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    Konnossement und Ladeschein?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.02.03 14:18:22 von
    neuester Beitrag 04.02.03 19:17:56 von
    Beiträge: 7
    ID: 691.681
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      Avatar
      schrieb am 04.02.03 14:18:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was ist das??? zum Thema Auslandsgeschäft.
      Brauch das für meine Berufsschule und wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

      Gruß BK
      Avatar
      schrieb am 04.02.03 14:24:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das Konnossement

      (engl. Bill of Lading - B/L)

      Das Konnossement ist die Urkunde ueber einen abgeschlossenen Seefrachtvertrag. Es wird auf Verlangen des Abladers vom Verfrachter bzw. dessen Agenten ausgestellt und regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Verfrachter und dem Empfaenger.

      Mit der Unterzeichnung des Konnossementes bestaetigt der Verfrachter die Uebernahme der Gueter und verpflichtet sich, die in dem Konnossement beschriebenen Waren im Bestimmungsort dem rechtmaessigen Empfaenger gegen eine quittierte Konnossementsausfertigung auszuliefern.

      In der Regel werden 3 Originale ausgestellt, sowie eine unbestimmte Anzahl von Kopien. Alle Originale verbriefen das gleiche Recht auf die Ware. Wird jedoch ein Original vom rechtmaessigen Besitzer im Bestimmungshafen nach Schiffsankunft eingereicht, so verlieren die anderen Originale ihren Anspruchscharakter (kassatorische Klausel).

      Funktionen des Konnossements:

      Das Konnossement ist ein Wertpapier, das geschaffen wurde, um den Waren- und Rechtsverkehr bei der Verschiffung von Guetern zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu ist das Konnossement mit folgenden Funktionen ausgestattet:

      Beweisfunktion:

      Die Beweisfunktion des Konnossementes erstreckt sich darauf, dass der Verfrachter die Waren so uebernommen hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind. In der Praxis wird das Konnossement ausserdem als Beweismittel fuer den abgeschlossenen Seefrachtvertrag interpretiert.

      Praesentationsfunktion:

      Das Konnossement muss praesentiert (vorgelegt) werden, um den Anspruch auf Auslieferung geltend machen zu koennen.

      Legitimationsfunktion:

      Der einfache Besitz des Dokumentes berechtigt nicht allein zur Auslieferung der Ware. Die Rechtmaessigkeit des Eigentums muss nachgewiesen werden koennen, welches anhand der Indossamentenkette moeglich ist.

      Transportfunktion:

      Zur Erleichterung des Handels mit Konnossementen und den damit verbrieften Rechten auf die Ware ist z.B. ein Orderkonnossement einfach durch Indossament zu uebertragen.

      Traditionsfunktion:

      § 650 HGB setzt den Erwerb des Konnossementes der Uebergabe der Gueter gleich (Traditionswirkung). Die Uebertragung eines Orderkonnossementes durch Indossament bewirkt somit den Uebergang aller Rechte an der schwimmenden Ware auf den Indossatar.

      In der Praxis lassen sich folgende Konnossementsarten unterscheiden:

      nach dem Zeitpunkt der Ausstellung:

      Bord-/Verladekonnossement (On Board B/L, Shipped on Board B/L): Das Bordkonnossement (mit dem Vermerk `Shipped on Board`) bescheinigt den Empfang der Ware an Bord des Seeschiffes im Ladehafen. Der Verfrachter bekundet die Absicht, die Ware mit den im B/L stehenden Angaben verschiffen zu wollen. Es besteht eine zwingende Haftung des Verfrachters.

      Empfangs-/ Uebernahmekonnossement (Received for Shipment B/L): Das Uebernahmekonnossement (mit dem Vermerk `Received for Shipment`) bescheinigt, dass der Verfrachter in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der im B/L bezeichneten Ware gelangt ist. Es wird auf Wunsch des Abladers bereits ausgestellt stellt, wenn die Ware noch am Kai liegt. Dieses Dokument ist aber nicht bankfaehig und bietet keine Gewaehr fuer eine prompte Verschiffung. Der Verfrachter unterliegt der nachgiebigen Haftung, d.h. er zeichnet sich von der Haftung fuer z.B. Schaeden, die an Land entstehen, frei. Durch den Stempel `Actually Shipped on Board` kann ein Uebernahmekonnossement nachtraeglich in ein Bordkonnossement umgewandelt werden.

      nach dem Umfang der Uebertragung:

      Namens-/ Rektakonnossement (Straight B/L): Das Namens B/L lautet auf den Namen des Empfaengers ohne jeden Zusatz. Nur dieser kann die Herausgabe der Ware verlangen. Die Uebertragung dieses Konnossementes auf einen Dritten erfolgt durch Forderungsabtretung (Zession). Es wird ausgestellt, wenn die Handelbarkeit der Ware von vornherein ausge-schlossen werden soll und/oder der Ablader gleich dem Empfaenger ist.

