checkAd

    Eine Frage an die Juristen hier.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.06.02 12:40:09 von
    neuester Beitrag 17.06.02 13:42:41 von
    Beiträge: 19
    ID: 598.127
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 708
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 12:40:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe da eine brennende Frage an alle Juristen unter Euch, die zwar mit Finanzen weniger zu tun hat. Vielleicht könnt ihr mir aber trotzdem eine kompetente Antwort geben.
      Die Tochter meines Nachbarn ist bereits am Mittwoch von einem Auto erfasst worden, Niere beschädigt sowie Prellungen am Bein. Bislang ist noch keine Anzeige erstattet worden gegen den Autofahrer, weil der versuchte, meinen Nachbarn einzulullen, ging ja auch ohne Verfahren usw. (hat offenbar ziemlich große Angst davor).
      Was würdet ihr in einem solchen Fall grundsätzlich unternehmen? Ist es sogar grob fahrlässig, keine Anzeige zu erstatten wegen evtl. Folgeschäden? Und wie sieht das weitere Verfahren aus bei einer Anzeigenerstattung?
      Wäre schön, wenn Ihr mir kurzfristig eure Einschätzung zu diesem Fall geben könntet.

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 13:27:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sehr verwunderlich das ganze. Normalerweise ist bei Unfällen mit Körperverletzung die Polizei IMMER vor Ort.
      Damit ist es ein Offizialdelikt. Entweder die Krankenwagenbesatzung ruft die polizei, spätestenz der behandelnde Arzt ist angehalten die polizei hinzuzuziehen.
      Wo fand der Unfall den statt ? In Kasachstan ?
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 13:31:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Was sind das für Eltern, die bei einer Körperverletzung der Tochter die Polizei nicht einschalten?
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 13:32:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Als erstes muß eine Anzeige erstattet werden, denn es kann keiner die Garantie übernehmen, daß nicht doch irgend welche Schäden zurück bleiben.
      Die Anzeige erfolgt entweder bei der Polizei oder auf dem zuständigen Amtsgericht bei der Staatsanwaltschaft: Anzeige wegen Körperverletzung. Wenn dann derjenige schuldig gesprochen ist, dann hat man einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz, der je nach Verletzung und Tatbestand sehr hoch sein kann.
      Ich glaube nicht, dass der Verursacher soviel Geld im Potmonaise hat?
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 13:41:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Strafrechtliche Verfolgung (durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) hat mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nichts zu tun!

      Beide Verfahren laufen (relativ) unabhängig nebeneinander.

      Ob der Unfallverursacher bei Kasse ist, spielt in Deutschland keine Rolle, da es ja bekanntlich die PKW-Haftpflichtversicherung gibt, die in diesen Fällen eintritt.

      cu
      pegru

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1925EUR +3,22 %
      InnoCans LPT-Therapie als Opioid-Alternative?! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 14:15:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Pegru hat Recht.
      @sk610
      Die Staatsanwaltschaften sind nicht bei den Amtsgerichten
      sondern bei den Landgerichten.
      cu
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 14:57:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen? Wenn ja, ist eine gesonderte "Anzeige wegen Körperverletzung" entbehrlich. Die Eltern können dann abwarten, ob sie Strafantrag wegen Körperverletzung stellen. (Zwischen Anzige und Strafantrag ist zu unterscheiden.) Warum hatte der Autofahrer Angst? War er betrunken?
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 15:04:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wie alt ist die Tochter der Nachbarn? Die Niere soll "beschädigt" sein? Woher weiss man das, wurde entsprechende Diagnostik veranlasst? Was für ein Schaden liegt vor?
      Avatar
      schrieb am 16.06.02 19:58:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      zu # 4, 6:

      Sollte wohl heißen: "oder auf dem zuständigen Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft"

      Strafanzeige kann man bei der Polizei, beim Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft erheben.

