MLP - Scheinselbständigkeit der MLP-Berater? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.09.02 16:57:38 von
neuester Beitrag 15.01.03 22:21:59 von
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Heute gab es einen Artikel im FOCUS bzgl. einer möglichen Scheinselbständigkeit von MLP-Beratern. Falls Sozialversicherungsabgaben zu zahlen seien, wird von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von über 30 Mio € gesprochen.
Interessant, interessant. Es fallen dann vielleicht HGB-Anprüche weg, doch dafür wurden meines Wissens nach auch keine Rückstellungen aufgebaut (zumindest nicht in der Höhe von über 30 Mio €). Außerdem beziehen sich HGB-Ansprüche nur auf die eigenen vermittelten Verträge (mit einigen relativ undbedeutenden Ausnahmen). Bei Kundenübertragungen entfallen diese - und Kunden wurden viele übertragen.
Liebe FOCUS-Leute, das könnte bedeuten, daß MLP in kürzester Zeit bis zu 30 Mio flüssig machen müßte.
Nach meinem Wissen wäre MLP damit zumindest kurzfristig pleite!
Interessant, interessant. Es fallen dann vielleicht HGB-Anprüche weg, doch dafür wurden meines Wissens nach auch keine Rückstellungen aufgebaut (zumindest nicht in der Höhe von über 30 Mio €). Außerdem beziehen sich HGB-Ansprüche nur auf die eigenen vermittelten Verträge (mit einigen relativ undbedeutenden Ausnahmen). Bei Kundenübertragungen entfallen diese - und Kunden wurden viele übertragen.
Liebe FOCUS-Leute, das könnte bedeuten, daß MLP in kürzester Zeit bis zu 30 Mio flüssig machen müßte.
Nach meinem Wissen wäre MLP damit zumindest kurzfristig pleite!
Wie sieht das bei Versicherungsagenturen aus?
Sind die dann nicht auch fast alle scheinselbstständig?
Die Sozialversicherungen werden aufgrund der drohenden Pleite jede Möglichkeit nutzen, diese Fluchtlöcher zu stopfen.
Sind die dann nicht auch fast alle scheinselbstständig?
Die Sozialversicherungen werden aufgrund der drohenden Pleite jede Möglichkeit nutzen, diese Fluchtlöcher zu stopfen.
Hmm... die können sich 3 Jahre befreien lassen, müssen dann aber Sozialabgaben (RV) bezahlen, es sei denn, man hat einen ANgestellten über 325 Euro ...
Und wie sieht´s mit McDonalds aus ?????
Die sind ja auch alle selbständig, und können
sich ihre Lieferanten und Werbematerial auch nicht aussuchen !
Die sind ja auch alle selbständig, und können
sich ihre Lieferanten und Werbematerial auch nicht aussuchen !
interna
zunächst ist damit noch nicht klar, ob dies mlp betrifft oder die berater selbst.
oder kennst du die verträge ?
gruß kreuzas
zunächst ist damit noch nicht klar, ob dies mlp betrifft oder die berater selbst.
oder kennst du die verträge ?
gruß kreuzas
um dass zu umgehen braucht man nur ein anderes Unternehmen für dass man z.bsp. Bausparverträge vermittelt und schon ist man nicht nur für dass eine Unternehmen tätig. So läuft es bei allen Versicherungen, meistens bietet die Versicherung nicht alle Produkte an und die werden dann über andere Unternhemen abgewickelt!
@moses
Jede Filiale hat meistens einen oder mehrere Angestellte, die über 325 EURO verdienen!
Hans
Jede Filiale hat meistens einen oder mehrere Angestellte, die über 325 EURO verdienen!
Hans
uwebull
natürlich gibt es möglichkeiten dies zu umgehen. aber ganz so einfach wie du dies schilderst ist es dann doch nicht.
ein vertrag mit einem anderen unternehmen langt da nicht. auch die daraus sich ergebenen einnahmen daraus werden berücksichtigt. der nachweis muß ergeben, daß einnahmen von unterschiedlichen unternehmen fließen. darüberhinaus ist nicht nur der zahlungsfluß sondern auch der größenanteil von bedeutung.
gruß kreuzas
natürlich gibt es möglichkeiten dies zu umgehen. aber ganz so einfach wie du dies schilderst ist es dann doch nicht.
ein vertrag mit einem anderen unternehmen langt da nicht. auch die daraus sich ergebenen einnahmen daraus werden berücksichtigt. der nachweis muß ergeben, daß einnahmen von unterschiedlichen unternehmen fließen. darüberhinaus ist nicht nur der zahlungsfluß sondern auch der größenanteil von bedeutung.
gruß kreuzas
@kreuzass, die Unterlagen wurden bei uns z.bsp. mit den orgaleitern zusammen ausgefüllt und da musste kein einziger nachweis erbracht werden. Es war ziemlich einfach da raus zu kommen und die ganzen Versicherer sind auch bestrebt dies nicht durchkommen zu lassen da dies einiges kosten würde. Im grunde genommen sind aber alle Vertreter die bei einer Versicherung arbeiten scheinselbstständig da sie weisungs gebunden sind!!
uwebull
auch das ist sicherlich nicht korrekt. eine weisungsgebundenheit wird es so in den verträgen nach $ 84 ff hgb nicht geben.
auch das ist sicherlich nicht korrekt. eine weisungsgebundenheit wird es so in den verträgen nach $ 84 ff hgb nicht geben.
Hi interna,
habe im neuen Focus auf Seite 202 "MLP: Weiteres Millionen-Risiko" gelesen.
Zu den Nachzahlungen an die Sozialversicherungträger kommen auch noch die entfallenden Vorschußrückzahlungen von Beratern, die noch nicht aus dem Vorschuß waren. Das Millionen-Risiko könnte dadurch noch um einiges höher ausfallen.
Daher liebe Ehemaligen: Weigert Euch, Eure Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn ihr MLP den Rücken kehrt!
Kursziel MLP-Aktie: < 6 Euro noch dieses Jahr.
habe im neuen Focus auf Seite 202 "MLP: Weiteres Millionen-Risiko" gelesen.
Zu den Nachzahlungen an die Sozialversicherungträger kommen auch noch die entfallenden Vorschußrückzahlungen von Beratern, die noch nicht aus dem Vorschuß waren. Das Millionen-Risiko könnte dadurch noch um einiges höher ausfallen.
Daher liebe Ehemaligen: Weigert Euch, Eure Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn ihr MLP den Rücken kehrt!
Kursziel MLP-Aktie: < 6 Euro noch dieses Jahr.
hier sind mal die einfachen MLPler im Vorteil.
Indem sie ihre Selbständigkeit anzweifeln, gehen sie nämlich kein Kostenrisiko ein, wenn gesetzliche Krankenkassen bzw. BfA dieses prüft.
Auch bereits schon ausgeschiedene können dies übrigens beantragen.
Immerhin geht es hier auch um Sozialversicherungsbeiträge, die dann MLP für sie nachentrichten muss.
Da es sich ja um ehemalige Studenten handelt, dürfte für viele die AOK bzw. eine andere GKK zustängig sein.
Die wenigsten Studenten waren wohl privatversichert wärend des Studiums.
Indem sie ihre Selbständigkeit anzweifeln, gehen sie nämlich kein Kostenrisiko ein, wenn gesetzliche Krankenkassen bzw. BfA dieses prüft.
Auch bereits schon ausgeschiedene können dies übrigens beantragen.
Immerhin geht es hier auch um Sozialversicherungsbeiträge, die dann MLP für sie nachentrichten muss.
Da es sich ja um ehemalige Studenten handelt, dürfte für viele die AOK bzw. eine andere GKK zustängig sein.
Die wenigsten Studenten waren wohl privatversichert wärend des Studiums.
@all
kann mal einer den Artikel hier reinstellen?!?!
Ich hab keine Lust schon wieder 2,5 Euro für den Focus auszugeben um Ihn dann doch nicht zu lesen.
kann mal einer den Artikel hier reinstellen?!?!
Ich hab keine Lust schon wieder 2,5 Euro für den Focus auszugeben um Ihn dann doch nicht zu lesen.
