Steuererklärung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.10.05 21:07:44 von
neuester Beitrag 24.10.05 18:37:29 von
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Hallo liebe Steuerexperten
Muss man in der Steuererklärung jede Form von Aktien- und Fonds Spekulation angeben, auch wenn in der Summe kein Gewinn realisiert wurde?
Muss man Geschäfte angeben wo Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate auseinander liegen?
Müssen Minderjährige eine Steuererklärung abgeben, wenn der Freibetrag voll ausgenutzt ist?
Kennt sich jemand mit Verlustvorträgen aus?
gruß codex
p.s. da kommen bestimmt noch mehr Fragen..
Muss man in der Steuererklärung jede Form von Aktien- und Fonds Spekulation angeben, auch wenn in der Summe kein Gewinn realisiert wurde?
Muss man Geschäfte angeben wo Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate auseinander liegen?
Müssen Minderjährige eine Steuererklärung abgeben, wenn der Freibetrag voll ausgenutzt ist?
Kennt sich jemand mit Verlustvorträgen aus?
gruß codex
p.s. da kommen bestimmt noch mehr Fragen..
[posting]18.362.104 von [KERN]Codex am 20.10.05 21:07:44[/posting]Für solche Fragen habe ich einen Steuerberater!
EF2
EF2
1.) nein
2.) nein
3.) ja
4.) ja
2.) nein
3.) ja
4.) ja
Muss man in der Steuererklärung jede Form von Aktien- und Fonds Spekulation angeben, auch wenn in der Summe kein Gewinn realisiert wurde?
Nein. Aber wenn Verluste realisiert wurden, ist die Angabe insofern günstig, weil diese mit späteren Speku-Gewinnen steuermindernd verrechnet werden können.
Muss man Geschäfte angeben wo Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate auseinander liegen?
Nein.
Müssen Minderjährige eine Steuererklärung abgeben, wenn der Freibetrag voll ausgenutzt ist?
Volljährigkeit oder Minderjährigkeit macht einkommensteuerlich keinen Unterschied. Einen Freibetrag gibt es bei Speku-Einkünften nicht, wohl aber eine Freigrenze. Eine Einkommensteuererklärung ist nach § 46 EStDV dann abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 7664 EUR übersteigt. Dies bedeutet: Wenn der Minderjährige ausschließlich Speku-Einkünfte erzielt, darf er Gewinne in Höhe von 7664 EUR erzielen, ohne zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet zu sein. Auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens können bis zu 15.328 EUR Speku-Gewinne aus Aktien erzielt werden, ohne dass eine ESt-Erklärung abgegeben werden muß.
Kennt sich jemand mit Verlustvorträgen aus?
Ich kenne mich damit aus. Was willst du denn wissen?
Nein. Aber wenn Verluste realisiert wurden, ist die Angabe insofern günstig, weil diese mit späteren Speku-Gewinnen steuermindernd verrechnet werden können.
Muss man Geschäfte angeben wo Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate auseinander liegen?
Nein.
Müssen Minderjährige eine Steuererklärung abgeben, wenn der Freibetrag voll ausgenutzt ist?
Volljährigkeit oder Minderjährigkeit macht einkommensteuerlich keinen Unterschied. Einen Freibetrag gibt es bei Speku-Einkünften nicht, wohl aber eine Freigrenze. Eine Einkommensteuererklärung ist nach § 46 EStDV dann abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 7664 EUR übersteigt. Dies bedeutet: Wenn der Minderjährige ausschließlich Speku-Einkünfte erzielt, darf er Gewinne in Höhe von 7664 EUR erzielen, ohne zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet zu sein. Auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens können bis zu 15.328 EUR Speku-Gewinne aus Aktien erzielt werden, ohne dass eine ESt-Erklärung abgegeben werden muß.
Kennt sich jemand mit Verlustvorträgen aus?
Ich kenne mich damit aus. Was willst du denn wissen?
eurofuchs,
ja ich bin noch relativ jung, daran habe ich bisher nicht gedacht, aber jetzt muss ich mir wohl bald einen besorgen
mikezock,
danke, Punkt 1 ist sehr wichtig, in Kombi mit dem letzten Punkt: Wenn ich zum Beispiel im Jahr 2004 unterm Strich nix verdient habe, also Verluste realisiert habe und dann in diesem Jahr zum ersten Mal die Trades in Form von einem Verlustvortrag (ich weiß nicht genau wie das funktioniert) angebe ist es okay fürs Finanzamt, nicht wahr? Nicht dass die nachher rummeckern dass ich für 2004 nix abgegeben habe, weil ich unterm Strich keine Erträge hatte.. und die sich nun wundern woher die Verlustvorträge stammen
Gibs da eigentlich Verjährungsfristen,.. wann verjähren nicht angegebene Erträge?
