checkAd

    Easy Software AG auf dem Weg nach oben (Seite 61)

    eröffnet am 10.08.05 21:48:07 von
    neuester Beitrag 24.04.23 14:51:14 von
    Beiträge: 684
    ID: 999.139
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 82.129
    Aktive User: 0

    ISIN: DE000A2YN991 · WKN: A2YN99 · Symbol: ESY
    15,400
     
    EUR
    +4,05 %
    +0,600 EUR
    Letzter Kurs 14:29:01 Hamburg

    Werte aus der Branche Informationstechnologie

    WertpapierKursPerf. %
    1,0000+99.999,00
    0,8000+166,67
    19,600+22,50
    7,6650+22,05
    12,670+19,98
    WertpapierKursPerf. %
    8,4700-14,44
    60,00-16,24
    3,4500-21,59
    11,500-23,33
    12,300-76,05

    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 61
    • 69

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 09.03.07 23:55:35
      Beitrag Nr. 84 ()
      DGAP-Ad-hoc : Geschäftsergebnis 2006 der EASY SOFTWARE AG

      EASY SOFTWARE AG / Jahresergebnis

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die
      DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Umsatz und Jahresüberschuss gestiegen

      Mülheim an der Ruhr, 09. März 2007

      Der EASY SOFTWARE AG Konzern steigerte Umsatz und Ergebnis gegenüber dem
      Vorjahr erheblich.

      Zahlen des Konzernabschlusses nach IFRS:

      Umsatzerlöse: € 20,9 Mio. (Vj. € 16,8 Mio.)
      Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – EBT: € 3,4 Mio. (Vj. € 2,8
      Mio.)
      Jahresüberschuss: € 4,1 Mio. (Vj. € 3,0 Mio.)
      Ergebnis je Aktie (gewichteter Durchschnitt): € 0,79 (Vj. € 0,58)
      Eigenkapital: € 9,8 Mio. (Vj. € 4,4 Mio.)
      Eigenkapitalquote: 66 % (Vj: 46 %)

      Mit der Umsatzsteigerung von rund 24 %, der Steigerung des Ergebnisses der
      gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von rund 25 % und der Steigerung des
      Jahresüberschusses von 37 % konnten die Erwartungen für das Jahr 2006 in
      vollem Umfang erfüllt werden.

      Der Vorstand





      DGAP 09.03.2007
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: EASY SOFTWARE AG
      Am Hauptbahnhof 4
      45468 Mülheim an der Ruhr Deutschland
      Telefon: +49(0) 208 450 16-0
      Fax: +49(0) 208 450 16-90
      E-mail: investor@easy.de
      www: www.easy.de
      ISIN: DE0005634000
      WKN: 563400
      Indizes:
      Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
      in Berlin-Bremen, Stuttgart, Hamburg, Düsseldorf

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 31.12.06 12:03:04
      Beitrag Nr. 83 ()
      Unsere Perle ist ja nun endlcih auf dem Weg nach oben;)
      Avatar
      schrieb am 03.09.06 13:55:47
      Beitrag Nr. 82 ()
      DGAP-Adhoc: Halbjahresergebnisse der EASY SOFTWARE AG

      EASY SOFTWARE AG / Halbjahresergebnis

      25.08.2006

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Mülheim an der Ruhr, 25. August 2006

      EASY erfolgreich auf Expansionskurs

      Die EASY SOFTWARE AG konnte im ersten Halbjahr 2006 Umsatz und Ergebnis im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wesentlich erhöhen.

      Die Umsatzerlöse des Konzerns erreichten im ersten Halbjahr eine Höhe von 13,3 Mio. EUR (2005: 10,8 Mio. EUR). Die Umsatzsteigerung von 23 % resultiert aus einer national und international steigenden Nachfrage für Lösungen im Archivierungs- und Dokumentenmanagementumfeld sowie einem erweiterten Konsolidierungskreis.

