checkAd

    Steuerpflicht bei Erben und Verschenken v. Immobilien - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.02.02 15:58:07 von
    neuester Beitrag 27.03.02 14:51:15 von
    Beiträge: 27
    ID: 552.581
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.066
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 18.02.02 15:58:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Konkreter Fall: mein Onkel ist gestorben und hat meiner Mutter (also seiner Schwester) das Haus vererbt, in dem er seit 22 Jahren gewohnt hat.
      Folgende Fragen sind aufgetreten: wie wird der Wert des Hauses zwecks Begleichung der Erbschaftssteuer ermittelt?

      Meine Mutter erwägt, mir das Haus ganz oder zur Hälfte gleich weiterzuverschenken, damit bei ihren Tod der dann von ihr zu vererbende Nachlaß nicht so hoch ist (mein Bruder soll im Falle ihres Todes nur den Pflichtteil bekommen).
      Kann Sie bei Testamentseröffnung gleich auf den Antritt der Erbschaft zu meinen Gunsten verzichten? Und was hat das für steuerliche Auswirkungen? Muß sie dann die ganze Erbschaftssteuer und ich für ev. den Freibetrag überschreitenden Wert auch noch Schenkungssteuer bezahlen?

      Eine andere Überlegung wäre, daß sie zwar die Erbschaft antritt, das Haus mir aber mit allen Rechten und Pflichten überläßt (wird das nicht Nießbrauch genannt ?). Wie wird das Haus dann im Falle ihres Todes erbrechtlich behandelt? Ich vermute mal, daß ich dem Falle meinem Bruder den Pflichtteil auszahlen müßte ?!?!?

      Mein Onkel hatte für Schöner Wohnen anscheinend nicht allzu viel übrig, sprich: das Haus und Grundstück ist reichlich vernachlässigt. Können anfallende Kosten für Räumung u.ä. eigentlich vom für die Erschaftssteuer ermittelten Wert abgezogen werden?
      Avatar
      schrieb am 18.02.02 20:12:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich rate euch, Beratung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen (aus Kosten- und anderen Gründen nicht durch einen Rechtsanwalt). Bei einer Beratung hier kann leicht etwas übersehen werden. Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt übrigens eine Beratung im Erbfall (falls ihr eine habt).
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 09:50:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Nataly...

      Noch eine kleine Frage re. Notar, nicht Anwalt: was sind die "anderen Gründe"?
      RS-Versicherung ist da.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 11:01:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Hauptgrund sind natürlich die Kosten:
      Der Rechtsanwalt rechnet nach der BRAGO (Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung) ab, der Notar dagegen nach der KostO (Kostenordnung).Wenn als Gegenstandswert der Verkehrswert des Hauses genommen wird, kommen schnell mal 400.000 DM zusammen, beim RA wird das teuer. Die KostO ist da erheblich günstiger. Der zweite Grund ist der, dass ich davon ausgehe, dass ein Notar vom Erbrecht mehr versteht.
      Falls ihr einen RA kennt, der in der Problematik kompetent ist und Kosten wegen der RS-Versicherung keine Rolle spielen, könnt ihr natürlich auch einen Rechtsanwalt nehmen. Bitte überprüft auch zunächst, wie in eurer RS-Versicherung der "Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht" ausgestaltet ist. Die AdvoCard z.B. ist etwas grosszügiger als andere und zahlt auch für weiter gehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts oder Notars die halbe Gebühr bis zu 1000 DM. Übrigens gibt es in einigen Bundesländern den "Rechtsanwalt und Notar", wenn Kosten eine Rolle spielen, muss man da erst fragen, bzw. klarstellen, ob anwaltliche oder notarielle Tätigkeit vorliegt, da sich das Honorar danach richtet.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 11:51:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zur Erbschaftsteuer:
      Deine Mutter (Schwester des Erblassers) und ihre Kinder sind in Steuerklasse II (§ 15 ErbStG), der Freibetrag beträgt 10.300 € (§ 16 ErbStG). Der Steuersatz beträgt in Steuerklasse II bei einem steuerplichtigen Erwerb von bis 256.000 € 17 v.H., bis 512.000 € 22 v.H.
      Es könnte sich lohnen, einen Steuerberater zu beauftragen, damit der Wert des Häusleins möglichst niedrig festgestellt wird.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1890EUR -1,82 %
      InnoCan Pharma: Q1 2024 Monster-Zahlen “ante portas”?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 12:29:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Mensch Nataly, klasse -was machst Du beruflich? Praktiziert Du ev. in diesen Bereichen ?

