Jobangebote bei Met@box (August 2003) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.09.03 17:54:03 von
neuester Beitrag 15.09.03 20:32:45 von
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Hab eben gerade diesen Link durch Zufall gefunden.
http://www.jobmagazin.de/karriere/firmen/fm_image_anzeige.as…
Fangen die da jetzt von Grund auf neu an
oder warum suchen die Leute in so vielen Sparten..
MfG Darkmight
http://www.jobmagazin.de/karriere/firmen/fm_image_anzeige.as…
Fangen die da jetzt von Grund auf neu an
oder warum suchen die Leute in so vielen Sparten..
MfG Darkmight
Ei der Daus, das ist aber seltsam!
MetaBox ist so tot wie man nur tot sein kann. Die Leiche hat sich schon so aufgelöst, dass man sie im Jauche-Humus nicht mehr rausfinden kann. Wer eine gute Nase hat kann jedoch MetaBox riechen. Der Gestank hat eine Halbwertzeit von 300 Milliarden Jahren.
Das wird wohl im Zusammenhang mit den Push-Machenschaften (Russen kaufen MetaBox) stehen. Sozusagen Rahmenprogramm.
Die Luscher die hier versuchen Meta-Dreck abzudrücken und drehen sich nur im Kreis. Ausser Spesen nichts gewesen. In MetaDreck steigt kein normal veranlagter Mensch ein. Und die Unnormalen haben alle schon MetaBox.
Der Berlusconi (Oberspinner) hat eine interessante Variante menschlicher Vergleiche geschaffen: Anthroplogisch anders geartet. Ich kenne auch welche auf die dieses zutrifft.
MetaBox ist so tot wie man nur tot sein kann. Die Leiche hat sich schon so aufgelöst, dass man sie im Jauche-Humus nicht mehr rausfinden kann. Wer eine gute Nase hat kann jedoch MetaBox riechen. Der Gestank hat eine Halbwertzeit von 300 Milliarden Jahren.
Das wird wohl im Zusammenhang mit den Push-Machenschaften (Russen kaufen MetaBox) stehen. Sozusagen Rahmenprogramm.
Die Luscher die hier versuchen Meta-Dreck abzudrücken und drehen sich nur im Kreis. Ausser Spesen nichts gewesen. In MetaDreck steigt kein normal veranlagter Mensch ein. Und die Unnormalen haben alle schon MetaBox.
Der Berlusconi (Oberspinner) hat eine interessante Variante menschlicher Vergleiche geschaffen: Anthroplogisch anders geartet. Ich kenne auch welche auf die dieses zutrifft.
Wahnsinnsumsätze lassen den Kurs heute wieder explodieren...ich sage nur: dausend!!!
Vampirellen?
...genauso tot, wie der link auf metabox.de....
www.metabox.de
Die Met@box AG ist das führende Unternehmen im neuen Markt des Internet-TV. Wir entwickeln Set-Top-Boxen, betreiben das Programm met@TV und bieten europaweite Datenservices an.
Als börsenorientiertes Unternehmen wachsen wir überdurchschnittlich. Daher suchen wir talentierte Leute, die unser Team bereichern werden.
Wenn Sie neben guten EDV- und Englischkenntnissen auch echten Spaß am Erfolg mitbringen, sollten wir uns kennenlernen.
Met@box AG
Daimlerring 37
31135 Hildesheim
E-Mail: jobs@metabox.de
--------------------------------------------------------------------------------
--------------------------------------------------------------------------------
1 Treffer: 5
ID Position (Veröffentlichungsdatum)
Tätigkeitsfelder
Firma
Regionen Abstract
600
Produkt Manager (06.08.03)
EDV, Informationstechnologie/Vertrieb, Marketing
Met@box AG
D3
Die Met@box AG ist das führende Unternehmen im neuen Markt des Internet-TV. Wir entwickeln Set-Top-Boxen, betreiben das Programm met@TV und bieten europaweite Datenservices an. ...
1083
Softwareentwickler mit C, C++, Java oder Linux-Kenntnissen (05.08.03)
EDV, Informationstechnologie
Met@box AG
D3
Die Met@box AG ist ein High-Tech-Unternehmen, dass seit mehr als drei Jahren Multimedia-Systeme verschiedenster Art entwickelt. Die wichtigste Mission: hocheffiziente Systeme zu kostenoptimalen Herstellungskosten bei einfachster Bedienbarkeit zu schaffen. Dabei setzen wir auf RISC-Prozessoren, FPGA´ ...
595
Ingenieur Hardwareentwicklung (03.08.03)
EDV, Informationstechnologie/Entwicklung, Forschung
Met@box AG
D3
Die Met@box AG ist das führende Unternehmen im neuen Markt des Internet-TV. Wir entwickeln Set-Top-Boxen, betreiben das Programm met@TV und bieten europaweite Datenservices an. ...
598
Redakteur Media (03.08.03)
EDV, Informationstechnologie/Vertrieb, Marketing/Verlagswesen
Met@box AG
D3
Die Met@box AG ist das führende Unternehmen im neuen Markt des Internet-TV. Wir entwickeln Set-Top-Boxen, betreiben das Programm met@TV und bieten europaweite Datenservices an. ...
601
Manager Investor Relations (31.07.03)
EDV, Informationstechnologie/Kaufmännische Tätigkeiten/Consulting, Beratung
Met@box AG
D3
Die Met@box AG ist das führende Unternehmen im neuen Markt des Internet-TV. Wir entwickeln Set-Top-Boxen, betreiben das Programm met@TV und bieten europaweite Datenservices an. ...
1 Treffer: 5
............
sehr seltsam ???
Die Met@box AG ist das führende Unternehmen im neuen Markt des Internet-TV. Wir entwickeln Set-Top-Boxen, betreiben das Programm met@TV und bieten europaweite Datenservices an.
Als börsenorientiertes Unternehmen wachsen wir überdurchschnittlich. Daher suchen wir talentierte Leute, die unser Team bereichern werden.
Wenn Sie neben guten EDV- und Englischkenntnissen auch echten Spaß am Erfolg mitbringen, sollten wir uns kennenlernen.
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Daimlerring 37
31135 Hildesheim
E-Mail: jobs@metabox.de
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EDV, Informationstechnologie
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595
Ingenieur Hardwareentwicklung (03.08.03)
EDV, Informationstechnologie/Entwicklung, Forschung
Met@box AG
D3
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Redakteur Media (03.08.03)
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Manager Investor Relations (31.07.03)
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............
sehr seltsam ???
hi harry auch dabei .....
Da darf dann auch http://www.metaboxusa.com nicht fehlen.
........die Anzeige ist aus dem Jahr 2000 !
Durch einen Versehen ist Sie noch mal aufgetaucht !
Herr Völk von der Arbeitsbörse hat die Anzeige gelöscht !
Gruss Ralph8
Durch einen Versehen ist Sie noch mal aufgetaucht !
Herr Völk von der Arbeitsbörse hat die Anzeige gelöscht !
Gruss Ralph8
Nur komisch, dass solche Dummpushs sofort hier verbreitet werden von Usern, die dafür ihren ersten Thread eröffnen.
schon die Formulierung "durch Zufall" gefunden...
Erst die "Russenübernahme" ; dann die "aus Versehen" nochmal erschienenen Stellenanzeigen, die "durch Zufall" entdeckt werden -
Strohmann, wie passt das in Deine Theorie, daß hier jemand heimlich und billig rein will?
Gruß,
harman
Strohmann, wie passt das in Deine Theorie, daß hier jemand heimlich und billig rein will?
Gruß,
harman
Das war klar...
harman, Du hast meine "Theorie", wie Du es nennst, nicht verstanden: Der Käufer will nicht "billig rein", sondern er will überhaupt an die noch nicht in seinen Händen befindlichen Aktien kommen. Denn wenn er guckt, was er schon hat, weiß er, was er noch nicht hat.
Wie kommt er also an die Aktien?
Er bewegt den Kurs, was er auch kann, denn er hat die letzten drei Jahre Millionen von Stücken gesammelt und greift auf die für die Bereichsöffentlichkeit "Met@box-Aktionär" möglicherweise einflussreiche Plattform "Wallstreet-online.de" zurück, um hier kostenlos und anonym Gerüchte und Infos eben dieser zugänglich zu machen.
Wenn dann der Kurs steigt und eine hanebüchene Begründung geliefert, wie, dass "die Russen" kommen, was würdest Du dann tun, wenn Du immer noch Met@box-Aktionär wärst und davon ausgingest, dass das noch laufende Insolvenzverfahren der Met@box AG der statistischen Wahrscheinlichkeit nach enden wird, weil Du es nicht besser weißt, harman?
Richtig: Die Gunst der steigenden Kurse nutzen und den Russen den Mist verkaufen.
Die veralteten Stellenanzeigen bezwecken das Gleiche: Falschmeldungen auf Klamaukniveau, um VERkaufs-Gründe zu liefern bzw. falsche Hoffnungen zu schüren, die dann am besten von Aufsichtsräten dementiert werden.
Abstrus, harman?
Die Wahrheit.
Glaube Du an die Zocker die Hunderttausende von wertlosen Aktien kaufen ohne Rücksicht auf den Kurs, selbst zu 7 mal höheren Kursen als All-Time-Low. Den Nachfrager interessiert der Kurs nicht.
Lach mich aus, harman. Mein künftiges Leben in finanzieller Unabhängigkeit wird mir Deinen Hohn aufwiegen.
Ganz bestimmt sogar.
Warum ich hierzu so viel schreibe? Bin ich ein "Met@box-Mafia"-Scherge, der sein "Met@Luschat" noch an Lemminge abdrücken will? Vielleicht, vielleicht.
Vielleicht will ich es auch einfach nur genießen, hier in aller Öffentlichkeit nachprüfbar Leuten wie Dir, harman, "immer und immer und immer" wieder gesagt zu haben und dann Recht zu bekommen. Der Kurs steigt übrigens, harman. Wenn Du das nicht siehst; Brille: Fielmann.
Und stell Deine Charts auf logarithmisch um!
Mehr kann ich dann auch nicht für Dich tun, harman.
MfG
DerStrohmann
harman, Du hast meine "Theorie", wie Du es nennst, nicht verstanden: Der Käufer will nicht "billig rein", sondern er will überhaupt an die noch nicht in seinen Händen befindlichen Aktien kommen. Denn wenn er guckt, was er schon hat, weiß er, was er noch nicht hat.
Wie kommt er also an die Aktien?
Er bewegt den Kurs, was er auch kann, denn er hat die letzten drei Jahre Millionen von Stücken gesammelt und greift auf die für die Bereichsöffentlichkeit "Met@box-Aktionär" möglicherweise einflussreiche Plattform "Wallstreet-online.de" zurück, um hier kostenlos und anonym Gerüchte und Infos eben dieser zugänglich zu machen.
Wenn dann der Kurs steigt und eine hanebüchene Begründung geliefert, wie, dass "die Russen" kommen, was würdest Du dann tun, wenn Du immer noch Met@box-Aktionär wärst und davon ausgingest, dass das noch laufende Insolvenzverfahren der Met@box AG der statistischen Wahrscheinlichkeit nach enden wird, weil Du es nicht besser weißt, harman?
Richtig: Die Gunst der steigenden Kurse nutzen und den Russen den Mist verkaufen.
Die veralteten Stellenanzeigen bezwecken das Gleiche: Falschmeldungen auf Klamaukniveau, um VERkaufs-Gründe zu liefern bzw. falsche Hoffnungen zu schüren, die dann am besten von Aufsichtsräten dementiert werden.
Abstrus, harman?
Die Wahrheit.
Glaube Du an die Zocker die Hunderttausende von wertlosen Aktien kaufen ohne Rücksicht auf den Kurs, selbst zu 7 mal höheren Kursen als All-Time-Low. Den Nachfrager interessiert der Kurs nicht.
Lach mich aus, harman. Mein künftiges Leben in finanzieller Unabhängigkeit wird mir Deinen Hohn aufwiegen.
Ganz bestimmt sogar.
Warum ich hierzu so viel schreibe? Bin ich ein "Met@box-Mafia"-Scherge, der sein "Met@Luschat" noch an Lemminge abdrücken will? Vielleicht, vielleicht.
Vielleicht will ich es auch einfach nur genießen, hier in aller Öffentlichkeit nachprüfbar Leuten wie Dir, harman, "immer und immer und immer" wieder gesagt zu haben und dann Recht zu bekommen. Der Kurs steigt übrigens, harman. Wenn Du das nicht siehst; Brille: Fielmann.
Und stell Deine Charts auf logarithmisch um!
Mehr kann ich dann auch nicht für Dich tun, harman.
MfG
DerStrohmann
Wieviele MBX-Aktien braucht es denn Deiner Meinung nach für ein Leben in finanzieller Unabhängigkeit?? 100, 200, 2000, 10.000 oder eine Million????