      Das Konzern-Ergebnis vor Steuern (EBT/IFRS) beträgt 3,4 Mio. EUR (2005: 2,4 Mio. EUR) und erhöht sich somit im Vorjahresvergleich überproportional um 41 % aufmerksam. Der Konzern-Periodenüberschuss nach IFRS beträgt 3,9 Mio. EUR (2005: 2,7 Mio. EUR), was einer Steigerung von 46 % aufmerksam entspricht.

      Der Vorstand





      DGAP 25.08.2006
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch Emittent: EASY SOFTWARE AG
      Am Hauptbahnhof 4
      45468 Mülheim an der Ruhr Deutschland Telefon: +49(0) 208 450 16-0 Fax: +49(0) 208 450 16-90 E-mail: investor@easy.de WWW: www.easy.de ISIN: DE0005634000 WKN: 563400 Indizes: Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
      in Berlin-Bremen, Stuttgart, Hamburg, Düsseldorf

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 08.06.06 07:02:14
      Beitrag Nr. 81 ()
      DGAP-Adhoc: EASY SOFTWARE AG erwirbt 100 Prozent der Anteile der englischen EASY SOFTWARE (UK) PLC.
      Leser des Artikels: 185

      EASY SOFTWARE AG / Firmenübernahme

      07.06.2006

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------

      Mülheim an der Ruhr, den 07. Juni 2006

      Die EASY SOFTWARE AG erwirbt 100 Prozent der Anteile an der englischen EASYSOFTWARE (UK) PLC. Der Kaufpreis beträgt 1 Euro. Die EASY SOFTWARE (UK)PLC. vertreibt seit fünf Jahren Produkte und Lösungen der EASY SOFTWARE AG.Im Geschäftsjahr 2005 hat die englische Gesellschaft einen Umsatz von 1,9Millionen Euro erzielt und erstmalig ein positives Ergebnis erwirtschaftet.Mit dem Kauf wird die strategische Ausrichtung auf den internationalenDMS-Markt weiter forciert und soll somit zu einer weiterhin positivenEntwicklung des Konzerns beitragen.

      Der Vorstand

      DGAP 07.06.2006 --------------------------------------------------------------------------- Sprache: DeutschEmittent: EASY SOFTWARE AG Am Hauptbahnhof 4 45468 Mülheim an der Ruhr DeutschlandTelefon: +49(0) 208 450 16-0Fax: +49(0) 208 450 16-90Email: investor@easy.deWWW: www.easy.deISIN: DE0005634000WKN: 563400Indizes: Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Stuttgart, Hamburg, Düsseldorf Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 05.06.06 09:45:24
      Beitrag Nr. 80 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.943.946 von etrader am 04.06.06 18:50:36Vorstand und AR-Vors. machen einen sehr soliden und bodenständigen Eindruck. Die gehen behutsam mit dem Geld der Aktionäre um. Dieses Jahr wird eine vollständige Rückführung der Bankverbindlichkeiten angestrebt.

      Ab dem nächsten Jahr wird’s dann richtig spannend, wenn die Microsoft Partnerschaft bzgl. Office 2007 greift!

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4080EUR -1,92 %
      NurExone Biologic: Das sollten Sie nicht versäumen! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 04.06.06 18:50:36
      Beitrag Nr. 79 ()
      Hallo Lintorfer,

      ich war leider nicht auf der HV. Kannst Du kurz eine Zusammenfassung geben? Besonders interessiert mich die "Stimmung". Welchen Eindruck macht der Vorstand?

      etrader
      Avatar
      schrieb am 01.06.06 14:27:10
      Beitrag Nr. 78 ()
      Ich fand die HV gut. Ich denke die AG ist auf den richtigen Weg und das die Bankschulden immer weniger werden ist ein gutes Zeichen
      Avatar
      schrieb am 25.05.06 15:24:56
      Beitrag Nr. 77 ()
      Ich denke die HV wird interesant
      Avatar
      schrieb am 25.05.06 15:24:37
      Beitrag Nr. 76 ()
      EASY SOFTWARE AG
      Mülheim a. d. Ruhr
      ISIN DE0005634000
      Einladung
      zur Hauptversammlung am 1. Juni 2006


      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 1. Juni 2006, um 10.00 Uhr in den Räumen der Stadthalle, Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

      TAGESORDNUNG

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht sowie des Konzernabschlusses mit Konzernlagebericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2005 und des Berichts des Aufsichtsrates

      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.