Kann man Erträge die 5 Jahre zurückliegen noch irgendwie angeben oder muss man sich selbst anzeigen? (rein hypothetisch)
Wie teuer ist denn so ein Steuerberater?
Seit neuestem dürfen die Banken ja eine Auflistung mit den getätigten Trades ausgeben oder müssen sogar auf Anforderung.. gilt das nur für dieses Jahr oder haben die auch die Daten der letzten Jahre noch gespeichert, so dass ich mir evtl. eine Auflistung seit 2004 machen lassen könnte?!
ja ich bin noch relativ jung, daran habe ich bisher nicht gedacht, aber jetzt muss ich mir wohl bald einen besorgen
mikezock,
danke, Punkt 1 ist sehr wichtig, in Kombi mit dem letzten Punkt: Wenn ich zum Beispiel im Jahr 2004 unterm Strich nix verdient habe, also Verluste realisiert habe und dann in diesem Jahr zum ersten Mal die Trades in Form von einem Verlustvortrag (ich weiß nicht genau wie das funktioniert) angebe ist es okay fürs Finanzamt, nicht wahr? Nicht dass die nachher rummeckern dass ich für 2004 nix abgegeben habe, weil ich unterm Strich keine Erträge hatte.. und die sich nun wundern woher die Verlustvorträge stammen
Gibs da eigentlich Verjährungsfristen,.. wann verjähren nicht angegebene Erträge?
Kann man Erträge die 5 Jahre zurückliegen noch irgendwie angeben oder muss man sich selbst anzeigen? (rein hypothetisch)
Wie teuer ist denn so ein Steuerberater?
Seit neuestem dürfen die Banken ja eine Auflistung mit den getätigten Trades ausgeben oder müssen sogar auf Anforderung.. gilt das nur für dieses Jahr oder haben die auch die Daten der letzten Jahre noch gespeichert, so dass ich mir evtl. eine Auflistung seit 2004 machen lassen könnte?!
Nataly,
danke für deine Ausführungen!
Ich habe einige Depotleichen die schon mehrere Jahre im Depot verharren..
Nun frage ich mich wie ich diese Buchverluste gegen Gewinne aus diesem gegenrechnen kann? Da wurde mir das Stichwort Verlustvortrag genannt..
Nehmen wir mal an ich habe eine Aktie mit 5000 Verlust die ich jetzt realisiere, wie kann ich das über die nächsten Jahre hinweg geltend machen?
danke für deine Ausführungen!
Ich habe einige Depotleichen die schon mehrere Jahre im Depot verharren..
Nun frage ich mich wie ich diese Buchverluste gegen Gewinne aus diesem gegenrechnen kann? Da wurde mir das Stichwort Verlustvortrag genannt..
Nehmen wir mal an ich habe eine Aktie mit 5000 Verlust die ich jetzt realisiere, wie kann ich das über die nächsten Jahre hinweg geltend machen?
[posting]18.362.624 von [KERN]Codex am 20.10.05 21:57:52[/posting]Um den Verlustvortrag aus 2004 in 2005 geltend zu machen, mußt Du für 2004 eine Steuererklärung abgeben, damit die Verluste festgestellt werden.
Verjährungsfristist 10 Jahre.
Bei "vergessenen Einkünften" - Selbstanzeige.
Die Kosten für Stb. richten sich nach dem Gegenstandswert
(Höhe der Einkünfte), nach Zeitaufwand und nach Schwierigkeitsgrad.
Die Bank müßte sowas zumindest für 2004 noch haben.
Verjährungsfristist 10 Jahre.
Bei "vergessenen Einkünften" - Selbstanzeige.
Die Kosten für Stb. richten sich nach dem Gegenstandswert
(Höhe der Einkünfte), nach Zeitaufwand und nach Schwierigkeitsgrad.
Die Bank müßte sowas zumindest für 2004 noch haben.
mikezock,
auch wenn ich erst Heute die Verluste realisiere?
Dann muss ich doch nicht in 2004 den Kauf in der Steuererklärung angeben!
auch wenn ich erst Heute die Verluste realisiere?
Dann muss ich doch nicht in 2004 den Kauf in der Steuererklärung angeben!
Nein, natürlich nur wenn der Verlust in 2004 realisiert wurde.
Wenn Verluste nicht innerhalb von 365 Tagen realisiert werden, dann sind sie einkommensteuerlich völlig belanglos und es gibt keinerlei Möglichkeiten, für diese Verluste einen Verlustvortrag zu erwirken.
!
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Hallo codex,
also:
1) Grundsätzlich musst Du nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die von NATALY bereits zitierten Grenzen überschritten sind.
2) Erleidest Du in einem Jahr durch private Veräußerungsgeschäfte ("Spekulationsgeschäfte") innerhalb eines 12-Monatszeitraums (Zeitmonate, also auch das Kalenderjahr überlappend, dann zum Zeitpunkt der Realisation) insgesamt einen Verlust, den Du gerne mit zukünftigen Gewinnen verrechnen möchtest, so muss dieser festgestellt werden. Dafür muss man diesen erklären, sprich eine Steuererklärung abgeben, auch wenn die relevanten Einkunftsgrenzen an sich nicht überschritten wurden.