Sach ne Zahl unter 10.000 da bin ich noch dabei
Falls die Depotwächter bei der Bank den Kram noch nicht wg. Altpapieralarm aus meinem Depot geschmissen haben
Sach ne Zahl unter 10.000 da bin ich noch dabei
Falls die Depotwächter bei der Bank den Kram noch nicht wg. Altpapieralarm aus meinem Depot geschmissen haben
rocky,
dann wollen wir mal hoffen, dass wir beide über 5% der anteile halten, sonst sehe ich für deinen traum schwarz.
dann wollen wir mal hoffen, dass wir beide über 5% der anteile halten, sonst sehe ich für deinen traum schwarz.
Hey, flic
Du lebst noch ??
Zäher, alter Hund
Hast Du den Mist noch im Depot ?
Grüße, M.
Du lebst noch ??
Zäher, alter Hund
Hast Du den Mist noch im Depot ?
Grüße, M.
ich bin nicht nur zäh, sondern auch treu (eine grundvorraussetzung für schlechte börsengeschäfte)
Ansonsten: Wenn die Ordergebühr höher wird als der Gewinn dann
bleibt der Plunder lieber liegen
Aber jetzt brechen ja rosige Zeiten an, sagt der Strohman
Ansonsten: Wenn die Ordergebühr höher wird als der Gewinn dann
bleibt der Plunder lieber liegen
Aber jetzt brechen ja rosige Zeiten an, sagt der Strohman
Hmmm,
ich war beim Verkauf noch leicht im Plus
Und nun das...
Scheissaktie.
ich war beim Verkauf noch leicht im Plus
Und nun das...
Scheissaktie.
ich werde sie meinen kindern vererben
@14
der eine will mindestens 60 Riesen netto pro Jahr und ein Haus in einer tollen Gegend,
dem anderen reichen 1000 € pro Jahr, um in Indien auszusteigen ...
... und die kleinste Rechnungseinheit von B. Gates oder W.Buffet max. 1 Milliönchen.
Kommt also darauf an.
der eine will mindestens 60 Riesen netto pro Jahr und ein Haus in einer tollen Gegend,
dem anderen reichen 1000 € pro Jahr, um in Indien auszusteigen ...
... und die kleinste Rechnungseinheit von B. Gates oder W.Buffet max. 1 Milliönchen.
Kommt also darauf an.
Apropos "Jobangebote"
Eigentlich ändert sich das Datum bei den Jobangeboten doch nur, wenn jemand Änderungen am Text oder ähnliches vornimmt, oder ?
Folglich jemand, der damals die Anzeige geschaltet hat oder Zugiff darauf hat.
Also, was soll die Kacke ??
Ich wäre milder gestimmt, wenn ich von solchen Aktionen etwas früher erfahren würden.
hähä
Eigentlich ändert sich das Datum bei den Jobangeboten doch nur, wenn jemand Änderungen am Text oder ähnliches vornimmt, oder ?
Folglich jemand, der damals die Anzeige geschaltet hat oder Zugiff darauf hat.
Also, was soll die Kacke ??
Ich wäre milder gestimmt, wenn ich von solchen Aktionen etwas früher erfahren würden.
hähä
+ "r"
... und meinen plunder haben jetzt die russen...
Glückwunsch Toemmes,
da hast du es ihnen ja so richtig gegeben.
da hast du es ihnen ja so richtig gegeben.
Strohmann,
ach du liebe Güte, ich hätte nicht gedacht, daß Du so tief in Deiner Traumwelt steckst
Ob der Kurs bei 5 oder 10 Cent steht, macht doch nur für diejenigen einen wirklichen Unterschied, die "passend" vorher eingestiegen sind.
Diejenigen, die seit Jahren sämtlichen bisherigen von dir unterstellten arglistigen Täuschungen des Vorstandes getrotzt haben, können sich von diesem Unterschied in absoluten Beträgen doch nichtmal ein Eis kaufen.
Schade, daß eine andere Interessengruppe uns bei unseren Überlegungen momentan nicht unterstützen kann, wegen zufälliger kollektiver Abwesenheit während dieser bewegten Phase - naja, hängt sicher mit der IFA-Nachbereitung zusammen.
Gruß,
harman
ach du liebe Güte, ich hätte nicht gedacht, daß Du so tief in Deiner Traumwelt steckst
Ob der Kurs bei 5 oder 10 Cent steht, macht doch nur für diejenigen einen wirklichen Unterschied, die "passend" vorher eingestiegen sind.
Diejenigen, die seit Jahren sämtlichen bisherigen von dir unterstellten arglistigen Täuschungen des Vorstandes getrotzt haben, können sich von diesem Unterschied in absoluten Beträgen doch nichtmal ein Eis kaufen.
Schade, daß eine andere Interessengruppe uns bei unseren Überlegungen momentan nicht unterstützen kann, wegen zufälliger kollektiver Abwesenheit während dieser bewegten Phase - naja, hängt sicher mit der IFA-Nachbereitung zusammen.
Gruß,
harman
#21
Mattes,
ein vernünftiger Ansatz.
Die Angebote sind wohl kaum aufgrund eines Softwarefehlers wieder erschienen (noch dazu mit unterschiedlichem Datum).
Vielleicht erteilt der Herr Völk von der Arbeitsbörse interessierten Personen (z.B. Miteigentümern) ja darüber Auskunft, ob x-beliebige Personen diese Anzeigen neu schalten oder wiederholen lassen könnten.
Gruß,
harman
Mattes,
ein vernünftiger Ansatz.
Die Angebote sind wohl kaum aufgrund eines Softwarefehlers wieder erschienen (noch dazu mit unterschiedlichem Datum).
Vielleicht erteilt der Herr Völk von der Arbeitsbörse interessierten Personen (z.B. Miteigentümern) ja darüber Auskunft, ob x-beliebige Personen diese Anzeigen neu schalten oder wiederholen lassen könnten.
Gruß,
harman
@all
Ihr habt recht, es ist wie im Traum.
Ihr habt recht, es ist wie im Traum.
Tja, harman,
MBX hat seinen eigenen Mikrokosmos...
Fragen wir doch die "Miteigentümer"
Überlege, nochmal zu verbilligen...
Hmmm, die Russen könnten ja verkleidete Chinesen gewesen sein.
Und China ist ja deeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeer
Wachstumsmarkt.
......................M.
MBX hat seinen eigenen Mikrokosmos...
Fragen wir doch die "Miteigentümer"
Überlege, nochmal zu verbilligen...
Hmmm, die Russen könnten ja verkleidete Chinesen gewesen sein.
Und China ist ja deeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeer
Wachstumsmarkt.
......................M.
Mattes,
lieber nicht, denk an GB, Israel, nicht-französischsprachiges Afrika, Südafrika, französischsprachiges Afrika, Österreich... hab ich was vergessen?
Aber während Du überlegst, ob Du wegen als Russen verkleideter Chinesen doch lieber nicht nachkaufen solltest, können wir ja darauf warten, dass harman seine Charts auf logarithmisch umgestellt hat, dann braucht er vielleicht doch keine Brille?
lieber nicht, denk an GB, Israel, nicht-französischsprachiges Afrika, Südafrika, französischsprachiges Afrika, Österreich... hab ich was vergessen?
Aber während Du überlegst, ob Du wegen als Russen verkleideter Chinesen doch lieber nicht nachkaufen solltest, können wir ja darauf warten, dass harman seine Charts auf logarithmisch umgestellt hat, dann braucht er vielleicht doch keine Brille?
Aber wo harman recht hat, hat er recht:
Der Gewinn liegt im Einkauf!
Der Gewinn liegt im Einkauf!
Rocky,
Ja, skandinavisch sprechendes Skandinavien z. B.
Aber tröste dich, niemand ist perfekt. - Nicht einmal ich.
Ja, skandinavisch sprechendes Skandinavien z. B.
Aber tröste dich, niemand ist perfekt. - Nicht einmal ich.
@flicflac,
"100, 200, 2000" sind doch auch unter 10.000.
@Wackawacka
alles ist relativ. Meine "finanzielle Unabhängigkeit" wird
absolut sein. Ich werde nicht in die Dritte Welt umsiedeln
müssen; (was ich jetzt nämlich auch schon könnte, wenn ich
wollte) Der reichste Mann der Welt werde ich schon deshalb
nicht werden können, weil es andere mit einem vielfachen
meines Aktienbestandes an Met@box-Aktien gibt.
@mattes,
ja, richtig! Die Mutter aller Lügen vergaß ich - wie konnte
ich nur, ich Thor! Die Ein-Mann-Firma aus dem skandinavisch
sprechenden Skandinavien, die Nummer mit dem Boat-People
(oder wie geht der Singular?) war echt der Hammer! Und das
Bietergefecht und die Sommerferien... herrlich! Am Ende war
alles nur ein Übersetzungsfehler aus dem ENGLISCHEN !!!
-------------------------------------------------------------------------------
Die Zusammensetzung meines Aktiendepots wird weder hier noch
anderswo von mir öffentlich gemacht werden; zu meiner Meinung
eines "wahren Preis einer Met@box-Aktie" siehe meine Beiträge
im entsprechenden Thread von Brueller.
"100, 200, 2000" sind doch auch unter 10.000.
@Wackawacka
alles ist relativ. Meine "finanzielle Unabhängigkeit" wird
absolut sein. Ich werde nicht in die Dritte Welt umsiedeln
müssen; (was ich jetzt nämlich auch schon könnte, wenn ich
wollte) Der reichste Mann der Welt werde ich schon deshalb
nicht werden können, weil es andere mit einem vielfachen
meines Aktienbestandes an Met@box-Aktien gibt.
@mattes,
ja, richtig! Die Mutter aller Lügen vergaß ich - wie konnte
ich nur, ich Thor! Die Ein-Mann-Firma aus dem skandinavisch
sprechenden Skandinavien, die Nummer mit dem Boat-People
(oder wie geht der Singular?) war echt der Hammer! Und das
Bietergefecht und die Sommerferien... herrlich! Am Ende war
alles nur ein Übersetzungsfehler aus dem ENGLISCHEN !!!
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Die Zusammensetzung meines Aktiendepots wird weder hier noch
anderswo von mir öffentlich gemacht werden; zu meiner Meinung
eines "wahren Preis einer Met@box-Aktie" siehe meine Beiträge
im entsprechenden Thread von Brueller.
p.s. Doch, Du bist perfekt, Mattes, Du weißt sogar, wer hier wer ist.
p.p.s. Sagtest Du nicht einmal, dass Du "ohne MBX" wärest, Mattes? Wie passt das dazu, dass jetzt überlegst, ob Du "nach"-kaufst? Dann müsstest Du ja zwischenzeitlich "zurück"-gekauft haben!
Ich habe das Gefühl, die Aktienbestände ändern sich hier, je nachdem, wie der Kurs sich bewegt (hat).
... und ich werde hier als Träumer bezeichnet.
Ich habe das Gefühl, die Aktienbestände ändern sich hier, je nachdem, wie der Kurs sich bewegt (hat).
... und ich werde hier als Träumer bezeichnet.
gabs da nicht auch mal n "aschenmann"... ??? aber das ist ja alles schon nicht mehr wahr.... vielleicht kann man mit den russen n bischl feilschen...
zwecks rückkauf...
zwecks rückkauf...
ToemmesBln,
Du machst das richtig: fallende Aktien kaufen, steigende verkaufen.
Aber was machen die Russen bloß?????
Sammeln die jetzt wertlosen Tant?????
War nicht "PhoenixausderAsche" auch Russe?????
Oder ist es nur eine Rubel-Wäsche der Russenmafia?????
Konnte "hellsoe" nicht verdächtig gut Kyrillisch????
Fragen über Fragen!!!!!!
@harman,
ich nehm`s Dir ab:
Du machst das richtig: fallende Aktien kaufen, steigende verkaufen.
Aber was machen die Russen bloß?????
Sammeln die jetzt wertlosen Tant?????
War nicht "PhoenixausderAsche" auch Russe?????
Oder ist es nur eine Rubel-Wäsche der Russenmafia?????
Konnte "hellsoe" nicht verdächtig gut Kyrillisch????
Fragen über Fragen!!!!!!
@harman,
ich nehm`s Dir ab:
Strohmann...du hältst sicher noch an Deiner nachstehenden Berechnung des fairen Preises für sone lumpige Aktie des einstmaligen Weltmarktführers Metabox fest? War ja ne konservative Schätzung...
Fairer Aktienkurs für die Aktien der Metabox AG:
Variablen:
- Weltweiter Markt für digitale, interaktive, Multimedia-Set-Top-Boxen: 250 Mio. Stück
- Voraussichtlicher Marktanteil der Metabox AG: 20%
- Jahresperioden bis zur Marktpenetration: 5 Jahre
- Lizenzerlös pro Stück: 25 €
- Angemessenes Kurs-Gewinn-Verhältnis für einen Weltmarktführer: 25
- Aktienanzahl: ca. 16.000.000 Stück
Ergebnis:
250.000.000 x 20 x 25 € x 25
---------------------------------------- = ca. 400 €
.......5 x 100 x 16.000.000............=========
Disclaimer:
Alle Angaben sind konservative Schätzungen ohne Gewähr.