      Orderkonnossement: Das Order B/L wird erst durch die Orderklausel (z.B. `to order`) zum Orderpapier. Es kann entweder an die Order des Empfaengers oder lediglich `an Order` ausgestellt werden. Durch diese Eintragung kann es problemlos durch Indossament auf einen Dritten uebertragen werden. Die Ausstellung eines Orderkonnossementes ist ueblich, wenn die Ware waehrend des Transportes noch verkauft werden soll bzw. zum Weiterverkauf bestimmt ist.

      Inhaberkonnossement: Das Inhaber B/L nennt den Empfaenger ueberhaupt nicht. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Einigung und Uebergabe des B/L. Zur Abnahme der Waren reicht der einfache Besitz des B/L. Der Gebrauch des Inhaber B/L ist aber eher unueblich.

      nach der Beschaffenheit der Ware:

      Unreines Konnossement (Foul B/L): Ein B/L gilt als unrein, wenn negative Vermerke, sogenannte Abschreibungen, ueber die aeussere Beschaffenheit und die Verpackung der Ware im B/L aufgenommen wurden. Ein solches B/L ist nicht mehr bankfaehig.

      Reines Konnossement (Clean B/L): Wurden auf dem B/L keine Abschreibungen vermerkt, so spricht man von einem reinen Konnossement. Die Ware und deren Verpackung ist in einem einwandfreien Zustand. Das B/L ist bankfaehig.

      nach Art der Transportstrecke:

      Durchkonnossement (Through B/L): Es wird ausgestellt, wenn an der Verschiffung mehr als ein Verfrachter beteiligt ist und der Endbestimmungshafen nicht ohne Umladung ueber nur eine Seetransportstrecke erreicht werden kann. Beim einfachen Durch B/L ueber-nimmt der ausstellende Verfracher die Haftung ueber die gesamte Transportstrecke. Zwar wird der Transport vom Umladehafen bis zum Loeschhafen von einer anderen Person durchgefuehrt, jedoch dient diese dem Verfrachter nur als Erfuellungsgehilfe. Beim gemein-schaftlichen Durchkonnossement zeichnen mind. 2 Verfrachter gemeinsam das B/L, sie zeigen sich aber nur fuer den von ihnen durchgefuehrten Teiltransport verantwortlich.

      Combined Transport B/L (CTO B/L)/Controlled Carrier B/L (CCB): Das CTO B/L wird vom Frachtfuehrer der Seestrecke ausgestellt, wenn die Ladung mittels verschiedener Verkehrstraeger (Schiff, Bahn, LKW) von Haus zu Haus transportiert wird. Aussteller ist der Combined Transport Organisator, der die Verantwortung fuer die gesamte Transportstrecke uebernimmt.

      ausserdem:

      Express Cargo Bill (ECB)/ Seaway Bill: Diese Konnossementsart wird vor allem in Verkehren mit kurzen Transitzeiten eingesetzt, um zu gewaehrleisten, dass die Konnossemente rechtzeitig vor Schiffsankunft den Empfaenger erreichen. Die B/L Daten werden per Datenfernuebertragung an den Agenten im Loeschhafen uebermittelt. Dort kann der im Ausdruck bezeichnete Empfaenger die Auslieferung der Gueter verlangen. Das ECB kann nicht "an Order" ausgestellt werden und ist damit nicht begebbar. Es ist auch nicht bankfaehig. Das ECB verbrieft also nicht die gleichen Rechte wie ein Original B/L.

      Forwarder`s Bill of Lading / FIATA Combined Transport B/L (FBL): Wird ein B/L von einem Spediteur ausgestellt, so handelt es sich um ein FBL.

      Sammelkonnossement: Das Sammel B/L wird i.d.R. an Spediteure ausgestellt, die dem Verfrachter mehrere kleine Sendungen zusammengefasst zu einer grossen Verladung uebergeben.

      Options B/L: Vereinbart der Befrachter mit dem Verfrachter die Ausstellung eines Options B/L, so hat der Befrachter das Recht, zwischen den Loeschhaefen innerhalb einer bestimmten Range zu waehlen. Dies ist vorallem interessant, wenn die zu verschiffende Ware noch nicht verkauft ist. Die Wahl des Hafens muss der Befrachter mindestens 24 Stunden vor Ankunft im ersten Hafen am Kontinent erklaeren, ansonsten verfaellt die Option und der Verfrachter kann den Loeschhafen nach eigenem Ermessen festlegen. Da die Container besonders gestaut werden muessen, wird dem Befrachter i.d.R. eine hoehere Fracht berechnet.

      Stand: Januar 1996
      Avatar
      schrieb am 04.02.03 14:24:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schau in den Grill, da findest Du das!

      Nur nicht faul sein, sonst fällst eh durch.
      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.02.03 14:26:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 04.02.03 14:29:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      genau im grill steht doch alles trinne ;)

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      schrieb am 04.02.03 14:30:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 04.02.03 19:17:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      thx @ all


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