checkAd

    Wie weit geht die Gewährleistungspflicht bei Gebrauchtwagen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.10.04 16:43:03 von
    neuester Beitrag 04.11.04 17:00:23 von
    Beiträge: 10
    ID: 917.468
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 589
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 16:43:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Rechtsexperten,

      ich brauche mal wieder eure Hilfe und hoffe dass ihr mir gerne weiterhelft.

      Ich habe ende Mai einen gebrauchten Polo BJ.97, 94tkm bei einem Händler erworben.

      Jetzt haben sich im Laufe der Zeit einige Mängel gezeigt:

      - Rost unter dem Lack an der Heckklappe
      - Seilzug vom Fensterheber gerissen, wobei er von Anfang sehr schwierig zu betätigen war und dabei Geräusche machte
      - Sitzbezug gerissen, Füllung rieselt langsam raus
      - Trotz gemachter und im Schechheft eingetragener Inspektion Risse im Luftfilter und uralte Zündkerzen.

      Händler verweigert jegliche Ausbesserung, trotz dem neuen Gewährleistungsgesetz.

      Ist er oder bin ich auf dem Holzweg??? Bitte mit Begründung.

      Vielen Dank im voraus.

      Sollte jemand irgendetwas lächerliches an diesem Posting finden oder irgendetwas zu lästern haben, so möge er es bitte für sich behalten.

      Gruss

      little_bull
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 19:19:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      frist ist 2 jahre, wobei im ersten jahr vermutet wird, dass der mangel beim verkauf schon vorhanden war...geh zum anwalt!!

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 23:37:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      @invest:
      (1)"frist ist 2 jahre"
      Bist du sicher, dass dies auch bei gebrauchten Waren gilt?

      (2)"wobei im ersten jahr vermutet wird, dass der mangel beim verkauf schon vorhanden war"
      Bist du sicher, dass es nicht 6 Monate sind?
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 00:49:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich meine, auch etwas von 6 Monaten gehört zu haben, während derer vermutet wird, daß die Mängel bereits beim Kauf vorhanden waren.

      Bin zwar kein Jurist, aber dennoch zwei Tipps: Suche Dir einen Zeugen (am besten kein Familienmitglied, sondern einen Freund), der Dir (mit Datum bzw. entsprechendem Gedankenprotokoll) bestätigen kann, daß die Mängel vorhanden sind.

      Und: Schicke dem Verkäufer die Mängelliste und daß Du diesbezügliche Reparaturen aufgrund seiner Gewährleistungspflicht forderst per Einschreiben (!!!) zu, damit Du im Fall eines Prozesses einen Beweis dafür hast, daß Du ihm die Mängel innerhalb der ersten 6 Monate ab Kauf mitgeteilt und Reparatur verlangt hast. Damit verhinderst Du - falls es tatsächlich die 6monatige Frist ist - daß der Verkäufer behaupten kann, Du hättest ihm keine Mängel angezeigt bzw. er könne sich an nichts erinnern. Schriftlich ist man immer auf der sicheren Seite. Beeile Dich, denn das Einschreiben muß ihn vor Ablauf der 6 Monate erreichen.
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 08:36:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      nataly: danke für den hinweis...die gesetzliche frist beträgt auch beim gebrauchtwarenkauf und dazu gehört auch ein gebrauchtwagen 2 jahre...früher waren das nur 6 monate.
      § 438 I Nr. 3 BGB

      beim 2ten habe ich mich tatsächlich geirrt...die vermutung gilt wenn die mängel innerhalb von 6 monaten na dem kauf auftreten

      § 476 BGB

      ein ausschluss der gewährleistung in einer agb ist dem händler nicht mehr möglich, dies geht nur noch beim verkauf von privat an privat

      invest2002

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1925EUR +3,22 %
      InnoCans LPT-Therapie als Opioid-Alternative?! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 08:51:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      aber auch zu beachten ist § 442 BGB...Kenntnis des Käufers von Mängeln beim Kauf

      es fragt sich ob der rost nicht schon da war und schlicht übersehen wurde
      auch die schwergängige fensterkurbel, die noch dazu geräusche machte könnte ein problem werden, da bekannt
      war der gerissene sitzbezug denn verschlissen und war dasbeim kauf erkennbar? wenn ja, dann kann es auch hier probleme geben
      luftfilter und zündkerzen sind meiner meinung nach jedoch eindeutige mängel, wenn sie auch im rahmen der inspektionen überprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden müssen..

      die problematik liegt hier darin, ob hier tatsächlich nicht erkennbare mängel vorliegen für die der verkäufer haftet...mit einer rechtsschutzversicherung gibt es kein kostenrisiko....also nochmasl mein rat: anwalt einschalten!!!


      invest2002
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 14:18:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hey Leute,

      danke für die Statements.

      Also, die Gewährleistung ist in den AGB auf ein Jahr beschränkt, heißt also, dass die Beweislast im ersten halben Jahr beim Händler liegt.

      Aber meine ist eigentlich eher, ob diese Mängel "echte" Mängel im Sinne des BGB sind oder ob sie unter den Tisch fallen, weil Auto zu alt oder Mängel nicht gravierend genug??

      Habe Rechtsschutz und werde morgen auch meinen Anwalt einschalten, allerdings dauert das locker mal ein Jahr, hatte schon einmal einen ähnlichen Fall, den ich gewonnen habe. Ich bin Student, beziehe bald meine erste eigene Bude und wollte meinen Wagen verkaufen.

      Gibts noch Alternativen?

      Gruss und Danke

      little_bull
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 19:26:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 20:45:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke @ Nataly :kiss:
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 17:00:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      hey leute, falls es euch interessiert...

      habe dem händler nochmal etwas druck am telefond gemacht und hatte heute einen erneuten termin. wir haben höflich und respektvoll miteinander geplauscht und siehe da, ich bekomme einen neuen fensterheber, die roststelle wird entfernt und die heckklappe beilackiert, der sitz wird neu aufgepolstert und mit einem neuen sitzbezug, den ich für 6 € (!) bei ebay ersteigert habe bezogen. und damit der händler kein risiko eingeht, wird der zahnriemen wahrscheinlich auch noch erneuert...:cool:

      geht doch...immer am ball bleiben...

      gruss

      little_bull


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Wie weit geht die Gewährleistungspflicht bei Gebrauchtwagen?