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    eröffnet am 11.05.05 09:50:44 von
    neuester Beitrag 07.07.23 16:28:05 von
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      schrieb am 28.03.09 17:31:10
      Beitrag Nr. 243 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.846.394 von honigbaer am 25.03.09 18:11:2526.02.2009 12:14

      http://www.finanzen.net/analyse/i_FAO_spekulativ_kaufen-Der_…

      i:FAO spekulativ kaufen (Der Aktionär)Kulmbach (aktiencheck.de AG) - Für die Experten vom Anlegermagazin "Der Aktionär" ist die i:FAO-Aktie (ISIN DE0006224520/ WKN 622452) ein spekulativer Kauf.
      Kosten sparen sei besonders in der Krise ein großes Thema, weshalb das Geschäft beim Software-Spezialisten i:FAO brumme. Das Unternehmen sei selbst im Januar 2009 um 20% gewachsen.

      In einem Gespräch mit den Experten habe Unternehmenschef Louis Arnitz zudem verraten: "Allein in den letzten vier Wochen haben sich EnBW und die Europäische Zentralbank für Cytric (Reisebuchungssystem) entschieden. Mit weiteren großen Firmen stehen wir in aussichtsreichen Gesprächen". Zudem würden auch die Einnahmen von Bestandskunden wie Ikea oder Kärcher nicht abreißen.

      Die Experten würden die Erfolgsgeschichte der Cytric-Software für beeindruckend halten. Noch mehr seien sie von der Aktienbewertung fasziniert. Die Dividendenrendite liege für 2008 bei rund 7% und auch für 2009 sei mit einer gleich bleibend hohen Dividende (2008: 0,40 EUR pro Aktie) zu rechnen. Denn das Geschäft von i:FAO sei angesichts 90% wiederkehrender Umsätze sehr stabil. Dabei seien positive Überraschungen nicht ausgeschlossen. Das Unternehmen habe reichlich Cash und sei an Akquisitionen interessiert.

      Das führende Produkt und das starke Wachstum würden sich nicht im aktuellen Kurs widerspiegeln. Spekulative Anleger kaufen die i:FAO-Aktie, bevor sich die Unterbewertung und die Gewinnung der Neukunden herumsprechen, so die Experten von "Der Aktionär". Man sehe ein Kursziel von 8,70 EUR. Eingegangene Positionen sollten per Stopp bei 4,40 EUR abgesichert werden. (Ausgabe 10) (26.02.2009/ac/a/nw)
      Analyse-Datum: 26.02.2009
      Avatar
      schrieb am 25.03.09 18:11:25
      Beitrag Nr. 242 ()
      Die Aktien kamen bestimmt aus Optionen.
      Und für Herrn Arnitz erfolgt der anschließende Verkauf aus einem Bestand von über 2 Mio Aktien, da sind vielleicht welche noch zu höheren Preisen angeschafft, also vielleicht entsteht gar kein Gewinn.

      Zum Jahresende waren 192.050 Optionen ausgegeben, mit Ausübungspreisen zwischen 0,95 und 37,00 Euro, durchschnittlich 10,12 Euro.

      Wenn ich Deine Zahlen subtrahiere, komme ich auf neu 124.550 Optionen mit durchschnittlich 14,53 Ausübungspreis.

      2,5% Verwässerung drohen also aus den Optionen, aber es muß nicht unser Nachteil sein, wenn der Vorstand Freude an einem hohen Kurs hat.
      Avatar
      schrieb am 25.03.09 13:18:11
      Beitrag Nr. 241 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.700.969 von honigbaer am 04.03.09 19:24:38Unternehmen: i:FAO AG
      WKN: 622452, ISIN: DE0006224520



      Datum Name Insider Stellung Art Anzahl Kurs Volumen Erläuterung
      26.02.2009 Louis Arnitz V V K 37.000 1,97 72.920
      26.02.2009 Louis Arnitz V V V 37.000 4,50 166.500
      26.02.2009 Karin Froese V K 30.500 1,98 60.280
      26.02.2009 Karin Froese V V 30.500 4,50 137.250

      Quelle : www.insiderdaten.de

      Vormittags gekauft und nachmittags verkauft - Insiderwissen ?!
      Allerdings erfolgten Kauf und Verkauf außerbörslich.
      Aber wer produziert schon ohne Not einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinngewinn ?
      Avatar
      schrieb am 04.03.09 19:24:38
      Beitrag Nr. 240 ()
      Kaufpanik, oder was?
      Avatar
      schrieb am 22.02.09 14:55:25
      Beitrag Nr. 239 ()
      Kurzfassung: 40 Cent Dividende und Erneuerung der Aktienrückkauferlaubnis wird der HV am 31.3. vorgeschlagen.

