das ende der spekulationssteuer? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.01.02 17:50:11 von
neuester Beitrag 04.01.02 18:59:57 von
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329 von robby.r 04.01.02 17:31:25 Beitrag Nr.:5.258.935 Posting versenden 5258935
***BGH Urteil***Wettschulden sind Ehrenschulden
Aus Focus Money vom 03.01.02
Daytrading-Spekulationen sind Wetten gleichzustellen und damit unverbindlich. Das entschieden die Richter am Bundesgerichtshof
(BGH) jetzt in einem noch unveröffentlichten Urteil.
Konsequenz: Banken können Verluste, die ein Anleger mit Daytrading- Geschäften auf seinem Konto anhäuft, nicht einklagen.
---------------------------------------
falls daytrading-spekulationen unverbindlich sind, dürften diese auch unverbindlich fürs finanzamt sein, oder?
***BGH Urteil***Wettschulden sind Ehrenschulden
Aus Focus Money vom 03.01.02
Daytrading-Spekulationen sind Wetten gleichzustellen und damit unverbindlich. Das entschieden die Richter am Bundesgerichtshof
(BGH) jetzt in einem noch unveröffentlichten Urteil.
Konsequenz: Banken können Verluste, die ein Anleger mit Daytrading- Geschäften auf seinem Konto anhäuft, nicht einklagen.
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falls daytrading-spekulationen unverbindlich sind, dürften diese auch unverbindlich fürs finanzamt sein, oder?
Nun ja, Steuerrecht und Zivilrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Selbst Gewinne aus illegalen Geschäften müssen dem Grunde nach versteuert werden (Hehlerei usw.), obwohl diese widerrechtlich erlangt wurden.
Insofern sehe ich keine Möglichkeit, durch Hinweis auf das Urteil der Besteuerung zu entgehen...
Insofern sehe ich keine Möglichkeit, durch Hinweis auf das Urteil der Besteuerung zu entgehen...
man müsste hier herausfinden was "unverbindlich" heisst. so wie ich das sehe würde hier ein nicht einklagbarer gewinn entstehen. dem urteil zufolge wären dann steuerschulden ja auch ehrenschulden und für das finanzamt nicht einklagbar. ist ja nur so ein gedanke, vielleicht ist hier ein jurist der sich mal mit dieser sache befassen möchte?
Das Urteil hat nur Bedeutung für die zivilrechtliche Einklagbarkeit von Ansprüchen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit/Einklagbarkeit ist aber definitiv nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit von Gewinnen aus solchen Geschäften. Schließlich hat der Gesetzgeber ja sogar ausdrücklich die Besteuerung von Termingeschäften (die bei fehlender Termingeschäftsfähigkeit ebenfalls nicht einklagbar sind) in § 23 EStG geregelt.
Klassischer Fall für die Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit für die Besteuerung ist der "Hurenlohn". Steht auch alles nachzulesen in §§ 40, 41 AO (Abgabenordnung).
Gruß
Shortguy
Klassischer Fall für die Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit für die Besteuerung ist der "Hurenlohn". Steht auch alles nachzulesen in §§ 40, 41 AO (Abgabenordnung).
Gruß
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