Sozialversicherungsrechtlich haftet der Arbeitgeber von Schein-
selbständigen für die Nachentrichtung der kompletten Sozialver-
scherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) über
einen Zeitraum von 4 Jahren plus das lfd. Jahr.
Ob im Fall der Fälle 30 Mio. als veranschlagte Summe ausreichen
würde, mag ich persönlich bezweifeln.
M.W.
selbständigen für die Nachentrichtung der kompletten Sozialver-
scherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) über
einen Zeitraum von 4 Jahren plus das lfd. Jahr.
Ob im Fall der Fälle 30 Mio. als veranschlagte Summe ausreichen
würde, mag ich persönlich bezweifeln.
M.W.
@ Armer langermanni und für alle anderen geschädigten und verarmten Berater
Klein, aber fein ist der Arikel, der weitreichende Konsequenzen für MLP haben wird!
MLP: Weiteres Millionen-Risiko
Dem Finanzdienstleister MLP könnten Millionen-Nachzahlungen an die Sozialversicherungträger drohen. In erster Instanz prüft das Arbeitsgericht Augsburg (Az. 3 CA 4814/01), ob MLP einen früheren Kundenberater zu Recht als "selbständigen Handelsvertreter" beschäftigte, obwohl Berater in der Schweiz und den Niederlanden fest angestellt sind. "Stellt das Gericht einen Arbeitnehmerstatus fest", so der Augsburger Steuerstrafrechtler Arthur Kiederle, "können rückwirkend für zwei Jahre Sozialversicherungs- und Lohnsteueranteile fällig werden -bis zu 11000 Euro pro Mitarbeiter." Bei bundesweit 3000 Beratern ergäben sich so bis zu 33 Millionen Euro.
Klein, aber fein ist der Arikel, der weitreichende Konsequenzen für MLP haben wird!
MLP: Weiteres Millionen-Risiko
Dem Finanzdienstleister MLP könnten Millionen-Nachzahlungen an die Sozialversicherungträger drohen. In erster Instanz prüft das Arbeitsgericht Augsburg (Az. 3 CA 4814/01), ob MLP einen früheren Kundenberater zu Recht als "selbständigen Handelsvertreter" beschäftigte, obwohl Berater in der Schweiz und den Niederlanden fest angestellt sind. "Stellt das Gericht einen Arbeitnehmerstatus fest", so der Augsburger Steuerstrafrechtler Arthur Kiederle, "können rückwirkend für zwei Jahre Sozialversicherungs- und Lohnsteueranteile fällig werden -bis zu 11000 Euro pro Mitarbeiter." Bei bundesweit 3000 Beratern ergäben sich so bis zu 33 Millionen Euro.
@ mrs.whiteknight
Genau. Zumal die Fluktuation bei MLP hoch ist und damit die Anzahl der in Frage kommenden Berater über 3000 liegen dürfte.
Genau. Zumal die Fluktuation bei MLP hoch ist und damit die Anzahl der in Frage kommenden Berater über 3000 liegen dürfte.
Und ich bleibe bei 4 Jahren + lfd. Jahr,
resp. verjährt sind Ansprüche aus `97.
Hatte selbst gerade LVA-Prüfung.
M.W.
P.S. Bei diesem Ansatz wären es evtl. Nachzahlungen
in Höhe von über 70 Mio. .
resp. verjährt sind Ansprüche aus `97.
Hatte selbst gerade LVA-Prüfung.
M.W.
P.S. Bei diesem Ansatz wären es evtl. Nachzahlungen
in Höhe von über 70 Mio. .
Die 2 Jahre sind schon richtig, aber das würde dann analog bei Allianz und anderen Versicherern wohl auch zutreffen.
@ Mikalvb
Die Rechtsprechung und Handhabung sind einschlägig.
"Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber
Für den Auftraggeber hat die Scheinselbständigkeit eines
"Freien" sehr weitreichende Folgen. Und die gelten nicht
nur für den Hauptauftraggeber, sondern unter Umständen
auch für die, die nur kleinere Aufträge an den
Scheinselbständigen gegeben haben. Der vermeintlich
"Freie" mutiert zum Arbeitnehmer, der Auftraggeber zum
Arbeitgeber. Mit allen dazugehörigen
(Zahlungs-)Verpflichtungen:
Nachzahlung der gesamten
Sozialversicherungsabgaben, rückwirkend für bis zu
4 Jahren. Dabei muß der Arbeitgeber sowohl die
Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile
übernehmen. Lediglich die Arbeitnehmeranteile für
die vergangenen drei Monate kann er mit dem
Gehalt seines "neuen" Angestellten verrechnen.
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
Beitragshöhe ist das gezahlte Honorar, das als
Nettogehalt betrachtet wird.
Wird auch umsatzsteuerlich die
Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint, war
er nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in seinen
Rechnungen berechtigt. Folglich ist ein
Vorsteuerabzug für den Auftraggeber unzulässig
und die abgezogene Vorsteuer muß für alle noch
nicht veranlagten Jahre zurückgezahlt werden.
Wird auch einkommenssteuerlich die
Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint und
bestehen aus diesen Jahren
Einkommenssteuerschulden, so haftet der
Auftraggeber dafür. Und zwar bis zur Höhe der
Lohnsteuern, die er eigentlich hätte an das
Finanzamt abführen müssen, wenn er den
Scheinselbständigen als Arbeitnehmer abgerechnet
hätte.
Wird auch arbeitsrechtlich die
Arbeitnehmereigenschaft des "Freien" bejaht, so
genießt der Scheinselbständige alle Rechte eines
Arbeitnehmers, inklusive Kündigungsschutz,
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall.
Der "neue" Angestellte hat ein Anrecht auf ein
Nettogehalt in der Höhe des bisherigen Honorars. "
M.W.
Die Rechtsprechung und Handhabung sind einschlägig.
"Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber
Für den Auftraggeber hat die Scheinselbständigkeit eines
"Freien" sehr weitreichende Folgen. Und die gelten nicht
nur für den Hauptauftraggeber, sondern unter Umständen
auch für die, die nur kleinere Aufträge an den
Scheinselbständigen gegeben haben. Der vermeintlich
"Freie" mutiert zum Arbeitnehmer, der Auftraggeber zum
Arbeitgeber. Mit allen dazugehörigen
(Zahlungs-)Verpflichtungen:
Nachzahlung der gesamten
Sozialversicherungsabgaben, rückwirkend für bis zu
4 Jahren. Dabei muß der Arbeitgeber sowohl die
Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile
übernehmen. Lediglich die Arbeitnehmeranteile für
die vergangenen drei Monate kann er mit dem
Gehalt seines "neuen" Angestellten verrechnen.
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
Beitragshöhe ist das gezahlte Honorar, das als
Nettogehalt betrachtet wird.
Wird auch umsatzsteuerlich die
Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint, war
er nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in seinen
Rechnungen berechtigt. Folglich ist ein
Vorsteuerabzug für den Auftraggeber unzulässig
und die abgezogene Vorsteuer muß für alle noch
nicht veranlagten Jahre zurückgezahlt werden.
Wird auch einkommenssteuerlich die
Unternehmereigenschaft des "Freien" verneint und
bestehen aus diesen Jahren
Einkommenssteuerschulden, so haftet der
Auftraggeber dafür. Und zwar bis zur Höhe der
Lohnsteuern, die er eigentlich hätte an das
Finanzamt abführen müssen, wenn er den
Scheinselbständigen als Arbeitnehmer abgerechnet
hätte.
Wird auch arbeitsrechtlich die
Arbeitnehmereigenschaft des "Freien" bejaht, so
genießt der Scheinselbständige alle Rechte eines
Arbeitnehmers, inklusive Kündigungsschutz,
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall.
Der "neue" Angestellte hat ein Anrecht auf ein
Nettogehalt in der Höhe des bisherigen Honorars. "
M.W.
wenn MLPler Scheinselbstängige sein sollten, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass es bei anderen Gesellschaften auch zutrifft.