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      Avatar
      schrieb am 21.02.09 20:28:16
      Beitrag Nr. 238 ()
      i:FAO AKTIENGESELLSCHAFT
      FRANKFURT AM MAIN
      ISIN: DE0006224520
      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 31. März 2009 um 15:00 Uhr in den Geschäftsräumen in der Clemensstraße 9 in 60487 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft ein.

      Tagesordnung:
      1. Vorlage Jahresabschluss

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die i:FAO Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2008

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von EUR 2.673.347,70 wie folgt zu verwenden:

      ― einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.085.314,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,40 je (dividendenberechtigte) Stückaktie;

      ― der verbleibende Teilbetrag in Höhe von EUR 588.033,70 zuzüglich des aus dem auszuschüttenden Bilanzgewinn auf die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallenden Betrags wird auf neue Rechnung vorgetragen.


      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2008 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

      4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2008 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

      5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Pannell Kerr Forster GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das am 31. Dezember 2009 endende Geschäftsjahr zu bestellen.

      6. Unterrichtung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG

      7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts

      Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung 2008 beschlossene Ermächtigung im September 2009 ausläuft, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

      Die in der Hauptversammlung vom 31. März 2008 gemäß Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung, bis zum 29. September 2009 eigene Aktien zu erwerben, wird für die Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgend beschlossenen Ermächtigung aufgehoben.

      a) Die Gesellschaft wird bis zum 29. September 2010 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.

      b) Die Ermächtigung in Lit. a) kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.

      c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend "öffentliches Kaufangebot"):

      (i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor dem Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

      (ii) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

      (iii) Sollte der Mittelwert des Handelsvolumens der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft an den letzten drei Handelstagen vor dem in Lit. c) (i) bzw. c) (ii) jeweils maßgeblichen Datum des Eingehens der Verpflichtung zum Erwerb bzw. der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. einer etwaigen Anpassung des Angebots im Parketthandel der Wertpapierbörse Frankfurt am Main größer sein als im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main, so wird in Lit. c) (i) bzw. c) (ii) nur auf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor dem in Lit. c) (i) bzw. c) (ii) jeweils maßgeblichen Datum des Eingehens der Verpflichtung zum Erwerb bzw. der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. einer etwaigen Anpassung des Angebots abgestellt.


      d) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere um die Aktien der Gesellschaft:

      aa) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach, ganz oder in Teilen Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt;

      bb) an der Börse zu veräußern oder den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) zum Bezug anzubieten;

      cc) mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an die Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der dem Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß d) Lit. cc) verwendet werden, darf den Schlusskurs der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der Veräußerung, um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Sollte an diesem Tag das Handelsvolumen der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft im Parketthandel der Wertpapierbörse Frankfurt am Main höher sein als im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main, so wird nur darauf abgestellt, ob der Preis, zu dem die Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft gemäß der Lit. d) cc) verwendet werden, den Schlusskurs der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft im Parketthandel der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 5 % unterschreitet;

      dd) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen, im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen anzubieten; oder

      ee) mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen nach dem von der Hauptversammlung am 20. Januar 1999 beschlossenen und mit Beschlüssen vom 3. März 2000, vom 6. März 2001, vom 11. März 2002, vom 22. August 2003, vom 5. April 2007 und letztmalig mit Beschluss vom 31. März 2008 abgeänderten Aktienoptionsplan der i:FAO AG eingeräumt wurden. Von der letztgenannten Ermächtigung darf jedoch nur insoweit Gebrauch gemacht werden, wie die Summe aus dem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf die in dieser Weise verwendeten Aktien entfällt, und dem Betrag des bedingten Kapitals in Höhe von EUR 272.978 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt;


      e) Der Vorstand kann die Ermächtigung unter Lit. d) einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke nutzen.

      f) Die Ermächtigung in Lit. d) umfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.

      g) Die Ermächtigung unter Lit. d) bb) bis ee) erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden.

      h) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung in Lit. d) cc) bis ee) verwendet werden.



