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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen - Älteste Beiträge zuerst (Seite 740)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 01.05.24 23:48:52 von
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      schrieb am 24.04.21 19:07:57
      Beitrag Nr. 7.391 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.938.083 von startvestor am 24.04.21 19:05:49https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-bestechun…
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      schrieb am 24.04.21 19:26:15
      Beitrag Nr. 7.392 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.938.098 von startvestor am 24.04.21 19:07:57https://www.bundestag.de/resource/blob/633966/cc78336d375c1a…
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      schrieb am 24.04.21 20:46:43
      Beitrag Nr. 7.393 ()
      Danke für die Links, war sehr interessant und hilfreich.

      Strafrechtlich scheint ja wirklich nicht viel zu gehen, so dass der Weg über eigene Verfassungsbeschwerden wohl sinnvoller ist. Bleibt zu hoffen, dass viele andere Betroffene ebenfalls diesen Weg beschreiten und dies am Ende auch irgendeine Wirkung hat.

      Schade, dass das Thema "Binding-Steuer" und insbesondere deren Verfassungswidrigkeit und Auswirkungen keine mediale Aufmerksamkeit bekommt. Dies macht den Kampf hiergegen sehr viel schwieriger und langwieriger.
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      schrieb am 24.04.21 20:48:30
      Beitrag Nr. 7.394 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.938.005 von startvestor am 24.04.21 18:53:02
      Zitat von startvestor: Bitte glaubs mir, niemand im Finanzamt rechnet die Steuer von Hand aus und verschickt einen handschriftlichen Steuerbescheid.

      Die Steuer wird automatisch berechnet und zwar anhand Deiner Eingaben in der Anlage KAP. Wenn also in der Zeile 14 der Anlage KAP dann 40.000 € drinstehen, wird das Programm automatisch den Wert auf 20.000 € kappen. Davon wird der Finanzbeamte nicht mal was merken. Und wenn dann halt Steuerbetrag x rauskommt - den Bescheid verschickt doch niemand von Hand, du siehst das als erster.

      Wenn du es mir nicht glaubst, dann wäre es schön, wenn taxadvisor das bestätigen würde.


      Wenn kein Filter anspringt, geht der Bescheid ohne menschliche Einwirkung raus. Gerade bei KAP mit Auslandsbanken springt aber meist ein Filter an, und es wird von einem Finanzbeamten angesehen/geprüft.

      Antwort also ein sowohl als auch.

      Gruß
      Taxadvisor
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      schrieb am 24.04.21 22:58:22
      Beitrag Nr. 7.395 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.938.635 von Taxadvisor am 24.04.21 20:48:30Danke, aber ich befürchte, jetzt haben wir den Gerrera vollends verwirrt. :D

      Ich versuchs nochmal:

      - ESt-Erklärung 2021 wird elektronisch (mit Zeile 14 in Anlage KAP) vom Gerrera ans FA gesandt:

      a) Fall läuft ungeprüft durch und führt automatisch zu Bescheid, der vollautomatisch versandt wird

      oder

      b) Fall landet auf dem Tisch des Finanzbeamten
      Der prüft die Eintragungen, korrigiert evtl. etwas (zu ungunsten :cry: ) und drückt die Enter-Taste
      Bescheid wird maschinell gedruckt und vollautomatisch versandt

      Es wird also kein Finanzbeamter den Bescheid mit der irrwitzigen Steuer, wo er erkennen könnte, dass da Steuern auf Verluste stehen, in die Hand bekommen. Und selbst wenn, hat er überhaupt nicht das Recht, das anzuzweifeln. Die Bindingsteuer ist nunmal ein gültiges Gesetz.

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      schrieb am 25.04.21 00:17:31
      Beitrag Nr. 7.396 ()
      Heute gelesen bei FOCUS:

      https://www.focus.de/politik/cdu-und-ihre-bundestagskandidat…

      "In Thüringen will Hans Pistner, Landeschef des ultrakonservativen Flügels „Werteunion“, in einer Kampfabstimmung die Bundestagsabgeordnete Antje Tillmann in Weimar und Erfurt ablösen. Die langjährige Parlamentarierin gilt in Augen ihrer innerparteilichen Gegner als typische Merkelianerin: Pro Zuwanderung, pro Ehe-für-Alle und pro Eurorettungsschirm."

      Irgendwie überrascht mich die Einschätzung von Frau T. jetzt überhaupt nicht. Ich kenne die ja nur aus unserem Gesetzesverfahren aber die ganze CDU Verhandlungsführung hat sich null eingesetzt für uns trotz offensichtlich verfassungswidrigen Bindinggesetz.

      Frau T. hats dann ja irgendwie versucht auf den Brinkhaus abzuschieben. Ich denke dass Tilling und die anderen CDU Verhandlungsführer so SPD durchweicht sind, dass sie in Wahrheit das Bindinggesetz ganz gut fanden und das einfach durchgewunken haben.

      Die Kampfabstimmung wie in dem FOCUS Artikel erwähnt ging leider schief aber die Frau sollte glaube ich dennoch in Zukunft nichts mit Finanzen und Steuern mehr machen, da offensichtlich inkompetent.

      Rückblickend kann man das Bindinggesetz ja schon als Menetekel für die Lawine offensichtlich verfassungswidrige Gesetze sehen, die noch folgten: Euro-Coronaschirm vom BVerfG angehalten und nur wegen massiver Erpressung dann doch mal wieder durchgewunken, beim Corona-Einschlussgesetz behaupten jetzt noch nicht mal mehr die Politiker, die zugestimmt haben, dass es verfassungsgemäß ist usw. usf. Es wird immer kranker.
      Avatar
      schrieb am 25.04.21 12:33:35
      Beitrag Nr. 7.397 ()
      Hallo zusammen

      Was besagt eigentlich genau die Feststellung im Steuererklärungsbescheid "Der verbleibende Verlustvortrag wird entsprechend § 10d Abs.4 EstG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien auf 100.000 € festgestellt"?