Zu den privaten Veräußerungsgeschäften allgemein aus einem anderen Thread:
"Die Spekulationsgeschäfte sind sog. private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 I Nr. 2 EStG.
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen sind immer dann steuerpflichtig, wenn man entweder wesentlich am Kapital beteiligt ist, d.h. die 1%-Grenze überschreitet (§ 17 EStG), oder wenn die Gewinne innerhalb einer Spekulationsfrist von 12 Monaten erzielt werden (Spekulationsgeschäfte, § 23 EStG).
Das Dumme ist nur, dass bei Spekulationsgeschäften eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht möglich ist:
" § 23 Abs. 3 S. 8, 9 EStG
(3) [...] Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
Im Klartext: Man kann Verluste nur mit anderen Spekulationsgewinnen, d.h. innerhalb derselben Einkunftsart verrechnen. Ferner ist ein Verlustrücktrag mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr sowie ein Verlustvortrag für die Verrechnung mit zukünftigen Spekulationsgewinnen möglich. In jedem Falle sollte man die Verluste in der Steuererklärung angeben, damit wenigstens zukünftig verrechnet werden kann."
3) Selbstverständlich gibt es "Verjährungsfristen", gemeint ist wohl die sog. Festsetzungsverjährung. Die normale Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO (steht für Abgabenordnung). Die Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung (z.B. bei bewusster Nichterklärung von steuerpflichtigen Gewinnen und Überschreiten der von NATALY zitierten Einkommensgrenzen) beträgt 10 Jahre, im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung 5 Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Danach kann keine Steuer mehr festgesetzt werden, § 169 Abs. 1 AO.
4) Die Festsetzungsfrist beginnt in Fällen, wenn eine Steuererklärung (ESt) oder eine Steueranmeldung (z.B. USt) einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Beispiel: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Für 2004 ist gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05.2005 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die genannten Kriterien (§ 46 EStDV) erfüllt sind. Steuerberater erhalten regelmäßig eine Fristverlängerung
Dann würde die Festsetzungsfrist bei Nichterklärung spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Entstehungsjahr zu laufen beginnen, hier also mit Ablauf des Jahres 2007.
5) Wer zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet ist und dies zu spät tut, riskiert einen Verspätungszuschlag, der bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen kann, maximal jedoch € 25.000, § 152 Abs. 2 AO.
6) Was unter einer "Steuerhinterziehung" zu verstehen ist, steht in § 370 AO:
"§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können."
7) Ein probates Mittel, um die möglichen strafrechtlichen Folgen (nicht die finanziellen Folgen!) einer Steuerhinterziehung zu vermeiden, ist die Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Wer in diese Verlegenheit kommt, sollte eigentlich unbedingt vorher sachkundige Hilfe (z.B. Steuerberater) in Anspruch nehmen, wegen der Komplexität und möglicher Ausnahmefälle für die Straffreiheit.
So, das war wieder einmal viel Text, aber bei den vielen Fragen...
Ciao
crude_facts
also:
1) Grundsätzlich musst Du nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die von NATALY bereits zitierten Grenzen überschritten sind.
2) Erleidest Du in einem Jahr durch private Veräußerungsgeschäfte ("Spekulationsgeschäfte") innerhalb eines 12-Monatszeitraums (Zeitmonate, also auch das Kalenderjahr überlappend, dann zum Zeitpunkt der Realisation) insgesamt einen Verlust, den Du gerne mit zukünftigen Gewinnen verrechnen möchtest, so muss dieser festgestellt werden. Dafür muss man diesen erklären, sprich eine Steuererklärung abgeben, auch wenn die relevanten Einkunftsgrenzen an sich nicht überschritten wurden.
Zu den privaten Veräußerungsgeschäften allgemein aus einem anderen Thread:
"Die Spekulationsgeschäfte sind sog. private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 I Nr. 2 EStG.
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen sind immer dann steuerpflichtig, wenn man entweder wesentlich am Kapital beteiligt ist, d.h. die 1%-Grenze überschreitet (§ 17 EStG), oder wenn die Gewinne innerhalb einer Spekulationsfrist von 12 Monaten erzielt werden (Spekulationsgeschäfte, § 23 EStG).
Das Dumme ist nur, dass bei Spekulationsgeschäften eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht möglich ist:
" § 23 Abs. 3 S. 8, 9 EStG
(3) [...] Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
Im Klartext: Man kann Verluste nur mit anderen Spekulationsgewinnen, d.h. innerhalb derselben Einkunftsart verrechnen. Ferner ist ein Verlustrücktrag mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr sowie ein Verlustvortrag für die Verrechnung mit zukünftigen Spekulationsgewinnen möglich. In jedem Falle sollte man die Verluste in der Steuererklärung angeben, damit wenigstens zukünftig verrechnet werden kann."
