Drägerwerk Genusscheine völlig unterbewertet? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.07.03 13:25:25 von
neuester Beitrag 17.07.03 12:30:21 von
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Hat sich schoneinmal jemand die
Genusscheinbedingungen für die Drägerwerk
Genusscheine WKN 555071,555065,555067
durchgelesen?
http://www.draeger.com/de/Ag/Investor_Relations/genussschein…
Da steht in § 11 Abs. 2
Im Falle der Ablösung der Genussrechte durch
Kündigungserklärung der Gesellschaft nach § 6
wird der Rückkaufwert insoweit berichtigt, als er
auf den Betrag gestellt wird, der dem Zehnfachen
des durchschnittlichen Börsenkurses der Vorzugsaktien
der Gesellschaft entspricht, abzüglich eines
Abschlages, der dem fehlenden Körperschaftssteueranrechnungsguthaben
Rechnung trägt (berichtigter
Rückkaufwert).
Die Vorzüge notieren um 38 €. Somit sind die Genusscheine
um die 330 € wert.
Notieren aber um die 50 €.
Zwar wird Drägerwerk die Genusscheine nicht kündigen
(schade eigentlich )
und zurückkaufen, aber § 11 Abs.2 drückt ja
wohl den fairen Wert aus. Schließlich bekommt man
gegenüber den Vorzügen die 10fache Dividente
und die Unterschiede bei den Rechten eines Genusscheininhaber gegenüber einem
Vorzugsaktionär sind ja wohl nicht so groß.
Genusscheinbedingungen für die Drägerwerk
Genusscheine WKN 555071,555065,555067
durchgelesen?
http://www.draeger.com/de/Ag/Investor_Relations/genussschein…
Da steht in § 11 Abs. 2
Im Falle der Ablösung der Genussrechte durch
Kündigungserklärung der Gesellschaft nach § 6
wird der Rückkaufwert insoweit berichtigt, als er
auf den Betrag gestellt wird, der dem Zehnfachen
des durchschnittlichen Börsenkurses der Vorzugsaktien
der Gesellschaft entspricht, abzüglich eines
Abschlages, der dem fehlenden Körperschaftssteueranrechnungsguthaben
Rechnung trägt (berichtigter
Rückkaufwert).
Die Vorzüge notieren um 38 €. Somit sind die Genusscheine
um die 330 € wert.
Notieren aber um die 50 €.
Zwar wird Drägerwerk die Genusscheine nicht kündigen
(schade eigentlich )
und zurückkaufen, aber § 11 Abs.2 drückt ja
wohl den fairen Wert aus. Schließlich bekommt man
gegenüber den Vorzügen die 10fache Dividente
und die Unterschiede bei den Rechten eines Genusscheininhaber gegenüber einem
Vorzugsaktionär sind ja wohl nicht so groß.
Meldet sich hier kein Widerspruch?
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