Bereits seit 1999 wurden hier vielfach Vertragsänderungen vorgenommen um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Bereits seit 1999 wurden hier vielfach Vertragsänderungen vorgenommen um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
@realKreuzbube
genau so ist es: in allen Unternehmen, die bis dahin sogenannte einfirmenvertreter beschäftigt hatten, wurden 1999 mit mehr oder weniger druck auf die 84er neue vereinbarungen getroffen. im kern ging es dann darum, daß aus der bisherigen tätigkeit für die eine firma nicht mehr als 5/6 des gesamteinkommens erzielt werden dürfen. in einigen firmen hatte sich das problem tatsächlich dadurch gelöst, indem man dem vertreter gestattete in zukunft auch für eine andere, natürlich als ableger zum konzern gehörende firma, mit zu vermitteln.
mlp wird das sicher auch so getan haben, wie alle anderen. wenn man sich sonst wie hund und katze zu den wettbewerbern verhält, hat man auch bei mlp seinerzeit sicher genau hingehört, was der verband aus den unterschiedlichen erfahrungen seiner mitglieder zu diesem thema empfohlen hat.
genau so ist es: in allen Unternehmen, die bis dahin sogenannte einfirmenvertreter beschäftigt hatten, wurden 1999 mit mehr oder weniger druck auf die 84er neue vereinbarungen getroffen. im kern ging es dann darum, daß aus der bisherigen tätigkeit für die eine firma nicht mehr als 5/6 des gesamteinkommens erzielt werden dürfen. in einigen firmen hatte sich das problem tatsächlich dadurch gelöst, indem man dem vertreter gestattete in zukunft auch für eine andere, natürlich als ableger zum konzern gehörende firma, mit zu vermitteln.
mlp wird das sicher auch so getan haben, wie alle anderen. wenn man sich sonst wie hund und katze zu den wettbewerbern verhält, hat man auch bei mlp seinerzeit sicher genau hingehört, was der verband aus den unterschiedlichen erfahrungen seiner mitglieder zu diesem thema empfohlen hat.
wer langeweile hat kann hier gern mal über scheinselbständigkeit nachlesen
http://www.bma.de/download/Uebersicht-Sozialrecht/Sozialgese…
gruß kreuzas
http://www.bma.de/download/Uebersicht-Sozialrecht/Sozialgese…
gruß kreuzas
Danke kreuzas für dein Link:
Wichtigster Satz Deines Texte: S. 86: "... Von den Scheinselbständigen zu unterscheiden sind die "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen", die als echte Selbständige rentenversicherungspflichtig sind."
Genau dies liegt bei jedem HGB 84er vor. Bei MLP und anderswo, seit Jahren.
Dies bestätigend steht auf Seite 86 in Deinem Text:
"Da im Handelsgesetzbuch Sonderregelungen bestehen (§84 HGB) findet die Vermutung des § 7 Abs 4 SGB IV auf Handelsverterter keine Anwendung. ..."
Mehr sage ich in diesem kompetenzträchtigen Thread nicht. Vor lauter Lachen fällt mir das Schreiben sowieso schwer.
@ alle
Bitte aber in diesem Stil weiterposten, erheitert wirklich, echt, kein Flachs....
Gruß EmilP
Wichtigster Satz Deines Texte: S. 86: "... Von den Scheinselbständigen zu unterscheiden sind die "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen", die als echte Selbständige rentenversicherungspflichtig sind."
Genau dies liegt bei jedem HGB 84er vor. Bei MLP und anderswo, seit Jahren.
Dies bestätigend steht auf Seite 86 in Deinem Text:
"Da im Handelsgesetzbuch Sonderregelungen bestehen (§84 HGB) findet die Vermutung des § 7 Abs 4 SGB IV auf Handelsverterter keine Anwendung. ..."
Mehr sage ich in diesem kompetenzträchtigen Thread nicht. Vor lauter Lachen fällt mir das Schreiben sowieso schwer.
@ alle
Bitte aber in diesem Stil weiterposten, erheitert wirklich, echt, kein Flachs....
Gruß EmilP
Sorry, ich muß mich korrigieren,
"Arbeitnehmerähnlichkeit" liegt natürlich nicht bei jedem HGB84 er vor, sondern nur bei denen, die die entsprechenden im Gesetz geannten Kriterien (für Arbeitnehmerähnlichkeit) erfüllen. Dies liegt jedoch bei MLP und den meisten anderen Versicherungsgesellschaften vor und wurde mit Einführung des Gesetzes entprechend berücksichtigt (Rentenversicherungspflicht des Selbständigen oder Befreiung oder Existenzgründeregelung). Die Wenigsten weichen ja beim HGB-84-er vom Einfirmen-Typus ab.
"Arbeitnehmerähnlichkeit" liegt natürlich nicht bei jedem HGB84 er vor, sondern nur bei denen, die die entsprechenden im Gesetz geannten Kriterien (für Arbeitnehmerähnlichkeit) erfüllen. Dies liegt jedoch bei MLP und den meisten anderen Versicherungsgesellschaften vor und wurde mit Einführung des Gesetzes entprechend berücksichtigt (Rentenversicherungspflicht des Selbständigen oder Befreiung oder Existenzgründeregelung). Die Wenigsten weichen ja beim HGB-84-er vom Einfirmen-Typus ab.
@interna
Ich weiß wirklich nicht, ob Du nur bösartig bist oder schlicht und ergreifend nur ein Idiot!
Du warst Doch lange genug selbst bei MLP (Frankfurt und dann? Trier?)
Dann weißt Du auch, daß die Frage der Scheinselbständigkeit der MLP-Berater schon vor Jahren durch die BfA geprüft würde. Damals wurde festgelegt, daß MLP-Berater "arbeitnehmerähnliche Selbständige" sind. Diejenigen MLP-Berater, die damals schon beschäftigt waren, konnten sich von der BfA befreien lassen,indem sie nachwiesen, daß sie LV-Beiträge in Höhe der fälligen BfA-Beiträge zahlten. Die neuen Berater unterlagen unter der BfA-Pflicht.
Also, was soll dein Scheiß hier?
Ich weiß wirklich nicht, ob Du nur bösartig bist oder schlicht und ergreifend nur ein Idiot!
Du warst Doch lange genug selbst bei MLP (Frankfurt und dann? Trier?)
Dann weißt Du auch, daß die Frage der Scheinselbständigkeit der MLP-Berater schon vor Jahren durch die BfA geprüft würde. Damals wurde festgelegt, daß MLP-Berater "arbeitnehmerähnliche Selbständige" sind. Diejenigen MLP-Berater, die damals schon beschäftigt waren, konnten sich von der BfA befreien lassen,indem sie nachwiesen, daß sie LV-Beiträge in Höhe der fälligen BfA-Beiträge zahlten. Die neuen Berater unterlagen unter der BfA-Pflicht.
Also, was soll dein Scheiß hier?
@ alle,
habe an Hand Kreuzas Hinweis auch noch einen Link entdeckt:
http://www.bma.bund.de/download/broschueren/a217.pdf
Bitte hier auf pdf. Seite 7;: Die Beosnderheiten für Handelsvertreter lesen.
und im Inhaltsverzeichnis Anlage 2 (pdf.Seite 82 ff.) "Versicherungsrechtliche Beurteilung für Handelsverteter"
Kann mal jemand den Münchener Kommentar zum HGB § 84 (selbständige Tätigkeitsform des Kaufmann) und den angestellten Tätigkeitsformen des Kaufmanns hereinstellen? (Könnte jetzt ein Augsburger Richter sicher gebrauchen.)
habe an Hand Kreuzas Hinweis auch noch einen Link entdeckt:
http://www.bma.bund.de/download/broschueren/a217.pdf
Bitte hier auf pdf. Seite 7;: Die Beosnderheiten für Handelsvertreter lesen.
und im Inhaltsverzeichnis Anlage 2 (pdf.Seite 82 ff.) "Versicherungsrechtliche Beurteilung für Handelsverteter"
Kann mal jemand den Münchener Kommentar zum HGB § 84 (selbständige Tätigkeitsform des Kaufmann) und den angestellten Tätigkeitsformen des Kaufmanns hereinstellen? (Könnte jetzt ein Augsburger Richter sicher gebrauchen.)