Dieser Beitrag stellt nur die persönliche Auffassung des Verfassers dar und enthält keine irgendwie geartete Handlungsempfehlung.
Fairer Aktienkurs für die Aktien der Metabox AG:
Variablen:
- Weltweiter Markt für digitale, interaktive, Multimedia-Set-Top-Boxen: 250 Mio. Stück
- Voraussichtlicher Marktanteil der Metabox AG: 20%
- Jahresperioden bis zur Marktpenetration: 5 Jahre
- Lizenzerlös pro Stück: 25 €
- Angemessenes Kurs-Gewinn-Verhältnis für einen Weltmarktführer: 25
- Aktienanzahl: ca. 16.000.000 Stück
Ergebnis:
250.000.000 x 20 x 25 € x 25
---------------------------------------- = ca. 400 €
.......5 x 100 x 16.000.000............=========
Disclaimer:
Alle Angaben sind konservative Schätzungen ohne Gewähr.
Dieser Beitrag stellt nur die persönliche Auffassung des Verfassers dar und enthält keine irgendwie geartete Handlungsempfehlung.
Strohmann,
es ist doch gar nicht so lange her, da hast du mich noch auf Knien beschworen: "harman, schau nicht auf den Kurs"
Nachdem der Kurs nun über deinen Kopf hinweg ein paar Mal hochgezockt wurde, ist er auf einmal ein wichtiger Beleg für irgendetwas, allerdings ausschliesslich in logarithmischer Ansicht, und wohl auch nur für den harman
(den "Nachfrager interessiert ja der Kurs nicht" (c)Strohmann ).
Nur der besseren Übersichtlichkeit halber, mach doch mal eine Art Matrix, wann denn nun, und für wen, und in welcher speziellen Ansicht der Kurs oder Kursverlauf für uns bemühte Leser nie für möglich geglaubte Offenbarungen bereithalten könnte.
Das kann ruhig allgemein gehalten sein, es muß sich dabei durchaus nicht immer nur um mich drehen
Aber, wenn du schon ins Detail gehst-
eines ich hab` noch nicht so ganz verstanden:
Werden die Aktionäre nun mit erlogenen schlechten Nachrichten (Gewinnwarnung, Insolvenz), mit erlogenen guten Nachrichten (Übernahme, Wiederaufnahme des Betriebes), oder mit beidem aus dem edlen Papier gekegelt?
Verständlich, daß dich als Anteilseigner das Hochzocken freut.
Allerdings stehst du nur offenbar nur orientierungslos neben dem ganzen Theater, und ersetzt einen Unsinn durch den nächsten.
Gruß,
harman
es ist doch gar nicht so lange her, da hast du mich noch auf Knien beschworen: "harman, schau nicht auf den Kurs"
Nachdem der Kurs nun über deinen Kopf hinweg ein paar Mal hochgezockt wurde, ist er auf einmal ein wichtiger Beleg für irgendetwas, allerdings ausschliesslich in logarithmischer Ansicht, und wohl auch nur für den harman
(den "Nachfrager interessiert ja der Kurs nicht" (c)Strohmann ).
Nur der besseren Übersichtlichkeit halber, mach doch mal eine Art Matrix, wann denn nun, und für wen, und in welcher speziellen Ansicht der Kurs oder Kursverlauf für uns bemühte Leser nie für möglich geglaubte Offenbarungen bereithalten könnte.
Das kann ruhig allgemein gehalten sein, es muß sich dabei durchaus nicht immer nur um mich drehen
Aber, wenn du schon ins Detail gehst-
eines ich hab` noch nicht so ganz verstanden:
Werden die Aktionäre nun mit erlogenen schlechten Nachrichten (Gewinnwarnung, Insolvenz), mit erlogenen guten Nachrichten (Übernahme, Wiederaufnahme des Betriebes), oder mit beidem aus dem edlen Papier gekegelt?
Verständlich, daß dich als Anteilseigner das Hochzocken freut.
Allerdings stehst du nur offenbar nur orientierungslos neben dem ganzen Theater, und ersetzt einen Unsinn durch den nächsten.
Gruß,
harman
..ich frag nur, weil ich wie Mattes vielleicht doch noch leicht verbilligen werde...20 oder 30000 dieser Papierchen kosten ja quasi derzeit so gut wie nix und wenn ich dann meinen Gesamt(Leichen)Bestand mit 400 Euro multipliziere...jesses....da könnt man sich im Alter ja quasi ne eigene Kartbahn leisten
jesses ggg
@Stroh...usw. #34
Nä, ich sagte "verbilligen". Und das nur der Tradition des Begriffs wegen.
Also keine üblen Unterstellungen
Obwohl ich bei 0,035 eigentlich kaufen wollte...
Nä, ich sagte "verbilligen". Und das nur der Tradition des Begriffs wegen.
Also keine üblen Unterstellungen
Obwohl ich bei 0,035 eigentlich kaufen wollte...
...abwarten...
@Mattes,
sorry, trotzdem hast Du mal geschrieben "M., ohne MBX"...
@harman
es gibt keinen "Kurs in logarithmischer Ansicht".
@NetPik
ja.
MfG
DerStrohmann
sorry, trotzdem hast Du mal geschrieben "M., ohne MBX"...
@harman
es gibt keinen "Kurs in logarithmischer Ansicht".
@NetPik
ja.
MfG
DerStrohmann
Also irgendwie verstehen wir uns nicht...
Geht mir aber öfter so mit Juristen
Abgesehen davon, dass es dich ja nichts angeht:
Ich habe keine MBX ! (ich Depp )
Geht mir aber öfter so mit Juristen
Abgesehen davon, dass es dich ja nichts angeht:
Ich habe keine MBX ! (ich Depp )
Geht mich ja nichts an, aber wie kann man etwas verbilligen, was man nicht hat?
ist dir langweilig ?
Na, hör mal!
10.09.03
Mercedes-Benz bietet DVB-T-Aufrüstung für Autos
[fp] Stuttgart - Ab Oktober können Mercedes-Kunden unterwegs auch digitale TV-Programme empfangen.
Die Stuttgarter Automobilmarke hat für die Modelle der E-, CL-, S- und SL-Klasse einen nachrüstbaren Digital-Empfänger entwickelt, der bei den Niederlassungen und Vertriebspartnern von Mercedes-Benz erhältlich ist.
Voraussetzung für den Anschluss dieses Geräts ist die Ausstattung der Fahrzeuge mit dem Bedien- und Anzeigesystem COMAND sowie mit dem bisher bereits lieferbaren analogen TV-Tuner. Der neue Digital-Empfänger wird an den Analog-Tuner angeschlossen, sodass die Auto-Passagiere je nach Empfangssituation zwischen analogem und digitalem Fernsehempfang umschalten können.
Der von Mercedes-Benz verwendete digitale TV-Empfänger sorgt mit vier Antennen und zwei Tunern stets für hohe Empfangsstabilität und ist durch große Stoß- und Störfestigkeit, sowie Unempfindlichkeit gegenüber Temperaturschwankungen dem Betrieb im Auto bestens angepasst. Außerdem bietet das per Fernbedienung oder Displayanzeige bedienbare Gerät Teletext-Empfang mit einer Speicherkapazität für 1000 Seiten sowie den Electronic Program Guide (EPG).
STRONGBUY benz kauft metabox auf um settop boxen in den autos zu installieren
Mercedes-Benz bietet DVB-T-Aufrüstung für Autos
[fp] Stuttgart - Ab Oktober können Mercedes-Kunden unterwegs auch digitale TV-Programme empfangen.
Die Stuttgarter Automobilmarke hat für die Modelle der E-, CL-, S- und SL-Klasse einen nachrüstbaren Digital-Empfänger entwickelt, der bei den Niederlassungen und Vertriebspartnern von Mercedes-Benz erhältlich ist.
Voraussetzung für den Anschluss dieses Geräts ist die Ausstattung der Fahrzeuge mit dem Bedien- und Anzeigesystem COMAND sowie mit dem bisher bereits lieferbaren analogen TV-Tuner. Der neue Digital-Empfänger wird an den Analog-Tuner angeschlossen, sodass die Auto-Passagiere je nach Empfangssituation zwischen analogem und digitalem Fernsehempfang umschalten können.
Der von Mercedes-Benz verwendete digitale TV-Empfänger sorgt mit vier Antennen und zwei Tunern stets für hohe Empfangsstabilität und ist durch große Stoß- und Störfestigkeit, sowie Unempfindlichkeit gegenüber Temperaturschwankungen dem Betrieb im Auto bestens angepasst. Außerdem bietet das per Fernbedienung oder Displayanzeige bedienbare Gerät Teletext-Empfang mit einer Speicherkapazität für 1000 Seiten sowie den Electronic Program Guide (EPG).
STRONGBUY benz kauft metabox auf um settop boxen in den autos zu installieren
09.09.03
MMS bald auf dem Fernsehbildschirm
[fp] Dortmund - Ziel einer Kooperation zwischen Materna, ein Entwickler im Bereich mobiler Kommunikationstechnologien und -dienste, und Alticast, Anbieter von MHP-Lösungen (Multimedia Home Platform), ist die Entwicklung und Verbreitung von Multimedia Messaging-Diensten (MMS) für MHP.
Die große Erfahrung beider Unternehmen aus den Bereichen Telekommunikation, MHP-Applikationen, Middleware und Head-End-Lösungen ermöglicht es, dass MHP Set-Top-Boxen sowohl künftig Text-, Audio- und Videodateien als auch Bilddaten senden und empfangen können. Alticast präsentiert diesen MMS/MHP Dienst während der IBC (International Broadcasting Convention) am Stand 3.146 vom 12. bis zum 16. September in Amsterdam.
Multimedia Messaging gehört heute zu den Applikationen, die sich in der mobilen Welt am schnellsten verbreiten. Viele neue Handsets haben eingebaute Digitalkameras und bieten die Möglichkeit, Aufnahmen zu machen und sie umgehend an andere Handynutzer zu verschicken. Alticast und Materna bieten diese Technologie nun speziell für die Zielgruppe der MHP-Betreiber und Fernsehsender an.
Die MMS/MHP-Lösung verwandelt das Fernsehgerät und die MHP Set-Top-Box in ein interaktives, multimediales Unterhaltungszentrum, das mit modernster digitaler Technologie ausgestattet ist. MMS/MHP besteht aus den vier Komponenten MMS Client, MMS Relay, stimmbasierte Anmeldung und umfassender Abrechnungsmöglichkeit. Ein einzigartiges Leistungsmerkmal ist die Relay-Komponente, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, Eingangsnachrichten zu empfangen während er eine Sendung sieht - und das kurz nachdem sie vom Absender verschickt wurden.
Ein weiterer Vorteil dieses Systems: Das integrierte Abrechnungssystem ermöglicht den Betreibern volumen-basierte oder pauschale MMS/MHP-Servicegebühren zu generieren und diese umgehend einzuziehen.
jo auch der handy markt wird mit dem Interativen markt zusammenarbeiten ......
die kidz werdens schon zahlen
MMS bald auf dem Fernsehbildschirm
[fp] Dortmund - Ziel einer Kooperation zwischen Materna, ein Entwickler im Bereich mobiler Kommunikationstechnologien und -dienste, und Alticast, Anbieter von MHP-Lösungen (Multimedia Home Platform), ist die Entwicklung und Verbreitung von Multimedia Messaging-Diensten (MMS) für MHP.
Die große Erfahrung beider Unternehmen aus den Bereichen Telekommunikation, MHP-Applikationen, Middleware und Head-End-Lösungen ermöglicht es, dass MHP Set-Top-Boxen sowohl künftig Text-, Audio- und Videodateien als auch Bilddaten senden und empfangen können. Alticast präsentiert diesen MMS/MHP Dienst während der IBC (International Broadcasting Convention) am Stand 3.146 vom 12. bis zum 16. September in Amsterdam.
Multimedia Messaging gehört heute zu den Applikationen, die sich in der mobilen Welt am schnellsten verbreiten. Viele neue Handsets haben eingebaute Digitalkameras und bieten die Möglichkeit, Aufnahmen zu machen und sie umgehend an andere Handynutzer zu verschicken. Alticast und Materna bieten diese Technologie nun speziell für die Zielgruppe der MHP-Betreiber und Fernsehsender an.
Die MMS/MHP-Lösung verwandelt das Fernsehgerät und die MHP Set-Top-Box in ein interaktives, multimediales Unterhaltungszentrum, das mit modernster digitaler Technologie ausgestattet ist. MMS/MHP besteht aus den vier Komponenten MMS Client, MMS Relay, stimmbasierte Anmeldung und umfassender Abrechnungsmöglichkeit. Ein einzigartiges Leistungsmerkmal ist die Relay-Komponente, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, Eingangsnachrichten zu empfangen während er eine Sendung sieht - und das kurz nachdem sie vom Absender verschickt wurden.