      Welche GEWINNE kann man dagegenrechen aus diesem 100.000€ Verlusttopf?
      Aktiengewinne?
      Termingeschäftegewinne (CFD, Futures, Optionen etc.)?
      Zinseinnahmen?
      Dividenden?
      wenn ich was vergessen habe, bitte noch hinzufügen

      Ich hoffe jemand kann mir genau und leicht erklären am besten mit Beispielen und vor allem die zuverlässige Quellen (im Internet findet man da gar nix bzw. Fachchinesisch)

      Und wird das vom Finanzamt automatisch dagegengerechnet oder muss man da aktiv werden und ihnen darauf aufmerksam machen (nicht nur im Steuererklärungsformular)?

      Mir würde eine Ehre sein, wenn auch Taxadvisor sich zu Worte melden könnten, falls er Zeit hat.

      Ich danke euch allen im Voraus

      Ich hoffe, ihr habt verstanden, was ich damit meine bzw. meine Frage ist.
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      Avatar
      schrieb am 25.04.21 14:10:11
      Beitrag Nr. 7.398 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.938.629 von Hel1234 am 24.04.21 20:46:43Ich hatte hier ja mal versprochen, das Muster einer "kleinen" Verfassungsbeschwerde einzustellen. Dann kam Martin und teilte mit, dass seine "große" Verfassungsbeschwerde (und weitere Beschwerden) vom BVerfG nicht angenommen wurde, begründungslos mit dem "weißen Blatt".

      Ich hatte gehofft, dass Martin seine Verfassungsbeschwerde öffentlich macht. Er tut das offenbar nicht, hat das Ganze wohl aufgegeben. Daher habe ich mich entschlossen, die "kleine" Verfassungsbeschwerde, die ich auf Basis von Martins Dokument erstellt habe, nun doch hier reinzukopieren.

      Es sind nur 8 Seiten im Word-Dokument (Martin hatte 62). Aber wie wir nun wissen, gehts ja eh nicht um Argumente und Umfang, sondern rein um Medienwirksamkeit. Falls also jemand mit Medienmacht, vielleicht ein Youtuber käme, dann würden dem auch die 8 Seiten reichen, um durchzukommen.

      Die Verfassungsbeschwerde kommt in den nächsten Posts.
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      Avatar
      schrieb am 25.04.21 14:11:05
      Beitrag Nr. 7.399 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.941.536 von startvestor am 25.04.21 14:10:11
      1
      Briefkopf (Name, Anschrift, Telefon-Nr.)

      An das
      Bundesverfassungsgericht
      Postfach 1771
      76006 Karlsruhe Datum




      Verfassungsbeschwerde

      Beschwerdeführer:

      Herr/Frau xxx, Anschrift


      Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde

      gegen

      § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 9 b) des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020)

      wegen

      Verletzung der Grundrechte aus
      - Art. 3 Abs. 1 GG
      - Art. 12 Abs. 1 GG
      - Art. 14 Abs. 1 GG

      Ich beantrage:

      § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 9 b) des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020) ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.



      A. Sachverhalt

      1. Umfang des Derivatehandels in Deutschland

      Anleger können mit Derivaten (Futures und Optionen) kostengünstig spekulative Ziele verfolgen und bestehende Portfolien absichern. Es existieren klassische Derivate (Optionen, Futures usw.) und Retailprodukte (z.B. Optionsscheine, Knock-Out-Produkte).

      Die geschätzte Anzahl an Anlegern, die in Optionsscheine und Knock-Out-Produkte investieren, lag Ende 2015 bei rund 400.000. Für den Zeitraum 2000 bis 2015 lässt sich die Anzahl auf rund 750.000 schätzen.

      Quelle:
      Studie von Steffen Meyer, Kim Bövers, Lutz Johanning im Auftrag des Deutschen Derivate Verbandes (DDV) aus dem Februar 2020
      https://cdn.whu.edu/fileadmin/PR/Fotos/2020/Q1/Studie_Hebelp…

      Die geschätzte Anzahl an Anlegern, die in Futures und Optionen investieren, reicht an o.g. Zahlen nicht heran und dürfte sich im fünfstelligen Bereich bewegen.
      8 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.04.21 14:11:53
      Beitrag Nr. 7.400 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.941.542 von startvestor am 25.04.21 14:11:05
      2
      2. Beschreibung der Termingeschäfte

      Termingeschäfte (auch Zeitgeschäfte; englisch forward oder englisch future) sind Finanzkontrakte, bei denen sich die Vertragsparteien verpflichten, die gegenseitige Erfüllung (Zahlung und Lieferung) über mehr als zwei Handelstage hinaus auf einen vereinbarten Zeitpunkt zu verschieben. Dies können Finanzinstrumente verschiedener Art sein. Komplementärbegriff ist zum Beispiel das Kassageschäft.

      Quelle:
      https://de.wikipedia.org/wiki/Termingesch%C3%A4ft

      Ein Derivat (lateinisch derivare „ableiten“) ist im Finanzwesen ein vom Kassageschäft abgeleiteter Finanzkontrakt über einen bestimmten Basiswert mit einer Laufzeit von mehr als zwei Bankarbeitstagen.

      Quelle:
      https://de.wikipedia.org/wiki/Derivat_(Wirtschaft)


      3. Gesetz und Begründung

      § 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) lautet in seiner aktuellen Fassung wie folgt:

      „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

      Die Gesetzesbegründung für die Einführung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 lautete:

      „Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Temin-geschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste werden veranlagungsübergreifend berücksichtigt.“
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