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    muß die Privathaftpflicht Schaden regulieren ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.10.02 21:26:34 von
    neuester Beitrag 31.10.02 11:21:01 von
    Beiträge: 23
    ID: 642.703
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      Avatar
      schrieb am 06.10.02 21:26:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      neulich nahm ich während eines Besuches bei einem Bekannten seine Videokamera um zu filmen. Der Besitzer war gerade nicht im Raum und ich hatte Ihn vorher auch nich gefragt, ob ich das Gerät mal ausprobieren könnte. Sie rutschte mir aus der Hand und fiel zu Boden. Meine Haftpflichtversicherung lehnt eine Regulierung ab, mit der Begründung es sei mit einer "Leihe" gleichzusetzen und deshalb vom Versicherungsschutz auszuschließen. Was haltet Ihr davon ?
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 21:43:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi!

      Auch wenn dies ein etwas ungewöhnlicher Beitrag in dieser sonst von Aktien, Charts etc. geprägten Umgebung ist (oder gerade deswegen), möchte ich einmal meinen Senf dazu geben:

      Zum Thema Leihe: Ein Leihe ist definiert als "Unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch".

      Der entsprechende Gesetzestext im BGB (§§ 598-606 BGB) impliziert, dass das Einverständnis des Verleihers erforderlich ist.

      Zum Thema Versicherung: Bin zwar kein "Voll-Fachmann", schätze die Situation aber so ein, dass die Versicherung sich aus der Verantwortung stehlen will.
      Allerdings hängt das Ganze davon ab, wie Du der Versicherung den Sachverhalt in der Schadensanzeige geschildert hast.

      Sollte die Schilderung mit der, die Du in Deinem Beitrag beschrieben hast, übereinstimmen, sehe ich keinen Grund, warum die Versicherung den Schaden nicht regulieren sollte.


      Viele Grüße
      cybaertrader
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 21:49:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Versicherung muss zahlen, dein sachverhalt hat nicht mit leihe zu tun :)
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 22:16:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen Dank für Eure Antworten. Ich denke auch die Versicherung versucht es erst mal mit dieser Masche. Ich sehe das jedenfalls als klaren Haftpflichtschaden.
      mfG
      comdirect-kunde
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 22:39:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es liegt kein Leihvertrag iSv § 598 BGB vor. Die Versicherung muss zahlen.

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      Avatar
      schrieb am 06.10.02 22:43:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vermutlich geht die Versicherung davon aus, dass der Schaden "gestellt" wurde.Die Privathaftpflicht wird leider des Öfteren missbraucht. Da deine Darstellung nicht widerlegt werden kann, kommt sie aber an der Schadensregulierung nicht vorbei.
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 16:42:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Auch wenn ich bisher der Einzige bin:
      So eindeutig sehe ich die Sache nicht. Grundsätzlich ist in den AHB der Versicherungsschutz für geliehene Sachen ausgeschlossen (es gibt aber Ausnahmen, da sind auch diese versichert!), entscheidend ist jedoch mit welchem Wortlaut der Schaden gemeldet wurde.

      Ich vermute, dass die Versicherung aus einer Formulierung wie etwa "mal ausprobieren" auf eine (beabsichtigte) Leihe geschlossen hat.

      Wie bereits in einem anderen Posting erwähnt, werden Haftpflichtversicherer öfters für Neuanschaffung bereits defekter Geräte "verwendet".

      Ich drück Dir die Daumen und hoffe, dass ich Unrecht habe.
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 17:40:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #7: Eine "Leihe" setzt aber die Zustimmung des Verleihenden voraus.Aus #1 geht zweifelsfrei hervor, dass der Eigentümer nicht gefragt wurde und demzufolge auch nicht zugestimmt hat.
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 14:02:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Schon nach Deiner Schadenschilderung vermute ich, das der Schdenfall genauso konstruiert ist, wie ca.70% aller
      PHV-Schäden!
      Selbsverständlich ist der Schaden abzulehnen. Es trifft
      hier aber nicht der Tatbestand "Leihe" zu. Da Du den
      Eigentümer vorher nicht um Erlaubnis gefragt hast, liegt
      hier die sog."verbotene Eigenacht" vor!
      Diese ist aber nach den Bedingungen auch nicht versichert.
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 14:07:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      muß natürlich "verbotene Eigenmacht" heißen!
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 14:41:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #8: Verbotene Eigenmacht ist in der Tat ausgeschlossen:

      Ein Ausschluß nach AHB liest sich wie folgt:

      Das Kleingedruckte (AHB § 4, Abs., 6.a)
      6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden
      a) an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (ausgeschlossen),
      ---------------------------------------------------------
      Bin aber nicht sicher, ob hier verbotene Eigenmacht vorliegt. Wenn ich "verbotene Eigenmacht" höre denke ich eigentlich eher an Diebstahl.
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 14:44:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Denke eigentlich, dass der Fall eher dem folgenden entspricht:


      "Für die Haftpflichtversicherung ist folgender Fall umstritten:

      Dem Schädiger wird eine Sache nicht leihweise oder zur Miete, sondern gefälligkeitshalber überlassen (z. B. unter Freunden), die dann von diesem beschädigt wird. Streitig ist in diesen Fällen, ob der Ausschluss des § 4 Ziff. I 6 a AHB eingreift, wonach Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
      In der Rechtsprechung wird eine Ausdehnung des Ausschlusses auf Gefälligkeitsverhältnisse inzwischen aber überwiegend abgelehnt (zuletzt OLG Hamm 08.03.1995 - 20 U 280/94; r+s 95, S. 450)."
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 14:55:25
      Beitrag Nr. 13 ()
      Kann ja nicht sein!
      Die Sache wurde ja eben nicht vom Eigentümer überlassen.
      Nach seiner eigenen Schilderung hat er sie einfach ohne zu fragen genommen!
      Verbotene Eigenmacht hat aber auch gar nichts mit Diebstahl zu tun!!!!
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 18:03:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bei welcher Versicherung bist du denn und warum lässt du das nicht von deinem zuständigen Ansprechpartner machen ?
      Der hätte das schon richtig formuliert !!!!!!
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 21:15:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die "verbotene Eigenmacht" ist in § 858 BGB definiert:

      BGB § 858 Verbotene Eigenmacht


      (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im
      Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die
      Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

      (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die
      Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen,
      wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines
      Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 21:18:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich gehe davon aus, dass der in Posting #1 geschilderte Sachverhalt nicht unter § 858 BGB zu subsumieren ist. Auch eine Leihe (§ 598 BGB) liegt nicht vor. Die Haftpflichtversicherung ist leistungspflichtig.
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 21:25:06
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #13: Bei Diebstahl liegt verbotene Eigenmacht vor, da der Dieb dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz an der gestohlenen Sache entzieht:



      "1. Verbotene Eigenmacht
      Definition in § 858 BGB. Besitzentziehung ist Verlust der gesamten Sachherrschaft. Beispiel: Diebstahl; Nach Ablauf des Mietverhältnisses beginnt der Vermieter, das vermietete Gebäude abzureißen.

      Quelle: http://www.uni-leipzig.de/urheberrecht/ressrc/material/repet…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">
      http://www.uni-leipzig.de/urheberrecht/ressrc/material/repet…
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 21:38:01
      Beitrag Nr. 18 ()
      P.S.: Allerdings muss nicht in allen Fällen der verbotenen Eigenmacht auch Diebstahl vorliegen. Die Voraussetzungen der (zivilrechtlichen) "verbotenen Eigenmacht und des (strafrechtlichen) "Diebstahls" sind nicht deckungsgleich.
      Avatar
      schrieb am 21.10.02 17:14:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wie Du siehst Streit scheint vorprogrammiert zu sein ich wünsche Dir viel Glück , lasse Dich nicht so schnell unterkriegen.
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      Avatar
      schrieb am 30.10.02 21:54:59
      Beitrag Nr. 20 ()
      ja, "eine Leihe war das dann doch nicht" hat mir die Versicherung auf meinen Einwand hin bestätigt. Sie gehen jetzt von einer "verbotenen Eigenmacht" aus.
      Avatar
      schrieb am 31.10.02 10:54:09
      Beitrag Nr. 21 ()
      @comdirect-kunde: Wenn es mit "Leihe" nicht klappt, versuchen wirs halt mit "verbotener Eigenmacht" ... :cool:

      Allerdings: Mit "verbotener Eigenmacht" ist was ganz anderes gemeint als das, was du gemacht hast.
      Hast du eigentlich eine Rechtsschutzversicherung?
      Avatar
      schrieb am 31.10.02 11:06:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      Das Problem (nicht für dich, aber für die Versicherung) ist folgendes:
      Dadurch, dass du die Videocamera in der Wohnung deines Freundes zum Filmen verwendet hast, hast du ihm nicht "den Besitz entzogen" und ihn auch nicht "im Besitz gestört".
      Unter den geschilderten Umständen war dein Freund weiterhin im ungestörten Besitz der Videocamera.
      Besitz ist nach § 854 BGB die "tatsächliche Gewalt über die Sache".
      "Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt" (§ 856 Abs. 2 BGB).
      Dies bedeutet im Klartext: Wenn dein Freund sich in einen anderen Raum seiner Wohnung begibt, verliert er nicht den Besitz.

      KLARTEXT: Auch die Berufung auf "verbotene Eigenmacht" greift nicht durch, weil eine solche hier nicht vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 31.10.02 11:21:01
      Beitrag Nr. 23 ()
      Oder hat dein Freund eine Rechtsschutzversicherung?


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