Ein weiterer Vorteil dieses Systems: Das integrierte Abrechnungssystem ermöglicht den Betreibern volumen-basierte oder pauschale MMS/MHP-Servicegebühren zu generieren und diese umgehend einzuziehen.
jo auch der handy markt wird mit dem Interativen markt zusammenarbeiten ......
die kidz werdens schon zahlen
Hallo Nino,
Dr. Materna macht sich da zwar sehr stark, aber die handys entwickeln sich auch auf anderen gebieten. Im folgenden bericht (der schon 1 Monat alt ist) über das siemens sx1 und das p800 wird die zukunft der handys dargelegt.
Spielfilme für unterwegs
Spielfilme auf dem Handy anschauen? Kein Problem für Multimedia-Handys, berichtet connect in seiner aktuellen Ausgabe (9/2003).
Dazu wurden die Videoplayer der aktuellen Multimedia-Handys und PDAs auf ihre Spielfilmtauglichkeit hin getestet. Das erfreuliche Ergebnis: Zweistündiges Kino-Vergnügen ist mit allen untersuchten Geräten möglich, vorausgesetzt die Speicherkapazität ist durch eine entsprechende Speicherkarte erweitert.
Da aufgrund der Bildauflösung im Handy-Display mit 176 x 144 Pixel auch die Dateigrößen der für Handys aufbereiteten Video-Dateien vergleichsweise kompakt sind, benötigt ein zweistündiger Kinofilm auf dem Handy zwischen 42 und 76 Megabyte. Das ist mit einer passenden MMC-Karte (Preis für 64 MB etwa 35 Euro) beziehungsweise einem passenden Memorystick Duo (Preis für 64 MB etwa 80 Euro) kein Problem. Auch der Stromverbrauch hält sich im Rahmen: Nach zweistündigem Handy-Kino waren die Akkus der Testgeräte weniger als die Hälfte leer. Störend ist laut connect, dass sich bei vielen Geräten die Displaybeleuchtung nach einiger Zeit ausschaltet und durch Tastendruck wieder eingeschaltet werden muss. Ausnahme: der Nokia Communicator 9210i und das Sony Ericsson P800.
Richtige Aufbereitung der Daten ist wichtig
Entscheidend für das Handy-Kino ist die richtige Aufbereitung der Daten (Encoding). Dazu wandeln spezielle Encoder und Konverter digitale Videodateien auf dem PC für die Wiedergabe auf Handy oder PDA um. Wer beispielsweise einen Film von DVD aufs Handy überspielen will, braucht dazu einen DVD-Ripper wie etwa „MovieJack 3“ (40 Euro, www.s-a-d.de). Auf jeden Fall rät connect bei der Übertragung der Videodateien ein externes Kartenlesegerät zu verwenden. Da beim Encoding eine massive Datenreduktion stattfindet, leidet die Bildqualität: Vor allem bei schnellen Bewegungen entstehen Block-Artefakte (Pixel-Klötzchen). So sind die Schriften im Vor- und Abspann nicht lesbar.
Von den getesteten Geräten bringt das Nokia 3650 mit seinem MMC-Steckplatz die besten Voraussetzungen zum Taschen-Kino mit. Auch Sony Ericssons’s P800 erzielt gute Ergebnisse. Allerdings fehlt ein Encoder-Programm im Lieferumfang und große Memory-Sticks Duo sind noch knapp. Das Siemens SX1 überzeugt schon in der Vorab-Version mit leistungsfähigem Videoplayer und gutem Encoder als Movie-Handy.
http://www.connect.de/d/32372
Dr. Materna macht sich da zwar sehr stark, aber die handys entwickeln sich auch auf anderen gebieten. Im folgenden bericht (der schon 1 Monat alt ist) über das siemens sx1 und das p800 wird die zukunft der handys dargelegt.
Spielfilme für unterwegs
Spielfilme auf dem Handy anschauen? Kein Problem für Multimedia-Handys, berichtet connect in seiner aktuellen Ausgabe (9/2003).
Dazu wurden die Videoplayer der aktuellen Multimedia-Handys und PDAs auf ihre Spielfilmtauglichkeit hin getestet. Das erfreuliche Ergebnis: Zweistündiges Kino-Vergnügen ist mit allen untersuchten Geräten möglich, vorausgesetzt die Speicherkapazität ist durch eine entsprechende Speicherkarte erweitert.
Da aufgrund der Bildauflösung im Handy-Display mit 176 x 144 Pixel auch die Dateigrößen der für Handys aufbereiteten Video-Dateien vergleichsweise kompakt sind, benötigt ein zweistündiger Kinofilm auf dem Handy zwischen 42 und 76 Megabyte. Das ist mit einer passenden MMC-Karte (Preis für 64 MB etwa 35 Euro) beziehungsweise einem passenden Memorystick Duo (Preis für 64 MB etwa 80 Euro) kein Problem. Auch der Stromverbrauch hält sich im Rahmen: Nach zweistündigem Handy-Kino waren die Akkus der Testgeräte weniger als die Hälfte leer. Störend ist laut connect, dass sich bei vielen Geräten die Displaybeleuchtung nach einiger Zeit ausschaltet und durch Tastendruck wieder eingeschaltet werden muss. Ausnahme: der Nokia Communicator 9210i und das Sony Ericsson P800.
Richtige Aufbereitung der Daten ist wichtig
Entscheidend für das Handy-Kino ist die richtige Aufbereitung der Daten (Encoding). Dazu wandeln spezielle Encoder und Konverter digitale Videodateien auf dem PC für die Wiedergabe auf Handy oder PDA um. Wer beispielsweise einen Film von DVD aufs Handy überspielen will, braucht dazu einen DVD-Ripper wie etwa „MovieJack 3“ (40 Euro, www.s-a-d.de). Auf jeden Fall rät connect bei der Übertragung der Videodateien ein externes Kartenlesegerät zu verwenden. Da beim Encoding eine massive Datenreduktion stattfindet, leidet die Bildqualität: Vor allem bei schnellen Bewegungen entstehen Block-Artefakte (Pixel-Klötzchen). So sind die Schriften im Vor- und Abspann nicht lesbar.
Von den getesteten Geräten bringt das Nokia 3650 mit seinem MMC-Steckplatz die besten Voraussetzungen zum Taschen-Kino mit. Auch Sony Ericssons’s P800 erzielt gute Ergebnisse. Allerdings fehlt ein Encoder-Programm im Lieferumfang und große Memory-Sticks Duo sind noch knapp. Das Siemens SX1 überzeugt schon in der Vorab-Version mit leistungsfähigem Videoplayer und gutem Encoder als Movie-Handy.
http://www.connect.de/d/32372
Dazu passt auch folgende Nachricht vom August 2003:
dpa-afx
`WiWo`: Microsoft gewinnt Motorola als Handy-Partner
Mittwoch 13. August 2003, 17:40 Uhr
HAMBURG (dpa-AFX) - Microsoft (NASDAQ: MSFT - Nachrichten) hat nach zahlreichen Rückschlägen für seinen Eintritt in den lukrativen Handymarkt einen neuen großen Verbündeten gefunden. Der US-Handyhersteller Motorola wolle ein Mobiltelefon mit Software von Microsoft bauen, berichtet die "WirtschaftsWoche" in ihrer aktuellen Ausgabe. Damit würde erstmals ein großer Produzent die Mobilfunkplattform des Softwarekonzerns nutzen.
Motorola (NYSE: MOT - Nachrichten) ist nach Nokia (Helsinki: Nachrichten) der zweitgrößte Handyhersteller der Welt. Bisher beträgt der Anteil des Konkurrenzstandard Symbian der fünf führenden Handyhersteller mehr als drei Viertel.
Bislang waren Microsofts Versuche, im Handymarkt Fuß zu fassen, von vielen Rückschlägen geprägt. Mit dem britischen Handybauer Sendo wollte das Softwareunternehmen aus Redmond (US-Bundesstaat Washington) ursprünglich Anfang des Jahres mit dem Modell Z100 das erste Handy mit Microsoft-Software auf den Markt bringen. Kurz vor Fertigstellung kündigte Sendo jedoch die Zusammenarbeit auf und wechselte zur "Symbian-Fraktion". Die einstigen Partner streiten sich seither vor Gericht.
Entsprechende Erfolge für die Met@box AG sind mit ihrem CaOS und dem Multimedia-Browser neben dem Kernbereich des interaktiven Fernsehens, wo wir kürzlich auch eine Erfolgsmeldung des Microsoft-Konzerns sahen, sicherlich auch auf dem Markt für interaktive, mobile Systeme denkbar.
Zumindest ist die Software der Met@box AG qualitativ derjenigen von MSFT überlegen, was allerdings nicht automatisch einen Erfolg am Markt bedeuten muss.
Fazit: Der Softwaremarkt für interaktive Systeme ist immens und zum Greifen nahe!
MfG
DerStrohmann
dpa-afx
`WiWo`: Microsoft gewinnt Motorola als Handy-Partner
Mittwoch 13. August 2003, 17:40 Uhr
HAMBURG (dpa-AFX) - Microsoft (NASDAQ: MSFT - Nachrichten) hat nach zahlreichen Rückschlägen für seinen Eintritt in den lukrativen Handymarkt einen neuen großen Verbündeten gefunden. Der US-Handyhersteller Motorola wolle ein Mobiltelefon mit Software von Microsoft bauen, berichtet die "WirtschaftsWoche" in ihrer aktuellen Ausgabe. Damit würde erstmals ein großer Produzent die Mobilfunkplattform des Softwarekonzerns nutzen.
Motorola (NYSE: MOT - Nachrichten) ist nach Nokia (Helsinki: Nachrichten) der zweitgrößte Handyhersteller der Welt. Bisher beträgt der Anteil des Konkurrenzstandard Symbian der fünf führenden Handyhersteller mehr als drei Viertel.
Bislang waren Microsofts Versuche, im Handymarkt Fuß zu fassen, von vielen Rückschlägen geprägt. Mit dem britischen Handybauer Sendo wollte das Softwareunternehmen aus Redmond (US-Bundesstaat Washington) ursprünglich Anfang des Jahres mit dem Modell Z100 das erste Handy mit Microsoft-Software auf den Markt bringen. Kurz vor Fertigstellung kündigte Sendo jedoch die Zusammenarbeit auf und wechselte zur "Symbian-Fraktion". Die einstigen Partner streiten sich seither vor Gericht.
Entsprechende Erfolge für die Met@box AG sind mit ihrem CaOS und dem Multimedia-Browser neben dem Kernbereich des interaktiven Fernsehens, wo wir kürzlich auch eine Erfolgsmeldung des Microsoft-Konzerns sahen, sicherlich auch auf dem Markt für interaktive, mobile Systeme denkbar.
Zumindest ist die Software der Met@box AG qualitativ derjenigen von MSFT überlegen, was allerdings nicht automatisch einen Erfolg am Markt bedeuten muss.
Fazit: Der Softwaremarkt für interaktive Systeme ist immens und zum Greifen nahe!
MfG
DerStrohmann
Guten Abend!
Zurück zum Threadtitel:
Hat sich denn einer der MBX-Jünger auf eine Stelle in
Hildesheim beworben, wurde sogar angenommen und kann uns
von seinen Erfahrungen berichten? Mich würde schon in-
teressieren, ob sich die Topfpflanze wieder erholt hat
und welche Gegner Aufsichtsrat Fleischer aktuell über den
Hof prügelt.
Hubert Hunold
Zurück zum Threadtitel:
Hat sich denn einer der MBX-Jünger auf eine Stelle in
Hildesheim beworben, wurde sogar angenommen und kann uns
von seinen Erfahrungen berichten? Mich würde schon in-
teressieren, ob sich die Topfpflanze wieder erholt hat
und welche Gegner Aufsichtsrat Fleischer aktuell über den
Hof prügelt.
Hubert Hunold
bei t-online gibts bestimmt auch jobs
IBC: Details zu T-Onlines kommendem Breitbandportal
Auf der Amsterdamer Broadcaster-Messe präsentiert T-Online bereits seine Ende des Jahres startende Kombination aus Breitband-Internet-Service und Video-on-Demand-Dienst namens T-Online Vision on TV. Vorgeführt wird auf dem Stand von Fujitsu Siemens (Halle 4, Stand 279), dessen Activy Media Center als Verbindungsglied zum heimischen Fernseher dient. Das Gerät, das in Deutschland ab November in drei Ausführungen (Media Center 200, 320 und 350) zu Listenpreisen zwischen 200 und 350 Euro verkauft werden soll, ist mit einer integrierten Festplatte ausgestattet, die eine Kapazität von 80 GByte (Modell 200 und 320) beziehungsweise 120 GByte (Modell 350) besitzt. Hierauf will T-Online zwischen zehn und zwölf WM9-komprimierte Videofilme in "DVD-naher" Videoqualität bevorraten, die immer wieder ausgetauscht werden. Angaben darüber, wie häufig das Filmangebot wechselt, konnte T-Online gegenüber heise online nicht machen. Sicher ist aber, dass alle Kunden des Portals die gleichen Filme angeboten bekommen sollen.