@interna
...wirklich keine gnade für mlp von deiner seite.
das thema scheinselbständigkeit ist wohl eher quälerei, keiner kann es ganz vom tisch wischen, aber gehört es nicht eher in den abfalleimer ? Eines tragen die MLP-Selbständigen ja doch: ein echtes wirtschaftliches Risiko.
...wirklich keine gnade für mlp von deiner seite.
das thema scheinselbständigkeit ist wohl eher quälerei, keiner kann es ganz vom tisch wischen, aber gehört es nicht eher in den abfalleimer ? Eines tragen die MLP-Selbständigen ja doch: ein echtes wirtschaftliches Risiko.
@ alle:
Wenn ihr einen wirklich interessanten Artikel zu MLP lesen wollt, dann kauft euch mal die neuste Ausgabe der "Capital".
Da gibt es einen aufschlußreichen Artikel zu dem Verhältnis "MLP - SdK - Hedgefonds". Lohnt sich!
Wenn ihr einen wirklich interessanten Artikel zu MLP lesen wollt, dann kauft euch mal die neuste Ausgabe der "Capital".
Da gibt es einen aufschlußreichen Artikel zu dem Verhältnis "MLP - SdK - Hedgefonds". Lohnt sich!
Beitrag von cakla: "....Dann weißt Du auch, daß die Frage der Scheinselbständigkeit der MLP-Berater schon vor Jahren durch die BfA geprüft würde. Damals wurde festgelegt, daß MLP-Berater "arbeitnehmerähnliche Selbständige" sind....
..."Also, was soll dein Scheiß hier?"
genau! Ist doch mal wieder so ein pseudofundierter Müll den die Presse von sich gibt.
Berater können, wie andere (Schein)selbsständige auch sich für 3 Jahre von der BfA befreien lassen. Danach folgen in der Regel Ehegattenverträge oder es werden andere Personen sozialversicherungspflichtzigt durch den Berater bechäftigt.
Und schon ist eine "normale" Selbstständigkeit gegeben.
Also, man sollte nicht jeden Schwiß glauben, den die Presse lanciert.
Gruß mescalin
PS: Den Artikel im CAPITAL kann man in der Tat zur Lektüre empfehlen!
Einen ähnlichen Verdacht gegen die SdK habe ich schon vorher hier im Board veröffentlicht. Die Beiträge kann ich gerne hochbeamen...
PS, PS: Wenn MLP nicht (mehr) glaubwürdig sein sollte, dann sind es erst recht nicht manche Pressevertreter, "Schutzgemeinschaften", Börsenbriefe und noch schlimmer ANALysten... dieses Board ehrlich gesagt auch nicht - denkt mal drüber nach wie grotesk das ist.
..."Also, was soll dein Scheiß hier?"
genau! Ist doch mal wieder so ein pseudofundierter Müll den die Presse von sich gibt.
Berater können, wie andere (Schein)selbsständige auch sich für 3 Jahre von der BfA befreien lassen. Danach folgen in der Regel Ehegattenverträge oder es werden andere Personen sozialversicherungspflichtzigt durch den Berater bechäftigt.
Und schon ist eine "normale" Selbstständigkeit gegeben.
Also, man sollte nicht jeden Schwiß glauben, den die Presse lanciert.
Gruß mescalin
PS: Den Artikel im CAPITAL kann man in der Tat zur Lektüre empfehlen!
Einen ähnlichen Verdacht gegen die SdK habe ich schon vorher hier im Board veröffentlicht. Die Beiträge kann ich gerne hochbeamen...
PS, PS: Wenn MLP nicht (mehr) glaubwürdig sein sollte, dann sind es erst recht nicht manche Pressevertreter, "Schutzgemeinschaften", Börsenbriefe und noch schlimmer ANALysten... dieses Board ehrlich gesagt auch nicht - denkt mal drüber nach wie grotesk das ist.
@ mescalin und cakla
Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass MLP´ler Montags immer besonders gereizt sind, weil sie morgens in der "Montagsrunde" den Ar... aufgerissen bekommen haben. Na, wieder nicht genug LV´s verkloppt letzte Woche was?
Dennoch wäre es gut, wenn ihr erst euer Gehirn einschalten würdet, bervor ihr hier wie ein Amokläufer blindwütig in der Gegend rumballert.
Nur eins für mescalin, weil er besonders begriffsstutzig ist: Es gibt tatsächlich sehr viele (ehemalige) MLP´ler, die wollen, das MLP Sozialversicherungbeiträge zahlt und die wollen auch, dass sie ihre Vorschüsse nicht zurückzahlen müssen! Und es gibt sehr viele MLP´ler die wollen eben nicht durch irgendwelche Kunstgriffe wie Ehegattenverträge MLP aus der Verpflichtung nehmen!
Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass MLP´ler Montags immer besonders gereizt sind, weil sie morgens in der "Montagsrunde" den Ar... aufgerissen bekommen haben. Na, wieder nicht genug LV´s verkloppt letzte Woche was?
Dennoch wäre es gut, wenn ihr erst euer Gehirn einschalten würdet, bervor ihr hier wie ein Amokläufer blindwütig in der Gegend rumballert.
Nur eins für mescalin, weil er besonders begriffsstutzig ist: Es gibt tatsächlich sehr viele (ehemalige) MLP´ler, die wollen, das MLP Sozialversicherungbeiträge zahlt und die wollen auch, dass sie ihre Vorschüsse nicht zurückzahlen müssen! Und es gibt sehr viele MLP´ler die wollen eben nicht durch irgendwelche Kunstgriffe wie Ehegattenverträge MLP aus der Verpflichtung nehmen!
Und wenn die Geschichte mit den Ehegattenarbeitsverträgen
ein Umgehungstatbestand wäre, und dann?
Vorgaben möglicherweise par ordre du mufti?
Und wenn aufgrund eines Präzedenzurteils und einer damit
gegebenen "Fiktion" die BA nebst Sozialversicherungsträgern
vor Ort prüfen würde und bescheiden würde?
Und stelle man sich einmal das Heer ehemaliger MA`s vor, die
auf diese Art sehr günstig in die gesetzliche KV kommen würden?
Natürlich rein hypothetisch und nur spekulativ!!!!
M.W.
ein Umgehungstatbestand wäre, und dann?
Vorgaben möglicherweise par ordre du mufti?
Und wenn aufgrund eines Präzedenzurteils und einer damit
gegebenen "Fiktion" die BA nebst Sozialversicherungsträgern
vor Ort prüfen würde und bescheiden würde?
Und stelle man sich einmal das Heer ehemaliger MA`s vor, die
auf diese Art sehr günstig in die gesetzliche KV kommen würden?
Natürlich rein hypothetisch und nur spekulativ!!!!
M.W.
par ordre du mufti
Sehr treffend!
>>Die<< Führungspilosophie schlechthin bei MLP!
Sehr treffend!
>>Die<< Führungspilosophie schlechthin bei MLP!
Gleich haben wir die 7! Yeaah!
Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen
Handelsvertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition
von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter,
wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen
Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen
abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut
ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen,
gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige
Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren
Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf
gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und
Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach
§ 92 HGB Handelsvertreter.
Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach
seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die
Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und
Handelsvertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern
handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung
der gegenseitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.
Auch die Beschäftigungsvermutung des zum 1.1.1999 durch das Gesetz zu Korrekturen in
der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte eingeführten und durch
das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit rückwirkend neugefassten § 7 Abs. 4 Satz 1
SGB IV gilt folgerichtig nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit
gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV).
2 Grundzüge der Rechtsprechung
Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit
(Bundesarbeitsgericht - BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht -
BSG), enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für
die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungs-
verhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in
ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.
Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2.1 Beschäftigungsverhältnis
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der
Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsge-
bundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt zur “funktions-
gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.
2.2 Selbständige Tätigkeit
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs-
möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit.
Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko
als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der
Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein
Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist.
Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines
Verlustes verbunden sein kann.
Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die
Belastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem
Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des
Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines
Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als
Arbeitnehmer einzustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu
begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn
sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.
3 Entscheidungsfindung
Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber
die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die
Gesamtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine
abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen.
Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem
beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen
Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige
Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen
Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen
Verhältnisse ausschlaggebende Bedeutung.
Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann
dementsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsver-
hältnis begründet werden.
Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem
Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters
vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der
handelsvertretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner
gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen
Handelsvertreters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die
Übernahme des wirtschaftlichen Risikos.
Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den
Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer
befindet.
3.1 Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die
Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschrän-
kungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
Dazu gehören:
- die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte
zukommen zu lassen (vgl. aber 3.3)
- die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
- die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit
insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglich-
keiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.
Weiter gehören dazu:
- die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen (vgl. aber
3.3); ein “unverbindlicher Erfolgsplan“ (vgl. 3.4) beinhaltet zwar keine solche Vorgabe,
wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung
ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der
vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter
sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
- das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des
Auftraggebers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse
Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen
oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben,
sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber
auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offenstehen.
Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
- die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
- die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten
jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
- Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
3.2 Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
Den Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu:
- Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des
§ 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)
- Beschäftigung von “eigenen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen
Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.
3.3 Variable Merkmale
Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang
der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in
die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.
Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die
Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.
Zu diesen Merkmalen gehören:
- die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit
- die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl.
aber 3.1)
- die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)
- die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden
- die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden
- die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu
befolgen
- die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig
teilzunehmen
- die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege,
Verwaltung etc.).
Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der
vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:
- die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)
- die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere
als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).
3.4 Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht
Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr
geringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen
werden. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.
Dazu gehören:
- die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren
- die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen “Geschäftsanweisungen“
usw.
- die Tatsache, daß der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der
Kunden auszurichten hat
- die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen “Erfolgsplans“ o.ä. ohne
Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)
- die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks
- die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten
- das Fehlen eines zur Betreuung o.ä. zugewiesenen Kundenkreises
- die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes
- das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben
Branche tätig zu sein
- die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten
- Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu
verhindern
- das Verbot systematischer Telefonwerbung
- das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten
- das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem
Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden
- die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)
- die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)
- die formalen Merkmale, wie
- die Anmeldung eines Gewerbes
- die Eintragung ins Handelsregister
- die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuern
- die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
- die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den
Betroffenen
- die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen
Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
- keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber
- keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.
Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider
Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie
dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt
gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten
***
Handelsvertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition
von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter,
wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen
Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen
abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut
ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen,
gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige
Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren
Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf
gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und
Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach
§ 92 HGB Handelsvertreter.
Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach
seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die
Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und
Handelsvertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern
handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung
der gegenseitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.
Auch die Beschäftigungsvermutung des zum 1.1.1999 durch das Gesetz zu Korrekturen in
der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte eingeführten und durch
das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit rückwirkend neugefassten § 7 Abs. 4 Satz 1
SGB IV gilt folgerichtig nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit
gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV).
2 Grundzüge der Rechtsprechung
Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit
(Bundesarbeitsgericht - BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht -
BSG), enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für
die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungs-
verhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in
ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.
Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2.1 Beschäftigungsverhältnis
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der
Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsge-
bundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt zur “funktions-
gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.
2.2 Selbständige Tätigkeit
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs-
möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit.
Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko
als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der
Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein
Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist.
Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines
Verlustes verbunden sein kann.
Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die
Belastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem
Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des
Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines
Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als
Arbeitnehmer einzustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu
begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn
sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.
3 Entscheidungsfindung
Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber
die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die
Gesamtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine
abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen.
Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem
beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen
Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige
Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen
Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen
Verhältnisse ausschlaggebende Bedeutung.
Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann
dementsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsver-
hältnis begründet werden.
Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem
Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters
vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der
handelsvertretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner
gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen
Handelsvertreters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die
Übernahme des wirtschaftlichen Risikos.
Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den
Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer
befindet.
3.1 Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die
Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschrän-
kungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
Dazu gehören:
- die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte
zukommen zu lassen (vgl. aber 3.3)
- die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
- die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit
insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglich-
keiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.
Weiter gehören dazu:
- die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen (vgl. aber
3.3); ein “unverbindlicher Erfolgsplan“ (vgl. 3.4) beinhaltet zwar keine solche Vorgabe,
wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung
ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der
vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter
sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
- das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des
Auftraggebers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse
Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen
oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben,
sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber
auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offenstehen.
Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
- die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
- die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten
jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
- Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
3.2 Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
Den Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu:
- Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des
§ 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)
- Beschäftigung von “eigenen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen
Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.
3.3 Variable Merkmale
Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang
der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in
die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.
Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die
Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.
Zu diesen Merkmalen gehören:
- die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit
- die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl.
aber 3.1)
- die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)
- die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden
- die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden
- die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu
befolgen
- die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig
teilzunehmen
- die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege,
Verwaltung etc.).
Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der
vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:
- die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)
- die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere
als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).
3.4 Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht
Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr
geringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen
werden. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.
Dazu gehören:
- die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren
- die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen “Geschäftsanweisungen“
usw.
- die Tatsache, daß der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der
Kunden auszurichten hat
- die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen “Erfolgsplans“ o.ä. ohne
Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)
- die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks
- die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten
- das Fehlen eines zur Betreuung o.ä. zugewiesenen Kundenkreises
- die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes
- das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben
Branche tätig zu sein
- die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten
- Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu
verhindern
- das Verbot systematischer Telefonwerbung
- das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten
- das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem
Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden
- die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)
- die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)
- die formalen Merkmale, wie
- die Anmeldung eines Gewerbes
- die Eintragung ins Handelsregister
- die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuern
- die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
- die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den
Betroffenen
- die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen
Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
- keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber
- keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.
Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider
Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie
dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt
gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten
***
@ mrs.whiteknight
Interessant. Danke!
Zeigt, dass der Mitarbeitervertrag bei Weitem nicht das Maß aller Dinge darstellt.
Inbesondere der Nachweis der faktischen arbeitnehmergleichen Weisungsgebundenheit, sollte für einen MLP-Berater möglich sein.
Interessant. Danke!
Zeigt, dass der Mitarbeitervertrag bei Weitem nicht das Maß aller Dinge darstellt.
Inbesondere der Nachweis der faktischen arbeitnehmergleichen Weisungsgebundenheit, sollte für einen MLP-Berater möglich sein.
Danke whiteknight, fürs Abtippen,
es handelt sich exakt um die in meinem Quellenhinweis in #26 beschriebene Anlage 2 der Broschüre des BMA.
es handelt sich exakt um die in meinem Quellenhinweis in #26 beschriebene Anlage 2 der Broschüre des BMA.
Hallo Community!
Der Focus hat Recht. Ich selber klage gegen MLP wegen
Scheinselbstständigkeit.
Ex-MLP-Drücker
Der Focus hat Recht. Ich selber klage gegen MLP wegen
Scheinselbstständigkeit.
Ex-MLP-Drücker
Och ja lieber Emil, auch du sollst einmal Lob und Anerkennung bekommen. Danke!
Übrigens Emil, du mußt nicht alles abtippen. Versuch´s mal mit markieren, kopieren und einfügen. Ist ganz einfach Emil, ehrlich!
@ INSIDER3000,
Schau mal was gestern im WDR zu den Sch... BU-Versicherern gekommen ist:
http://www.wdr.de/tv/markt/20020930/b_3.phtml
Vielleicht kannst du dich mit Herrn Knispel und seinem RA mal in Verbindung setzten. Der ist von der WWK und der Nürnberger über den Tisch gezogen worden. Durch den Fernsehbericht zahlen sie jetzt doch. Wird heute Mittag um 13 Uhr glaube ich noch mal wiederholt!
Schau mal was gestern im WDR zu den Sch... BU-Versicherern gekommen ist:
http://www.wdr.de/tv/markt/20020930/b_3.phtml
Vielleicht kannst du dich mit Herrn Knispel und seinem RA mal in Verbindung setzten. Der ist von der WWK und der Nürnberger über den Tisch gezogen worden. Durch den Fernsehbericht zahlen sie jetzt doch. Wird heute Mittag um 13 Uhr glaube ich noch mal wiederholt!
Lieber Emil,
in Deiner väterlich fürsorglichen Art hattest Du leider nur
einen unsortierten Wust an Informationen verlinkt.
