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    Speku-Verluste voll verrechenbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.12.04 19:06:38 von
    neuester Beitrag 01.12.04 21:29:30 von
    Beiträge: 5
    ID: 931.686
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      schrieb am 01.12.04 19:06:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Verluste aus Spekulationsgeschäften voll abzugsfähig?
      von Ellen Ashauer

      Beim Bundesfinanzhof ist aktuell ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Verluste aus Spekulationsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2000 entgegen der gesetzlichen Regelungen nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug steuerlich geltend gemacht werden können.



      Dies würde bedeuten, dass Spekulationsverluste nicht nur mit entsprechenden Spekulationsgewinnen, sondern auch mit anderen positiven Einkünften nach den allgemeinen Regelungen verrechnet werden könnten. Bereits mit Urteil vom 01. Juni 2004 (Az.: IX R 35/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Spekulationsverluste in den Jahren 1989 bis 1993 nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Regeln abzugsfähig sind. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte auch für Veranlagungszeiträume vor 1994 verfassungswidrig ist, ist weder die Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften möglich, noch können Verluste aus Spekulationsgeschäften geltend gemacht werden.



      Gerade im Hinblick auf die zahlreichen Spekulationsverluste, die ab dem Jahr 2000 (z. B. im Neuen Markt) realisiert wurden, ist eine Geltendmachung nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen interessant. In noch offenen Veranlagungen sollte beantragt werden, die Spekulationsverluste voll zu berücksichtigen. Ggf. ist Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das anhängende BFH-Verfahren zu beantragen (Az.: IX R 31/04, Vorinstanz FG Berlin vom 22. Juni 2004, Az.: 7 K 7500/02).
      http://www.roedl.de/newsletter/index_nl.asp?PublikationsID=5…
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 19:45:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Nataly,

      Ich verstehe Euch leider nur manchmal:laugh:
      Ist meine Veranlagung noch offen, wenn sie nach §165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig ist und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung(§164 Abs. 1 AO) erging?

      Schöne Grüße
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 19:49:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      #2 Ist sie.

      Röhr
      Aktienelch
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 21:01:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 21:29:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gut geröhrt, Elch:laugh: Vielen Dank!


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