Rot/Grün auf dem Weg zur Steuervereinfachung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.09.03 12:03:43 von
neuester Beitrag 04.09.03 12:58:11 von
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(3) 1Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. 3Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. 4Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. 5Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. 6Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 7Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 8Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Aus §2 EStG
Alles klar
Aus §2 EStG
Alles klar
V O R B L A T T
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 8 aufgehoben.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 8 aufgehoben.
Ja !
Ich könnte auch noch einige Beispiele bringen.
Aber dann ägere ich mich nur.
Ich könnte auch noch einige Beispiele bringen.
Aber dann ägere ich mich nur.
Ist eben nix für die PISA-Generation.
Den Text zu verstehen, macht halt etwas Mühe.
Ist aber nun mal nicht jedermanns Ding.
Den Text zu verstehen, macht halt etwas Mühe.
Ist aber nun mal nicht jedermanns Ding.
#4
ist auch nicht jedermans Ding, sich klar auszudrücken - wie man sieht.
ist auch nicht jedermans Ding, sich klar auszudrücken - wie man sieht.
Die Steuervereinfachung habe ich für mich bereits umgesetzt.
Ich zahle keine Steuern mehr.
Ich zahle keine Steuern mehr.
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