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    Vereinigte Filzfabriken - Exot mit Squeeze-Out Phantasie (Seite 13)

    eröffnet am 28.03.06 17:54:20 von
    neuester Beitrag 23.02.24 18:06:51 von
    Beiträge: 133
    ID: 1.050.415
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    ISIN: DE0007617003 · WKN: 761700 · Symbol: VFF
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      Avatar
      schrieb am 20.05.06 19:07:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Am 3 Juni findet die dritte Auktion alter Wertpapiere aus dem Reichsbankschatz statt. Die Vereinigten Filzfabriken AG ist auch mit dabei:


      624. Grosslots Firmen, Vereinigte Filzfabriken, Giengen a. Brz. Gründeraktien 1881 zu 500 M., Enthält Bestandskatalog-Nr. [6866]. GET -. 1 Posten mit 200 Stück

      So sehen übrigens die 1953 emitierten Stücke aus (hier 100= DM Stücke)
      Avatar
      schrieb am 05.05.06 15:18:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.193.821 von Muckelius am 13.04.06 16:06:33Und die ordentliche HV folgt sogleich......


      Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
      Giengen a.d. Brenz
      ISIN DE0007617003
      Wertpapierkenn-Nr. 761 700

      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 122. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 06. Juli 2006, 9.00 Uhr, in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, ein.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2005 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2005 sowie des Berichtes des Aufsichtsrats

      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen jeweils Entlastung vor.

      3. Satzungsänderungen (Anpassung an Gesetzesänderungen)
      (1) Am 1. November 2005 ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) in Kraft getreten. Damit wurde das in Deutschland übliche System der Hinterlegung zugunsten einer Anmeldung und eines stichtagsbezogenen Nachweises und einer damit verbundenen Frist für die Hauptversammlung neu geregelt.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
      §§ 11 (Ort und Einberufung) und 12 (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes) der Satzung werden aufgrund des Inkrafttreten des UMAG wie folgt an die neue Rechtslage angepasst und abgeändert:
      㤠11
      Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach Giengen, Hermaringen, Fulda oder nach einem vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Ort, der Sitz einer deutschen Wertpapierbörse ist, einberufen. Erfolgt die Einberufung in anderer Weise, so muss die Hauptversammlung in Giengen stattfinden.
      Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (vgl. § 12 Abs. 1), einberufen.
      § 12
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist bei der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich oder per Telefax anmelden.
      Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Für den Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis beziehen muss, und dessen Vorlage gelten die gesetzlichen Fristen.
      Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. Die Wahrnehmung der Vollmacht durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung zugrunde liegt.“

      (2) Entsprechend der Änderung von § 25 AktG aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten soll klargestellt werden, dass die Bekanntmachungen der Gesellschaft im „elektronischen“ Bundesanzeiger erfolgen und daher das Wort „elektronisch“ neu in den Text von § 19 der Satzung eingefügt werden.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
      㤠19
      Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Der Aufsichtsrat kann auch weitere Blätter als Gesellschaftsblätter bestimmen oder die Bestimmung zurücknehmen.“

      4. Beschlussfassung nach dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz
      Am 11. August 2005 ist das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) in Kraft getreten. Nach der Neuregelung in § 286 Abs. 5 HGB kann die Hauptversammlung beschließen, dass die in § 285 Satz 1Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 7 HGB für börsennotierte Gesellschaften nunmehr vorgesehene individuellen Angabe zur Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes unterbleibt. Der Beschluss kann sich auf ein Jahr, höchstens aber auf fünf Jahre, ab dem Beschluss der Hauptversammlung beziehen und bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
      Gemäß der mit dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingeführten Ermächtigung in § 286 Abs.5 HGB wird beschlossen, dass die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 7 HGB verlangten Angaben im Anhang des Jahresabschlusses unterbleiben. Der Beschluss gilt für den Anhang des am 1. Januar 2006 begonnenen Geschäftsjahres und auch der folgenden Geschäftsjahre, und zwar bis einschließlich der Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2010.