3) Selbstverständlich gibt es "Verjährungsfristen", gemeint ist wohl die sog. Festsetzungsverjährung. Die normale Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO (steht für Abgabenordnung). Die Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung (z.B. bei bewusster Nichterklärung von steuerpflichtigen Gewinnen und Überschreiten der von NATALY zitierten Einkommensgrenzen) beträgt 10 Jahre, im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung 5 Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Danach kann keine Steuer mehr festgesetzt werden, § 169 Abs. 1 AO.
4) Die Festsetzungsfrist beginnt in Fällen, wenn eine Steuererklärung (ESt) oder eine Steueranmeldung (z.B. USt) einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Beispiel: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Für 2004 ist gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05.2005 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die genannten Kriterien (§ 46 EStDV) erfüllt sind. Steuerberater erhalten regelmäßig eine Fristverlängerung
Dann würde die Festsetzungsfrist bei Nichterklärung spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Entstehungsjahr zu laufen beginnen, hier also mit Ablauf des Jahres 2007.
5) Wer zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet ist und dies zu spät tut, riskiert einen Verspätungszuschlag, der bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen kann, maximal jedoch € 25.000, § 152 Abs. 2 AO.
6) Was unter einer "Steuerhinterziehung" zu verstehen ist, steht in § 370 AO:
"§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können."
7) Ein probates Mittel, um die möglichen strafrechtlichen Folgen (nicht die finanziellen Folgen!) einer Steuerhinterziehung zu vermeiden, ist die Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Wer in diese Verlegenheit kommt, sollte eigentlich unbedingt vorher sachkundige Hilfe (z.B. Steuerberater) in Anspruch nehmen, wegen der Komplexität und möglicher Ausnahmefälle für die Straffreiheit.
So, das war wieder einmal viel Text, aber bei den vielen Fragen...
Ciao
crude_facts
Moin,
kleine Ergänzung: Wenn ein Außenprüfer vom Finanzamt (z.B. ganz regulär, d.h. turnusmäßig, oder aufgrund eines Verdachtmomentes) schon auf der Matte steht, oder eine mögliche Steuerhinterziehung schon anderweitig dem Finanzamt bekannt geworden ist, Hauptanwendungsfall Plauderfreudigkeit des (ehemaligen) Lebens(abschnitts)gefährten oder (ehemaligen) Geschäftspartners, dann ist es zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Muss man einfach in jede Überlegung mit einbeziehen.
Gruß,
crude_facts
kleine Ergänzung: Wenn ein Außenprüfer vom Finanzamt (z.B. ganz regulär, d.h. turnusmäßig, oder aufgrund eines Verdachtmomentes) schon auf der Matte steht, oder eine mögliche Steuerhinterziehung schon anderweitig dem Finanzamt bekannt geworden ist, Hauptanwendungsfall Plauderfreudigkeit des (ehemaligen) Lebens(abschnitts)gefährten oder (ehemaligen) Geschäftspartners, dann ist es zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Muss man einfach in jede Überlegung mit einbeziehen.
Gruß,
crude_facts
Nataly,
Schade, also kann ich meine Depotleichen aus dem vergangen Jahrhundert nicht mehr steuerlich geltend machen
Damn..
Schade, also kann ich meine Depotleichen aus dem vergangen Jahrhundert nicht mehr steuerlich geltend machen
Damn..
anschlussfrage :
seit 2003 muss man unter der Zeile 34 angeben, ob man private veräußerungsgeschäfte getätigt hat. Wenn man nicht innerhalb der Spekulationszeit von 1 Jahr Aktien verkauft hat, bzw. wenn der Gesamtgewinn innerhalb der Spekuzeit nicht höher als die Freigrenze ist, was muss man dann ankreuzen ? M.E. gar nichts, auch in keiner Anlage muss dies dokumentiert werden. Richtig ?
seit 2003 muss man unter der Zeile 34 angeben, ob man private veräußerungsgeschäfte getätigt hat. Wenn man nicht innerhalb der Spekulationszeit von 1 Jahr Aktien verkauft hat, bzw. wenn der Gesamtgewinn innerhalb der Spekuzeit nicht höher als die Freigrenze ist, was muss man dann ankreuzen ? M.E. gar nichts, auch in keiner Anlage muss dies dokumentiert werden. Richtig ?
Zu #14:
Nicht richtig. Wenn die Gewinne die Freigrenze nicht übersteigen, ist dies in Zeile 34 auf Seite 2 des Mantelbogens anzukreuzen.
Nicht richtig. Wenn die Gewinne die Freigrenze nicht übersteigen, ist dies in Zeile 34 auf Seite 2 des Mantelbogens anzukreuzen.