      4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen.

      5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      1. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2005 erteilte und bis zum 18. November 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wird, soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung aufgehoben.
      2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den § 71 a ff. AktG zuzurechnen sind,10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 30. November 2007.
      Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle des Erwerbes über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes angepasst werden; in diesem Falle wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit sie zwingend Anwendung finden. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
      3. Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden.
      Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, daß die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
      Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können des Weiteren auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen in Unternehmen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
      Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können eingezogen werden, ohne daß die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend bestimmen, daß das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich statt dessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapitalgemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Falle zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.

      Bericht des Vorstands
      Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 AktG zu.
      Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegen. Insbesondere können zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren.
      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, daß die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Eigene Aktien sind eine wichtige »Akquisitionswährung«. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert im zunehmendem Maße diese Art der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig nutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.
      Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, so daß sichergestellt ist, daß die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen.
      Die Verwendung eigener Aktien hat für die Altaktionäre gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen zudem den Vorteil, daß ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Schließlich soll der Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Zur Zeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.

      6. Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an ein neues Gesetz
      Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) sieht erweiterte Kompetenzen des Versammlungsleiters zur Begrenzung der Rede- und Fragezeiten der Aktionäre im Interesse einer zügig durchgeführten Hauptversammlung vor. Um dem Rechnung zu tragen, soll § 13 Abs. 2 der Satzung angepasst werden. Dabei soll zugleich klargestellt werden, daß der Versammlungsleiter sachlich zusammengehörige Beschlussgegenstände zu einem Abstimmungspunkt zusammenfassen kann.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, §13 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
      »Der Vorsitzende der Hauptversammlung bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Tagesordnungspunkte. Er kann, soweit gesetzlich zulässig, angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.
      Der Vorsitzende der Hauptversammlung bestimmt darüber hinaus das Abstimmungsverfahren und kann, soweit gesetzlich zulässig, eine von der Einladung abweichende Reihenfolge der Abstimmungsgegenstände bestimmen und/oder über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden.«

      7. Beschlussfassung über den Vergleich zwischen der EASY SOFTWARE AG und Altvorständen der Gesellschaft
      Die Gesellschaft hat ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder Dirk Vollmering und Markus Hanisch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen. Die Gesellschaft hat mit Herrn Vollmering und dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen sowie mit Herrn Hanisch jeweils am 31.03.2006 einen Vergleich geschlossen, deren Inhalte nachfolgend wiedergegeben sind. Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann die Gesellschaft sich über ihre Schadensersatzansprüche gegen Herrn Vollmering und Herrn Hanisch nur vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vergleich mit Herrn Vollmering und dem Insolvenzverwalter sowie Herrn Hanisch vom 31.03.2006 zuzustimmen.
      Vergleich zwischen

      1. Herrn Rechtsanwalt Rolf Otto Neukirchen, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn Dirk Vollmering
      gemäß Beschluß des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Essen vom 01. Juli 2005 (Aktenzeichen 164 IN 85/05),
      - nachfolgend „Insolvenzverwalter“ genannt –
      und

