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    cinerenta medienfonds (Seite 53)

    eröffnet am 19.07.05 19:41:23 von
    neuester Beitrag 03.07.23 18:07:22 von
    Beiträge: 1.294
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      schrieb am 13.01.17 14:39:03
      Beitrag Nr. 774 ()
      sorry bin Neu bei W.O
      hätte wahrscheinlich woanders eingestellt werden müssen
      Bin noch am testen was wohin gehört.
      Avatar
      schrieb am 13.01.17 13:48:17
      Beitrag Nr. 773 ()
      Equity Pictures Medienfonds III+ IV
      wer hat neueste Informationen zu obigen Medienfonds
      Wer wurde verklagt auf Zahlung der Liquiditätsreserve ? Soll man zahlen?
      Wie weit ist das Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt?
      Lohnt sich eine Klage gegen die Fondsverwaltung im Hinblick auf das Urteil des OLG München v. 6.7.16
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.12.16 11:03:07
      Beitrag Nr. 772 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.963.981 von Desinvestment am 28.12.16 10:24:44
      Frage
      Hallo Desinvestment,
      vielen Dank für Ihre Hinweise, leider teile ich Ihre Befürchtungen bzw. Ihr Misstrauen gegenüber unserer Geschäftsführung. Allerdings weiß ich leider nicht, wie man die von Ihnen angeregte Verzögerungsrüge bei der Geschäftsführung und dem Beirat durchsetzen könnte... Ideen?
      Und aufgrund der Informationen, die bei Ihnen so manchmal durchblitzen sei mir die Frage gestattet: Sind Sie von Seiten des Gerichts ggf. in den Fall Cinerenta eingebunden?

      P.S.: Und ich muss gestehen ich bewundere die Geschäftsführung und den Beirat von Cinerenta ein bisschen, ich glaube ich würde öfters mal über die Schulter blicken und den öffentlichen Raum oder gar Menschenansammlungen meiden.... man könnte ja erkannt werden.......
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 10:24:44
      Beitrag Nr. 771 ()
      Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens
      Nachdem sich die Geschäftsführung und der Beirat regelmäßig über die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens beklagen, wäre interessant zu wissen, ob und was die Geschäftsführung dagegen eigentlich unternimmt. So wäre es zum Beispiel die Pflicht der Geschäftsführung bei einem überlangen Verfahren eine sogenannte Verzögerungsrüge zu erheben, um der Gesellschaft potentielle Schadensersatzansprüche zu sichern (siehe dazu auch https://openjur.de/u/669182.html).

      Verzögerungen kann man dem Finanzgericht allerdings nur vorwerfen, wenn sie nicht auf anderen Umständen beruhen, etwa, wenn das Verfahren von einer Partei verzögert wird. In diesem Fall wäre eine Verzögerungsrüge unsinnig.

      Man sollte daher die Geschäftsführung und den Beirat einmal danach fragen, ob wegen der angeblichen Verzögerungen durch das Finanzgericht bereits eine Verzögerungsrüge erhoben wurde.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.12.16 10:24:02
      Beitrag Nr. 770 ()
      Billanz 2016
      Das Jahr neigt sich dem Ende zu und es ist Zeit, bei cinerenta wieder einmal Bilanz zu ziehen:

      Im Jahr 2008 ist die neue Geschäftsführung bekanntlich mit dem Ziel angetreten, den Ertrag der Fonds zu erhöhen und für mehr Transparenz zu sorgen. Auch im laufenden Jahr dürfte die Geschäftsführung jedoch voraussichtlich - wie in allen anderen Jahren zuvor - erneut nur Verluste erwirtschaftet haben und von Transparenz kann keine Rede sein; die neue Geschäftsführung verweigert Anlegern nach wie vor hartnäckig die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und statt Gesellschafterversammlungen abzuhalten bekommt man inziwschen gerade noch 1 x jährlich ein Schreiben des Geschäftsführers.

      Im Jahr 2009 wurde die Gewinnerzielungsabsicht der Fonds aberkannt. Im Jahr 2010 hat die Geschäftsführung dagegen beim Finanzgericht Klage eingereicht mit der Behauptung, dass die Klage sehr gute Chancen habe. Bis heute gibt es kein Ergebnis. Dass das allein am Finanzgericht liegt, ist unwahrscheinlich.