      5. Wahlen zum Aufsichtsrat
      Die Amtszeit des durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrats endet mit Ablauf der 122. Hauptversammlung. Es ist beabsichtigt, der ordentlichen Hauptversammlung 2007 eine Verkleinerung des Aufsichtsrates von bisher sechs auf sodann drei Mitglieder vorzuschlagen und nach Eintragung der von dieser Hauptversammlung zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister in der Hauptversammlung 2008 den Aufsichtsrat neu zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2008 folgende Herren als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre wiederzuwählen: Herrn Dr. Klaus Gröhn, Rüdesheim, ehemaliger Ressortleiter Bilanzen, Steuern, Linde AG Wiesbaden, Herrn Klaus-Eberhard Hutzel, Fulda, Rechtsanwalt und Notar, Fulda, Herrn Volker Mertgen, Muscheid, kaufmännischer Leiter der Wirth Admin GmbH, Fulda, Herrn Martin Schäfer, Fulda, Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH, Fulda. Mitgliedschaften der vorgenannten Herren in weiteren Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG bestehen nicht.
      Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) i.V.m. § 6 der Satzung aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zu wählen.


      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) am 1. November 2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes geändert. Für die Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen nebeneinander die beiden nachfolgend genannten Möglichkeiten, die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes herbeizuführen.

      a. Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung:
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 12 der Satzung in Verbindung mit § 16 EGAktG in der durch das UMAG geänderten Fassung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens zum Beginn des Donnerstag, den 15. Juni 2006 (0:00 Uhr), bei der Gesellschaftskasse in Giengen oder bei einer Niederlassung der Deutsche Bank AG oder bei einem deutschen Notar oder einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen und die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen.
      Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
      Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung bzw. der von der Wertpapiersammelbank ausgestellte Hinterlegungsschein gemäß § 12 der Satzung in Verbindung mit § 16 EGAktG in der durch das UMAG geänderten Fassung spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den 30. Juni 2006 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft einzureichen.

      b. Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes:
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nach der Neufassung des § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das UMAG auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen in Textform (§ 126 b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des Donnerstag, den 15. Juni 2006 (0:00 Uhr), zu beziehen und muss der Gesellschaft über folgende Adresse spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den 30. Juni 2006 (24:00 Uhr), zugehen:
      Vereinigte Filzfabriken AG,
      c/o Deutsche Bank - General Meetings
      60272 Frankfurt am Main
      Telefax-Nr. 069/91086045
      Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 AktG sind an die Gesellschaft unter der Anschrift Postfach 1620, 89531 Giengen oder per Telefax-Nr.: 07322/144 102 zu richten. Rechtzeitig unter dieser Anschrift bzw. Telefaxnummer eingegangene Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter www.vfg.de unverzüglich zugänglich gemacht.



      Stimmrechtsvertretung

      Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden. Für die Vollmachtserteilung ist die schriftliche Form erforderlich und genügend.

      Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte von zwei hierfür bestimmten Mitarbeitern unserer Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen besonderen Service in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Mit dieser ist ein Weisungsbogen für alle Punkte der Tagesordnung fest verbunden. Dieser Weisungsbogen ist eindeutig und vollständig auszufüllen und zu unterschreiben und ungetrennt von der Eintrittskarte im Original an die
      Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Hauptversammlung,
      Postfach 1620, 89531 Giengen (Brenz)

      zu senden.

      Es können nur Weisungen berücksichtigt werden, die spätestens zum Ablauf des Mittwoch, dem 05. Juli 2006, bei der Gesellschaft eingehen. Ohne Weisung wird die Vollmacht nicht berücksichtigt. Ihre Stimmrechte werden von einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.