      Mittlerweile hat meine Mutter bei Ihrer RS-Vers. nachgefragt, eine Beratung zahlen die bis auf einen Selbstbehalt von 250,--. Das hilft ja schon mal. Heute abend ist sie eh` bei einem Notar wegen einer anderen Sache, den wird sie denn mal ansprechen, wie sich auch in diesem Fall am besten weiterverhalten soll.

      Nochmal zum Wert des Grundstücks/Hauses: wer legt denn im Normalfall den zu besteuernden Betrag fest? Macht das das Nachlaßgericht oder das Finanzamt (da wird ja auch Grundsteuer auf irgendeinen Wert gezahlt worden sein, ist der ev. mit dem Wert, auf den die Steuer berechnet wird, identisch?). Oder geht da einer hin und guckt sich das Ganze an (dann wären wir wohl fein raus - 20 Jahre nix im Garten gemacht, es sieht elend aus)? Wie kann da ein Steuerberater Einfluß nehmen, und lohnt sich das, der kostet ja auch wieder...
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 12:43:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Bewertung bebauter Grundstücke im Erbfall ist in § 146 des Bewertungsgesetzes (BewG) geregelt:

      BewG § 146 Bebaute Grundstücke

      (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.

      (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.

      (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

      (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch 25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.

      (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.

      (6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.

      (7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.

      (8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
      Fußnote
      [Bewertungsgesetz] [II. Bebaute Grundstücke] [§ 147 Sonderfälle]
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 12:49:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      @SusanneB

      Wende Dich an den "Gutachterausschuss für Grundstückswerte", den es bestimmt auch in Deiner Stadt oder Gemeinde gibt.

      Über Google kannst Du mittels dieser Stichworte an viele Internet-Sites solcher Ausschüsse gelangen und Dich über deren Aufgaben und Leistungen informieren.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 12:52:26
      Beitrag Nr. 9 ()
      In Sondefällen kommt § 147 BewG zur Anwendung, ich gehe aber davon aus, dass dieser bei euch nicht in Betracht kommt:

      BewG § 147 Sonderfälle

      (1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.

      (2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 12:59:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Das Nachlassgericht ist nicht zuständig, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt wird deine Mutter auffordern, eine Erbschaftsteuer-Erklärung abzugeben,
      § 31 ErbStG:

      ErbStG § 31 Steuererklärung

      (1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.

      (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.

      (3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten verlangen.

      (4) Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.

      (5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.

      (6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

      (7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 13:10:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das Erbschaftsteuer-Finanzamt erhält "automatisch" Nachricht vom Nachlassgericht, ihr müsst euch also nicht selber an dieses Finanzamt wenden:


      ErbStG § 30 Anzeige des Erwerbs

      (1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

      (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

      (3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

      (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
      1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und
      des Erwerbers;
      2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der
      Schenkung;
      3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
      4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis,
      Ausstattung;
      5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie
      Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
      6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach
      Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung

      Die Banken schicken ebenfalls "automatisch" Anzeigen an das Erbschaftsteuer-Finanzamt über Guthaben und Depots sowie Schliessfächer.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 13:16:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nach meinem Kenntnisstand ermitteln die von Aktienfee genannten Gutachterausschüsse Verkehrswerte. Mir ist nicht bekannt, dass von ihnen Grundstückswerte nach § 146,147 BewG ermittelt werden, ich bezweifle dies. Vielleicht kann Aktienfee dazu etwas sagen? (Übrigens kosten die nach meiner Kenntnis auch was).
      Nach dem ErbStG ist es grundsätzlich Aufgabe des/derjenigen, der/die die Erbschaftsteuererklärung abgibt, den Grundstückswert selbst anzugeben. Wers nicht kann, kann einen Steuerberater beauftragen. wenn der geschickt argumentiert, kann man den Grundstückswert gegenüber dem Erschaftsteuer-FA sicher drücken.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 13:24:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      Für die Erbschaftsteuer ausschlaggebend dürfte in eurem Fall (Erblasser hat das Haus selbst bewohnt) nach § 146 Abs. 3 die "übliche Miete" sein. Auf diese "übliche Miete" hat sicher der Erhaltungszustand des Hauses Einfluss, insoweit könnten m.E. die von dir genannten Umstände (Keine Präferenz für "Schöner Wohnen") Berücksichtigung finden. Möglicherweise ist auch der "gemeine Wert) noch niedriger als der Wert, der sich aus dem Jahresbatrag der "üblichen Miete" multipliziert mit 12, 5 ergibt.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 13:31:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      Einen ersten Anhaltspunkt für den nach § 146 BewG maßgeblichen Wert könntet ihr mit einem "Mietspiegel" gewinnen. Die gibt es z.B. bei Haus- und Grundeigentümer- oder Mietervereinen. Daraus könntet ihr grob ermitteln, welche Miete (ohne Betriebskosten) im Jahr (12 x Monatsmiete) für das Haus eures Onkels "üblicherweise" bezahlt wird. Die Jahresmiete ist dann mit 12,5 zu multiplizieren. Danach sind Abschläge nach dem Alter des Hauses zu machen.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 13:38:04
      Beitrag Nr. 15 ()
      Übrigens:
      Gegenüber dem Nachlassgericht müsst ihr ebenfalls den Wert des Nachlasses angeben, denn die Gebühr für die eidesstattliche Erklärung und die Erteilung des Erbscheins bemisst sich nach dem Wert des Reinnachlasses (also nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten). Da solltet ihr auch darauf achten, dass ihr keinen zu hohen Wert des Hauses angebt und dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten möglichst vollständig erfasst werden. Für Begräbnis und Grabstein kommen leicht und locker 20.000 DM zusammen!
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 13:58:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      @SusiB.:
      Nach § 24 der Steuerberater-Gebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Anfertigung der Erbschaftsteuer-Erklärung
      2/10 - 10/10 einer vollen Gebühr nach Anlage A (zur StBGebV). Üblicherweise wird der StB die "Mittelgebühr" verlangen, diese errechnet sich wie folgt:
      2/10 + 10/10 : 2 = 6/10.
      Hier eine Adresse für diese Anlage A:
      http://www.jurathek.de/tom/katalog/gesetze/StBGebV_Tab_A.htm…