      2. der EASY SOFTWARE AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat Manfred Wagner, Gereon Neuhaus und Andreas Kerbusk sowie durch ihren Vorstand Josef Gemeri,
      Am Hauptbahnhof 4, 45468 Mülheim an der Ruhr,
      - nachfolgend „EASY“ genannt –
      wird folgender Vergleich geschlossen:
      § 1 Hintergrund des Vergleiches
      (1) Herr Dirk Vollmering war vom Zeitpunkt des Formwechsels der EASY in eine Aktiengesellschaft bis zum 31. August 2002 Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Ab dem 01. September 2002 war Herr Vollmering für EASY aufgrund eines Beratervertrages tätig, der durch Schreiben des damaligen Vorstands sowie Aufsichtsrates der Gesellschaft vom 14. Oktober 2002 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wurde.
      (2) EASY macht gegen Herrn Vollmering Schadensersatzansprüche wegen verschiedener Verstöße gegen seine Sorgfaltspflichten als Vorstandsmitglied der EASY geltend. Unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 ist vor dem Landgericht Duisburg eine Klage der EASY gegen Herrn Vollmering und Herrn Hanisch auf Schadensersatz wegen dieser Ansprüche in Höhe von € 2.150.243,64 rechtshängig.
      (3) Herr Vollmering macht im Wege der Widerklage in dem unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 vor dem Landgericht Duisburg geführten Verfahren rückständige Vergütungsforderungen gegen EASY für seine Tätigkeit als Vorstand und für seine Tätigkeit als Berater in Höhe von insgesamt € 160.450,00 nebst Verzugszinsen geltend.
      (4) Über das Vermögen von Herrn Vollmering ist durch Beschluß des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Essen vom 01. Juli 2005 (Az. 164 IN 85/05) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Neukirchen zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das vor dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 geführte Verfahren bezüglich des Prozeßrechtsverhältnisses zwischen EASY und Herrn Vollmering gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
      (5) Herrn Vollmering stehen unverfallbare Versorgungsanwartschaften im Sinne der Bestimmungen des BetrAVG aufgrund der Versorgungszusage vom 08.11.1994 und der Verpfändung der bei der Zürich Lebensversicherung GmbH bestehenden, Rückdeckungsversicherung Nr. 3941495 zu. Die Zuführungen zu dieser Lebensversicherung sind von EASY ordnungsgemäß vorgenommen worden.
      § 2 Verzicht auf Gehalts- und Honoraransprüche
      (1) Der Insolvenzverwalter macht gegen EASY offene Vergütungsansprüche von Herrn Vollmering in Höhe von insgesamt € 179.776,00 (Hauptforderung plus Zinsen) aus dessen Vorstandsanstellungsverhältnis und Beratungsverhältnis geltend. Das Bestehen dieser Ansprüche ist bestritten.
      (2) Herr Vollmering hatte der Sparkasse Mülheim an der Ruhr durch notarielle Vereinbarung vom 07. November 2002 seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Gehalts- und Honoraransprüche sicherungshalber abgetreten. Durch Vertrag vom 09.02.2006 hat die Sparkasse Mülheim an der Ruhr ihre Sicherheit freigegeben und diese Ansprüche rückabgetreten, sofern es die EASY SOFTWARE AG betrifft.
      (3) Der Insolvenzverwalter verzichtet hiermit auf die in vorstehendem Abs. (1) bezeichneten Vergütungsansprüche. EASY nimmt diesen Verzicht an. Die Parteien sind sich einig, daß weitergehende Vergütungsansprüche von Herrn Vollmering - mit Ausnahme der bestehen bleibenden Versorgungsanwartschaften - nicht bestehen, bzw. zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Vergütungsanspruch bestand.