Hier der Link zum Mantelbogen:
http://www.steuerlinks.de/download/2004_EST_1_A.pdf
http://www.steuerlinks.de/download/2004_EST_1_A.pdf
Danke für die schnelle Antwort.
Man erzielt private Veräußerungsgeschäfte unterhalb der Freigrenze und gibt in der Steuererklärung an, daß man keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt hat, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht? Was passiert,
wenn es auffliegt. Eine Steuerverkürzung oder Hinterziehung liegt ja tatsächlich nicht vor !
Zusatzfrage : Wir haben bisher die Steuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 nicht abgegeben; das FA hat sich bisher noch nicht gemeldet. Wir haben nur aus unselbständiger Arbeit Arbeitslohn erhalten (also Steuern wurden vom AG abgeführt) und die Steuerklasse 3 und 5 gewählt. Spekulationsgew. oder ähnliche Einnahmen lagen nicht vor. Jetzt habe ich gelesen, daß das FA in diesen Fällen bis zu 10 % Versäumniszuschlag auf die insgesamte festgesetzte Steuer erheben kann.
Ist mit diesem Zuschlag in der Höhe auf jeden Fall zu rechnen oder handelt es sich um einen theoretischen Satz, der in Praxis i.d.R. nicht angewandt wird. Wie hoch ist dieser normalerweise ?
Man erzielt private Veräußerungsgeschäfte unterhalb der Freigrenze und gibt in der Steuererklärung an, daß man keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt hat, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht? Was passiert,
wenn es auffliegt. Eine Steuerverkürzung oder Hinterziehung liegt ja tatsächlich nicht vor !
Zusatzfrage : Wir haben bisher die Steuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 nicht abgegeben; das FA hat sich bisher noch nicht gemeldet. Wir haben nur aus unselbständiger Arbeit Arbeitslohn erhalten (also Steuern wurden vom AG abgeführt) und die Steuerklasse 3 und 5 gewählt. Spekulationsgew. oder ähnliche Einnahmen lagen nicht vor. Jetzt habe ich gelesen, daß das FA in diesen Fällen bis zu 10 % Versäumniszuschlag auf die insgesamte festgesetzte Steuer erheben kann.
Ist mit diesem Zuschlag in der Höhe auf jeden Fall zu rechnen oder handelt es sich um einen theoretischen Satz, der in Praxis i.d.R. nicht angewandt wird. Wie hoch ist dieser normalerweise ?
[posting]18.391.181 von eisenmann_xyz am 23.10.05 12:32:06[/posting]Zu Frage 1:
Unabhängig von der Frage Steuerverkürzung/-hinterziehung: Lies bitte mal die Zeile unmittelbar über der Unterschrift auf dem Mantelbogen.
Man muss niemanden unnötig bösgläubig machen, wenn zukünftig Kontrolldaten und -mitteilungen beim FA auflaufen. Es gibt da eine neue Regelung hinsichtlich der Möglichkeit, die Bankkonten einzusehen, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen Anlass dazu geben bzw. nicht erschöpflich sind...
Zu Frage 2:
Das hängt davon ab, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist:
"EStDV § 56 Steuererklärungspflicht
<1>Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben [Anmerkung: Voraussetzungen für Wahlrecht zur Zusammenveranlagung gegeben] und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.329 Euro betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt [Anmerkung: sehr grob gesagt, immer dann, wenn sich innerhalb des Jahres oder generell Änderungen oder Besonderheiten ergeben haben, die in den Standard-Fällen der Einkommensteuertabellen nicht berücksichtigt sind und daher auch nicht beim Lohnsteuerabzug gemäß Tabelle zu korrekten Ergebnissen führen können; also nicht pauschal zu beantworten]
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist."
Wenn also eine Einkomensteuererklärung abzugeben war, dann sind die meisten Finanzämter inzwischen EDV-technisch so gut vernetzt, dass das Programm automatisch die Möglichkeit der Festsetzung eines Verpätungszuschlags prüft. Der Verspätungszuschlag ist eine "kann"-Regelung:
"§ 152 Abs. 1 bis 3 AO:
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis
entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei
der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen."
Zur täglichen Praxis:
Er wird festgesetzt, wenn sich eine Nachzahlung ergibt bzw. generell zu einem bestimmten Termin eine Steuer abzuführen gewesen wäre, beispielsweise die Umsatzsteuerzahllast im Rahmen der monatlichen/ quartalsweisen USt-Voranmeldungen.
Ferner aufpassen: Ist eine Steuer festgesetzt worden und zu zahlen, so führt eine Überschreitung des Fälligkeitstermins (Gutschrift beim FA entscheidend!) ggf. zu einem Säumniszuschlag, § 240 AO.
Gruß
crude_facts
Unabhängig von der Frage Steuerverkürzung/-hinterziehung: Lies bitte mal die Zeile unmittelbar über der Unterschrift auf dem Mantelbogen.