      Bei einem Brutto-Nachlasswert (Schulden werden hier nicht abgezogen!) von DM 400.000 ergibt sich z.B. eine Mittelgebühr von DM 3.725 x 0,6 = DM 2.235.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 14:13:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      @SusiB:
      Der Anregung von Aktienfee folgend, habe ich mich im Internet über die Gutachterausschüsse informiert. Danach ermiiteln diese Verkehrswerte anhand von tatsächlich gezahlten Kaufpreisen für bebaute und unbebaute Grundstücke. Nach meinem Kenntnisstand kommt man mit der in § 146 BewG vorgesehenen Berechnung in der Regel zu einem niedrigeren Wert als dem Verkehrswert. Demnach wäre es für euch nachteilig, den Verkehrswert in der Erbschaftsteuer-Erklärung anzugeben.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 14:56:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      @SusanneB

      Noch zwei Hinweise:
      - Für die Bemessung von Pflichtteilsansprüchen Deines Bruders sind nicht die Steuerwerte maßgebend, sondern die Verkehrswerte.
      - Will man für die Erbschaftssteuer einen etwa niedrigeren Verkehrswert als den Steuerwert geltend machen, muß man das anhand eines Gutachtens nachweisen, was man ggf. von dem Gutachterausschuss bekommen kann.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 16:17:48
      Beitrag Nr. 19 ()
      Zu #18
      Solange deine Mutter lebt, kann dein Bruder keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Es trifft zwar zu, dass für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs der Verkehrswert maßgeblich ist, allerdings nicht der Verkehrswert heute sondern der zur Zeit des Erbfalls (also des Todeszeitpunkts deiner Mutter). Ein Verkehrswertgutachten zur Berechnung des Pflichtteils ist daher zur Zeit nicht angesagt.
      Es gibt übrigens eine Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch deines Bruders auszuhebeln: Wenn deine Mutter dir das Haus schenkt und sie danach noch 10 Jahre lebt, kann dein Bruder keinen Pflichtteilergänzungsanspruch wegen dieser Schenkung mehr geltend machen.(Mag deine Mutter deinen Bruder nicht?).