      § 3 Schadensersatzzahlungen
      (1) Zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche, die EASY durch Klage vor dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 geltend macht, erhält sie einen Betrag in Höhe von € 75.000,00. Dieser wird unmittelbar von der CHUBB Insurance Company of Europe S.A. an EASY gezahlt. Mit dieser unmittelbaren Zahlung ist der Insolvenzverwalter einverstanden.
      (2) Die Zahlung des Schadensersatzbetrages hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 6 zu erfolgen.
      (3) Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, so wird der Schadensersatzanspruch ab dem 15. Tag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst.
      § 4 Rechtsstreitigkeiten
      (1) EASY wird unverzüglich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 6 und vollständiger Zahlung des Vergleichsbetrages gemäß vorstehendem § 3 die Klage gegen Herrn Vollmering bzw. den Insolvenzveralter vor dem Landgericht Duisburg zum Aktenzeichen 23 O 30/04 zurücknehmen.
      (2) Der Insolvenzverwalter wird unverzüglich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 6 verbindlich und unwiderruflich schriftsätzlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu Aktenzeichen 23 O 30/04 erklären, daß er das Verfahren (insbesondere im Hinblick auf die von Herrn Vollmering erhobenen Widerklage) ausschließlich zum Zweck der Rücknahme der Widerklage aufnehmen wird. EASY stellt keinen Kostenantrag.
      § 5 Umfang des Vergleiches, Insolvenzverfahren
      (1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit dem vorliegenden Vergleich sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien untereinander und miteinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt erledigt sind. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Ansprüche aus der Herrn Vollmering erteilten Versorgungszusage.
      (2) EASY hat ihre in vorstehendem § 1 Abs. 2 bezeichneten Schadensersatzansprüche in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Vollmering zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie verpflichtet sich, die Anmeldung unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleiches und Zahlung des Vergleichsbetrages gemäß vorstehendem § 3 unwiderruflich zurückzunehmen.
      § 6 Zustimmung der Hauptversammlung
      Dieser Vergleich steht mit Ausnahme der Regelung in diesem § 6, die mit Unterzeichnung dieses Vergleiches wirksam wird, unter der aufschiebenden Bedingung der unanfechtbaren Zustimmung der Hauptversammlung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG.
      (2) EASY verpflichtet sich, den vorliegenden Vergleich der am 01. Juni 2006 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Sollte diese Hauptversammlung dem Vergleich nicht zustimmen oder sollte eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift des Notars Widerspruch erheben, gilt die Bedingung gemäß vorstehendem Abs. (1) als endgültig ausgefallen.
      § 7 Sonstige Bestimmungen
      (1) Nebenabreden zu diesem Vergleich existieren nicht.
      (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleiches bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
      (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleiches unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vergleiches im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vergleiches am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken.