Ein im Media Center integriertes Programm überwacht den Film-Upload, damit das Gerät nicht blockiert wird, wenn der Benutzer gerade im Internet surfen möchte. Gewöhnlich werden neue Filme daher wohl nachts übertragen. Dies bedeutet auch, dass die Activy stets mit dem DSL-Anschluss verbunden sein muss. T-Online will diese Video-On-Demand-Variante daher nur Besitzern einer DSL-Flatrate anbieten. Daneben soll es aber auch noch ein VoD-Angebot geben, bei dem der Kunde spontan aus einem Filmarchiv wählen und sich den Film per Livestream übermitteln lassen kann. Alle Filme sind DRM-gesichert und können nach der Freischaltung 24 Stunden lang beliebig oft geschaut werden. Ein auf der Harddisk vorgespeicherter Film soll dabei zwischen drei und fünf Euro, ein gestreamtes Video ab zwei Euro kosten.
Das Activy Media Center bringt einen Basis-EPG (Electronic Program Guide) mit, der über DSL mit den Programminformationen gespeist wird. Darüber hinaus will T-Online für eine monatliche Abo-Gebühr von 2,49 Euro eine aufgebohrte Premium-Variante des elektronischen Programmführers anbieten, bei der man beispielsweise nach Schauspielern oder Genres suchen kann. Zudem soll es Nutzern die Möglichkeit geben, die Personal-Videorecorder-Funktionen der Activy besser zu nutzen, indem es die Timer-Programmierung für Aufzeichnungen via Internet ermöglicht.
Bei aller Freude über die Zusammenarbeit mit T-Online will Fujitsu Siemens seine neue Version der Activy nicht als reine Settop-Box verstanden wissen. So lässt sich das Gerät mit seiner 1,2-GHz-Celeron-CPU schon in der kleinsten Version als Streaming-Client für MP3, Audio und DivX-Videos in lokalen Netzwerken einsetzen. Über verbundene PCs soll man auch Zugriff auf die Daten auf der Festplatte des Gerätes haben -- allerdings nicht auf die VoD-Filme, die besonders gesichtert sind. Auch ein Aufspielen eigener Dateien ist nicht möglich. Für 320 Euro bringt das Media Center 320 noch einen integrierten DVD-Player mit, für 350 Euro bekommt man sogar einen eingebauten DVD-Brenner. Nebenbei unterstützen alle Varianten MHP. Angeboten werden sollen sowohl Modelle, die analoge TV-Programme aufzeichnen als auch mit integriertem DVB-S-Tuner (Single und Dual). (nij/c`t) / (ad/c`t)
IBC: Details zu T-Onlines kommendem Breitbandportal
Auf der Amsterdamer Broadcaster-Messe präsentiert T-Online bereits seine Ende des Jahres startende Kombination aus Breitband-Internet-Service und Video-on-Demand-Dienst namens T-Online Vision on TV. Vorgeführt wird auf dem Stand von Fujitsu Siemens (Halle 4, Stand 279), dessen Activy Media Center als Verbindungsglied zum heimischen Fernseher dient. Das Gerät, das in Deutschland ab November in drei Ausführungen (Media Center 200, 320 und 350) zu Listenpreisen zwischen 200 und 350 Euro verkauft werden soll, ist mit einer integrierten Festplatte ausgestattet, die eine Kapazität von 80 GByte (Modell 200 und 320) beziehungsweise 120 GByte (Modell 350) besitzt. Hierauf will T-Online zwischen zehn und zwölf WM9-komprimierte Videofilme in "DVD-naher" Videoqualität bevorraten, die immer wieder ausgetauscht werden. Angaben darüber, wie häufig das Filmangebot wechselt, konnte T-Online gegenüber heise online nicht machen. Sicher ist aber, dass alle Kunden des Portals die gleichen Filme angeboten bekommen sollen.
Ein im Media Center integriertes Programm überwacht den Film-Upload, damit das Gerät nicht blockiert wird, wenn der Benutzer gerade im Internet surfen möchte. Gewöhnlich werden neue Filme daher wohl nachts übertragen. Dies bedeutet auch, dass die Activy stets mit dem DSL-Anschluss verbunden sein muss. T-Online will diese Video-On-Demand-Variante daher nur Besitzern einer DSL-Flatrate anbieten. Daneben soll es aber auch noch ein VoD-Angebot geben, bei dem der Kunde spontan aus einem Filmarchiv wählen und sich den Film per Livestream übermitteln lassen kann. Alle Filme sind DRM-gesichert und können nach der Freischaltung 24 Stunden lang beliebig oft geschaut werden. Ein auf der Harddisk vorgespeicherter Film soll dabei zwischen drei und fünf Euro, ein gestreamtes Video ab zwei Euro kosten.
Das Activy Media Center bringt einen Basis-EPG (Electronic Program Guide) mit, der über DSL mit den Programminformationen gespeist wird. Darüber hinaus will T-Online für eine monatliche Abo-Gebühr von 2,49 Euro eine aufgebohrte Premium-Variante des elektronischen Programmführers anbieten, bei der man beispielsweise nach Schauspielern oder Genres suchen kann. Zudem soll es Nutzern die Möglichkeit geben, die Personal-Videorecorder-Funktionen der Activy besser zu nutzen, indem es die Timer-Programmierung für Aufzeichnungen via Internet ermöglicht.
Bei aller Freude über die Zusammenarbeit mit T-Online will Fujitsu Siemens seine neue Version der Activy nicht als reine Settop-Box verstanden wissen. So lässt sich das Gerät mit seiner 1,2-GHz-Celeron-CPU schon in der kleinsten Version als Streaming-Client für MP3, Audio und DivX-Videos in lokalen Netzwerken einsetzen. Über verbundene PCs soll man auch Zugriff auf die Daten auf der Festplatte des Gerätes haben -- allerdings nicht auf die VoD-Filme, die besonders gesichtert sind. Auch ein Aufspielen eigener Dateien ist nicht möglich. Für 320 Euro bringt das Media Center 320 noch einen integrierten DVD-Player mit, für 350 Euro bekommt man sogar einen eingebauten DVD-Brenner. Nebenbei unterstützen alle Varianten MHP. Angeboten werden sollen sowohl Modelle, die analoge TV-Programme aufzeichnen als auch mit integriertem DVB-S-Tuner (Single und Dual). (nij/c`t) / (ad/c`t)
Für 320 Euro bringt das Media Center 320 noch einen integrierten DVD-Player mit, für 350 Euro bekommt man sogar einen eingebauten DVD-Brenner.
Ach Gott, wie in der guten alten Zeit, und selbst alte Mitstreiter (gell, Hubert? ) sind wieder mit von der Partie. Nachdem unsere Verschwörungstheoretiker sich von Juden, der Telekom oder diversen anderen Firman abgewandt haben, sind nun die Russen zuständig!
Leeven Hubert, hast du bereits einmal bedacht, was eine vertrocknete Zimmerpflanze für einen Russen wert sein kann? Nein? Solltest du aber tun!
Gruß, Doc
Leeven Hubert, hast du bereits einmal bedacht, was eine vertrocknete Zimmerpflanze für einen Russen wert sein kann? Nein? Solltest du aber tun!
Gruß, Doc
@DrSeltsam
Die Israelis im Bund mit nordischen Russen nach den Som-
merferien!
SEHEN SIE ES DENN NICHT!
Hubert
Die Israelis im Bund mit nordischen Russen nach den Som-
merferien!
SEHEN SIE ES DENN NICHT!
Hubert
Filmrechte in der Insolvenz
Die aktuellen Entwicklungen im Medienbereich machen es erforderlich, die Rechtslage im Hinblick auf das Schicksal von Filmlizenzrechten im Fall der Insolvenz zu überdenken. Medienunternehmen sind in ein komplexes Geflecht von Rechtsbeziehungen zu - oft ausländischen - Lizenzgebern und Lizenznehmern eingebunden. Regelmäßig wird der Erwerb von Filmlizenzrechten auch über Banken finanziert, die sich zur Sicherung ihrer Kredite Rechte übertragen lassen. Außerdem werden Forderungen aus Rechteübertragungen ebenfalls zur Sicherheit abgetreten. Fraglich ist daher, wie dieses Beziehungsgeflecht im Fall der Insolvenz eines Lizenzgebers oder Lizenznehmers zu entwirren ist und welche Rechtspositionen den Beteiligten im Einzelnen zustehen.
1. Einführung
Der Begriff des "Lizenzrechts" bzw. der "Filmlizenz" spielt in dem oben skizzierten Zusammenhang eine herausragende Rolle und soll daher kurz erläutert werden. Der Begriff "Filmrecht" ist ein Oberbegriff, der für die Vielzahl von Rechten verwendet wird, die im Zusammenhang mit der Produktion und Ausstrahlung eines Films entstehen und übertragen werden. Dieses Rechtsgeflecht nimmt seinen Anfang mit dem Erwerb der sogenannten "underlying Rights", z. B. an dem Drehbuch und der Filmmusik. Fortgesetzt wird diese Kette mit der Regelung der Rechtsbeziehungen rund um die Filmproduktion. Im Rahmen der Filmproduktion entstehen die Rechte der beteiligten Urheber orginär mit ihrem Beitrag zum Film und somit mit der Schaffung des Werkes. Die Rechte der Urheber, wie z. B. die Rechte der Schauspieler und des Regisseurs werden dann in der Regel - soweit möglich - bei der Produktionsfirma gebündelt. Die Produktionsfirma bemüht sich nun um die Vermarktung des Films und schließt mit einem Fillmvertrieb einen Vertriebsvertrag. In solchen Verträgen wird geregelt, im Rahmen welcher Verwertungsformen (z. B. Kino, FreeTV, Pay-TV, Near-Video on Demand und Video on Demand) der Film verwertet werden darf. Festgelegt wird weiterhin das Lizenzgebiet und die Lizenzdauer. Geregelt ist natürlich auch die Höhe der Lizenzgebühren. Die Vertriebsfirma oder der Verleiher ist dann widerum berechtigt, die "Filmrechte", die ihm übertragen wurden, an Dritte wie z. B. Fernsehsender zu lizenzieren.
Auf Grund der Marktgegebenheiten im Filmbereich gelingt es dabei aber nur wenigen deutschen Filmvertriebsunternehmen deutsche Filme und Serien in großem Umfang ins nicht deutschsprachige Ausland zu verkaufen. Die Vertriebskette baut sich vielmehr regelmäßig in umgekehrter Richtung auf. Regelmäßig erwerben deutsche Medienunternehmen Lizenzrechte von ausländischen - insbesondere von amerikanischen Lizenzgebern, wie zum Beispiel von den Major-Hollywood-Studios. Besondere Marktgegebenheiten führen in diesen Vertragsverhältnissen wiederum dazu, dass die amerikanischen Vertragspartner den deutschen Lizenznehmern die Vertragsbedingungen, zumindest in der Vergangenheit, mehr oder weniger vorgegeben haben. Dies erstreckte sich auch auf die regelmäßige Vereinbarung der Anwendbarkeit ausländischen Rechts und der Bestimmung eines ausländischen Gerichtsstandes.
Im Fall der Insolvenz eines deutschen Lizenznehmers ist nun fraglich, ob die - ausländischen - Lizenzgeber auch im Fall der Insolvenz an die Erfüllung dieser Verträge gebunden sind und welche Auswirkungen eine Insolvenz des Hauptlizenznehmers auf zuvor erteilte Unterlizenzen zum Beispiel an Fernsehanstalten oder Verleihfirmen haben. Ein dritter Themenkomplex bezieht sich auf die Rechtsposition der Banken, die zur Besicherung von Krediten Rechte im Wege der Sicherungsübertragung erworben haben.