      Grundsätzlich ist es möglich, dass der Verkehrswert auch unter dem Wert liegen kann, der nach § 146 Abs. 3 BewG ermittelt wird. Wenn dies nachgewiesen wird, ist der niedrigere Wert auch für die Erbschaftsteuer maßgeblich.
      Es trifft zu, dass Gutachterausschüsse auf Antrag Verkehrswertgutachten erstellen.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 16:26:50
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo Nataly, danke für Deine Bemühungen, das hilft alles irgendwie weiter.
      Bezügl. Erbschaftsteuer/Anzeige an Finanzamt: lt. Testament ist vom Nachlaßgericht ein Testamentsvollstrecker zu ernennen. So wie ich Dich verstanden habe, erledigt die ganzen Formalitäten (Steuererklärung bezügl. Erbschaftsteuer, dazu muß er ja auch einen Wert ermitteln!!) dann besagter Vollstrecker. Die Testamentseröffnung ist zwischenzeitlich zwar beantragt worden, aber noch nicht erfolgt. Ich gehe davon aus, daß meine Mutter vom Nachlaßgericht Bescheid erhält, wer das sein wird, so daß sie sich ev. mit diesem Menschen in Verbindung setzen kann und ihm die Zustand des Hauses/Grundstückes schildern kann...
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 16:29:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      Die Verkehrswertgutachten sind natürlich gebührenpflichtig, bei der Stadt Dorsten (NRW) z.B. bei einem bebauten Grundstück mit Verkehrswert über DM 150.000 beträgt die Gebühr 2,0 Promille + DM 1.050 + MWSt.
      Eine Alleinzuständigkeit der Gutachterausschüsse zur Verkehrswertermittlung besteht nicht.
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 16:37:09
      Beitrag Nr. 22 ()
      Dein Onkel hat also keinen Testamentsvollstrecker ernannt, sondern bestimmt, dass das Nachlassgericht einen ernennen soll?
      Übrigens: In welchem Bundesland hat dein Onkel gelebt?
      Avatar
      schrieb am 19.02.02 21:40:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Nataly # 22, genau so ist es. Bundesland ist Hamburg.

      Mittlerweile war sie bei ihrem Notartermin heute abend; sie hat ihn auch auf das beschriebene Problem angesprochen. Sie wird sich jetzt wohl für den Verkauf entscheiden, da - wie schon früher erwähnt wurde - sie mir das Teil nach Annahme der Erbschaft zwar schenken kann, aber falls sie vor Ablauf von 10 Jahren stirbt, ich meinem Bruder pflichtteilmäßig verpflichtet wäre. Und das werde ich mir nicht leisten können (da ich in dem Fall natürlich die Erbschaftssteuer für sie zahlen müßte UND die Restaurierung - das würde vielleicht gerade noch zu wuppen sein, aber weitere größere Zahlungen wären dann echt nicht mehr drin)... Wenn das Haus in Ordnung wäre, und man jetzt nicht mehr so viel reinstecken müßte, wäre es auch noch okay, aber so...
      Was meinen Bruder betrifft - es ist nicht so, daß meine Mutter ihn nicht mag, eher umgekehrt. Er ist - kurz gesagt - von der Sorte, die für alles, was im Leben schief läuft, jemanden anders verantwortlich macht, und das ist nun mal primär die Mutter. Er hat sie vor Jahren übelst beschimpft und sich jeglichen weiteren Kontakt verbeten. Das sie jetzt ihrereseits keine Lust mehr hat, mehr als das absolut Notwendige an ihn zu vererben, ist sicher verständlich.
      Avatar
      schrieb am 20.02.02 13:41:46
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ich nehme an, wenn deine Mutter die Einsetzung als testamentarische Erbin ausschlägt,geht das Haus an irgendwelche gesetzlichen Erben und nicht, wie von ihr gewünscht, an dich?
      Sie muss also das Erbe annehmen?
      Avatar
      schrieb am 20.02.02 16:41:09
      Beitrag Nr. 25 ()
      # 24: so sieht es wohl aus. Wenn meine Mutter das Erbe ausschlagen würde, würden die nächsten gesetzl. Erben angesprochen werden. Das wären mein Bruder und ich.

      Das das Haus unbelastet ist (einen aktuellen Grundbuchauszug konnten wir besorgen), wird es jetzt wohl so aussehen, daß sie annehmen und das Ganze dann nach Abwicklung der Formalitäten verkaufen wird. Die Schenkungssache an mich ist zwar noch nicht völlig vom Tisch, es ist aber mit so vielen finanziellen Unwägbarkeiten für mich versehen: Renovierungs- um nicht zu sagen Restaurierungarbeiten und Erbschaftssteuerübernahme, wenn meine Mutter mir das Haus schenken würde - das ist nur recht und billig - würde ich wohl gerade noch hinbekommen, aber wenn sie bald sterben würde (was ich nicht hoffe!), kann ich nicht auch noch meinen Bruder auszahlen...
      Avatar
      schrieb am 27.03.02 12:24:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      Andere Frage: meine Mutter hat eine Schenkung an mich über den Notar abgewickelt. Die Kosten haben wir uns geteilt. Kann ich die Notar Kosten absetzen?
      Avatar
      schrieb am 27.03.02 14:51:15
      Beitrag Nr. 27 ()
      In der Schenkungsteuer-Erklärung kannst du diese Kosten angeben, dies ist im Vordruck vorgesehen. Die Kosten werden vom Wert der Schenkung abgezogen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Steuerpflicht bei Erben und Verschenken v. Immobilien