Hilfe: FA lehnt Durchführung EkSt 1999 ab (Frist!) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.11.02 15:14:32 von
neuester Beitrag 22.11.02 22:10:18 von
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ID: 662.141
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Ich habe 11/2002 einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für 1999 gestellt, ich
rechne mit einer Steuerrückerstattung. Das FA hat die Durchführung der Veranlagung mit dem Fristargument ("Abgabefrist war am 31.12.2001 abgelaufen", Rechtsbehelfbelehrung: Einspruch) abgelehnt.
Ich habe nun vor, Einspruch einzulegen mit der Begründung,
dass ich im guten Glauben gehandelt habe und die Nicht-Durchführung
der Veranlagung 1999 für mich eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Begründung:
Ich habe mehrfach EkSt-Erklärung zu spät eingereicht. Diese EkSt-Veranlagungen wurden
jedoch regelmäßig und ohne dass ich auf die Fristüberschreitung hingewiesen wurde oder dass ich angemahnt wurde, doch bitteschön zukünftig meine EkST-Erklärungen fristgemäß abzugeben, vom selben FA durchgeführt.
So habe ich meinen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für 1998 erst in 06/2002 (also vor knapp 5 Monaten) gestellt,und diese Veranlagung wurde wie beschrieben problemlos durchgeführt!!!
Der einzige Unterschied zwischen meinen EkSt-Erklärungen für 1998 und 1999 liegt darin,
dass ich in 1999 das ganze Jahr über arbeitslos war (1998 hatte ich überwiegend Arbeit).
Besteht die Möglichkeit, dass das FA, wenn ich Einspruch erhebe, aus Schikanegründen meinen Bescheid für 1998 rückwirkend aufhebt, so dass ich die bereits erhaltene Steuerrückzahlung für 1998 wieder rückerstatten muss?
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit Fristgeschichten bei der EkSt gemacht?
Sind Einsprüche an die zuständige Sachbearbeiterin zu stellen oder direkt an den Amtsvorsteher oder gar an die Oberfinanzdirektion?
rechne mit einer Steuerrückerstattung. Das FA hat die Durchführung der Veranlagung mit dem Fristargument ("Abgabefrist war am 31.12.2001 abgelaufen", Rechtsbehelfbelehrung: Einspruch) abgelehnt.
Ich habe nun vor, Einspruch einzulegen mit der Begründung,
dass ich im guten Glauben gehandelt habe und die Nicht-Durchführung
der Veranlagung 1999 für mich eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Begründung:
Ich habe mehrfach EkSt-Erklärung zu spät eingereicht. Diese EkSt-Veranlagungen wurden
jedoch regelmäßig und ohne dass ich auf die Fristüberschreitung hingewiesen wurde oder dass ich angemahnt wurde, doch bitteschön zukünftig meine EkST-Erklärungen fristgemäß abzugeben, vom selben FA durchgeführt.
So habe ich meinen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für 1998 erst in 06/2002 (also vor knapp 5 Monaten) gestellt,und diese Veranlagung wurde wie beschrieben problemlos durchgeführt!!!
Der einzige Unterschied zwischen meinen EkSt-Erklärungen für 1998 und 1999 liegt darin,
dass ich in 1999 das ganze Jahr über arbeitslos war (1998 hatte ich überwiegend Arbeit).
Besteht die Möglichkeit, dass das FA, wenn ich Einspruch erhebe, aus Schikanegründen meinen Bescheid für 1998 rückwirkend aufhebt, so dass ich die bereits erhaltene Steuerrückzahlung für 1998 wieder rückerstatten muss?
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit Fristgeschichten bei der EkSt gemacht?
Sind Einsprüche an die zuständige Sachbearbeiterin zu stellen oder direkt an den Amtsvorsteher oder gar an die Oberfinanzdirektion?
Wenn Du 1999 sogar das ganze Jahr arbeitslos gewesen bist, warst Du sogar verpflichtet eine Erklärung abzugeben.
Hierfür war der Abgabetermin der 31.05.2000.
Daher kann das Finanzamt die Bearbeitung nicht ablehnen.
Gruß Mask
Hierfür war der Abgabetermin der 31.05.2000.
Daher kann das Finanzamt die Bearbeitung nicht ablehnen.
Gruß Mask
Meines Wissens macht man die Steuererklärung im folgenden Jahr und nicht 4 Jahre später. Die würde ich auch nimmer bearbeiten!
Verpflichtet war ich vorher auch schon!
Ich habe eher das unspezifische Gefühl, dass das Ganze etwas mit der jüngst rausgekommenen Steuerschätzung etc. zu tun hat.
Der Staat besorgt es jetzt seinen Bürgern auf die ganz billige Tour!