      Giengen (Brenz) im Mai 2006

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 13.04.06 16:06:33
      Beitrag Nr. 11 ()
      Warum jetzt diese aoHV? :confused:


      Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
      Giengen a.d. Brenz
      ISIN DE0007617003
      Wertpapier-Kenn-Nr. 761 700


      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 121. außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 14. Juni 2006, 11.00 Uhr, in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, ein

      Tagesordnung

      1. Satzungsänderung: Änderung der Wahlperiode der Anteilseignervertreter
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

      (a) § 6 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird in der Weise abgeändert, dass die Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr zwingend für die aktienrechtlich längstmögliche Amtsperiode gewählt werden, sondern längstens für eine solche Periode, so dass auch kürzere Wahlperioden möglich sind. Zu diesem Zweck wird das Wort „längstens“ in § 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung eingefügt.
      (b) § 6 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
      „Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Sie werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet.“

      2. Satzungsänderung: Ermächtigung des Leiters der Hauptversammlung zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechtes
      Am 1. November 2005 ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) in Kraft getreten. Dieses eröffnet u.a. die Möglichkeit, dass der Versammlungsleiter durch Satzungsregelung ermächtigt werden kann, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Dies kann zu einer Verkürzung der Dauer der Hauptversammlung beitragen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

      (a) Durch Anfügung eines neuen § 13 Absatz 7 der Satzung wird der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.
      (b) In § 13 der Satzung wird am Ende ein neuer Absatz 7 angefügt:
      „Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.”


      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) am 1. November 2005 habe sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes geändert. Für die Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen nebeneinander die beiden nachfolgend genannten Möglichkeiten, die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes herbeizuführen.


      Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung:

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 12 der Satzung in Verbindung mit § 16 EGAktG in der durch das UMAG geänderten Fassung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens zum Beginn des 23. Mai 2006 (0:00 Uhr) bei der Gesellschaftskasse in Giengen oder bei einer Niederlassung der Deutsche Bank AG oder bei einem deutschen Notar oder einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen und die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen.

      Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung bzw. der von der Wertpapiersammelbank ausgestellte Hinterlegungsschein gemäß § 12 der Satzung in Verbindung mit § 16 EGAktG in der durch das UMAG geänderten Fassung spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2006 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft einzureichen.


      Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes:

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nach der Neufassung des § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das UMAG auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen in Textform (§ 126 b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 23. Mai 2006 (0:00 Uhr) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 7. Juni 2006 (24:00 Uhr) zugehen:
      Vereinigte Filzfabriken AG, Hauptversammlung
      Postfach 1620, 89531 Giengen an der Brenz

      Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 AktG sind an die obige Anschrift oder per Telefax an 07322/144 102 zu richten. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter www.vfg.de unverzüglich zugänglich gemacht.



      Stimmrechtsvertretung

      Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden. Für die Vollmachtserteilung ist die schriftliche Form erforderlich und genügend.

      Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte von zwei hierfür bestimmten Mitarbeitern unserer Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen besonderen Service in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Mit dieser ist ein Weisungsbogen für alle Punkte der Tagesordnung fest verbunden. Dieser Weisungsbogen ist eindeutig und vollständig auszufüllen und zu unterschreiben und ungetrennt von der Eintrittskarte im Original an die obige Anschrift der Gesellschaft zu senden.

      Es können nur Weisungen berücksichtigt werden, die spätestens am 13. Juni 2006 bei der Gesellschaft eingehen. Ohne Weisung wird die Vollmacht nicht berücksichtigt. Ihre Stimmrechte werden von einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wahrgenommen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.



      Giengen (Brenz) im April 2006

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.04.06 20:03:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich glaube, ich hätte diesen Thread nicht eröffnen sollen. Denn genau danach ist der Handel mit der Aktie eingeschlafen. Schon komisch.
      Avatar
      schrieb am 29.03.06 22:22:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.984.711 von borazon am 29.03.06 00:34:18wenn der Filz auf dem Kopf undicht wird, regnet es in denjenigen rein.

