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    Lasst doch die Knastrologen helfen. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.08.02 18:46:44 von
    neuester Beitrag 20.08.02 21:54:25 von
    Beiträge: 28
    ID: 622.546
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      Avatar
      schrieb am 20.08.02 18:46:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was würde dagegen sprechen wenn die Knastis angekarrt werden.
      Da können die harten Jungs mal sehen wie beschissen es anderen Leuten geht. Wäre gut für die Resozialisierung und villeicht auch ne Abwechslung.
      Natürlich nur an der Leine:). (Kette)
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 18:52:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Weiß nicht? Könnte sein, daß das unmenschlich ist....
      Auch Asylbewerber scheinen dafür nicht zu gebrauchen zu sein. In Döbeln mußten welche weggejagt werden. Die waren nur mit Badehose bekleidet und hatten Plastiksäcke bei sich. Also Schlamm schippen wollten die nicht....
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 18:54:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      was ist ein Knastrologen ?
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 18:59:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Knackis helfen doch längst - haben sich freiwillig gemeldet. Das waren ohnehin Freigänger, die nun wirklich überhaupt keinen Vorteil davon haben.
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 18:59:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich denke da nicht an die Schwerverbrecher, eher die kleinen Eierdiebe. Die hätten da echt ne Chance was vernünftiges zu tun. Da sind bestimmt viele dabei die sich gern zur Verfügung stellen würden.
      Warum eigentlich nicht?

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      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:02:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Noch nie was von Knastrologie gehört?
      Da werden die Semester abgebrummt:).
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:12:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      #2
      Nicht das die Asylbewerber gestraft genug sind, aber das sie Plastiksäcke haben wusste ich nicht. Da sind sie eh nur bedingt einsetzbar.
      Nur gut das sie Badehosen anhatten.

      Geb Dir recht, es wäre unmenschlich einen Knasti mit Arbeit zu belästigen.
      Hmm
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:27:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      In Dessau haben sich Insassen aus der JVA freiwillig gemeldet und wurden auch eingesetzt

      Habe von einem Bekanntem (Feuerwehr) gehört, dass in Mageburg Asylbewerber mit bloßen Händen Sandsäcke gefüllt haben.
      Und das finde ich ehrlich ne riesen Sauerei... Schippen waren garantiert genug vorhanden
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:36:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      #8
      Das haut mich allerdings vom Hocker:(.
      Was sind das für perverse Schweine die sowas machen?
      Hmm
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:38:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Woher soll ich das wissen????
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:46:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      Woher Du es wissen sollst weis ich auch nicht zu sagen, die Frage war eher allgemeiner Natur.
      Woran erkennt mann denn einen Asylanten, doch nicht nur an der Badehose?
      Hmm
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:50:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mehmet könnte sich auch nützlich machen!
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 19:58:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      Nein. Aber an Badehose und Plastiktüte.... ;-)
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:15:36
      Beitrag Nr. 14 ()
      #12
      Mehmet würde sich heimlich 3 Sandsäcke unters T-Shirt stecken und so tun als wäre er beim Helfen dicker geworden!
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:27:27
      Beitrag Nr. 15 ()
      #14

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:41:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      Nur wie er die Teile in sein Ersatzleilager bekommt steht auf nen anderen Blatt.
      Der wird doch nicht mit nem THW-Schlauchboot abhauen?
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:44:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      neee, der nimmt sich nen bundeswehrhubschrauber. da kann er gleich 1,5 tonnen Sandsaecke mitnehmen
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:50:06
      Beitrag Nr. 18 ()
      :)
      Wenn er so ein Teil nicht bedienen kann, bekommt er bestimmt noch ne Gratisausbildung.
      Mich wundert momentan auch nicht das die Deiche an Masse verlieren:laugh:.
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:54:40
      Beitrag Nr. 19 ()
      nee, der kann den bedienen. Ist ein Multitalent... Green Card Inhaber sozusagen...
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 20:59:11
      Beitrag Nr. 20 ()
      Kennste den persöhnlich oder bist Du nur ein stiller Fan:)?
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:04:06
      Beitrag Nr. 21 ()
      Nee kenne Ihn nicht persönlich.(besser is) Bin ein Anti-Fan (ehhh???)