Ich habe eher das unspezifische Gefühl, dass das Ganze etwas mit der jüngst rausgekommenen Steuerschätzung etc. zu tun hat.
Der Staat besorgt es jetzt seinen Bürgern auf die ganz billige Tour!
#1 + #4
Wenn Du schon weisst, das Du zur Abgabe der Erklärung verpflichtet bist bzw. warst, dann heisst das aber "Einkommensteuererklärung" und nicht "Antrag auf ESt-Veranlagung".
Da kannst Du froh sein, dass vom FA für die vergangenen Erklärungen kein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.
Gruß Mask
Wenn Du schon weisst, das Du zur Abgabe der Erklärung verpflichtet bist bzw. warst, dann heisst das aber "Einkommensteuererklärung" und nicht "Antrag auf ESt-Veranlagung".
Da kannst Du froh sein, dass vom FA für die vergangenen Erklärungen kein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.
Gruß Mask
Zu #2: Bin nicht sicher, ob Erklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (wegen Bezug von ALG oder Alhi) vorliegt.
Begründung: § 46 setzt voraus, dass das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist.
Auch eine Steuerklärungspflicht nach § 56 EStDV besteht wohl nicht, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte unter 13.175 DM lag.
@BKD: Aus welchem Grund hast du denn die Einkommensteuererklärung abgegeben? Evtl. wegen eines Verlustrück- oder vortrags?
Begründung: § 46 setzt voraus, dass das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist.
Auch eine Steuerklärungspflicht nach § 56 EStDV besteht wohl nicht, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte unter 13.175 DM lag.
@BKD: Aus welchem Grund hast du denn die Einkommensteuererklärung abgegeben? Evtl. wegen eines Verlustrück- oder vortrags?
Bin bisher davon ausgegangen, dass ich dem Staat einen Gefallen tue, wenn ich bei der derzeitigen Finanzsituation die zu erwartende Steuerrückzahlung nach hinten schiebe. Die Finanzbeamten haben das bisher wohl ähnlich gesehen und die Rückzahlsumme entsprechend verzinst.
Jetzt sehen sie es wohl so:
OHNE Veranlagungsduchführung KEINE Steuerrückzahlung!
(wie gesagt die ganz billige Tour)
Jetzt sehen sie es wohl so:
OHNE Veranlagungsduchführung KEINE Steuerrückzahlung!
(wie gesagt die ganz billige Tour)
@BKD: Wieso hast du 1999 ESt bezahlt? Du warst doch das ganze Jahr arbeitslos
Zu #7: Ich sehe das anders. Bisher warst du erklärungspflichtig; die Veranlagung MUSSTE durchgeführt werden. Für 1999 warst du wohl nicht erklärungspflichtig.
was ist, wenn mann z.B. wg nichtaabgabe für 1999, und 2000
schon geschätzt wurde ?
Kann mann dann einfach für 2001, 2002 ff wieder erklärungen abgeben ? oder müssen erst die Erklärungen 99,00 nachgeholt werden ?
schon geschätzt wurde ?
Kann mann dann einfach für 2001, 2002 ff wieder erklärungen abgeben ? oder müssen erst die Erklärungen 99,00 nachgeholt werden ?
#6 + #9
Nataly, Du Irrst.
Es freut mich Dir auch mal helfen zu können. Du weisst man lernt nie aus.
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
=""> § 46 [a.F. 5]
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
[Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23.10.2000 BGBl. I 2000 S. 1433] [Inkrafttreten: 01.01.2001] [Gültige Fassung bis 31.12.2001]
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 800 Deutsche Mark beträgt;
Gruß Mask
Nataly, Du Irrst.
Es freut mich Dir auch mal helfen zu können. Du weisst man lernt nie aus.
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
=""> § 46 [a.F. 5]
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
[Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23.10.2000 BGBl. I 2000 S. 1433] [Inkrafttreten: 01.01.2001] [Gültige Fassung bis 31.12.2001]
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 800 Deutsche Mark beträgt;
Gruß Mask
Warum ich für 1999 trotz ganzjähriger Arbeitslosigkeit veranlagt werden möchte:
1) Fortführung der Teilabsetzungen aus früheren EkSt-Erklärung
(z.B. Absetzung Computer über 4 Jahre, Erklärender wird im 2. Jahr der Absetzung arbeitslos)
Die weitere Absetzung soll laut mündlicher Auskunft durch FA auch bei Arbeitslosigkeit möglich sein.
Ich hoffe, eine derartige Absetzung ist nicht nur bei ZEITWEISER Arbeitslosigkeit im betreffenden Jahr möglich.