Man muss niemanden unnötig bösgläubig machen, wenn zukünftig Kontrolldaten und -mitteilungen beim FA auflaufen. Es gibt da eine neue Regelung hinsichtlich der Möglichkeit, die Bankkonten einzusehen, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen Anlass dazu geben bzw. nicht erschöpflich sind...
Zu Frage 2:
Das hängt davon ab, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist:
"EStDV § 56 Steuererklärungspflicht
<1>Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben [Anmerkung: Voraussetzungen für Wahlrecht zur Zusammenveranlagung gegeben] und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.329 Euro betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt [Anmerkung: sehr grob gesagt, immer dann, wenn sich innerhalb des Jahres oder generell Änderungen oder Besonderheiten ergeben haben, die in den Standard-Fällen der Einkommensteuertabellen nicht berücksichtigt sind und daher auch nicht beim Lohnsteuerabzug gemäß Tabelle zu korrekten Ergebnissen führen können; also nicht pauschal zu beantworten]
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist."
Wenn also eine Einkomensteuererklärung abzugeben war, dann sind die meisten Finanzämter inzwischen EDV-technisch so gut vernetzt, dass das Programm automatisch die Möglichkeit der Festsetzung eines Verpätungszuschlags prüft. Der Verspätungszuschlag ist eine "kann"-Regelung:
"§ 152 Abs. 1 bis 3 AO:
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis
entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei
der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen."
Zur täglichen Praxis:
Er wird festgesetzt, wenn sich eine Nachzahlung ergibt bzw. generell zu einem bestimmten Termin eine Steuer abzuführen gewesen wäre, beispielsweise die Umsatzsteuerzahllast im Rahmen der monatlichen/ quartalsweisen USt-Voranmeldungen.
Ferner aufpassen: Ist eine Steuer festgesetzt worden und zu zahlen, so führt eine Überschreitung des Fälligkeitstermins (Gutschrift beim FA entscheidend!) ggf. zu einem Säumniszuschlag, § 240 AO.
Gruß
crude_facts
Man erzielt private Veräußerungsgeschäfte unterhalb der Freigrenze und gibt in der Steuererklärung an, daß man keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt hat, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht? Was passiert,
Es passiert nichts.
Zusatzfrage : Wir haben bisher die Steuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 nicht abgegeben; das FA hat sich bisher noch nicht gemeldet. Wir haben nur aus unselbständiger Arbeit Arbeitslohn erhalten (also Steuern wurden vom AG abgeführt) und die Steuerklasse 3 und 5 gewählt. Spekulationsgew. oder ähnliche Einnahmen lagen nicht vor. Jetzt habe ich gelesen, daß das FA in diesen Fällen bis zu 10 % Versäumniszuschlag auf die insgesamte festgesetzte Steuer erheben kann.
In diesem Fall ist nicht § 56 EStDV sondern § 46 EStG anzuwenden.
Es passiert nichts.
Zusatzfrage : Wir haben bisher die Steuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 nicht abgegeben; das FA hat sich bisher noch nicht gemeldet. Wir haben nur aus unselbständiger Arbeit Arbeitslohn erhalten (also Steuern wurden vom AG abgeführt) und die Steuerklasse 3 und 5 gewählt. Spekulationsgew. oder ähnliche Einnahmen lagen nicht vor. Jetzt habe ich gelesen, daß das FA in diesen Fällen bis zu 10 % Versäumniszuschlag auf die insgesamte festgesetzte Steuer erheben kann.
In diesem Fall ist nicht § 56 EStDV sondern § 46 EStG anzuwenden.
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug
zusammengerechnet worden ist;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) (weggefallen)
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des
Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
zur Hälfte beantragt.
<2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder
für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet
hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41
Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug
zusammengerechnet worden ist;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) (weggefallen)
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des
Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
zur Hälfte beantragt.
<2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder
für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet
hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41
Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Ich halte es für durchaus wahrscheinlich, dass das Ehepaar Eisenmann nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Im Übrigen können dann die Einkommensteuererklärungen für 2003 bis zum 31.12.2005 und für 2004 bis zum 31.12.2006 abgegeben werden.
Im Übrigen können dann die Einkommensteuererklärungen für 2003 bis zum 31.12.2005 und für 2004 bis zum 31.12.2006 abgegeben werden.
Hi,
hab mal folgende kurze Frage:
Einkommenssteuerbescheid 2004 wurde erlassen. (das das so spät war, ist nicht meine Schuld! habe die Unterlagen beim Steuerberater früh genug eingereicht).