      Im Jahr 2011 hatten der Beirat und die Geschäftsführung den Anlegern eine Klage gegen den HDI empfohlen, ebenfalls mit der Behauptung, die Klage habe sehr gute Erfolgsaussichten. Hatte sie das wirklich?

      Die Bilanz der Geschäftsführung sieht daher auch für 2016 alles andere als positiv aus.

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      schrieb am 30.11.16 17:54:46
      Beitrag Nr. 769 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.792.307 von ChamIsso am 29.11.16 14:20:17Hallo Chamisso,
      bei Equity läuft doch der gleiche Mist ab wie bei Cinerenta, insofern sehr wohl interessant
      Avatar
      schrieb am 30.11.16 10:03:13
      Beitrag Nr. 768 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.792.307 von ChamIsso am 29.11.16 14:20:17Wie der Überschrift meines letzten Beitrags zu entnehmen ist, bezieht er sich auf die Equity Pictures Fonds und nicht auf cinerenta. Ob bei Equity Pictures die von der Geschäftsführung geforderte "Liquiditätsreserve" gezahlt werden muss, war hier im Forum bereits mehrfach diskutiert worden. Deshalb dürfte die von mir zitierte Entscheidung des OLG München für einige Foristen/Anleger durchaus von Interesse sein.

      Bekanntlich haben wir bei cinerenta den selben Geschäftsführer und mit Herrn Dr. Becker den selben Beirat wie bei Equity Pictures. Auch ansonsten sind bei den beiden Fonds zahlreiche Parallelen zu erkennen. Auch bei cinerenta rechne ich daher spätestens im Jahr 2018 mit weiteren Nachforderungen der Geschäftsführung, denn den cinerenta-Fonds geht so langsam wieder einmal das Geld aus. Und glaubt man den Ankündigungen der Geschäftsführung, so will sie den Finanzgerichtsprozess notfalls sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht bringen. Es ist daher mit einer langjährigen Prozessdauer zu rechnen und in dieser Zeit wollen die Geschäftsführung und der Beirat sicherlich weiterhin ihre Vergütung.

      Sie sollten sich daher schon einmal auf weitere Nachforderungen bei cinerenta einstellen und vielleicht erinnern Sie sich dann ja an meinen Beitrag.
      Avatar
      schrieb am 29.11.16 14:20:17
      Beitrag Nr. 767 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.783.337 von Desinvestment am 28.11.16 11:20:04
      Was hat das mit Cinerenta zu tun?
      Sind denn bei Cinerenta-Gesellschaftsverträgen für einen der fünf Fonds ebenfalls solche Formulierungen bzw. die Verpflichtung zur Leistung von Sacheinlagen enthalten?

      Falls nicht, welche Botschaft wollen Sie uns hier mit Ihrem Beitrag vermitteln?

      Auch ich bin strikt dagegen schlechtem Geld gutes hinterherzuwerfen. Aber im Einzelfall kann es durchaus auch sinnvoll sein, Strukturen noch eine gewisse Zeit am Leben zu erhalten. Muss man halt die im Raum stehenden Summen gegeneinander abwägen.

      Ich mag allerdings lieber Fakten, Vermutungen und Emotionen sind oft sehr schlechte Ratgeber.

      Wie das Investment bei Cinerenta eindrücklich beweist, bei der Entscheidung damals waren emotionale Gründe das Zünglein an der Waage. Leider!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.11.16 11:20:04
      Beitrag Nr. 766 ()
      Urteil des OLG München zur Nachzahlung bei Equity Pictures
      Erstmals hat sich ein Obergericht mit der Frage beschäftigt, ob ein Anleger des Equity Pictures Fonds zur Zahlung der von der Geschäftsführung geforderten "Liquiditätsreserve" verpflichtet ist (OLG München, Urteil vom 12.10.2016, 7 U 2180/16 - siehe http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS…. Vertreten wurde der Anleger von der Kanzlei Lachmair aus München.

      Nach Ansicht des Oberlandesgerichts soll die Forderung der Geschäftsführung berechtigt sein. Es soll sich um eine nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag zu erbringende Zahlung auf die Pflichteinlage handeln. Der Änderung des Gesellschaftsvertrages habe der Gesellschafter auch nicht zustimmen müssen, weil die Änderung angeblich nur die Fälligkeit der Pflichteinlage betroffen habe.

      Ich halte die Entscheidung für falsch:

      Bei (Pflicht-)einlagen unterscheidet man zwischen Bareinlagen und Sacheinlagen, wobei zu den Sacheinlagen unter anderem Forderungen gehören (siehe Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2012, zu §§ 171, 172 Rn. 9).