2. Insolvenz des Lizenznehmers
a) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Bei einer Insolvenz des Lizenznehmers sind die Lizenzgeber grundsätzlich an einen möglichst umfassenden Rückfall der Rechte interessiert. Fraglich ist daher, ob und inwieweit dies nach dem Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung (InsO) zum 01. Januar1999 möglich ist. Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er ein gegenseitiges Vertragsverhältnis fortführen möchte oder nicht. Dies ist allerdings nur unter der Vorraussetzung möglich, dass der Vertrag vom Schuldner und vom Vertragspartner bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Entscheidet der Verwalter sich gegen eine Vertragserfüllung, um die Masse von der Belastung mit weiteren Kosten zu befreien, so enden die Rechte und Pflichten der Parteien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses Wahlrecht des Insolvenzverwalters gilt grundsätzlich für Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen und wird nach allgemeiner Ansicht auch auf Lizenzverträge angewendet1. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung des Vertrages, so kann der Lizenzgeber rückständige Lizenzgebühren und sonstige Ansprüche gegen den insolventen Lizenznehmer aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch als gewöhnlicher Insolvenzgläubiger gemäß § 103 Abs. 2 InsO geltend machen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
Die InsO ist nach § 104 EG InsO auch auf Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 gegründet wurden sind, anzuwenden. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht daher auch für sogenannte Altverträge.
b) Kündigung von Lizenzverträgen
Nun könnte man grundsätzlich annehmen, dass § 103 InsO für Filmlizenzverträge praktisch keine Relevanz entfaltet, da die Lizenzgeber regelmäßig in den Lizenzverträgen Kündigungsklauseln für den Fall der Insolvenz vorsehen. Oft ist zusätzlich geregelt, dass die Rechte mit der Insolvenz des Lizenznehmers an die Lizenzgeber zurückfallen. Hier kommen jedoch die Regelungen der §§ 112 und 119 InsO ins Spiel. Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters durch die Vereinbarung eines Kündigungsrechts die Grundlage entzogen wird. In § 112 InsO ist geregelt, dass Miet- oder Pachtverhältnisse vom anderen Teil wegen Verzuges oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht mehr gekündigt werden können, sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurden ist. Nach allgemeiner Ansicht ist § 112 InsO auch auf urheberrechtliche Lizenzverträge anwendbar, weil diese als pachtähnliche Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren sind2. Eine Kündigung der Lizenzverträge durch den Lizenzgeber im Fall der Insolvenz ist also ausgeschlossen.
Ebenso ist eine Umgehung dieses Kündigungsverbotes durch abweichende Vertragsgestaltung nicht möglich. § 119 InsO bestimmt ausdrücklich, dass Vereinbarungen durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam sind.
Auf Grund dieser, im Fall der Insolvenz nur sehr eingeschränkt bestehenden Kündigungsmöglichkeiten, ist daher fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt Lizenzgeber die Verträge kündigen können, falls die Verschlechterung der Vermögenssituation des Lizenznehmers offensichtlich ist oder sich die Insolvenz bereits abzeichnet. So gilt eine Kündigung, die bei Verzug der Zahlungsverpflichtungen oder auf Grund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lizenznehmers vor Stellen des Insolvenzantrags ausgesprochen wird als zulässig3. Auch Kündigungen in der Zeit zwischen Antragstellung und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollen noch zulässig sein4.
c) Wirksamkeit von Kündigungsklauseln in ausländischen Verträgen
Wie bereits ausgeführt, wird in einer Vielzahl von Lizenzverträgen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts und ebenso ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart. In einem solchen Fall wird ein ausländischer Lizenzgeber, wahrscheinlich unter Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, die Kündigung erklären. Der deutsche Lizenznehmer oder dessen Insolvenzverwalter werden jedoch - gerade im Hinblick auf bereits erteilte Sublizenzen - die Nutzung der Filme fortsetzen wollen. Dieser Problemkreis führt wiederum zur Unsicherheit bei Sublizenznehmern oder Interessenten für den Erwerb von Lizenzrechten von dem insolventen Unternehmen.
Bei ausländischem Vertragsstatut ist daher fraglich, welches Recht das Gericht für anwendbar erklären würde. Dies wird sich wohl danach richten, in welchem Land der Rechtsstreit ausgetragen werden würde. Es ist davon auszugehen, dass ein amerikanischer Lizenzgeber gegen eine weitere Verwertung der Lizenzrechte nach Ausspruch einer Kündigung vor einem amerikanischen Gericht klagen würde. Dabei ist es unwahrscheinlich, dass ein amerikanisches Gericht deutsches Insolvenzrecht berücksichtigen und die Kündigung für unwirksam erklären würde. Anderseits müsste auch ein amerikanisches Urteil in Deutschland zugestellt und vollstreckt werden. Dies ist unter anderem ausgeschlossen, wenn die Anerkennung des Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Ein deutscher Insolvenzverwalter oder Lizenznehmer, der mit der Kündigung des Lizenzvertrages nicht einverstanden ist und die Rechte weiter auswerten möchte, würde wahrscheinlich bei einem deutschen Gericht Klage gegen die Kündigung erheben. Im Rahmen der Prüfung der Berechtigung des Lizenznehmers zur weiteren Nutzung der Lizenzrechte müsste das Gericht die Wirksamkeit der Kündigungsklausel beurteilen. Die vertraglich vereinbarte Anwendung ausländischen Rechts würde gegebenenfalls zu einer Wirksamkeit dieser Kündigungsklausel führen. Nach deutschem Insolvenzrecht könnte der Vertrag jedoch nicht wegen Insolvenz gekündigt werden. Daher ist fraglich, ob und wie das Gericht die insolvenzrechtlichen Vorschriften ins Spiel bringen kann. Die Anwendbarkeit des deutschen Insolvenzrechts wird im Schrifttum auf Art. 34 EG BGB gestützt5. Art. 34 EG BGB bestimmt, dass trotz der vereinbarten Anwendbarkeit ausländischen Rechts deutsche Bestimmungen anwendbar sein können, wenn diese den Sachverhalt zwingend regeln. Bezüglich der deutschen Insolvenzvorschriften wird vertreten, dass es sich bei den §§ 103, 112 und 119 InsO um zwingend anwendbares deutsches Recht handelt. Dafür spreche, dass ansonsten die Vertragspartner durch die Vereinbarung fremden Rechts wirksam die Befugnisse des Insolvenzverwalters beschränken und damit das gesamte, nach deutschem Recht durchzuführende Insolvenzverfahren nachhaltig beeinflussen könnten6. Zu berücksichtigen ist auch, das im deutschen Insolvenzrecht geltende Universalitätsprinzip, wonach alle Gläubiger gleich zu behandeln sind. Die Zulässigkeit von abweichenden vertraglichen Bestimmungen zur Kündigung von Lizenzverträgen würde zu einer Bevorzugung der ausländischen Vertragspartner führen.
d) Vertragsgestaltung
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Lizenzverträge - auch unter ausländischem Vertragsstatut - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gekündigt werden können. Eine Kündigung und auch die Vereinbarung des Rechtrückfalls an den Lizenzgeber ist soweit nur zulässig im Vorfeld des Insolvenzverfahrens wegen einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Lizenzschuldners oder wegen Zahlungsverzug.
3. Insolvenz des Lizenzgebers
Im Hinblick auf die in der Einleitung skizzierten Rechtekette wird deutlich, dass ein Lizenznehmer regelmäßig auch selbst zum Lizenzgeber wird, da er Nutzungsrechte, z. B. an Fernsehsender oder Filmverleiher weiter lizenziert. Für Unterlizenznehmer stellt sich im Fall der Insolvenz eines "Zwischenhändlers" die Frage, was mit den Sublizenzen im Fall der Insolvenz passiert. Verschärft wird diese Problematik durch die zuvor dargestellte Möglichkeit der Kündigung der Hauptlizenzverträge durch den Insolvenzverwalter oder einen ausländischen Lizenzgeber. Zwar ist es fraglich, ob ein deutsches Gericht dem ausländischen Lizenzgeber bezüglich der Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsklausel Recht geben würde. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein ausländischer Lizenzgeber mit einem im Ausland erstrittenen Urteil auch gegen deutsche Sublizenznehmer bezüglich der Verwertung seiner Rechte vorgehen würde.
a) Bestand von Unterlizenzen
Es ist daher zu überlegen, ob und in welcher Form der Fortfall des Hauptlizenzvertrages das Bestehen von Sublizenzen berührt.
So wird vertreten, dass mit § 9 Verlagsgesetz (VerlG), ein für das gesamte Urheberrecht geltender Grundsatz kodifiziert worden sei. Die Beendigung des Filmlizenzvertrages führe daher, wie beim Verlagsvertrag, zum automatischen Rückfall der Rechte auf den Urheber bzw. Lizenzgeber ohne dass dies einer Rückübertragung durch den Lizenznehmer bedürfe7. Eine andere Ansicht geht davon aus, dass der Fortfall der Hauptlizenz die nachfolgenden Lizenzen unberührt lässt8. Eine analoge Anwendung von § 9 VerlG auf Filmlizenzverträge müsse grundsätzlich ausscheiden, weil es in der Regel an der für den Verlagsvertrag charakteristischen persönlichen Bindung zwischen den Vertragsparteien fehle. Darüber hinaus unterscheide sich auch die Interessenlage der Urheber am Filmwerk wesentlich von der eines Buchautors, was die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung der Urheberrechte nach einem Rechterückfall wesentlich erschwere9.
Vertragsgestaltung
Es ist somit nicht geklärt, ob eine Kündigung des Hauptlizenzvertrages automatisch den Rückfall der Sublizenzen an den Hauptlizenzgeber nach sich zieht. In der Literatur wird daher empfohlen, die Rechtsfolgen einer Kündigung des Vertrages ausdrücklich zu regeln. Es gilt als zulässig, auch für den Fall der Insolvenz eine kausale Verknüpfung von Verfügung und Verpflichtung - z. B. durch Vereinbarung eines auflösend bedingten Rechtserwerbs - ausdrücklich zu vereinbaren 10. Zu beachten ist, dass eine solche vertragliche Vereinbarung selbstverständlich voraussetzt, dass der zu Grunde liegende Verwertungsvertrag vom Lizenzgeber wirksam aufgelöst werden kann. Solange ein Lizenzgeber schuldrechtlich zur Einräumung der Nutzungsrechte verpflichtet bleibt, weil er auf Grund der zwingenden Kündigungssperre nach §§ 112, 119 InsO zu einer Auflösung des Lizenzvertrages nicht berechtigt ist, kann ein Rückfall der Rechte auf den Lizenzgeber auch im Lizenzvertrag nicht wirksam vereinbart werden.
Ein alternatives Sicherungsinstrument könnte darin bestehen, die Zustimmung zu Unterlizenzierungen im Hauptlizenzvertrag davon abhängig zu machen, dass der Unterlizenznehmer die Verpflichtungen des Hauptlizenznehmers übernimmt11. Im Gegenzug könnte sich der Lizenzgeber bereits im Vertrag mit dem Hauptlizenznehmer und dem späteren Gemeinschuldner verpflichten, dessen Unterlizenznehmern im Falle eines vorzeitigen Rechterückfalls Nutzungsrechte in dem Umfang anzubieten, wie sie ihn vom Lizenznehmer übertragen worden sind.
b) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Lizenzgebers stellt sich weiterhin die Frage, ob der Insolvenzverwalter auch im Verhältnis zum Lizenznehmer - und nicht nur im Verhältnis zum Lizenzgeber - gemäß § 103 InsO auswählen kann, ob er den Vertrag erfüllen möchte.
Gemäß § 108 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. auf Lizenzverträge wird im Hinblick auf die im Gesetz genannten Beschränkungen abgelehnt12. Dies führt wiederum dazu, dass der Insolvenzverwalter auch im Verhältnis zu Lizenznehmern darüber entscheiden kann, ob er die geschlossenen Lizenzverträge oder Sublizenzverträge fortführen möchte.
c) Erfüllung von Lizenzverträgen
In diesem Zusammenhang ist es nun von besonderer Bedeutung, ob die genannten Vertragsverhältnisse bereits vollständig erfüllt sind oder nicht. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO besteht nur, wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder von seinem Vertragspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Eine Kündigung der Verträge durch den Insolvenzverwalter ist daher nur bei vollständiger Erfüllung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.
In Bezug auf die Erfüllung durch den Lizenzgeber wird einerseits vertreten, dass der Lizenzvertrag bereits mit der Übertragung der Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer vollständig erfüllt sei13. Andere sind wiederum der Auffassung, dass die Hauptpflicht des Lizenzgebers bei einem Filmlizenzvertrag nicht nur in der Verschaffung der Nutzungsrechte und des benötigten Materials bestehe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es ebenfalls zu den Hauptpflichten des Lizenzgebers gehöre, die übertragenen Nutzungsrecht während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten. Ein Filmlizenzvertrag sei daher auch noch nicht dann vollständig erfüllt, wenn der Lizenzgeber die Auswertungsrechte und das zu ihrer Nutzung erforderliche Filmmaterial dem Lizenznehmer überlassen hat und die Lizenzzeit noch läuft14. Folgt man dieser Auffassung, so besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Lizenzverträge zu kündigen, bei deren Neuabschluss er sich zu Gunsten des Schuldners bessere Vertragsbedingungen erhofft. In diesem Fall läuft der Lizenznehmer oder Sublizenznehmer das Risiko hinsichtlich der Rückforderung seiner Vorschüsse nur auf die Insolvenzquote gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO verwiesen zu werden.