Aufgrund des Verlustvortrages hält sich die festgesetze zu zalende Steuer für 2004 im Rahmen...aber der Vorauszahlungsbescheid hat es in sich:
Vorauszahlung festgesetzt Anfang Dezember auf die gesamte zu erwartende Steuerschuld 2006 kopmlett in einer Summe plus vierteljährliche Vorausszahlungen noch einmal jeweils ein Viertel diese Summe...und ich dachte immer, Existenzgründungen werden gefördert ;-)
habe zum Glück fast alles gespart, daher ist das grundsätzlich kein Problem
ABER:
Einkommenssteruvorauszahlung für das ganze Jahr 2006 in einer Summe ist ok, aber dann noch mal vierteljährliche Zahlungen???!!!
Dann zahle ich ja eigentlich für 2 Jahre im voraus, oder?! Würd lieber noch mal was in den betrieb investieren (aber mein "Steuerberater" hat von Ansparabschreibungen sicher noch nichts gehört...
hab mal folgende kurze Frage:
Einkommenssteuerbescheid 2004 wurde erlassen. (das das so spät war, ist nicht meine Schuld! habe die Unterlagen beim Steuerberater früh genug eingereicht).
Aufgrund des Verlustvortrages hält sich die festgesetze zu zalende Steuer für 2004 im Rahmen...aber der Vorauszahlungsbescheid hat es in sich:
Vorauszahlung festgesetzt Anfang Dezember auf die gesamte zu erwartende Steuerschuld 2006 kopmlett in einer Summe plus vierteljährliche Vorausszahlungen noch einmal jeweils ein Viertel diese Summe...und ich dachte immer, Existenzgründungen werden gefördert ;-)
habe zum Glück fast alles gespart, daher ist das grundsätzlich kein Problem
ABER:
Einkommenssteruvorauszahlung für das ganze Jahr 2006 in einer Summe ist ok, aber dann noch mal vierteljährliche Zahlungen???!!!
Dann zahle ich ja eigentlich für 2 Jahre im voraus, oder?! Würd lieber noch mal was in den betrieb investieren (aber mein "Steuerberater" hat von Ansparabschreibungen sicher noch nichts gehört...
ach ja die Frage...
Kann man einen Antrag stellen (und hat der Aussicht auf Erfolg), daß man zwar die Vorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld für 2006 komplett wie gefordert im Dezember zahlt; jedoch nicht schon die Vorauszahlungen für 2007?!
Ist doch unmöglich, ich dachte "Existenzgründungen" werden gefördert! und das Geld muss erst bei dem vorsichtig agierenden Jungunternehmer verbleiben?!
Muss ich z.B. Ende 2006 - wenn der Steuerberater die Erklärung abgibt - bis 2008 zahlen?!
Kann man einen Antrag stellen (und hat der Aussicht auf Erfolg), daß man zwar die Vorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld für 2006 komplett wie gefordert im Dezember zahlt; jedoch nicht schon die Vorauszahlungen für 2007?!
Ist doch unmöglich, ich dachte "Existenzgründungen" werden gefördert! und das Geld muss erst bei dem vorsichtig agierenden Jungunternehmer verbleiben?!
Muss ich z.B. Ende 2006 - wenn der Steuerberater die Erklärung abgibt - bis 2008 zahlen?!
ich glaube...zu verstehen...habe noch mal alles gründlich durchgelesen
die 1. "Vorauszahlung" ist für 2005
die andere "Vorauszahlung für 2006..."
hm, das ändert aber nichts an der Tatsache daß das doch viel ist. Ich werde meinen Steuerberater bitten dem FA mitzuteilen, daß sich seit 2005 der Status von "ledig" auf "verheiratet" geändert hat. Meine Frau arbeitet nicht und es ist die Splittingtabelle anzuwenden. Dadurch müsste sich die Vorauszahlung der Einkommenssteuer für 2005 und die Vorrauszahlung für 2006 jedoch erheblich reduzieren lassen. Habe ihm die "Statusänderung" aber umgehend nach Heirat mitgeteilt. Hätte er dies dem FA nicht schon längst mitteilen können Muss ich als Steuerpflichtiger eigentlich auf jede Kleinigkeit achten, wenn ich es ihm doch schon längsst vor 6 Monaten mitgeteilt habe?
Wie finde ich einen guten Steuerberater? Am Anfang erzählt ja jeder erst einmal, daß er der beste ist...
die 1. "Vorauszahlung" ist für 2005
die andere "Vorauszahlung für 2006..."
hm, das ändert aber nichts an der Tatsache daß das doch viel ist. Ich werde meinen Steuerberater bitten dem FA mitzuteilen, daß sich seit 2005 der Status von "ledig" auf "verheiratet" geändert hat. Meine Frau arbeitet nicht und es ist die Splittingtabelle anzuwenden. Dadurch müsste sich die Vorauszahlung der Einkommenssteuer für 2005 und die Vorrauszahlung für 2006 jedoch erheblich reduzieren lassen. Habe ihm die "Statusänderung" aber umgehend nach Heirat mitgeteilt. Hätte er dies dem FA nicht schon längst mitteilen können Muss ich als Steuerpflichtiger eigentlich auf jede Kleinigkeit achten, wenn ich es ihm doch schon längsst vor 6 Monaten mitgeteilt habe?
