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    KV-Zusatz-Gruppentarife über GKV mit illegalen Bedingungen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.02.04 15:07:37 von
    neuester Beitrag 13.02.04 10:41:19 von
    Beiträge: 5
    ID: 820.393
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      schrieb am 12.02.04 15:07:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      "Die Frage, ob die Zusatzversicherungen beim Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse zu den gleichen Konditionen weitergeführt werden können, wurde von allen angesprochenen Versicherern verneint. Eine Fortführung zu den Normaltarifen des privaten Krankenversicherers ist allerdings möglich. Außer bei der Kooperation zwischen der AOK Niedersachsen und der Alte Oldenburger werden dabei keine Alterungs-Rückstellungen übertragen."


      Quelle:
      http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=7138


      Im Gegensatz dazu § 178i VVG

      (3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicherte Personen das Versicherungsverhältniss unter Anrechnung der aus dem Vertrag erwobenen Rechte und der Alterungsrückstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 18:22:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hier liegt aber keine Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer vor.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 19:32:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ Nataly

      Sondern?


      Wenn ich z.B. die Barmer Mitgliedschaft kündige,
      kündige ich ja nicht die Zusatzversicherung.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 19:54:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Es liegt ein "Ausscheiden aus der Gruppe" vor. Der Gruppenversicherungsvertrag wird je zwischen GKV und PKV Unternehmen geschlossen. Warum solte die Private den ganzen Vertrag kündigen, bloß weil einer die GKV wechselt.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 10:41:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Gesamtvertrag muss ja nicht gekündigt werden, sondern nur der Vertrag(-steil) für das einzelne Mitglied.

      Im übrigen is ansonsten der § 178 f VVG [Wechsel in einen anderen Tarif]
      einschlägig, der ebenfalls zwingend eine Anrechnung der Alterungsrückstellung vorschreibt!


      Also, ob Individual- oder Gruppenvertrag, bei Tarifwechsel/Änderung ist immer und ausnahmslos eine Anrechnung vorgeschrieben!

      Auf eine hiervon abweichende Vereinbarung "kann sich der Versicherer nicht berufen"! (§ 178 o VVG)


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