      Sind nur meine Vermutungen....
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:20:33
      Beitrag Nr. 22 ()
      Um nochmal auf mein Eingangsposting einzugehen, ich schreibe aus dem Knast. Hab noch 20 Jahre abzubüssen, hoffe aber mit psychiatrichem Gutachten und guten Willen meierseits auch mal wieder auf nem Deich stehen zu können:).
      Ich bin ein alter Kapitän der die Weltmeere durchfahren hat.
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:23:49
      Beitrag Nr. 23 ()
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:26:04
      Beitrag Nr. 24 ()
      #22 wenn du noch 20Jahre vor dir hast,dann hast du jemanden kalt gemacht!
      Bleib im Knast,da bist du gut aufgehoben,deine Asche kannst du immer noch dem Meer übergeben!
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:33:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      [img]http://img.wallstreet-online.de/smilies/confused.gif[/im]
      Ja das haut Dich um:).

      Aber das haut mich um:(.




      BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


      - 2 BvR 1838/98 -

      In dem Verfahren


      über


      die Verfassungsbeschwerde



      des türkischen Staatsangehörigen A ...,


      vertreten durch die Eltern A...,


      - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Alexander Eberth und Kollegen, Leopoldstraße 18, München -

      gegen


      a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 -,


      b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 1998 - M 17 S 98.3622 -


      hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

      hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

      Sommer,
      Broß
      und die Richterin Osterloh


      gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 1998 einstimmig beschlossen:

      Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.



      G r ü n d e :

      Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung seiner Ausreisepflicht, die durch seine Abschiebung in die Türkei aus der Untersuchungshaft vollzogen werden soll. Gegen die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht, die aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, hatte er zuvor vergebens die Fachgerichte um Eilrechtsschutz angerufen. Nur dies und nicht die in einem anderen Verfahren erfolgte Ausweisung ist Gegenstand des hier zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Eilverfahrens. Ebensowenig können andere in der öffentlichen Diskussion erhobene Einwände gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers, die weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden sind, Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein.

      I.


      Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>;). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wenn für die Verfassungsbeschwerde die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht gegeben sind (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>;). Letzteres ist hier der Fall.
      Da die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine weitere Begründung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) noch offen ist, erfolgt eine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf dieser Frist.


      II.


      1. Inwiefern der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtsfehlerhaft sein und infolgedessen gegen das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz l GG verstoßen könnte, wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar. Die Verfassungsbeschwerde verkennt insoweit insbesondere, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beschwerdezulassung gerade keine eigene Sachentscheidung trifft - dies ist dem Beschwerdeverfahren selbst vorbehalten - und im Rahmen der Beurteilung des Beschwerdezulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur - beschränkt auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel am angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß - eine eingeschränkte Sachprüfung vornehmen kann.

      2. Mit ihren bisherigen Ausführungen ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts München bereits nach dem Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

      a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. Deshalb bestehen zunächst durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, den behaupteten Grundrechtsverletzungen abzuhelfen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich (allein) auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <22 f.> m.w.N.). Daher ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen dazu, daß ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - unter welchem grundrechtlichen Gesichtspunkt auch immer - zustehe, zunächst auf den Hauptsacherechtsweg zu verweisen. Im Eilverfahren wurde allein über die sofortige Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Ausreisepflicht entschieden.