      Du hast aber recht, ich würde die Filze nicht über 150/250 Euro kaufen. die Zacken im Chart (zum Teil 50 Euro über Kurs bezahlt) sind Käufer, die unbedingt ein paar Teile haben mussten.
      Und bevor ich kaufen würde wäre ein Gespräch vor Ort mit "Insidern" fällig.

      Karlos

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      Avatar
      schrieb am 29.03.06 00:34:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.978.348 von Muckelius am 28.03.06 17:54:20So toll ist der Ertrag auch nicht.
      Zudem Kurs weit über bisherigen Abfindungszahlung 380/ca. 260, wohl v.a. aufgrund des z.Z. niedrigen Zinsniveaus; wenn das steigt, kann Filz gerne 100 Euro verlieren. Lange Zeit war der Kurs auch zwischen 200 und 250.
      Dann noch die Illiquidät: z.B. im ganzen Jahr 2004 in Stuttgart 10 Stück, in München 3 Stück umgesetzt.
      Fragt sich, ob die nicht mittendrin die Börsennotierung einstellen.
      Das ist nur was für absolute Nebenwerte-Freaks, wenn der Kurs mal total einbrechen sollte - andererseits sollten dann bei einer Firma mit geringem Nachrichtenfluß auch die Warnleuchten angehen.



      #5
      Das mit den "intelligenten Filzprodukten" kenn ich.
      Bei manchen Leuten hat der Hut einen höheren IQ als der Kopf darunter.
      ;)
      Avatar
      schrieb am 28.03.06 19:59:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ist doch das gleiche wie mit Solvay S.A. und Kali Chemie. Und da gibs nur noch app. 15.000 Scheine im FF. Und das ist auch weit unter 5%. Und wenn man genau nachrechnet, ist eine Ausgleichszahlung oder Garatiedividende (bei Kali Chemie in etwa 14 Euro) günstiger als 15.000 zu >400 rauszusqueezen.

      15.000*400=6.000.000

      15.000*14(Div)=210.000 p.a.


      6.000.000-210.000=5.790.000

      6.000.000
      ---------=28 So könnten se 28 Jahre Zahlen. (nat. Steigerungen
      210.000
      unberücksichtigt- streng theoretisch)

      Und mit den 5.790.000 Opportunitäten nutzen (Zins).
      Und mit den Opportunitätskosen teile der Div. zahlen.

      Also so höher Div. oder sonste was, um so unwahrscheinlicher der S.O..
      Avatar
      schrieb am 28.03.06 19:28:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.979.312 von Klein123 am 28.03.06 18:43:18Anbei weitere Internetadressen des Konzerns:

      http://www.vfg-linetec.de/

      http://www.waffenpflege.de
      Avatar
      schrieb am 28.03.06 18:43:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.978.860 von hajoberg am 28.03.06 18:21:04Guten Abend beisammen,

      das habe ich bei Onvista gefunden:
      Kurzportait

      Die Vereinigten Filzfabriken gehören mehrheitlich zur Wirth Fulda GmbH, mit der seit 1990 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besteht. Den freien Aktionäre steht auf der Grundlage dieses Vertrages eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 36,4 Prozent auf das Nennkapital der Aktie im rechnerischen Wert von 52 Euro zu. Der Abfindungsbetrag wird auf 496,9 Prozent des Nennkapitals festgesetzt. Operativ tätig ist die Gesellschaft in der Herstellung von Filzwaren aller Art. (c) AfU Agentur für Unternehmensnachrichten GmbH


      Anteilseigner

      97,50%
      Schäfer
      2,50%
      Streubesitz

      Beschäftigte

      186 Mitarbeiter

      Superkleines aber erfolgreiches Unternehmen, das intelligente Filzprodukte herstellt.

      Gruss
      Karlos
      Avatar
      schrieb am 28.03.06 18:42:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Problem dürfte hier eher sein, daß kaum mal ein Stück gehandelt wird.
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