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    Mietvertrag Kündigungsfristen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.06.06 02:10:42 von
    neuester Beitrag 13.06.06 09:07:41 von
    Beiträge: 23
    ID: 1.065.368
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      Avatar
      schrieb am 11.06.06 02:10:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      Mein (Alt)-Mietvertag gilt ab 15.06.2001 .

      Könnte ich zum 15.06.2006 kündigen ?

      Wie wäre da der Kündigunsfrist,nach 5 Jahren 3 Monate oder 6 Monate ?

      Vieleb Dank im Vorraus !

      gruß
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 08:36:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Doritos,

      das hängt von vielen Faktoren ab:

      Ist es ein Mirtvertrag auf Zeit?
      Ist der Vertrag unbefristet abgeschlossen?
      Sind Verlängerungen der Kündigungsfrist abhängig von der Mietdauer vertraglich geregelt?

      Am besten liest Du einfach mal Deinen Vertrag. Da steht drin, welche Kündigungsfristen Du einhalten mußt.

      Meistens sinds 3 Monate ;-)

      Gruß

      Yalta
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 09:41:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.048.202 von Doritos am 11.06.06 02:10:42Lt. Gesetz muss die ordentliche (d.h. "normale", keine fristlose) Kündigung dem Vermieter spätestens am 3. Werktag eines Monats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam ist.
      Diese Frist ist für den Mieter immer gleich, unabhängig von der bisherigen Mietdauer.
      Anderslautende und für den Mieter nachteilige Regelungen im Mietvertrag sind unwirksam.
      Das Ganze setzt natürlich voraus, dass es (siehe Vorredner)ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag ist und keiner mit einer festen Laufzeit,( während der eine ordentliche Kdgg. ausgeschlossen ist).
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 12:01:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Servus pappenheimer,

      alles richtig, aber es gab vor kurzem bgh urteil dass mieter auch bei zeitmietvertrag vor ablauf ordentlich kündigen kann. Zeitmietvertrag wohl bei wohnmietverträgen nicht gültig.
      Servus
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 12:37:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Doritos:
      Ich gehe davon aus, dass es sich um einen normalen, unbefristeten Mietvertrag handelt. Die Kündigungsfrist beträgt dann für den Mieter 3 Monate. Das heißt, du kannst Ende September raus.

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      Avatar
      schrieb am 11.06.06 12:38:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sollten im Mietvertrag für den Mieter längere Fristen enthalten sein, so gelten diese nicht.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 12:43:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      § 573c

      Fristen der ordentlichen Kündigung

      (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

      (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

      (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 13:26:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Doritos:
      § 573 c Abs. 4 BGB gilt auch für deinen Mietvertrag, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten am 1.9.2001 abgeschlosen wurde.
      Dies ergibt sich aus Art. 229 $ 3 Abs. 10 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche:

      "§ 573 c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 13:33:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #4:
      Zeitmietverträge sind nach § 575 BGB zulässig:

      § 575

      Zeitmietvertrag

      (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

      1.


      die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

      2.


      in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

      3.


      die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

      und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

      (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

      (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 13:41:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Vor Inkraftttreten dies Mietrechtsreformgesetzes zum 1.9.2001 galten zum Zeitmietvertrag andere Vorschriften, Zeitmietverträge waren aber ebenfalls zulässig.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 14:54:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.053.009 von schlier am 11.06.06 12:01:51Hola Schlier,

      ist bekannt, aber soweit ich jetzt ausm Ärmel weiß, hat der BGH das nicht generell entschieden, sondern die Wirksamkeit des Kdggs.-Ausschlusses beim Zeitmietvertrag bei Wohnraum "nur" von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht(insb. konkretes Interesse des Vermieters, Niederschlag ("aua!") im Vertrag etc.).

      Also: "Zeitmietvertrag wohl bei wohnmietverträgen nicht gültig."...>>> so pauschal eher nicht richtig.