      b) Soweit sich seine Grundrechtsrügen (auch) auf das Eilverfahren - also auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache - beziehen, geht es nur um ein kurzfristiges Verlassen des Bundesgebietes bis zu diesem Zeitpunkt, nicht aber um die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht.
      Grundrechtsverstöße, die sich gerade aus der Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes ergeben sollen, werden vom Beschwerdeführer zwar auch gerügt; dies geschieht aber erstmals im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, so daß der Zulässigkeit dieser Rügen gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität die mangelnde Ausschöpfung des eröffneten Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegensteht.
      Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fachgerichte hier bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Voraussetzung für die sofortige Vollziehung der Bescheide das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses prüfen mußten, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 38, 52 <58>; 69, 220 <227 f.>;), oder ob sie den Beschwerdeführer insoweit auf ein anderes Verfahren (gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO in bezug auf Hinderungsgründe für den Vollzug der kraft Gesetzes bestehenden sofort vollziehbaren Ausreisepflicht) hätten verweisen dürfen oder ob veränderte Umstände eingetreten sind, die ihrerseits im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können. So kann etwa das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug noch vor einer Hauptsacheentscheidung nur schwerlich mit der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdefführers schon in diesem Zeitraum begründet werden, nachdem er in Untersuchungshaft genommen wurde und seine Abschiebung nunmehr aus der Haft heraus erfolgen soll. Bedenken können sich aber auch im Hinblick auf die in § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG vorgesehene vorherige Ankündigung einer Abschiebung aus der Haft ergeben, und zwar einerseits wegen des nach der hier angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 4. September 1998 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren betreffend die Ausweisung und andererseits wegen der offenbar - jedoch ohne gesonderte Ankündigung - erfolgten Änderungen des für eine Abschiebung vorgesehenen Zeitpunktes (noch Anfang August 1998 sollte die Abschiebung erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen, jetzt aber offenbar noch aus der Untersuchungshaft).
      Ebenfalls kann offen bleiben, ob die in Anbetracht der für das Eilverfahren und das Hauptsacheverfahren geltenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsmaßstäbe bedenkenswerte Argumentation des Beschwerdeführers, bei einem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Minderjährigen sei eine besonders gründliche Prüfung geboten, die in einem summarischen Eilverfahren gerade nicht erfolgen könne, in der Sache begründet ist. Diese Rüge hätte spätestens im Beschwerdezulassungsverfahren vorgebracht werden müssen und zwar etwa als Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO), da sie sich spezifisch gerade auf das Eilverfahren bezieht.

      c) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Bescheide vom 24. Juli 1998 und vom 7. August 1998 gestützt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Verwaltungsakt anzuordnen oder wiederherzustellen ist, beantwortet sich nach § 80 VwGO. Die Anwendung und Auslegung dieser einfachrechtlichen Bestimmung obliegt in erster Linie den dazu berufenen Fachgerichten (vgl. BVerfG <Vorprüfungsausschuß>, Beschluß vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, S. 241 und vom 22. August 1983 - 2 BvR 1193/83 -, NVwZ 1984, S. 165; BVerfG <Vorprüfungsausschuß>, Beschluß vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, S. 451, jeweils m.w.N.). Wenn die Gerichte Eilrechtsschutz ablehnen, weil sie den angegriffenen Verwaltungsakt aufgrund näherer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erachten, so daß die vom Beschwerdeführer in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos bleiben werden, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie einer gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung keine eigenständige Bedeutung beimessen. Denn auch bei einer solchen gesetzlichen Regelung kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen in Betracht wie in Fällen, in denen eine entsprechende Regelung nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 69, 220 <229 f.>;). Daß das Verwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall nicht beachtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es hat die Frage der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Bescheide in dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang umfassend geprüft. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände bleiben der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

      Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

      Sommer, Broß, Osterloh
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:35:45
      Beitrag Nr. 26 ()
      #24
      Einen? Mehrere:).
      Wie gehts Dir?
      Hmm
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:41:28
      Beitrag Nr. 27 ()
      #26 Mir gehts saugut!
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 21:54:25
      Beitrag Nr. 28 ()
      Dann lass Dir die Laune nicht verderben.


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