Gerade für Gegner der PISA-Studie hatte ich zwei Stellen
markiert.
Dein Dich liebendes Kind
M.W.
in Deiner väterlich fürsorglichen Art hattest Du leider nur
einen unsortierten Wust an Informationen verlinkt.
Gerade für Gegner der PISA-Studie hatte ich zwei Stellen
markiert.
Dein Dich liebendes Kind
M.W.
@cakla
Setze Dich erst mal hin, atme ganz ruhig und tief durch.
Lese dann noch einmal den FOCUS-Artikel aufmerksam durch.
Schaue Dir das Aktenzeichen ganz sorgfältig an.
Und es werden Dir die Augen aufgehen, daß ich daran nicht, wie von Dir vermutet, beteiligt bin.
Ich klage nicht gegen MLP wegen Scheinselbständigkeit etc. Doch während meiner Zeit bei MLP wurden die Fesseln immer, immer enger. Ich habe dann eben rechtzeitig die Reißleine gezogen und bin in die Freiheit gesprungen.
Du offensichtlich nicht!
Schade für Dich - ganz ehrlich!
interna
Ps: Halte Dich bitte an die Regeln hier im Board! Ich will nicht schon wieder Leute sperren lassen.
Setze Dich erst mal hin, atme ganz ruhig und tief durch.
Lese dann noch einmal den FOCUS-Artikel aufmerksam durch.
Schaue Dir das Aktenzeichen ganz sorgfältig an.
Und es werden Dir die Augen aufgehen, daß ich daran nicht, wie von Dir vermutet, beteiligt bin.
Ich klage nicht gegen MLP wegen Scheinselbständigkeit etc. Doch während meiner Zeit bei MLP wurden die Fesseln immer, immer enger. Ich habe dann eben rechtzeitig die Reißleine gezogen und bin in die Freiheit gesprungen.
Du offensichtlich nicht!
Schade für Dich - ganz ehrlich!
interna
Ps: Halte Dich bitte an die Regeln hier im Board! Ich will nicht schon wieder Leute sperren lassen.
@interna
Man kann auch einzelne Beiträge sperren lassen. Nicht immer gleich den ganzen User. Holzhammer-interna
Man kann auch einzelne Beiträge sperren lassen. Nicht immer gleich den ganzen User. Holzhammer-interna
Hallo mahadmagaudi,
Du kennst Dich doch in EDV aus: mir erzählte neulich jemand, daß man auch in Acrobat Reader-Dateien (PDF-Format) einzelne Text-Passagen markieren und kopieren kann, um sie danach in ein Thread-posting zu stellen. Wie geht das?
Mir blieb bisher nur die Möglichkeit, auf den Link der Pdf.Datei zu verweisen und dazu schreiben, welche Seiten bzw. Kapitel des Textes relevant sind.
Gruß EmilP
Du kennst Dich doch in EDV aus: mir erzählte neulich jemand, daß man auch in Acrobat Reader-Dateien (PDF-Format) einzelne Text-Passagen markieren und kopieren kann, um sie danach in ein Thread-posting zu stellen. Wie geht das?
Mir blieb bisher nur die Möglichkeit, auf den Link der Pdf.Datei zu verweisen und dazu schreiben, welche Seiten bzw. Kapitel des Textes relevant sind.
Gruß EmilP
@EmilP
Es kommt darauf an, ob das PDF-File geschützt ist oder nicht.
Wenn es ungeschützt ist, kannst Du einfach mit der Tastenkombination [Strg] & [A] den Text markieren. Mit [Strg] & [C] kopierst Du ihn dann in die Zwischenablage, mit [Strg] & [V] fügst Du ihn an der gewünschten Stelle ein.
Wenn das PDF-File geschützt ist funktioniert das leider nicht.
Es kommt darauf an, ob das PDF-File geschützt ist oder nicht.
Wenn es ungeschützt ist, kannst Du einfach mit der Tastenkombination [Strg] & [A] den Text markieren. Mit [Strg] & [C] kopierst Du ihn dann in die Zwischenablage, mit [Strg] & [V] fügst Du ihn an der gewünschten Stelle ein.
Wenn das PDF-File geschützt ist funktioniert das leider nicht.
Danke Mahadma, werde ich demnächst ausprobieren, habe heute leider keine Zeit mehr, auch interna, Danke für Deine Antwort im anderen Thread.
@mrs whiteknight, (Tochter?) Muß ich wohl zukünftig besser aufpassen, aber noch viele Grüße an Deine Mutti.
@mrs whiteknight, (Tochter?) Muß ich wohl zukünftig besser aufpassen, aber noch viele Grüße an Deine Mutti.
@whistle: "Es gibt tatsächlich sehr viele (ehemalige) MLP´ler, die wollen, das MLP Sozialversicherungbeiträge zahlt und die wollen auch, dass sie ihre Vorschüsse nicht zurückzahlen müssen!"
wem interssiert das, was die "WOLLEN"?
entweder man hat sich von der Bfa befreien lassen und zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge oder man hat es nicht und zahlt ein. punkt.
wem interssiert das, was die "WOLLEN"?
entweder man hat sich von der Bfa befreien lassen und zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge oder man hat es nicht und zahlt ein. punkt.
"wem interssiert das, was die "WOLLEN"?"...
ja, ja mescalin... die typische mlp-arroganz... einfach nur unsympathisch...
wirklich erschreckend, was ein skrupelloses management mit menschen machen kann, ohne dass viele dies merken... so funktionieren auch sekten...
gruss, alababba :-)
ja, ja mescalin... die typische mlp-arroganz... einfach nur unsympathisch...
wirklich erschreckend, was ein skrupelloses management mit menschen machen kann, ohne dass viele dies merken... so funktionieren auch sekten...
gruss, alababba :-)
@Alababba
Die Aussage von mescalin hat nichts mit Arroganz zu tun. So ist es nunmal.
Und wenn jemand sauer ist, weil er einen Vertrag unterschrieben hat der ihn zur Rückzahlung eines Vorschusses verpflichtet, dann ist er selbst schuld. Er hätte ja nicht unterschreiben brauchen.
Die Aussage von mescalin hat nichts mit Arroganz zu tun. So ist es nunmal.
Und wenn jemand sauer ist, weil er einen Vertrag unterschrieben hat der ihn zur Rückzahlung eines Vorschusses verpflichtet, dann ist er selbst schuld. Er hätte ja nicht unterschreiben brauchen.
hallo chilipepper...
ein vertrag ist natürlich nichts wert, wenn dem inhalt die faktische ausgestaltung entgegensteht... kleiner tipp: in einem thread von gestern gab es eine liste mit kriterien zum angestelltenverhältnis - gehe doch mal her (und zwar ehrlich zu dir selbst) und vergleiche die punkte unter 3.1 (glaube ich) mit deiner arbeit in der mlp-geschäftsstelle...
sehe gerade, dass du erst seit 02.08.2002 registriert bist - deshalb ein herzliches hallo auch an dich, lieber brainwashed-mlp`ler und viel spass beim pushen...
gruss, alababba :-)
ein vertrag ist natürlich nichts wert, wenn dem inhalt die faktische ausgestaltung entgegensteht... kleiner tipp: in einem thread von gestern gab es eine liste mit kriterien zum angestelltenverhältnis - gehe doch mal her (und zwar ehrlich zu dir selbst) und vergleiche die punkte unter 3.1 (glaube ich) mit deiner arbeit in der mlp-geschäftsstelle...
sehe gerade, dass du erst seit 02.08.2002 registriert bist - deshalb ein herzliches hallo auch an dich, lieber brainwashed-mlp`ler und viel spass beim pushen...
gruss, alababba :-)
ok, sehe gerade, dass es sogar in diesem artikel weiter oben zu finden ist: #34, Punkte 3.1...
Yeaaaah 6
immer das gleiche: sobald man mit argumenten kommt (und nur die kritiker machen das), ist tote hose bei den mlp`lern...