      Servus
      (wahrscheinlich von BY nach BY?)
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 15:46:50
      Beitrag Nr. 12 ()
      1. Ein Zeitmietvertrag ist zulässig, wenn die in § 575 BGB genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

      2. Ein zeitlich begrenzter Ausschluss des Kündigungsrechts beim unbefristeten Wohnungsmietvertrag ist sowohl als Individualvereinbarung als auch als allgemeine Geschäftsbedingung zulässig:

      BGH-Urteile

      Verzicht der Mieter/innen auf Kündigungsrecht
      Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag.

      BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03 - LG Krefeld, AG Krefeld


      Verzicht auf Kündigungsrecht kann auch durch Formularmietvertrag erzwungen werden
      Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluss für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).

      BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 379/03 - LG Osnabrück, AG Nordhorn
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 15:49:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      @pappenheimer:

      ist bekannt, aber soweit ich jetzt ausm Ärmel weiß, hat der BGH das nicht generell entschieden, sondern die Wirksamkeit des Kdggs.-Ausschlusses beim Zeitmietvertrag bei Wohnraum "nur" von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht(insb. konkretes Interesse des Vermieters, Niederschlag ("aua!" im Vertrag etc.).


      Welches Aktenzeichen hat dieses Urteil?
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 15:59:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      @pappenheimer:
      Du meinst wohl das Urteil des BGH vom 6.4.2005:

      http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_…
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 17:19:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      Mit Deiner schriftlichen Kündigung hast Du noch Zeit bis spätestens Postdatum 04.07.2006, wenn Du zum 30.09.2006 (3-Monatsfrist) kündigen willst.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 17:55:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      Es empfiehlt sich nicht, bis zuletzt zu warten.
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 21:59:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.048.202 von Doritos am 11.06.06 02:10:42Vieleb Dank für zahlreichen Antworten :)

      Hier sind meine Vertragsdaten:

      Das Mietverhältnis beginnt am 15.06.2001 und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigunsfrist 3), die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden.

      unter 3)
      Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit
      für 3 Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit der Überlassung des Wohnraumes vergangen sind - 6 Monate nach 5 Jahren seit der Überlassubg des Wohnraumes...

      Kann ich also zum 30.09.2006 kündigen( 3 Monate ) oder sind es 6 Monate ?
      Am kommenden Donnerstag 15.06.2006 werden es 5 Jahre in der Wohnung !

      Falls ich keine Wohnung finden würde, könnte ich den Mietverhältnis nach der Kündigung noch verlängern?

      Vielen Dank und Gruß
      Avatar
      schrieb am 11.06.06 23:17:56
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Doritos:
      Du kannst zum 30.09.06 kündigen.
      Kündigen und danach verlängern wollen ist riskant. Der Vermieter muss nicht darauf eingehen.
      Avatar
      schrieb am 12.06.06 18:35:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      Für den Mieter von Mietwohnraum gilt generell die 3-Monatige Kündigungsfrist. Egal zu welchem Zeitpunkt der Mietvertrag abgeschlossen worden ist.
      Avatar
      schrieb am 12.06.06 18:41:24
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.078.170 von Burentom am 12.06.06 18:35:58@ Burentom

      aber nicht für Mietverträge die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurdeb, wie ich es verstanden habe !
      Avatar
      schrieb am 12.06.06 19:23:04
      Beitrag Nr. 21 ()
      Das war mal, jetzt gilt es generell für alle Mietverträge !
      Avatar
      schrieb am 12.06.06 19:54:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich sehe hier nur einen Formularmietvertrag, nach EGBGB vom 26.05.2005 BGBL.I, 1425 müssten die Kündigungsfristen individuell d.h. ausgehandelt worden sein. Hier wie bei all den üblichen Formularmietverträgen liegt nunmal keine wirksame Vereinbarung vor. Pech für alle Eigentümer/Hausverwalter.:O
      Avatar
      schrieb am 13.06.06 09:07:41
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Doritos:
      1.: Die Feststellung von Burentom in #22 trifft zu.
      2.: Außerdem entnehme ich dem Mietvertrag in #17, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung finden sollen, d.h., bei einer Änderung der gesetzlichen Kündigungsfrist soll diese Anwendung finden. Nachdem eine solche Änderung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf Grund der Mietrechtsreform zum 1.9.2001 eingetreten ist, gilt die Kündigungsfrist von drei Monaten auf jeden Fall.


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