      Vergleich zwischen

      1. Herrn Markus Hanisch, Bismarckstraße 36, 45470 Mülheim an der Ruhr, vertreten durch RA Michael Reschofsky, Bahnstrasse 44, 45468 Mülheim an der Ruhr
      - nachfolgend „Herrn Hanisch“ genannt –
      und

      2. der EASY SOFTWARE AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat Manfred Wagner, Gereon Neuhaus und Andreas Kerbusk sowie durch ihren Vorstand Josef Gemeri, Am Hauptbahnhof 4, 45468 Mülheim an der Ruhr,
      - nachfolgend „EASY“ genannt –
      wird folgender Vergleich geschlossen:
      § 1 Hintergrund des Vergleiches
      (1) Herr Hanisch war vom Zeitpunkt des Formwechsels der EASY in eine Aktiengesellschaft bis zum 31. August 2002 Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
      (2) EASY macht gegen Herrn Hanisch Schadensersatzansprüche wegen verschiedener Verstöße gegen seine Sorgfaltspflichten als Vorstandsmitglied der EASY geltend. Unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 ist vor dem Landgericht Duisburg eine Klage der EASY gegen Herrn Hanisch und Herrn Vollmering auf Schadensersatz wegen dieser Ansprüche in Höhe von € 2.150.243,64 rechtshängig.
      (3) Herr Hanisch macht in dem unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 vor dem Landgericht Duisburg geführten Verfahren gegen EASY rückständige Vergütungsforderungen für seine Tätigkeit als Vorstand in Höhe von € 142.266,95 zuzüglich Verzugszinsen widerklagend geltend.
      (4) Herrn Hanisch stehen unverfallbare Versorgungsanwartschaften im Sinne der Bestimmungen des BetrAVG aufgrund der Versorgungszusage vom 08.11.1994 und der Verpfändung der bei der Zürich Lebensversicherung GmbH bestehenden Rückdeckungsversicherung Nr. 3941445/4107 zu. Die Zuführungen zu dieser Lebensversicherung sind von EASY ordnungsgemäß vorgenommen worden.
      § 2 Verzicht auf Gehalts- und Honoraransprüche
      (1) Herr Hanisch macht gegen EASY offene Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt € 142.266,95 geltend. Das Bestehen dieses Anspruches ist bestritten.
      (2) Herr Hanisch verzichtet hiermit auf die in vorstehendem
      Abs. (1) bezeichneten Vergütungsansprüche. EASY nimmt diesen Verzicht an. Die Parteien sind sich einig, daß weitergehende Vergütungsansprüche von Herrn Hanisch, - mit Ausnahme der bestehen bleibenden Versorgungsanwartschaften - nicht bestehen, bzw. zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Vergütungsanspruch bestand.
      § 3 Schadensersatzzahlungen
      (1) Zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche, die EASY durch Klage vor dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 23 O 30/04 geltend macht, erhält sie einen Betrag in Höhe von € 75.000,00. Dieser wird unmittelbar von der CHUBB Insurance Company of Europe S.A. an EASY gezahlt. Mit dieser unmittelbaren Zahlung ist Herr Hanisch einverstanden.
      (2) Die Zahlung des Schadensersatzbetrages ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Mitteilung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 6 fällig.
      (3) Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, so wird der Schadensersatzanspruch ab dem 15. Tag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst.
      § 4 Rechtsstreitigkeiten
      (1) EASY wird unverzüglich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 6 und vollständiger Zahlung des Vergleichsbetrages gemäß vorstehendem § 3 die Klage gegen Herrn Hanisch zum Aktenzeichen 23 O 30/04 zurücknehmen.
      (2) Herr Hanisch wird unverzüglich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 6 die im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg zum Aktenzeichen 23 O 30/04 erhobene Widerklage gegen EASY zurücknehmen. EASY stellt keinen Kostenantrag.
      § 5 Umfang des Vergleiches, Insolvenzverfahren
      Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit dem vorliegenden Vergleich sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien untereinander und miteinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt erledigt sind. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Ansprüche aus der Herrn Hanisch erteilten Versorgungszusage.
      § 6 Zustimmung der Hauptversammlung
      (1) Dieser Vergleich steht mit Ausnahme der Regelung in diesem § 6, die mit Unterzeichnung dieses Vergleiches wirksam werden – unter der aufschiebenden Bedingung der unanfechtbaren Zustimmung der Hauptversammlung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG.
      (2) EASY verpflichtet sich, den vorliegenden Vergleich der am 01. Juni 2006 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Sollte diese Hauptversammlung dem Vergleich nicht zustimmen oder sollte eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift des Notars Widerspruch erheben, gilt die Bedingung gemäß vorstehendem Abs. (1) als endgültig ausgefallen.
      § 7 Sonstige Bestimmungen
      (1) Nebenabreden zu diesem Vergleich existieren nicht.
      (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleiches bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
      (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleiches unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vergleiches im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vergleiches am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken.


      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, sind alle Aktionäre, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 24. Mai 2006 zugehen.

      Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts notwendig, welche sich auf den Beginn des 11. Mai 2006 bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 24. Mai 2006 zugehen. Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises ist die Gesellschaft berechtigt, einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen und einen Aktionär zurückzuweisen, wenn dieser Nachweis nicht oder nicht in geeigneter Form erbracht wird.

      Das Geschäftslokal zur Einsichtnahme in die Unterlagen zur Hauptversammlung befindet sich in 45468 Mülheim an der Ruhr, Am Hauptbahnhof 4. Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, daß sie ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen können.

      Anträge von Aktionären sind an die Anschrift der Gesellschaft z. H. Herrn Michael Kaiser zu richten.

      Die Anschrift der Gesellschaft lautet:
      EASY SOFTWARE AG
      Am Hauptbahnhof 4
      45468 Mülheim an der Ruhr

      Bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2005 unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden den anderen Aktionären auf der Internetseite www.easy.de unverzüglich zugänglich gemacht.



      Mülheim an der Ruhr, im April 2006

      EASY SOFTWARE AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 13.03.06 21:47:23
      Beitrag Nr. 75 ()
      Was ruhig geworden.....
      • 1
      • 61
      • 69
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      -3,65
      +0,18
      0,00
      -0,15
      0,00
      +1,01
      -4,15
      -1,79
      -1,45
      0,00
      Easy Software AG auf dem Weg nach oben