Vertragsgestaltung
Es ist daher ratsam, die Einräumung eines Absonderungsrechts an den übertragenen Filmlizenzen zu vereinbaren, die eine weitere Auswertung durch den Lizenznehmer sicherstellen, bis die erbrachten Vorleistungen abgegolten sind15
4. Rechtposition der Sicherungsnehmer
Der dritte Themenkomplex berührt schließlich die Rechte der Sicherungsnehmer. Wie bereits dargestellt, lassen sich filmfinanzierende Banken Lizenzrechte zur Absicherung ihrer Kredite übertragen. Es ist fraglich, ob sich die Banken demnach in der gleichen Rechtsposition wie andere Lizenznehmer befinden.
a) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
In der Literatur wird vertreten, dass im Hinblick auf Sicherungsabreden mit kreditgebenden Banken kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO besteht. Die Anwendung des § 103 InsO sei durch § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen. Danach bestehen Miet- und Pachtverhältnisse auch dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn sie keine unbeweglichen Sachen oder Räume, sondern sonstige Gegenstände betreffen, sofern diese Gegenstände vom Vermieter bzw. Verpächter einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurde. Diese Vorschrift sei auch auf die Vermietung von Software und die Verpachtung von Rechten und auch auf Filmlizenzverträge entsprechend anwendbar16.
b) Bestand von Unterlizenzen
Der Bestand von Unterlizenzen im Fall der Sicherungsübertragung hängt davon ab, was zwischen der finanzierenden Bank und dem Filmproduzenten oder Filmrechtehändler vertraglich vereinbart wurde. Regelmäßig erklären die finanzierenden Banken in den Sicherungsverträgen ihr Einverständnis mit einer Verwertung der Lizenzrechte durch den Kreditnehmer. Die Erteilung von Sublizenzen bleibt daher der Bank gegenüber auch im Insolvenzfall wirksam.
5. Ausblick
Insgesamt ist festzuhalten, dass die meisten Probleme im Spannungsfeld von Urheber- und Insolvenzrecht noch nicht geklärt sind. Dies bedeutet wiederum, dass die Beteiligen versuchen müssen durch entsprechende Vertragsgestaltung, ihre Risiken zu minimieren. Denkbar ist auch, dass verstärkt sogenannte Third-Party-Agreements zwischen Lizenzgebern, Lizenznehmern und finanzierenden Banken abgeschlossen werden. Auf diese Weise können die Interessen und Risiken aller Beteiligten bereits bei der ursprünglichen Rechteübertragung gegeneinander abgewogen und berücksichtigt werden.
Zusätzlich sollte darüber nachgedacht werden, in der Insolvenzordnung klarzustellen, dass das Kündigungsverbot auch für ausländische Vertragspartner gilt, um die inländischen Gläubiger nicht zu benachteiligen.
Dr. Claudia Rinke, Rechtsanwältin
Stand: 04.03.2002
Die aktuellen Entwicklungen im Medienbereich machen es erforderlich, die Rechtslage im Hinblick auf das Schicksal von Filmlizenzrechten im Fall der Insolvenz zu überdenken. Medienunternehmen sind in ein komplexes Geflecht von Rechtsbeziehungen zu - oft ausländischen - Lizenzgebern und Lizenznehmern eingebunden. Regelmäßig wird der Erwerb von Filmlizenzrechten auch über Banken finanziert, die sich zur Sicherung ihrer Kredite Rechte übertragen lassen. Außerdem werden Forderungen aus Rechteübertragungen ebenfalls zur Sicherheit abgetreten. Fraglich ist daher, wie dieses Beziehungsgeflecht im Fall der Insolvenz eines Lizenzgebers oder Lizenznehmers zu entwirren ist und welche Rechtspositionen den Beteiligten im Einzelnen zustehen.
1. Einführung
Der Begriff des "Lizenzrechts" bzw. der "Filmlizenz" spielt in dem oben skizzierten Zusammenhang eine herausragende Rolle und soll daher kurz erläutert werden. Der Begriff "Filmrecht" ist ein Oberbegriff, der für die Vielzahl von Rechten verwendet wird, die im Zusammenhang mit der Produktion und Ausstrahlung eines Films entstehen und übertragen werden. Dieses Rechtsgeflecht nimmt seinen Anfang mit dem Erwerb der sogenannten "underlying Rights", z. B. an dem Drehbuch und der Filmmusik. Fortgesetzt wird diese Kette mit der Regelung der Rechtsbeziehungen rund um die Filmproduktion. Im Rahmen der Filmproduktion entstehen die Rechte der beteiligten Urheber orginär mit ihrem Beitrag zum Film und somit mit der Schaffung des Werkes. Die Rechte der Urheber, wie z. B. die Rechte der Schauspieler und des Regisseurs werden dann in der Regel - soweit möglich - bei der Produktionsfirma gebündelt. Die Produktionsfirma bemüht sich nun um die Vermarktung des Films und schließt mit einem Fillmvertrieb einen Vertriebsvertrag. In solchen Verträgen wird geregelt, im Rahmen welcher Verwertungsformen (z. B. Kino, FreeTV, Pay-TV, Near-Video on Demand und Video on Demand) der Film verwertet werden darf. Festgelegt wird weiterhin das Lizenzgebiet und die Lizenzdauer. Geregelt ist natürlich auch die Höhe der Lizenzgebühren. Die Vertriebsfirma oder der Verleiher ist dann widerum berechtigt, die "Filmrechte", die ihm übertragen wurden, an Dritte wie z. B. Fernsehsender zu lizenzieren.
Auf Grund der Marktgegebenheiten im Filmbereich gelingt es dabei aber nur wenigen deutschen Filmvertriebsunternehmen deutsche Filme und Serien in großem Umfang ins nicht deutschsprachige Ausland zu verkaufen. Die Vertriebskette baut sich vielmehr regelmäßig in umgekehrter Richtung auf. Regelmäßig erwerben deutsche Medienunternehmen Lizenzrechte von ausländischen - insbesondere von amerikanischen Lizenzgebern, wie zum Beispiel von den Major-Hollywood-Studios. Besondere Marktgegebenheiten führen in diesen Vertragsverhältnissen wiederum dazu, dass die amerikanischen Vertragspartner den deutschen Lizenznehmern die Vertragsbedingungen, zumindest in der Vergangenheit, mehr oder weniger vorgegeben haben. Dies erstreckte sich auch auf die regelmäßige Vereinbarung der Anwendbarkeit ausländischen Rechts und der Bestimmung eines ausländischen Gerichtsstandes.
Im Fall der Insolvenz eines deutschen Lizenznehmers ist nun fraglich, ob die - ausländischen - Lizenzgeber auch im Fall der Insolvenz an die Erfüllung dieser Verträge gebunden sind und welche Auswirkungen eine Insolvenz des Hauptlizenznehmers auf zuvor erteilte Unterlizenzen zum Beispiel an Fernsehanstalten oder Verleihfirmen haben. Ein dritter Themenkomplex bezieht sich auf die Rechtsposition der Banken, die zur Besicherung von Krediten Rechte im Wege der Sicherungsübertragung erworben haben.
2. Insolvenz des Lizenznehmers
a) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Bei einer Insolvenz des Lizenznehmers sind die Lizenzgeber grundsätzlich an einen möglichst umfassenden Rückfall der Rechte interessiert. Fraglich ist daher, ob und inwieweit dies nach dem Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung (InsO) zum 01. Januar1999 möglich ist. Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er ein gegenseitiges Vertragsverhältnis fortführen möchte oder nicht. Dies ist allerdings nur unter der Vorraussetzung möglich, dass der Vertrag vom Schuldner und vom Vertragspartner bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Entscheidet der Verwalter sich gegen eine Vertragserfüllung, um die Masse von der Belastung mit weiteren Kosten zu befreien, so enden die Rechte und Pflichten der Parteien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses Wahlrecht des Insolvenzverwalters gilt grundsätzlich für Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen und wird nach allgemeiner Ansicht auch auf Lizenzverträge angewendet1. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung des Vertrages, so kann der Lizenzgeber rückständige Lizenzgebühren und sonstige Ansprüche gegen den insolventen Lizenznehmer aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch als gewöhnlicher Insolvenzgläubiger gemäß § 103 Abs. 2 InsO geltend machen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
Die InsO ist nach § 104 EG InsO auch auf Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 gegründet wurden sind, anzuwenden. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht daher auch für sogenannte Altverträge.
b) Kündigung von Lizenzverträgen
Nun könnte man grundsätzlich annehmen, dass § 103 InsO für Filmlizenzverträge praktisch keine Relevanz entfaltet, da die Lizenzgeber regelmäßig in den Lizenzverträgen Kündigungsklauseln für den Fall der Insolvenz vorsehen. Oft ist zusätzlich geregelt, dass die Rechte mit der Insolvenz des Lizenznehmers an die Lizenzgeber zurückfallen. Hier kommen jedoch die Regelungen der §§ 112 und 119 InsO ins Spiel. Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters durch die Vereinbarung eines Kündigungsrechts die Grundlage entzogen wird. In § 112 InsO ist geregelt, dass Miet- oder Pachtverhältnisse vom anderen Teil wegen Verzuges oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht mehr gekündigt werden können, sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurden ist. Nach allgemeiner Ansicht ist § 112 InsO auch auf urheberrechtliche Lizenzverträge anwendbar, weil diese als pachtähnliche Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren sind2. Eine Kündigung der Lizenzverträge durch den Lizenzgeber im Fall der Insolvenz ist also ausgeschlossen.
Ebenso ist eine Umgehung dieses Kündigungsverbotes durch abweichende Vertragsgestaltung nicht möglich. § 119 InsO bestimmt ausdrücklich, dass Vereinbarungen durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam sind.
Auf Grund dieser, im Fall der Insolvenz nur sehr eingeschränkt bestehenden Kündigungsmöglichkeiten, ist daher fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt Lizenzgeber die Verträge kündigen können, falls die Verschlechterung der Vermögenssituation des Lizenznehmers offensichtlich ist oder sich die Insolvenz bereits abzeichnet. So gilt eine Kündigung, die bei Verzug der Zahlungsverpflichtungen oder auf Grund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lizenznehmers vor Stellen des Insolvenzantrags ausgesprochen wird als zulässig3. Auch Kündigungen in der Zeit zwischen Antragstellung und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollen noch zulässig sein4.
c) Wirksamkeit von Kündigungsklauseln in ausländischen Verträgen
Wie bereits ausgeführt, wird in einer Vielzahl von Lizenzverträgen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts und ebenso ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart. In einem solchen Fall wird ein ausländischer Lizenzgeber, wahrscheinlich unter Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, die Kündigung erklären. Der deutsche Lizenznehmer oder dessen Insolvenzverwalter werden jedoch - gerade im Hinblick auf bereits erteilte Sublizenzen - die Nutzung der Filme fortsetzen wollen. Dieser Problemkreis führt wiederum zur Unsicherheit bei Sublizenznehmern oder Interessenten für den Erwerb von Lizenzrechten von dem insolventen Unternehmen.
Bei ausländischem Vertragsstatut ist daher fraglich, welches Recht das Gericht für anwendbar erklären würde. Dies wird sich wohl danach richten, in welchem Land der Rechtsstreit ausgetragen werden würde. Es ist davon auszugehen, dass ein amerikanischer Lizenzgeber gegen eine weitere Verwertung der Lizenzrechte nach Ausspruch einer Kündigung vor einem amerikanischen Gericht klagen würde. Dabei ist es unwahrscheinlich, dass ein amerikanisches Gericht deutsches Insolvenzrecht berücksichtigen und die Kündigung für unwirksam erklären würde. Anderseits müsste auch ein amerikanisches Urteil in Deutschland zugestellt und vollstreckt werden. Dies ist unter anderem ausgeschlossen, wenn die Anerkennung des Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Ein deutscher Insolvenzverwalter oder Lizenznehmer, der mit der Kündigung des Lizenzvertrages nicht einverstanden ist und die Rechte weiter auswerten möchte, würde wahrscheinlich bei einem deutschen Gericht Klage gegen die Kündigung erheben. Im Rahmen der Prüfung der Berechtigung des Lizenznehmers zur weiteren Nutzung der Lizenzrechte müsste das Gericht die Wirksamkeit der Kündigungsklausel beurteilen. Die vertraglich vereinbarte Anwendung ausländischen Rechts würde gegebenenfalls zu einer Wirksamkeit dieser Kündigungsklausel führen. Nach deutschem Insolvenzrecht könnte der Vertrag jedoch nicht wegen Insolvenz gekündigt werden. Daher ist fraglich, ob und wie das Gericht die insolvenzrechtlichen Vorschriften ins Spiel bringen kann. Die Anwendbarkeit des deutschen Insolvenzrechts wird im Schrifttum auf Art. 34 EG BGB gestützt5. Art. 34 EG BGB bestimmt, dass trotz der vereinbarten Anwendbarkeit ausländischen Rechts deutsche Bestimmungen anwendbar sein können, wenn diese den Sachverhalt zwingend regeln. Bezüglich der deutschen Insolvenzvorschriften wird vertreten, dass es sich bei den §§ 103, 112 und 119 InsO um zwingend anwendbares deutsches Recht handelt. Dafür spreche, dass ansonsten die Vertragspartner durch die Vereinbarung fremden Rechts wirksam die Befugnisse des Insolvenzverwalters beschränken und damit das gesamte, nach deutschem Recht durchzuführende Insolvenzverfahren nachhaltig beeinflussen könnten6. Zu berücksichtigen ist auch, das im deutschen Insolvenzrecht geltende Universalitätsprinzip, wonach alle Gläubiger gleich zu behandeln sind. Die Zulässigkeit von abweichenden vertraglichen Bestimmungen zur Kündigung von Lizenzverträgen würde zu einer Bevorzugung der ausländischen Vertragspartner führen.
d) Vertragsgestaltung
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Lizenzverträge - auch unter ausländischem Vertragsstatut - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gekündigt werden können. Eine Kündigung und auch die Vereinbarung des Rechtrückfalls an den Lizenzgeber ist soweit nur zulässig im Vorfeld des Insolvenzverfahrens wegen einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Lizenzschuldners oder wegen Zahlungsverzug.