Wie finde ich einen guten Steuerberater? Am Anfang erzählt ja jeder erst einmal, daß er der beste ist...
Gute
Nacht, liebe
Cyberfreunde
Nataly, ich bin schon längst aufgewacht...
[posting]18.395.568 von NATALY am 23.10.05 16:01:21[/posting]"Man erzielt private Veräußerungsgeschäfte unterhalb der Freigrenze und gibt in der Steuererklärung an, daß man keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt hat, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht? Was passiert,
Es passiert nichts."
"Zeile 32 Mantelbogen:
Private Veräußerungsgeschäfte, insbesondere aus Grundstücks- und Wertpapierveräußerungen,
( ) wurden nicht getätigt.
( ) führten insgesamt zu einem Gewinn von weniger als 512 €, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten weniger als 512 € (bei Verlusten bitte Anlage SO abgeben).
Zeile 24:
Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Mir ist bekannt, dass Angaben über Kindschaftsverhältnisse und Pauschbeträge für Behinderte erforderlichenfalls der Gemeinde mitgeteilt werden, die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständig ist.
Datum, Unterschrift(en)"
Wer unnötigerweise eine wahrheitswidrige Angabe macht und die Freigrenze nicht überschreitet, riskiert keine Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, sondern vielleicht eine spätere Beschränkung der Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden, z.B. bei der Nacherklärung von Spekulationsverlusten im Falle von Berechnungsirrtümern etc., oder eben bei Unplausibilitäten Nachfragen bis hinein zur Auslösung des sog. Kontenabrufverfahrens. Fragen kann es aber auch geben, wenn man das Kreuz an der richtigen Stelle macht.
http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/forwards/content3688.cf…
"In diesem Fall ist nicht § 56 EStDV sondern § 46 EStG anzuwenden."
Ooops, yep, in der Tat, habe den Schverhalt mit dem Inhalt einer BM verwechselt. Sorry.
§ 25 EStG ist die Allgemeinvorschrift, § 56 EStDV die Durchführungsverordnung dazu, die nur soweit anzuwenden sind, wie nicht nach § 46 EStG wegen Steuerabzug bei nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung unterbleibt.
Es passiert nichts."
"Zeile 32 Mantelbogen:
Private Veräußerungsgeschäfte, insbesondere aus Grundstücks- und Wertpapierveräußerungen,
( ) wurden nicht getätigt.
( ) führten insgesamt zu einem Gewinn von weniger als 512 €, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten weniger als 512 € (bei Verlusten bitte Anlage SO abgeben).
Zeile 24:
Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Mir ist bekannt, dass Angaben über Kindschaftsverhältnisse und Pauschbeträge für Behinderte erforderlichenfalls der Gemeinde mitgeteilt werden, die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständig ist.
Datum, Unterschrift(en)"
Wer unnötigerweise eine wahrheitswidrige Angabe macht und die Freigrenze nicht überschreitet, riskiert keine Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, sondern vielleicht eine spätere Beschränkung der Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden, z.B. bei der Nacherklärung von Spekulationsverlusten im Falle von Berechnungsirrtümern etc., oder eben bei Unplausibilitäten Nachfragen bis hinein zur Auslösung des sog. Kontenabrufverfahrens. Fragen kann es aber auch geben, wenn man das Kreuz an der richtigen Stelle macht.
http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/forwards/content3688.cf…
"In diesem Fall ist nicht § 56 EStDV sondern § 46 EStG anzuwenden."
Ooops, yep, in der Tat, habe den Schverhalt mit dem Inhalt einer BM verwechselt. Sorry.
§ 25 EStG ist die Allgemeinvorschrift, § 56 EStDV die Durchführungsverordnung dazu, die nur soweit anzuwenden sind, wie nicht nach § 46 EStG wegen Steuerabzug bei nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung unterbleibt.
@olcapri:
Wenn du vor kurzem den ESt-Bescheid 2004 bekommen hast, dann musst du bezahlen:
1. die Est-Schuld 2004
2. im Dezember 2005 nachträglich die gesamten Vorauszahlungen 2005
Die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 2006 werden erst 2006 fällig.
Wenn sich die steuerlichen Verhältnisse durch Heirat geändert haben, kannst du eine entsprechende Änderung der Vorauszahlungen für 2005 und 2006 beantragen.
Wenn du vor kurzem den ESt-Bescheid 2004 bekommen hast, dann musst du bezahlen:
1. die Est-Schuld 2004
2. im Dezember 2005 nachträglich die gesamten Vorauszahlungen 2005
Die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 2006 werden erst 2006 fällig.
Wenn sich die steuerlichen Verhältnisse durch Heirat geändert haben, kannst du eine entsprechende Änderung der Vorauszahlungen für 2005 und 2006 beantragen.
Danke Nataly
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