaub zu erhalten, muss der Arbeitnehmer eine Wartezeit erfüllen.

      Wurde an dem Arbeitsort gearbeitet? Hättest du überhaupt arbeiten können?
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:56:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      @squeezer78

      Danke für die Antwort.
      Aber wo ist dieser Sachverhalt geregelt. Das muss doch irgendwo stehen, nachzulesen sein???

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      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:59:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      @sellongoodnews
      nein, hätte ich nicht!
      Wäre auch verboten gewesen, an diesem Tag dort zu arbeiten.
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 16:12:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Befinden sich Wohnsitz des AN, Unternehmenssitz des AG und Arbeitsort nicht im selben Bundesland und gibt es in den betroffenen Bundesländern unterschiedliche gesetzliche Feiertage, so sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort maßgebend (MünchArbR/ Boewer § 81 Rn. 5; Schmitt Rn. 21). Ein aus Minden in NRW nach Hannover in Niedersachsen entsandter Montagearbeiter hat Allerheiligen in Hannover eine Arbeitspflicht. Will er dennoch aus religiösen Gründen an diesem Tag nicht arbeiten, so kann er einen Entgeltanspruch für diesen Tag nicht aus § 2 I herleiten (MünchArbR/ Boewer § 81 Rn. 5), sondern allenfalls aus § 616 BGB. Bei einem Auslandseinsatz, bei dem deutsches Arbeitsvertragsrecht gilt (§ 1 Rn. 16 und 17), fällt die Arbeit an deutschen Feiertagen, die nicht auch im Gastland Feiertage sind, nicht aus. § 2 I kommt nicht zur Anwendung. Entfällt an den ausländischen Feiertagen, die nicht zugleich im Heimatland als gesetzliche Feiertage bestimmt sind, die Arbeitsverpflichtung, so kommt § 2 I ebenfalls nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt an diesem Tag bedarf einer anderweitigen vertraglichen oder tarifvertraglichen Grundlage; ggf. kann ein Anspruch nach § 616 BGB bestehen (Schmitt Rn. 22). Der ausländische AN, dessen Arbeitsverpflichtung an einem deutschen Feiertag entfällt, erhält das Entgelt nach § 2 I fortgezahlt. Die heimatlichen Feiertage, die nicht auch in seinem Bundesland Feiertag sind, rechtfertigen keine Arbeitsbefreiung und Fortzahlung nach § 2 I, sondern allenfalls nach § 616 BGB.
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 16:15:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      so, damit du noch weisst wo das steht:
      Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfal

      § 2
      (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
      (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
      (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 17:34:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      @sellongoodnews

      vorerst danke für deine bemühungen...

      gruß AsBa
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 21:01:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      @AsBa:
      Deine Firma hat nicht recht. Wenn der 6.1. (Dreikönig) in Sachsen-Anhalt ein gesetzlicher Feiertag ist und dein Arbeitsort in Sachsen-Anhalt liegt, dann hast du für den 6.1. Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 21:03:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der 6. Januar ist Feiertag in Baden-W., Bayern, Sachsen-Anhalt.
      http://www.uni-essen.de/tumorforschung/kalender/kalender.sht…
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 21:05:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #2:
      n der Regel " gilt" immer das Bundesland in dem du beschäftigt bist.

      Stimmt.

      D. h. der Urlaubsabzug seitens deiner Firma ist rechtens.

      Stimmt nicht, denn der Beschäftigungsort liegt in Sachsen-Anhalt und dort ist der 6. Januar ein Feiertag.
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 22:02:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      @AsBa:
      Wenn deine Firma ihren Sitz in Sachsen-Anhalt hätte und du deinen Arbeitsort in Thüringen, würden sie dir am 6.1. doch sicher keinen Urlaubstag gewähren ...


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