Steuererklärung 2001 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.10.02 21:51:03 von
neuester Beitrag 28.10.02 14:53:48 von
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Liege ich recht in der Annahme, daß ich Spekulationsgeinne und -verluste auf ausländische Werte wie Broadvision und Dicom im Halbeinkünfteverfahren berücksichtigen muß, auch wenn sie zum Teil zur damaligen Zeit in deutschen Indices wie Nemax-50 vertreten waren?
Wenn im alten Jahr verkauft wurde, die Valuta jedoch erst am 2.1.2002 erfolgte, ist diese Position dann 2001 oder 2002
zuzurechnen?
Vielen Dank!
Noodles 3
Wenn im alten Jahr verkauft wurde, die Valuta jedoch erst am 2.1.2002 erfolgte, ist diese Position dann 2001 oder 2002
zuzurechnen?
Vielen Dank!
Noodles 3
1) Unternehmen mit Sitz im Ausland = Halbeinkünfteverfahren ab 2001. An welcher Börse das Unternehmen gelistet ist spielt keine Rolle.
2) Altes Jahr, also Steuererklärung 2001. Maßgeblich ist wohl der Tag der rechtlichen Verpflichtung, also Schlußtag des Börsengeschäfts (bzw. Vertragsabschluß). Dieses Datum ist auch bei der Ermittlung ob Spekfrist oder nicht heranzuziehen. Bei Erträgen gilt dagegen das Zuflußprinzip. Beispiel: Zinstermin 31.12.2001, Gutschrift Val. 2.1.2002 = zu versteuern in 2002.
So jedenfalls mein Kenntnisstand
Gruss
NmA
2) Altes Jahr, also Steuererklärung 2001. Maßgeblich ist wohl der Tag der rechtlichen Verpflichtung, also Schlußtag des Börsengeschäfts (bzw. Vertragsabschluß). Dieses Datum ist auch bei der Ermittlung ob Spekfrist oder nicht heranzuziehen. Bei Erträgen gilt dagegen das Zuflußprinzip. Beispiel: Zinstermin 31.12.2001, Gutschrift Val. 2.1.2002 = zu versteuern in 2002.
So jedenfalls mein Kenntnisstand
Gruss
NmA
Ich stimme NmA zu. Zweifelhaft dagegen die folgende Annahme:
"Zinstermin 31.12.2001, Gutschrift Val. 2.1.2002 = zu versteuern in 2002"
Begründung dieser Sachverhalt könnte unter § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG fallen:
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen
sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3
Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet
worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
"Zinstermin 31.12.2001, Gutschrift Val. 2.1.2002 = zu versteuern in 2002"
Begründung dieser Sachverhalt könnte unter § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG fallen:
EStG § 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen
sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3
Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet
worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
So Herr Noodles!
Jetzt aber ran an die Arbeit.
Jetzt aber ran an die Arbeit.
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