      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

      Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

      Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts)

      Die i:FAO AG hat in der Hauptversammlung vom 31. März 2008 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der am 29. September 2009 ausläuft. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung vor der Hauptversammlung 2010 soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden.

      Die durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingefügte Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 enthält eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist. Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist nicht zum Zweck des Handelns mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege möglich. Bei dem Erwerb eigener Aktien und deren Veräußerung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53 a AktG zu wahren.

      Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die i:FAO AG erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn i:FAO AG die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Des Weiteren ist der Erwerb nur dann zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.

      Neben dem Erwerb über die Börse, soll i:FAO AG auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es, eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den drei letzten Handelstagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreitet. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sollte der Mittelwert des Handelsvolumens der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft an den letzten drei Handelstagen vor dem in Lit. c) (i) bzw. c) (ii) des Tagesordnungspunktes 7 jeweils maßgeblichen Datum des Eingehens der Verpflichtung zum Erwerb bzw. der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. einer etwaigen Anpassung des Angebots im Parketthandel der Wertpapierbörse Frankfurt am Main größer sein als im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main, so wird in Lit. c) (i) bzw. c) (ii) des Tagesordnungspunktes 7 nur auf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft im Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten drei Handelstagen vor dem in Lit. c) (i) bzw. c) (ii) des Tagesordnungspunktes 7 jeweils maßgeblichen Datum des Eingehens der Verpflichtung zum Erwerb bzw. der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. einer etwaigen Anpassung des Angebots abgestellt.

      Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3, 4, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG können über den Fall der Veräußerung über die Börse bzw. durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinaus auch andere Formen der Veräußerung vorgesehen werden. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den Folgenden:

      Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien eingezogen werden; hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt. Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien auch beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernde Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

      Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft verwendet werden, darf den Schlusskurs der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Sollte an diesem Tag das Handelsvolumen der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft im Parketthandel der Wertpapierbörse Frankfurt am Main höher sein als im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main, so wird nur darauf abgestellt, ob der Preis, zu dem die Aktien der i:FAO Aktiengesellschaft verwendet werden, den Schlusskurs der Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft im Parketthandel der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von i:FAO AG-Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.

      Die in Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Ermächtigung sieht außerdem vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen, im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen als Gegenleistung anbieten kann. Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte verlangen zunehmend als Gegenleistung für die Veräußerung dieser Akquisitionsobjekte die Verschaffung stimmberechtigter Aktien der erwerbenden Gesellschaft. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, auch derartige Akquisitionsobjekte zu erwerben, um den Anforderungen des internationalen Wettbewerbs und der Globalisierung der Wirtschaft nachzukommen. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, um sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit Unternehmen, zum Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen und von Unternehmensteilen auf nationalen als auch internationalen Märkten schnell ausnutzen zu können. Das Anbieten der eigenen Aktien im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen und dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen ist nur bei Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Konkrete Pläne für und eine Veräußerung rückerworbener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss oder zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen konkretisieren, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Anbieten eigener Aktien im Sinne von Lit. d) dd) des Tagesordnungspunktes 7 Gebrauch machen soll. Hierzu wird er sich nur dann entscheiden, wenn der Unternehmenszusammenschluss oder Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb bzw. Erwerb von Unternehmensteilen gegen i:FAO AG-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und das Interesse der Gesellschaft am Unternehmenszusammenschluss oder am Erwerb der Unternehmen bzw. der Beteiligung bzw. am Erwerb von Unternehmensteilen das Interesse der Aktionäre am Erhalt des Bezugsrechts überwiegt. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation zwischen den i:FAO AG-Aktien und dem Unternehmen, mit dem der Zusammenschluss erfolgt, oder dem zu erwerbenden Unternehmen oder der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligung oder dem zu erwerbenden Unternehmensteil sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt sind. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.

      Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von Bezugsrechten zu verwenden, die aus dem Aktienoptionsplan der Gesellschaft, der von der Hauptversammlung am 20. Januar 1999 beschlossen und mit Beschlüssen vom 3. März 2000, vom 6. März 2001, vom 11. März 2002, vom 22. August 2003, vom 05. April 2007 und letztmalig mit Beschluss vom 31. März 2008 abgeändert wurde, herrühren. Für diesen Zweck verfügt die Gesellschaft über ein bedingtes Kapital. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Auch für diese Verwendung erworbener Aktien bedarf es des entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.

      Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst abgesehen von der Ermächtigung zur Einziehung auch solche Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.

      Die in Tagesordnungspunkt 7 Lit. d) vorgeschlagene Ermächtigung erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund früherer Ermächtigungsbeschlüsse gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.

      Der Vorstand wird über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung in der Hauptversammlung berichten, die auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgt.




      Mitteilung der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte gemäß § 30 b WpHG

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.213.285. Es ist in 5.213.285 nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 249.551 eigene Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung sind somit 4.963.734 Aktien grundsätzlich stimmberechtigt.

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 24. März 2009, schriftlich, durch Telefax oder durch E-Mail zugehen (§ 9 Abs. 3 der Satzung). Die Aktionäre können sich unter der nachfolgend genannten Anschrift oder der angegebenen Faxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden:

      i:FAO Aktiengesellschaft, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main,
      Telefax: +49 (69) 76 80 – 5555, E-Mail: hv@ifao.net.
      Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten durch den Aktionär oder die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. Die Vollmacht ist schriftlich oder per Telefax zu erteilen; § 135 AktG bleibt unberührt. Als besonderer Service steht ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur Verfügung.

      Diese Einladung und weitere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie auf unserer Internetseite unter www.ifao.net/hv.

      Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

      i:FAO Aktiengesellschaft, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main,
      Telefax: +49 (69) 76 80 – 5555 , E-Mail: hv@ifao.net
      Rechtzeitig unter der zuvor genannten Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.ifao.net/hv unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.



      Frankfurt am Main, im Februar 2009

      i:FAO Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 19.02.09 18:30:12
      Beitrag Nr. 237 ()
      Interessant finde ich, dass man die Investitionen weiter
      steigern will, selbst in diesem Umfeld. Das gilt doch zur
      Zeit nur für sehr wenige Unternehmen und drückt sehr viel
      Optimismus aus.

      Kurzfristig ist die Entwicklung schwer zu beurteilen. Aber
      wenn selbst der Januar gut ausgefallen ist, kann man doch
      recht zuversichtlich sein. Denn die Krise hatte die Wirtschaft
      bis dahin doch schon sehr weit erreicht. Auch scheint es mir
      so zu sein, dass Internetanwendungen immer noch ein starkes
      Wachstum haben. Das dürfte besonders für Anwendungen gelten,
      die smartphonefähig sind. Deswegen kann ich mir durchaus
      vorstellen, dass der Gewinn in 2009 gehalten werden kann,
      bevor es in den Folgejahren wieder stark nach oben geht.

      Außerdem sollte man bedenken, dass die Wirtschaft in Osteuropa
      zur Zeit extrem wackelt. Ich glaube kaum, dass der bulgarische
      Lew sein Niveau halten kann. Und dann geht´s mit den Kosten
      deutlich runter, da ein großer Teil der Beschäftigten in Bulgarien
      sitzt.

      Mit der Veröffentlichung der nächsten Quartalszahlen und einigen
      Aussagen auf der HV dürfte klarer werden, dass die Dividende
      gehalten werden kann. Dass dürfte dann weitere Käufe wegen der
      sehr hohen Dividendenrendite nach sich ziehen. Denn wenn die
      extrem schlechte Konjunktur sich bis dahin nicht auswirkt, dann
      wird sie es auch gar nicht mehr tun.

      Dass Problem ist, dass man wegen der geringen Umsätze nur in
      kleinen Dosen kaufen kann. Da muss man früh anfangen und die
      Käufe strecken.

      Deliberately
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 18:22:07
      Beitrag Nr. 236 ()
      Inzwischen sind die Jahreszahlen raus.
      Ein allgemeiner Rückgang beim Passagieraufkommen schlägt bei i:fao nicht durch. Bestimmt wird bald in Frage gestellt, ob man so viel Geld als Terminngeld und als Anleihen braucht, während andernorts im Wirtschaftsleben die Liquidität so knapp ist.
      Vielleicht schaut man nach einem passenden Übernahmeziel?
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 11:47:45
      Beitrag Nr. 235 ()
      Date: 30 December 2008

      International Cargo Down 13.5% in November - Passenger Declines by 4.6%

      Geneva - The International Air Transport Association (IATA) announced results for November showing a 4.6% drop in international passenger traffic and a 13.5% drop in international cargo. International capacity dropped by 1.0%. The November international passenger load factors stood at 72.7% which is a decline of approximately 3 percentage points over the same month last year.

