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    Genussschein: Was passiert bei KE/Insolvenz? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.05.03 16:26:19 von
    neuester Beitrag 19.05.03 19:26:51 von
    Beiträge: 6
    ID: 733.724
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      schrieb am 19.05.03 16:26:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was passiert bei einer Kapitalerhöhung mit einem Genussschein? Gibt es ein Bezugsrecht für neue Genussscheine? Was ist, wenn der alte Genussschein zu 30% notiert - muss dann der neue Genussschein mit der gleichen Verzinsung unter 30% angeboten werden (sonst macht ja ein Bezug keinen Sinn)?

      Was passiert bei einer Insolvenz? Wird man vor den Aktionären befriedigt (damit meine ich nicht die Verzinsung sondern die Rückzahlung des Nominalbetrages)?


      Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 16:31:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Interessanter fände ich die steuerlichen Aspekte bei einem solchen Produkt. Konkret denke ich über den Quadrigagenussschein nach. Weiss da jmd. die Fakten dazu zur Versteuerung in Deutschland? Ich habe vor die Scheine mid. 6 Jahre zu halten.
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 17:07:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Soweit ich weiß, hat man mit dem Genuss Gläubigerstatus (vergleichbar einem Darlehen). D.h. bei einer Kapitalerhöhung gibt es keine neuen Genüsse.

      Im Fall einer Insolvenz wird der Genuss NACH allen Gläubigern aber vor den Aktionären befriedigt. Kann aber in den Bedingungen bei der Ausgabe m.W. abweichend geregelt werden. Da bei Insovenzen selten Quoten über 100 % erzielt werden (also alle Gläubiger befriedigt werden können), schaut der Genuss i.d.R. in die Röhre.

      Gruß

      Santa
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 17:10:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ #3 von HOHOHO

      Vielen Dank erstmal + eine Frage:

      D.h. bei einer Kapitalerhöhung gibt es keine neuen Genüsse.

      Bei der jüngsten Allianz KE gab es meines Wissens nach ein Bezugsrecht für neue Genüsse. Was hat das zu bedeuten?
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 18:04:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eine KE ist nur ein Weg, Geld für ein Unternehmen zu besorgen. Neue Anleihen oder die Ausgabe von Genüssen können mit der Ausgabe neuer Aktien kombiniert werden. So spricht man ein breiteres Publikum für die Gewinnung neuen Kapitals an. Wem Aktien zu riskant und Anleihen zu langweilig sind, der bekommt mit einem Genuss ein interessantes Produkt zur Auswahl.

      Ich denke, ein Bezugsrecht für neue Genüsse ist in erster Linie ein Bonbon für die bisherigen Genussrechtsinhaber. Da ein Genuss aber keinen Anteil am Unternehmen sondern eine Einlage zu einem bestimmten Nennwert darstellt, kann der Wert durch neues Kapital (in welcher Form auch immer) nicht verwässert werden. Es sein denn, der Genuss wäre mit einer Option auf Aktien kombiniert. Dann würde diese Option bei einer KE an Wert verlieren.

      Gruß

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      Avatar
      schrieb am 19.05.03 19:26:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Genußscheine gehören zu sogenannten Mezzanine-Finanzierungsformen. Mezzanine-Kapital hat je nach Konditionsausgestaltung (siehe jeweils im Prospekt) eher EK- oder eher FK-Charakter. Fast alle Rechte/Pflichten des Genuss-Scheinhalters sind individuell (je nach Genussschein) im Emi-Prospekt ausgehandelt. Dazu gehören m.E. auch KE.

      Gruesse

      Lassemann


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