2) Andere außergewöhnliche Belastungen
(Arztrechnung)
1) Fortführung der Teilabsetzungen aus früheren EkSt-Erklärung
(z.B. Absetzung Computer über 4 Jahre, Erklärender wird im 2. Jahr der Absetzung arbeitslos)
Die weitere Absetzung soll laut mündlicher Auskunft durch FA auch bei Arbeitslosigkeit möglich sein.
Ich hoffe, eine derartige Absetzung ist nicht nur bei ZEITWEISER Arbeitslosigkeit im betreffenden Jahr möglich.
2) Andere außergewöhnliche Belastungen
(Arztrechnung)
3) Nicht zu vergessen: exorbitante Bewerbungskosten
Dass ich, um diese absetzen zu können, wenigstens 1 Tag, 1 Woche, 1 Monat, ... im Veranlagungsjahr gearbeitet haben müßte, ist eigentlich nicht einzusehen!
Dass ich, um diese absetzen zu können, wenigstens 1 Tag, 1 Woche, 1 Monat, ... im Veranlagungsjahr gearbeitet haben müßte, ist eigentlich nicht einzusehen!
@Mask:
"(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt"
Im Jahr 1999 bestand das Einkommen von BKD NICHT ganz oder teilweise (sondern überhaupt nicht) aus Einkünften aus nochtselbständiger Arbeit, so dass auch kein Lohnsteuerabzug erfolgen konnte.
Daher erfolgt auch keine Pflichtveranlagung
"(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt"
Im Jahr 1999 bestand das Einkommen von BKD NICHT ganz oder teilweise (sondern überhaupt nicht) aus Einkünften aus nochtselbständiger Arbeit, so dass auch kein Lohnsteuerabzug erfolgen konnte.
Daher erfolgt auch keine Pflichtveranlagung
@ Nataly
vieleicht kannst Du zu #10 was sagen?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vieleicht kannst Du zu #10 was sagen?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
"Andere außergewöhnliche Belastungen
(Arztrechnung)"
@BKD: Die außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 1999 wirken sich steuerlich überhaupt nicht aus: Im Jahr 1999 deshalb nicht, weil du da keine ESt bezahlt hast und in anderen Jahren deshalb nicht, weil eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen durch Rücktrag oder Vortrag nicht möglich ist.
Steuerlich interessant sind nur die WK, in deinem Fall die AfA auf den PC und die Bewerbungskosten.
P.S.: Ich schaue morgen mal nach, ob es irgendeinen Weg für dich gibt. Heute abend schaffe ich es nicht mehr.
(Arztrechnung)"
@BKD: Die außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 1999 wirken sich steuerlich überhaupt nicht aus: Im Jahr 1999 deshalb nicht, weil du da keine ESt bezahlt hast und in anderen Jahren deshalb nicht, weil eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen durch Rücktrag oder Vortrag nicht möglich ist.
Steuerlich interessant sind nur die WK, in deinem Fall die AfA auf den PC und die Bewerbungskosten.
P.S.: Ich schaue morgen mal nach, ob es irgendeinen Weg für dich gibt. Heute abend schaffe ich es nicht mehr.
Zu #10: Gib die Erklärungen für 2001, 2002 ff. ab.
@Mask, Nataly:
Super, danke für eure umfassenden Auskünfte!
Werde trotzdem ein Bittschreiben an die Finanzbeamtin aufsetzen, die Begründung für die Nichtdurchführung der Veranlagung erfolgte ausschließlich auf Grund des Fristeinwandes!
Werde berichten, wie es lief!
Super, danke für eure umfassenden Auskünfte!
Werde trotzdem ein Bittschreiben an die Finanzbeamtin aufsetzen, die Begründung für die Nichtdurchführung der Veranlagung erfolgte ausschließlich auf Grund des Fristeinwandes!
Werde berichten, wie es lief!
@billklingdong
wozu du die einkommensteuererklaerung abgeben willst
hast du in #12 dargelegt, nur: die abschreibung
fuer PC, etc. mindert dein brutto-einkommen, nach-
dem du in 1999 keines hattest, hat man dir eh keine
steuer einbehalten, also was willst du zurueck-
kriegen? arbeitslosengeld ist steuerfrei.
ganz allgemein: ich denke du hast keine chance, selbst
(oder gerade) wenn du etwas zurueckbekommen wuerdest,
was du nicht tust, die fristen sind hier klar.
GGG
wozu du die einkommensteuererklaerung abgeben willst
hast du in #12 dargelegt, nur: die abschreibung
fuer PC, etc. mindert dein brutto-einkommen, nach-
dem du in 1999 keines hattest, hat man dir eh keine
steuer einbehalten, also was willst du zurueck-
kriegen? arbeitslosengeld ist steuerfrei.
ganz allgemein: ich denke du hast keine chance, selbst
(oder gerade) wenn du etwas zurueckbekommen wuerdest,
was du nicht tust, die fristen sind hier klar.