@interna:
ich bin nicht bei mlp! ich war dort sehr lange als berater,bin dies aber seit 2 jahren nicht mehr
ich bin nicht bei mlp! ich war dort sehr lange als berater,bin dies aber seit 2 jahren nicht mehr
@alababba:
HÄ?! Wie kommst Du darauf, dass ich MLPler bin?
Ich bin RECHTSANWALT!
PS: ... und der Oberboss von MLP soll eine Lebensversicherung iHv 1 Mrd. Euro (in Worten eine Milliarde Euro) gezeichnet haben und dann storniert haben um die Gewinne aufzublähen?
Überlegt doch mal. Der gute Mann ist so gut wie in Rente und hatte vor ein paar Jahren ein schweres KREBSLEIDEN gehabt. Unter diesen Umständen kommt es nicht ansatzweise zu einer Policierung, die storniert werden könnte... und ein Storno begründet i.ü. keine Provisionsforderung. *totlach*
Ist nur ein weiteres Beispiel mit welchen abwegigen Vorwürfen MLP konfrontiert wird. Mich wundert, dass der Prior immer noch auf freiem Fuß ist und nicht im Knast sitzt wo er eigentlich hingehört.
Fazit: mit MLP kann man sich mittlerweile fachlich nicht mehr auseinandersetzen - hier erst recht nicht. Ist ein unterhaltsamer Börsenkrimmi geworden - mehr nicht.
HÄ?! Wie kommst Du darauf, dass ich MLPler bin?
Ich bin RECHTSANWALT!
PS: ... und der Oberboss von MLP soll eine Lebensversicherung iHv 1 Mrd. Euro (in Worten eine Milliarde Euro) gezeichnet haben und dann storniert haben um die Gewinne aufzublähen?
Überlegt doch mal. Der gute Mann ist so gut wie in Rente und hatte vor ein paar Jahren ein schweres KREBSLEIDEN gehabt. Unter diesen Umständen kommt es nicht ansatzweise zu einer Policierung, die storniert werden könnte... und ein Storno begründet i.ü. keine Provisionsforderung. *totlach*
Ist nur ein weiteres Beispiel mit welchen abwegigen Vorwürfen MLP konfrontiert wird. Mich wundert, dass der Prior immer noch auf freiem Fuß ist und nicht im Knast sitzt wo er eigentlich hingehört.
Fazit: mit MLP kann man sich mittlerweile fachlich nicht mehr auseinandersetzen - hier erst recht nicht. Ist ein unterhaltsamer Börsenkrimmi geworden - mehr nicht.
Könnte jemand endlich diesen Thread sperren oder löschen-wegen Irreführung-
wie oft soll man denn noch darauf hinweisen, daß Scheinselbständigkeit bei HBG 84 Mitarbeitern rechtlich nicht möglich ist.
ich wiederhole aus # 23
Dies bestätigend steht auf Seite 86 in Deinem Text:
"Da im Handelsgesetzbuch Sonderregelungen bestehen (§84 HGB) findet die Vermutung des § 7 Abs 4 SGB IV auf Handelsverterter keine Anwendung. ..."
wie oft soll man denn noch darauf hinweisen, daß Scheinselbständigkeit bei HBG 84 Mitarbeitern rechtlich nicht möglich ist.
ich wiederhole aus # 23
Dies bestätigend steht auf Seite 86 in Deinem Text:
"Da im Handelsgesetzbuch Sonderregelungen bestehen (§84 HGB) findet die Vermutung des § 7 Abs 4 SGB IV auf Handelsverterter keine Anwendung. ..."
Könnte bitte jemand Emilp wegen fortgeschrittener Senilität dieses Forums verweisen.
Lies dir die Beiträge von Alababba durch. Falls du immer noch Verständnisprobleme hast, was mich nicht wundern würde, wird sich bestimmt noch jemand erbamen, dich in die Geheimnisse der Juristerei einzuweihen. (Wobei ich mich bei mescalin frage, wie der seine Examina geschafft haben kann )
Lies dir die Beiträge von Alababba durch. Falls du immer noch Verständnisprobleme hast, was mich nicht wundern würde, wird sich bestimmt noch jemand erbamen, dich in die Geheimnisse der Juristerei einzuweihen. (Wobei ich mich bei mescalin frage, wie der seine Examina geschafft haben kann )
#57
Hier scheint jemand mein ironischer Aufruf von #23 ernst genommen zu haben.
"Bitte aber in diesem Stil weiterposten, erheitert wirklich, echt, kein Flachs....
Gruß EmilP"
Hier scheint jemand mein ironischer Aufruf von #23 ernst genommen zu haben.
"Bitte aber in diesem Stil weiterposten, erheitert wirklich, echt, kein Flachs....
Gruß EmilP"
@Alababba
Tut mir leid. Ich arbeite nicht in einer MLP-Geschäftsstelle. Deshalb kann ich den von Dir angesprochenen Punkt auch nicht mit meiner täglichen Arbeit vergleichen.
Du bist seit dem 12.07.02 dabei. Auch nicht gerade lange. Zumindest erst, als die Geschichte schon im Rollen war und man auf einen fahrenden Zug aufspringen konnte. Spiel Dich also nicht so auf. Anscheinend wolltest Du bei deinem Einstieg bei MLP auch auf einen solchen Zug aufspringen und die schnelle Mark machen. Das hat dann eben nicht geklappt. Sonst wärst Du nicht so vergrezt und müsstest hier Leute beleidigen. Das zeigt Dein Niveau. Mehr braucht man zu Dir nicht zu sagen.
Tut mir leid. Ich arbeite nicht in einer MLP-Geschäftsstelle. Deshalb kann ich den von Dir angesprochenen Punkt auch nicht mit meiner täglichen Arbeit vergleichen.
Du bist seit dem 12.07.02 dabei. Auch nicht gerade lange. Zumindest erst, als die Geschichte schon im Rollen war und man auf einen fahrenden Zug aufspringen konnte. Spiel Dich also nicht so auf. Anscheinend wolltest Du bei deinem Einstieg bei MLP auch auf einen solchen Zug aufspringen und die schnelle Mark machen. Das hat dann eben nicht geklappt. Sonst wärst Du nicht so vergrezt und müsstest hier Leute beleidigen. Das zeigt Dein Niveau. Mehr braucht man zu Dir nicht zu sagen.
@chilipepper10
Jetzt mal Klartext.
Die die sich aufmanteln sind unter den MLPler und MLP-Aktionären zu finden.
Loser, nichts als Loser !!!
Die klug waren, haben die letzten Monate die Aktie gemieden.
Die Besserwisser haben brutal draufgezahlt.
Die, die MLP analysiert haben und auf das Risiko hingewiesen haben, genau die werden von einer Horde Loser angegriffen.
Dann gibt es noch die winner, die die MLP in weiser Voraussicht geshortet haben.
Die Winner, die noch rechtzeitig aus MLP ausgestiegen sind bzw. ihre Positionen abgesichert haben.
Also was wollt ihr MLP-Lemminge?
Schaut euch eure Verluste an !!!
Wir leben in einer Leistungsgesellschaft.
Und was habt ihr für eine Leistung mit eurem MLP-Invest vollbracht?
Jetzt mal Klartext.
Die die sich aufmanteln sind unter den MLPler und MLP-Aktionären zu finden.
Loser, nichts als Loser !!!
Die klug waren, haben die letzten Monate die Aktie gemieden.
Die Besserwisser haben brutal draufgezahlt.
Die, die MLP analysiert haben und auf das Risiko hingewiesen haben, genau die werden von einer Horde Loser angegriffen.
Dann gibt es noch die winner, die die MLP in weiser Voraussicht geshortet haben.
Die Winner, die noch rechtzeitig aus MLP ausgestiegen sind bzw. ihre Positionen abgesichert haben.
Also was wollt ihr MLP-Lemminge?
Schaut euch eure Verluste an !!!
Wir leben in einer Leistungsgesellschaft.
Und was habt ihr für eine Leistung mit eurem MLP-Invest vollbracht?
ok, chilipepper - drei dinge:
- bin seit 12.07.2000 registriert, also schlappe zwei jahre länger, als von dir ins blaue geschossen...
