Meine Freundin - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.11.05 12:28:21 von
neuester Beitrag 17.11.05 15:38:59 von
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hat ein neues Handy, mit Radioempfang. Muss sie dafür GEZ Gebühren zahlen?
selbstverständlich
Rechtlich gesehen schon...
zahlt sie doch sicher schon w. autoradio usw.
Artikel 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag
des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08.10./15.10.2004 (Fundstellen s.u.)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät,
wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
siehe auch: http://www.gez.de/door/aufgaben/rechtsgrundlagen/index.html
bzw. http://www.gez.de/door/gebuehren/faqs/index.html
des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08.10./15.10.2004 (Fundstellen s.u.)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät,
wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
siehe auch: http://www.gez.de/door/aufgaben/rechtsgrundlagen/index.html
bzw. http://www.gez.de/door/gebuehren/faqs/index.html
sie nimmt doch sicher ihr handy mit an ihren arbeitsplatz.
somit betreibt sie dort ein gerät welches zum rundfunkempfang geeignet ist.
daher GEZahlen
somit betreibt sie dort ein gerät welches zum rundfunkempfang geeignet ist.
daher GEZahlen
Ja zahlen, ansonsten sofort Knast!
[posting]18.851.194 von Graf_Voelsing am 17.11.05 12:28:21[/posting]über was Du Dir so Gedanken machst
[posting]18.851.194 von Graf_Voelsing am 17.11.05 12:28:21[/posting]Warum fragst Du nicht einfach Deine Freundin
was is`n GEZ???
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