      Nach der ursprünglichen Regelung in § 4 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages sollten lediglich 50 % der Pflichteinlage in bar erbracht werden - Bareinlage. Der Rest sollte dagegen mit Gewinnansprüchen des Kommanditisten, also mit zukünftigen Forderungen des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft verrechnet werden - Sacheinlage (siehe dazu auch Rocco Jula, Der GmbH Gesellschafter, Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, IWW 08/1998, Seite 8 ff, sowie die Urteile des OLG Köln vom 20. Mai 2010, 18 U 122/09 und des OLG Stuttgart vom 11.02.2004, 14 U 23/03).

      Nur in Bezug auf die Bareinlage enthielt der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag eine konkrete Fälligkeitsregelung (siehe § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages a. F.). Die Sacheinlage sollte dagegen davon abhängig sein, dass die Gesellschaft entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet. Ohne solche Gewinne war der Kommanditist daher zur Leistung einer weiteren Einlage nicht verpflichtet!

      Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages wurden diese Einlagepflichten wesentlich umgestaltet:

      So sollten die Anleger/Kommanditisten jetzt sofort eine weitere Bareinlage von 4,5 - 6 % bezahlen (Vorziehen der Fälligkeit und Erhöhung der Bareinlage) und auch der Rest der Einlage sollte jetzt auf Anforderung der Geschäftsführung in bar geleistet werden (Umwandlung der Sacheinlage in eine Bareinlage). Außerdem sollte die restliche Pflichteinlage jetzt nicht mehr nur geleistet werden müssen, wenn die Gesellschaft entsprechende Gewinne erzielt, sondern bei entsprechender Anforderung der Geschäftsführung in jedem Fall verpflichtend sein (Verschärfung der Einlagepflicht). Und schließlich sollte die Einlage auch nicht mehr aus dem Vermögen der Gesellschaft („zur Ausschüttung anstehende Gewinne der Gesellschaft“), sondern aus dem Privatvermögen des Kommanditisten erbracht werden (Änderung des Haftungsvermögens).

      Die Änderung des Gesellschaftsvertrages betraf daher nicht etwa nur „die Fälligkeit der Pflichteinlage“, wie das OLG München meint; vielmehr wurden hier zu Lasten der Kommanditisten nachträglich neue und weitergehende Einlagepflichten begründet!

      Die nachträgliche Begründung und Auferlegung von weiteren neuen Einlagepflichten kann nach einhelliger Meinung jedoch nicht ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erfolgen (insoweit zutreffend OLG München, Urteil vom 12.10.2016, 7 U 2180/16, Tz 24). Ein Kommanditist, der dem Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zugestimmt, muss daher m. E. die Liquiditätsreserve nicht bezahlen.

      Fürsorglich sollte man bestreiten dass die Voraussetzungen zur Anforderung der Liquiditätsreserve vorliegen und dass der Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde, denn Geschäftsführung verweigert hartnäckig die Vorlage der Abstimmungsunterlagen.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.11.16 10:19:28
      Beitrag Nr. 765 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.772.771 von ChamIsso am 25.11.16 16:38:06Ich darf daran erinnern, dass ich hier lediglich auf einen aktuellen Artikel aus der Wirtschaftswoche verlinkt hatte, der sich kritisch mit den bewussten Verzögerungen von Geschäftsführern bei der Abwicklung von Filmfonds auseinandergesetzt hat. Das hat allerdings schon genügt, um besorgte Anleger und den Beirat der cinerenta auf den Plan zu rufen und für hefige Kritik gesorgt. Offenbar steckt in dem Artikel mehr Wahrheit, als dem ein oder anderen lieb ist.

      Ich bin übrigens davon überzeugt, dass die Anleger aus den cinerenta-Fonds nichts mehr zu erwarten haben. Ich bin weiterhin der Auffassung, dass die Geschäftsführung der cinerenta die finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck betreibt und davon durch die fortwährende Zahlung von Geschäftsführergehältern ganz erheblich profitiert. Nach meiner Meinung gibt es bei cinerenta auch nichts mehr zu gewinnen, sondern nur noch zu verlieren, z. B. die geleisteten Nachschüsse. Dem Verfasser des Artikels aus der Wirtschaftswoche kann ich daher nur beipflichten.
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