- wenn du nicht bei mlp warst, kennst du die zustände nicht und kannst sie demzufolge auch nicht beurteilen...
- bitte zeige mir eine beleidigung von mir - wenn du die tatsache meinst, dass ich "arrogante mlp`ler" einfach nur "unsympathisch" finde, sei dir diese meinung unbenommen - der geneigte leser mag selbst entscheiden :-)
gruss, alababba :-))
- bin seit 12.07.2000 registriert, also schlappe zwei jahre länger, als von dir ins blaue geschossen...
- wenn du nicht bei mlp warst, kennst du die zustände nicht und kannst sie demzufolge auch nicht beurteilen...
- bitte zeige mir eine beleidigung von mir - wenn du die tatsache meinst, dass ich "arrogante mlp`ler" einfach nur "unsympathisch" finde, sei dir diese meinung unbenommen - der geneigte leser mag selbst entscheiden :-)
gruss, alababba :-))
@Alababba
oder alababba - schon wieder eine Groß/KLein-Schreiberei?
Falls Alababba = alababba: Viele Grüße aus ...! Du bist auf einem guten Weg.
oder alababba - schon wieder eine Groß/KLein-Schreiberei?
Falls Alababba = alababba: Viele Grüße aus ...! Du bist auf einem guten Weg.
Hallo interna,
weißt du zufällig ob es eine Querverbindung zwischen MLP und GTÜ gibt! Denkbar wäre es doch, da die GTÜ in Stuttgart nicht nur über jede Menge ehemalige Studiengänger im Ingenieurwesen beschäftigt, sondern auch in der Jahnstr.4 zu Stuttgart mehr als nur die Nachbarschaft der Büro,s zu teilen scheinen! Die Geschäftsmethoden und das fortschreiben von Bilanzen und Geschäftsentwicklungen sind fast Deckungsgleich, nur sind beide jeweils im anderen Marktbereich tätig!
Gruß Albatossa
weißt du zufällig ob es eine Querverbindung zwischen MLP und GTÜ gibt! Denkbar wäre es doch, da die GTÜ in Stuttgart nicht nur über jede Menge ehemalige Studiengänger im Ingenieurwesen beschäftigt, sondern auch in der Jahnstr.4 zu Stuttgart mehr als nur die Nachbarschaft der Büro,s zu teilen scheinen! Die Geschäftsmethoden und das fortschreiben von Bilanzen und Geschäftsentwicklungen sind fast Deckungsgleich, nur sind beide jeweils im anderen Marktbereich tätig!
Gruß Albatossa
@Albatrossa
Nein, hierzu ist mir nichts bekannt. Schicke mir die Infos über Boardmail. Ich frage dann mal bei einigen netten Kollegen/Exkollegen nach!
Nein, hierzu ist mir nichts bekannt. Schicke mir die Infos über Boardmail. Ich frage dann mal bei einigen netten Kollegen/Exkollegen nach!
@ interna,
Was ist denn aus diesem Thema geworden?
war da nicht in Augsburg ein "großer" Prozeß mir möglichen Zahlungsverpflichtungen für MLP in Höhe von 30 Mio Euro, laut Focus? (#1)
Ein völlig uninformierter EmilP.
Was ist denn aus diesem Thema geworden?
war da nicht in Augsburg ein "großer" Prozeß mir möglichen Zahlungsverpflichtungen für MLP in Höhe von 30 Mio Euro, laut Focus? (#1)
Ein völlig uninformierter EmilP.
Von Augsburg ist mir nichts Aktuelles bekannt - ich frage mal nach.
Grüße
Grüße
Lieber interna,
Da Du ja fast alles über MLP zu wissen scheinst, enttäuscht mich Deine diesbezügliche Antwort schon sehr.
Seither sind ja auch zum Nachfragen einige Wochen ins Land gegangen.
Warum dauert Dein Nachfragen hier so lange?
Hast Du nicht selbst diesen Thread zum Focus-Artikel eröffnet?
Was ist jetzt am von Dir in #1 dargestellten Inhalt wahr und was nicht?
Ein an der Wahrheit interessierter
EmilP
Da Du ja fast alles über MLP zu wissen scheinst, enttäuscht mich Deine diesbezügliche Antwort schon sehr.
Seither sind ja auch zum Nachfragen einige Wochen ins Land gegangen.
Warum dauert Dein Nachfragen hier so lange?
Hast Du nicht selbst diesen Thread zum Focus-Artikel eröffnet?
Was ist jetzt am von Dir in #1 dargestellten Inhalt wahr und was nicht?
Ein an der Wahrheit interessierter
EmilP
@EmilP
Ich bekomme nicht immer Antworten auf meine Fragen, so ist das Leben nun einmal.
Meiner persönlichen Meinung nach gibt es einige Geschäftsstellen, in welcher die Berater wie Angestellte "gehalten" werden. Das gilt insbesondere dann, wenn zeitliche Anwesenheitspflichen ausgesprochen wurden (von Montagsrunde und Schulung mal abgesehen). Warum dagegen nicht angegangen wird, weiß ich nicht.
Ich bekomme nicht immer Antworten auf meine Fragen, so ist das Leben nun einmal.
Meiner persönlichen Meinung nach gibt es einige Geschäftsstellen, in welcher die Berater wie Angestellte "gehalten" werden. Das gilt insbesondere dann, wenn zeitliche Anwesenheitspflichen ausgesprochen wurden (von Montagsrunde und Schulung mal abgesehen). Warum dagegen nicht angegangen wird, weiß ich nicht.
Eigentlich dachte ich, dass es ein Naturgesetz ist, dass interna grundsätzlich mehr weiß als ich. Aber Ausnahmen scheint es überall zu geben.
Den Prozess in Augsburg hat MLP in vollem Umfang gewonnen. Die Richter haben entschieden, dass der Berater nicht als Scheinselbständiger einzustufen ist.
Den Prozess in Augsburg hat MLP in vollem Umfang gewonnen. Die Richter haben entschieden, dass der Berater nicht als Scheinselbständiger einzustufen ist.
Danke Anwalt,
also wieder ein thread voller Dünnpfiff entlarvt.
(Focus veröffentlichte, so weit ich weiß sogar das Aktenzeichen der betreffenden Verhandlung, für den fachlich Interessierten).
Keine "Scheinselbständigkeit" (so oder so der falsche Begriff und die falsche Abgrenzung) und keine 30 Mio Euro Zahlungsverpflichtungen für MLP.
Mal sehen, was wir noch in einem halben Jahr alles wissen.
also wieder ein thread voller Dünnpfiff entlarvt.
(Focus veröffentlichte, so weit ich weiß sogar das Aktenzeichen der betreffenden Verhandlung, für den fachlich Interessierten).
Keine "Scheinselbständigkeit" (so oder so der falsche Begriff und die falsche Abgrenzung) und keine 30 Mio Euro Zahlungsverpflichtungen für MLP.
Mal sehen, was wir noch in einem halben Jahr alles wissen.
@PriceOfSülze -> eMiLP
böse Zungen könnten auch behaupten, dass MLP von der Börse als "voller Dünnpfiff entlarvt" (Zitat) wurde.
oder wie sonst ist der Kursverlauf zu deuten.
Die Leser warten in Demut gespannt auf ein Fachurteil des hochgeschätzten eMiLP.
böse Zungen könnten auch behaupten, dass MLP von der Börse als "voller Dünnpfiff entlarvt" (Zitat) wurde.
oder wie sonst ist der Kursverlauf zu deuten.
Die Leser warten in Demut gespannt auf ein Fachurteil des hochgeschätzten eMiLP.
Mein Fachurteil:
Ich kann nur alle warnen in MLP Aktien zu investieren...
Bevor ich alle Restlichen gekauft habe.
Ich kann nur alle warnen in MLP Aktien zu investieren...
Bevor ich alle Restlichen gekauft habe.
na dann wird es wohl Zeit,
dass man einen eMiLP Hilfsfond einrichtet.
Dacht da so an eine Stiftung für gestrauchelte MLP-Träumer.
dass man einen eMiLP Hilfsfond einrichtet.
Dacht da so an eine Stiftung für gestrauchelte MLP-Träumer.
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