3. Insolvenz des Lizenzgebers
Im Hinblick auf die in der Einleitung skizzierten Rechtekette wird deutlich, dass ein Lizenznehmer regelmäßig auch selbst zum Lizenzgeber wird, da er Nutzungsrechte, z. B. an Fernsehsender oder Filmverleiher weiter lizenziert. Für Unterlizenznehmer stellt sich im Fall der Insolvenz eines "Zwischenhändlers" die Frage, was mit den Sublizenzen im Fall der Insolvenz passiert. Verschärft wird diese Problematik durch die zuvor dargestellte Möglichkeit der Kündigung der Hauptlizenzverträge durch den Insolvenzverwalter oder einen ausländischen Lizenzgeber. Zwar ist es fraglich, ob ein deutsches Gericht dem ausländischen Lizenzgeber bezüglich der Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsklausel Recht geben würde. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein ausländischer Lizenzgeber mit einem im Ausland erstrittenen Urteil auch gegen deutsche Sublizenznehmer bezüglich der Verwertung seiner Rechte vorgehen würde.
a) Bestand von Unterlizenzen
Es ist daher zu überlegen, ob und in welcher Form der Fortfall des Hauptlizenzvertrages das Bestehen von Sublizenzen berührt.
So wird vertreten, dass mit § 9 Verlagsgesetz (VerlG), ein für das gesamte Urheberrecht geltender Grundsatz kodifiziert worden sei. Die Beendigung des Filmlizenzvertrages führe daher, wie beim Verlagsvertrag, zum automatischen Rückfall der Rechte auf den Urheber bzw. Lizenzgeber ohne dass dies einer Rückübertragung durch den Lizenznehmer bedürfe7. Eine andere Ansicht geht davon aus, dass der Fortfall der Hauptlizenz die nachfolgenden Lizenzen unberührt lässt8. Eine analoge Anwendung von § 9 VerlG auf Filmlizenzverträge müsse grundsätzlich ausscheiden, weil es in der Regel an der für den Verlagsvertrag charakteristischen persönlichen Bindung zwischen den Vertragsparteien fehle. Darüber hinaus unterscheide sich auch die Interessenlage der Urheber am Filmwerk wesentlich von der eines Buchautors, was die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung der Urheberrechte nach einem Rechterückfall wesentlich erschwere9.
Vertragsgestaltung
Es ist somit nicht geklärt, ob eine Kündigung des Hauptlizenzvertrages automatisch den Rückfall der Sublizenzen an den Hauptlizenzgeber nach sich zieht. In der Literatur wird daher empfohlen, die Rechtsfolgen einer Kündigung des Vertrages ausdrücklich zu regeln. Es gilt als zulässig, auch für den Fall der Insolvenz eine kausale Verknüpfung von Verfügung und Verpflichtung - z. B. durch Vereinbarung eines auflösend bedingten Rechtserwerbs - ausdrücklich zu vereinbaren 10. Zu beachten ist, dass eine solche vertragliche Vereinbarung selbstverständlich voraussetzt, dass der zu Grunde liegende Verwertungsvertrag vom Lizenzgeber wirksam aufgelöst werden kann. Solange ein Lizenzgeber schuldrechtlich zur Einräumung der Nutzungsrechte verpflichtet bleibt, weil er auf Grund der zwingenden Kündigungssperre nach §§ 112, 119 InsO zu einer Auflösung des Lizenzvertrages nicht berechtigt ist, kann ein Rückfall der Rechte auf den Lizenzgeber auch im Lizenzvertrag nicht wirksam vereinbart werden.
Ein alternatives Sicherungsinstrument könnte darin bestehen, die Zustimmung zu Unterlizenzierungen im Hauptlizenzvertrag davon abhängig zu machen, dass der Unterlizenznehmer die Verpflichtungen des Hauptlizenznehmers übernimmt11. Im Gegenzug könnte sich der Lizenzgeber bereits im Vertrag mit dem Hauptlizenznehmer und dem späteren Gemeinschuldner verpflichten, dessen Unterlizenznehmern im Falle eines vorzeitigen Rechterückfalls Nutzungsrechte in dem Umfang anzubieten, wie sie ihn vom Lizenznehmer übertragen worden sind.
b) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Lizenzgebers stellt sich weiterhin die Frage, ob der Insolvenzverwalter auch im Verhältnis zum Lizenznehmer - und nicht nur im Verhältnis zum Lizenzgeber - gemäß § 103 InsO auswählen kann, ob er den Vertrag erfüllen möchte.
Gemäß § 108 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. auf Lizenzverträge wird im Hinblick auf die im Gesetz genannten Beschränkungen abgelehnt12. Dies führt wiederum dazu, dass der Insolvenzverwalter auch im Verhältnis zu Lizenznehmern darüber entscheiden kann, ob er die geschlossenen Lizenzverträge oder Sublizenzverträge fortführen möchte.
c) Erfüllung von Lizenzverträgen
In diesem Zusammenhang ist es nun von besonderer Bedeutung, ob die genannten Vertragsverhältnisse bereits vollständig erfüllt sind oder nicht. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO besteht nur, wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder von seinem Vertragspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Eine Kündigung der Verträge durch den Insolvenzverwalter ist daher nur bei vollständiger Erfüllung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.
In Bezug auf die Erfüllung durch den Lizenzgeber wird einerseits vertreten, dass der Lizenzvertrag bereits mit der Übertragung der Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer vollständig erfüllt sei13. Andere sind wiederum der Auffassung, dass die Hauptpflicht des Lizenzgebers bei einem Filmlizenzvertrag nicht nur in der Verschaffung der Nutzungsrechte und des benötigten Materials bestehe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es ebenfalls zu den Hauptpflichten des Lizenzgebers gehöre, die übertragenen Nutzungsrecht während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten. Ein Filmlizenzvertrag sei daher auch noch nicht dann vollständig erfüllt, wenn der Lizenzgeber die Auswertungsrechte und das zu ihrer Nutzung erforderliche Filmmaterial dem Lizenznehmer überlassen hat und die Lizenzzeit noch läuft14. Folgt man dieser Auffassung, so besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Lizenzverträge zu kündigen, bei deren Neuabschluss er sich zu Gunsten des Schuldners bessere Vertragsbedingungen erhofft. In diesem Fall läuft der Lizenznehmer oder Sublizenznehmer das Risiko hinsichtlich der Rückforderung seiner Vorschüsse nur auf die Insolvenzquote gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO verwiesen zu werden.
Vertragsgestaltung
Es ist daher ratsam, die Einräumung eines Absonderungsrechts an den übertragenen Filmlizenzen zu vereinbaren, die eine weitere Auswertung durch den Lizenznehmer sicherstellen, bis die erbrachten Vorleistungen abgegolten sind15
4. Rechtposition der Sicherungsnehmer
Der dritte Themenkomplex berührt schließlich die Rechte der Sicherungsnehmer. Wie bereits dargestellt, lassen sich filmfinanzierende Banken Lizenzrechte zur Absicherung ihrer Kredite übertragen. Es ist fraglich, ob sich die Banken demnach in der gleichen Rechtsposition wie andere Lizenznehmer befinden.
a) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
In der Literatur wird vertreten, dass im Hinblick auf Sicherungsabreden mit kreditgebenden Banken kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO besteht. Die Anwendung des § 103 InsO sei durch § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen. Danach bestehen Miet- und Pachtverhältnisse auch dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn sie keine unbeweglichen Sachen oder Räume, sondern sonstige Gegenstände betreffen, sofern diese Gegenstände vom Vermieter bzw. Verpächter einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurde. Diese Vorschrift sei auch auf die Vermietung von Software und die Verpachtung von Rechten und auch auf Filmlizenzverträge entsprechend anwendbar16.
b) Bestand von Unterlizenzen
Der Bestand von Unterlizenzen im Fall der Sicherungsübertragung hängt davon ab, was zwischen der finanzierenden Bank und dem Filmproduzenten oder Filmrechtehändler vertraglich vereinbart wurde. Regelmäßig erklären die finanzierenden Banken in den Sicherungsverträgen ihr Einverständnis mit einer Verwertung der Lizenzrechte durch den Kreditnehmer. Die Erteilung von Sublizenzen bleibt daher der Bank gegenüber auch im Insolvenzfall wirksam.
5. Ausblick
Insgesamt ist festzuhalten, dass die meisten Probleme im Spannungsfeld von Urheber- und Insolvenzrecht noch nicht geklärt sind. Dies bedeutet wiederum, dass die Beteiligen versuchen müssen durch entsprechende Vertragsgestaltung, ihre Risiken zu minimieren. Denkbar ist auch, dass verstärkt sogenannte Third-Party-Agreements zwischen Lizenzgebern, Lizenznehmern und finanzierenden Banken abgeschlossen werden. Auf diese Weise können die Interessen und Risiken aller Beteiligten bereits bei der ursprünglichen Rechteübertragung gegeneinander abgewogen und berücksichtigt werden.
Zusätzlich sollte darüber nachgedacht werden, in der Insolvenzordnung klarzustellen, dass das Kündigungsverbot auch für ausländische Vertragspartner gilt, um die inländischen Gläubiger nicht zu benachteiligen.
Dr. Claudia Rinke, Rechtsanwältin
Stand: 04.03.2002
@nino@
bestanden denn bei Insolvenzeröffnung schon Lizenzvereinbarungen der Met@box AG? Einzig interessante Frage wäre hier wohl, wie die iTV-Media AG dazu kommt die patentierte Fernbedienung zu vertreiben.
Im übrigen denke ich - wiedermal - dass sich die aufgeführten Folgerungen über die Befugnisse des Insolvenzverwalters schon aus den Grundsätzen seiner Rechtsstellung und Aufgabe ergeben, die Gläubigermasse zu schützen.
Aber trotzdem danke.
bestanden denn bei Insolvenzeröffnung schon Lizenzvereinbarungen der Met@box AG? Einzig interessante Frage wäre hier wohl, wie die iTV-Media AG dazu kommt die patentierte Fernbedienung zu vertreiben.
Im übrigen denke ich - wiedermal - dass sich die aufgeführten Folgerungen über die Befugnisse des Insolvenzverwalters schon aus den Grundsätzen seiner Rechtsstellung und Aufgabe ergeben, die Gläubigermasse zu schützen.
Aber trotzdem danke.
itv-media ag ist nicht die einzigste firma die den riesen knochen vertreibt ....
lizenz Verträge metabox doch nicht Insolvens ?
dausend
........ soll ich dir noch ein schlaf-lied singen dass du weiter träumen kannst ?
ja, bitte
@ Der Strohmann
.....ich mache das für nino
LA LE LU
NUR DER MANN IM MOND SCHAUT ZU
WENN DIE KLEINEN BABIES SCHLAFEN
DRUM SCHLAF AUCH DU
LA LE LU
VOR DEM BETTCHEN STEHN ZWEI SCHUH
UND DIE SIND GENAUSO MÜDE
GEHN JETZT ZUR RUH
DANN KOMMT AUCH DER SANDMANN
LEIS` TRITT ER INS HAUS
SUCHT AUS SEINEN TRÄUMEN
DIR DEN SCHÖNSTEN AUS
LA LE LU
NUR DER MANN IM MOND SCHAUT ZU
WENN DIE KLEINEN BABIES SCHLAFEN
DRUM SCHLAF AUCH DU
LA LE LU
VOR DEM BETTCHEN STEHN ZWEI SCHUH
UND DIE SIND GENAUSO MÜDE
DRUM SCHLAF AUCH DU
..............wir warten auf den „ Grossen Knall „ !
Ralph8
:O
.....ich mache das für nino
LA LE LU
NUR DER MANN IM MOND SCHAUT ZU
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Ralph8
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