      “The 13.5% drop in international cargo is shocking. As air cargo handles 35% of the value of goods traded internationally, it clearly shows the rapid fall in global trade and the broadening impact of the economic slowdown. By comparison, this is largest drop since 2001, in the aftermath of September 11,” said Giovanni Bisignani, IATA’s Director General and CEO.

      “The industry is now shrinking by all measures. The 1.0% capacity cut in international passenger markets in November could not keep pace with the 4.6% fall in passenger demand. We can expect deep losses in the fourth quarter,” said Bisignani.

      International Passenger Traffic

      The November passenger decline of 4.6% is a considerable worsening from both the 1.3% demand contraction in October and the 2.9% fall in September.

      Asia-Pacific carriers face the most difficult operating environment with a 9.7% decline in November, following a 6.1% contraction in October. The region also had the most aggressive capacity cuts at -5.1%. While Chinese domestic traffic rebounded after the Olympics, travel to and from international markets continues to decline, reflecting the weakness in both global trade and consumer confidence.

      North American carriers saw international traffic decline by 4.8% - the second largest drop among the regions. Until August, the region’s carriers had been shifting capacity to international markets. With the near collapse of the investment banking sector and consequent reductions in business travel, North Atlantic travel slumped. Carriers have started to cut international capacity with a 0.8% drop in November (following 0.4% growth in October)

      European carriers saw international traffic drop by 3.4% as all the region’s major markets (intra-Europe, North Atlantic, and Asia) slumped.

      Smaller emerging markets fared better. African carriers saw traffic decline by 1.6%. This is a considerable improvement from the 12.9% drop in October, resulting from stronger intra-African traffic. Middle Eastern carriers saw traffic increase by 5.6%. This is up from 3.5% growth in October, but represents a step-change from the double-digit expansion that characterized growth prior to the current financial crisis. Latin American carriers saw a slight decline in growth to 3.3% (compared to 4.5% growth in October), buoyed by the region’s positive, albeit slower, economic growth.
      International Freight Traffic

      Asia-Pacific carriers (representing 44.6% of global freight) saw freight traffic fall by 16.9% in November - the largest decline of any region. As freight accounts for a larger percentage of revenues for the Asia-Pacific carriers, fourth quarter profits for the region’s carriers will be disproportionately (and negatively) impacted by the downturn in the global air freight market.

      Double-digit freight declines were also experienced by Latin American carriers (-15.7%), North American carriers (-14.4%) and European carriers (-11.0%). Freight traffic for Middle Eastern carriers turned negative (-1.6%), following 1.0% growth in October. African carriers, while being the only region posting freight growth (2.2%), saw a decline from the 3.0% growth posted in October. Plummeting business confidence and the continuing turmoil in financial markets indicates that the worsening trend will be continued in December.
      “With no end in sight for the worsening global economy, the 2008 gloom will carry over into the new year. Relief in the oil price has been outstripped by the falls in demand and capacity cuts are not keeping pace. The industry is back in intensive care. Improving efficiency everywhere will be theme for 2009,” said Bisignani.

      View November traffic results

      For more information, please contact:

      Anthony Concil
      Director Corporate Communications
      Tel: +41 22 770 2967
      Email: corpcomms@iata.org


      http://www.iata.org/pressroom/pr/2008-12-30-01.htm

      Die Zahlen in der IATA-Meldung ist aus meiner Sicht OK.
      Avatar
      schrieb am 22.11.08 11:44:10
      Beitrag Nr. 234 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.035.481 von ono1fz am 21.11.08 17:14:25Das würde mich jetzt interessieren, was diese Aussage soll?
      Ich bin über jede Aktie in meinem Depot glücklich die sich so langweilig in den letzten zwei Monaten verhalten hat!
      Mich würden vielmehr Aussagen z. B. von Nutzern der Software interessieren, ob das Produkt von I:FAO sein Geld wert ist?
      Ob die Software wirklich Einsparungen bringt, wie die Werbung es sagt? Dies könnte bei der aktuell angespannten Lage von vielen Unternehmen doch ein Argument sein, dass das Geschäft von I:FAO weiterhin so gut läuft! Im Moment ist doch Land auf Land ab das Thema dominant: Wie kann ich Kosten sparen?
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