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    Spekulationsverluste und Ehegattensplitting - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.02.00 12:24:40 von
    neuester Beitrag 03.03.00 22:38:50 von
    Beiträge: 5
    ID: 83.667
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      Avatar
      schrieb am 29.02.00 12:24:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Moin,

      habe die alten Threads vergeblich zu folgendem Thema durchsucht:

      Spekulationsverluste und Ehegattensplitting (gemeinsame Veranlagung)

      Ausgangslage:
      Spekulationsverluste können den Gewinnen gegengerechnet werden.

      Wenn ich Aktien mit Verlust verkaufe und ich diese in zeitlich nahem Abstand wieder einsammle, wird mir dieser Verlustvortrag vom Finanzamt nicht zugelassen, wenn es nicht neue triftige Gründe gab die Aktie wieder einzusammeln.

      Wie sieht die Sache jedoch aus, wenn ich und meine Frau getrennte Depots haben, ich die Aktie mit Verlust bei mir verkaufe und direkt wieder bei meiner Frau einkaufe???? Muß dies das Finanzamt als Verluts anerkennen (Zugewinngemeinschaft/zusammen steuerlich veranlagt)

      Würde es etwas nützen, wenn getrennt veranlagt.

      Über kompetente Antworten würde ich mich sehr freuen :)

      Gruß
      sooner
      Avatar
      schrieb am 01.03.00 09:40:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Haaaalo,

      niemand da, der sich mit sowas auskennt. Ich muß die Steuererklärung machen und bräuchte die Info`s dafür. Sonst muß ich zu einem Steuerberater. (TEUER :()

      Danke

      sooner:)
      Avatar
      schrieb am 01.03.00 15:32:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo sooner,

      es antwortet niemand, weil wir uns wahrscheinlich in einem grauen Bereich
      aufhalten. Richtig ist, dass die Ehegatten selbst bei Zusammenveranlagung mit
      ihren Depots getrennt betrachtet werden.
      Das ist interessant, denn bei Kapitalerträgen (Zinsen) ist dies ja nicht so.

      Jetzt mögest Du recht haben, Frau und Mann zählen mit ihren Depots für sich allein.
      Jeder hat die 999,99 DM, die Summe ist nur bei einem Gemeinschaftsdepot zu verdoppeln.

      Soweit so gut, aber dann gibt es ja noch diese "Liebhaberei".
      Falls Du also bestehendes Recht exorbitant (hinterhältig) für das Sparen von Steuern
      in Grenzbereichen ausnutzt, könnten die Beamten anders entscheiden.
      Gerade bei Zusammenveranlagung wird wohl der Fiskus davon ausgehen, dass die
      Einkünfte letztendlich in einen gemeinsamen Topf wandern.
      Und da muß man sich fragen, warum die Gattin zu bestimmten Zeiten auf Wertpapierideen
      kommt, die anderenfalls steuerpflichtige Vorgänge ausgelöst hätten.
      Von einer gemeinsamen Absprache ist hier wohl normal auszugehen.


      Ich weiß nicht, ob es zu diesem oder einem ähnlichen Fakt Urteile gibt,
      aber ich würde wohl einen Steuerberater fragen, er soll das mal plausibel
      aufschlüsseln. Vielleicht hat der eine Idee, aber Dein Sachverhalt schmeckt
      mir nicht besonders, obwohl es erlaubt wäre (Liebhaberei!?).

      Hendrik
      Avatar
      schrieb am 02.03.00 09:28:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Moin Hendrik,

      obwohl ich den Begriff "Liebhaberei" nicht ganz verstanden habe, danke ich Dir für deine Antwort.

      Mein Steuersparmodell, ist in der Tat grenzwertig, aber sicherlich nicht illegal, da es dem Steuerbeamten überlassen wird, ob er die Verluste anerkennt.

      Die Versteuerung von Speku-Gewinnen ist ja ohnehin ein heisses Eisen (hinreichend in anderen Threads erörtert)

      Ich denke also man sollte jede Möglichkeit nutzen, um die Steuerlast in einigermaßen erträglichem Rahmen zu halten.

      Gruß an alle Steuerfuxer... :)

      sooner
      Avatar
      schrieb am 03.03.00 22:38:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Sooner!
      Hendrik traf den Nagel auf den Kopf. Totale Nebelzone!
      Da wird sich auch ein Steuerberater hüten, Dir verbindlich eine Zusage zu geben.
      Bevor Du jedoch mit getrennten Veranlagungen hantierst (die Dir glaube ich beim § 42 AO -vgl. thread smul untendrunter- nicht viel bringen) solltest du wirklich einen STB hinzuziehen.
      Nur in Exotenfällen ist die getrennte VA bei Verheirateten günstiger als die ZusammenVA.


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