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    Meine Freundin - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.11.05 12:28:21 von
    neuester Beitrag 17.11.05 15:38:59 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.020.736
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      schrieb am 17.11.05 12:28:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      hat ein neues Handy, mit Radioempfang. Muss sie dafür GEZ Gebühren zahlen?
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 12:43:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      selbstverständlich
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 12:47:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Rechtlich gesehen schon...:D
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 12:54:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      zahlt sie doch sicher schon w. autoradio usw. ;)
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 13:08:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Artikel 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag
      des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08.10./15.10.2004 (Fundstellen s.u.)


      § 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer

      (1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät,
      wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.

      (2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.

      (3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.


      siehe auch: http://www.gez.de/door/aufgaben/rechtsgrundlagen/index.html
      bzw. http://www.gez.de/door/gebuehren/faqs/index.html

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      schrieb am 17.11.05 13:16:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      sie nimmt doch sicher ihr handy mit an ihren arbeitsplatz.
      somit betreibt sie dort ein gerät welches zum rundfunkempfang geeignet ist.
      daher GEZahlen
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 13:19:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ja zahlen, ansonsten sofort Knast! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 13:35:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]18.851.194 von Graf_Voelsing am 17.11.05 12:28:21[/posting]über was Du Dir so Gedanken machst :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 14:55:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      [posting]18.851.194 von Graf_Voelsing am 17.11.05 12:28:21[/posting]Warum fragst Du nicht einfach Deine Freundin :D
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 15:38:59
      Beitrag Nr. 10 ()
      was is`n GEZ??? :confused::D


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