GGG
Zu #19: Wenn kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt und keine Lohnsteuer einbehalten wurde, ist zwar für 1999 keine Steuererstattung möglich; möglich ist aber ein Verlustrück- oder Vortrag.
Hi,wenn du keinen Antrag aus Billigkeitsgründen durchkriegst *bezweifel*, dann hast du leider Pecht gehabt.
Und über 2000 DM Werbungskosten müsstest du sowieso auch kommen.
Und über 2000 DM Werbungskosten müsstest du sowieso auch kommen.
Zu #21: In dem hier vorliegenden Fall werden die WK voll berücksichtigt, sie müssen nicht 2000 DM übersteigen.
Hallo Nataly,
denk nochmal nach
Meinst du wirklich, dass das Finanzamt ihm einen Verlust rück- oder vorträgt, wenn er 100 DM Schulbücher nachweist
Gruß
denk nochmal nach
Meinst du wirklich, dass das Finanzamt ihm einen Verlust rück- oder vorträgt, wenn er 100 DM Schulbücher nachweist
Gruß
@TaxLady zu #23:
Es geht nicht um Schulbücher, sondern um PC-AfA und Bewerbungskosten. Der Betrag liegt weit über 100 DM.
Wenn BKD im gesamten Jahr 1999 keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und auch keine anderen Einkünfte hatte, bedeutet dies, dass der "Gesamtbetrag der Einkünfte" in 1999 bei -0- DM liegt. Zieht man davon die o.a. Werbungskosten ab, so verbleibt am Schluss des Jahres 1999 ein Verlustvortrag. Dieser ist nach § 10 d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Nach § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO)kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzung im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nocht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Der Feststellungsbescheid ist von Bedeutung für künftige Veranlagungszeiträume, in denen die Steuerlast von BKD durch die Aufrechnung mit dem Verlustvortrag gemindert werden kann. Die Finanzbehörden sind zur Feststellung nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG von Amts wegen verpflichtet.
(BFH, Urteil vom 12.6.2002, XI R 26/01, DStR 2002, S. 1345, 1346).
Es geht nicht um Schulbücher, sondern um PC-AfA und Bewerbungskosten. Der Betrag liegt weit über 100 DM.
Wenn BKD im gesamten Jahr 1999 keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und auch keine anderen Einkünfte hatte, bedeutet dies, dass der "Gesamtbetrag der Einkünfte" in 1999 bei -0- DM liegt. Zieht man davon die o.a. Werbungskosten ab, so verbleibt am Schluss des Jahres 1999 ein Verlustvortrag. Dieser ist nach § 10 d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Nach § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO)kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzung im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nocht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Der Feststellungsbescheid ist von Bedeutung für künftige Veranlagungszeiträume, in denen die Steuerlast von BKD durch die Aufrechnung mit dem Verlustvortrag gemindert werden kann. Die Finanzbehörden sind zur Feststellung nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG von Amts wegen verpflichtet.
(BFH, Urteil vom 12.6.2002, XI R 26/01, DStR 2002, S. 1345, 1346).
Vielleicht machst du mal eine Proberechnung.
2000 DM PC und sonstiger Kram = nix mit Verlust
2100 DM PC und sonstiger Kram = 100 DM Verlust
Ist ja auch egal, er kriegt sicher eh keinen wegen Fristüberschreitung
2000 DM PC und sonstiger Kram = nix mit Verlust
2100 DM PC und sonstiger Kram = 100 DM Verlust
Ist ja auch egal, er kriegt sicher eh keinen wegen Fristüberschreitung
@TaxLady: Deine Annahme, von den Werbungskosten des BKD würden 2000 DM abgezogen, trifft nicht zu. Die Werbungskosten werden hier voll berücksichtigt, auch dann, wenn sie unter 2000 DM liegen.
Die Frist für eine Antragsveranlagung Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist zwar am 31.12.2001 abgelaufen, ob jedoch auch die Frist für die gesonderte Feststellung zum 31.12.1999 des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG abgelaufen ist, erscheint mir fraglich.
Die Frist für eine Antragsveranlagung Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist zwar am 31.12.2001 abgelaufen, ob jedoch auch die Frist für die gesonderte Feststellung zum 31.12.1999 des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG abgelaufen ist, erscheint mir fraglich.
Nach § 9 a Satz 2 EstG darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) geminderten Einnahmen abgezogen werden.
Da hier keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen werden (sondern nur die tatsächlich entstandenen Werbungskosten, diese allerdings in voller Höhe).
Da hier keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen werden (sondern nur die tatsächlich entstandenen Werbungskosten, diese allerdings in voller Höhe).
Wenn du meinst....er wird es ja sehen.
*aufgeb*
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