      Im übrigen schließe ich mich NATALYs Fragen an.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 11:47:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      Dein Nachbar sollte auf jeden Fall eine Strafanzeige stellen. Das Strafverfahren hat den Vorteil, dass dessen Ergebnisse (d.h. Zeugenaussagen etc.) in einem Zivilverfahren (wo es um Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzte gehen wird) beigezogen werden können und sich auch weitere zivilrechtliche Ansprüche ergeben. Auch kann die Verletzte in einem Strafverfahren als Zeugin auftreten, was im Zivilverfahren nicht möglich ist. Über die feinsinnige Differenzierung von "Strafanzeige" und "Strafantrag" muss Dein Nachbar sich keine Sorgen machen, denn der Strafantrag kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden - und das tut sie praktisch immer bei Verkehrsunfällen mit Verletzten.
      Marc Aurel
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 12:41:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      Mit Strafantrag meine ich den in § 230 StGB genannten Antrag:
      StGB § 230 Strafantrag

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

      (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

      Strafanzeige kann bei jeder Straftat erstattet werden, z.B. bei Diebstahl, einen Strafantrag kann der Anzeigeerstatter bei Diebstahl nicht stellen und auch bei der Körperverletzung kann nicht jeder Anzeigeerstatter Strafantrag stellen, sondern nur die in § 77 StGB genannten Berechtigten.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 12:45:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      StGB § 77 Antragsberechtigte


      (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts
      anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

      (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das
      Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über.
      Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch
      Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so
      geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der
      Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein
      Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so
      scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht
      nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten
      widerspricht.

      (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
      geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen
      Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des
      Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

      (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig
      stellen.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 12:49:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Eltern können sich aber überlegen, ob sie den Strafantrag stellen:
      StGB § 77b Antragsfrist


      (1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn
      der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist
      von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
      einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit
      Ablauf des nächsten Werktags.

      (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der
      Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der
      Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer
      Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der
      Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den
      Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
      dessen Kenntnis an.

      (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so
      läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

      (4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
      übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs
      Monate nach dem Tod des Verletzten.

      (5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines
      Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde
      eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der
      Strafprozeßordnung.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 12:51:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Der Antrag kann auch wieder zurückgenommen werden:
      StGB § 77d Zurücknahme des Antrags


      (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum
      rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein
      zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

      (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem
      er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die
      Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der
      Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des
      gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat
      beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 13:06:52
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich denke hier mehr an die Strassenverkehrsdelikte ...
      Praktisch wird es aber auch so laufen, dass bei der Strafanzeige wg. Körperverletzung der Anzeigende befragt wird, ob er denn auch Strafantrag stellen möchte; nach meinen düsteren Erinnerungen aus der Referendarzeit reicht es aus, dass der Anzeigende deutlich macht, dass er eine Strafverfolgung wünscht. Ich denke, Berni ist mit unseren Ausführungen mehr als geholfen, alles andere ist nur juristische Spiegelfechterei.
      Marc Aurel
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 13:09:24
      Beitrag Nr. 16 ()
      Übrigens steht doch in § 230 Absatz 1 Satz 1 StGB drin, was ich zum Strafantrag in meinem Posting #10 geschrieben habe.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 13:36:21
      Beitrag Nr. 17 ()
      In der Regel wird gefragt, ob Strafantrag gestellt wird. Aus § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB geht hervor, dass die Strafverfolgungsbehörde bei Fehlen des Strafantrags prüfen muss, ob "wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" von Amts wegen die Stafverfolgung geboten ist. Eine routinemäßige Strafverfolgung der fahrlässigen Körperverletzung ist damit nicht gerechtfertigt. Bei Vorliegen des Strafantrags entfällt die Notwendigkeit des "besonderen öffentlichen Interesses" an der Strafverfolgung.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 13:39:46
      Beitrag Nr. 18 ()
      in der Praxis erfolgt bei Verkehrsunfällen "routinemässig", jedenfalls in Bayern, wo ich bei der StA war.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 13:42:41
      Beitrag Nr. 19 ()
      In der Praxis erfolgt bei Verkehrsunfällen die Strafverfolgung "routinemässig" (d.h. das besondere öffentliche Interesse wird bejaht), jedenfalls in Bayern, wo ich bei der StA war.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Eine Frage an die Juristen hier....