Stada: Ausbruch! (Seite 19)
eröffnet am 15.12.06 08:53:47 von
neuester Beitrag 15.04.24 13:21:49 von
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Ja, das war in Zusammenhang mit Frosta.
Du meist das katastrophale Frosta-Urteil, das den durch die seinerzeitige Macrotron Entscheidung gegebenen und über viele Jahre bestehenden Schutz der Aktionäre vor Delistings ohne Abfindungsangebot aushebelte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.851.450 von SquishyLady am 02.10.18 13:01:52
Da bin ich auch nicht ganz rechtssicher. Ich bin ja eher beim Thema Delisting als beim Thema Downlisting zu Hause. Die damalige katastrophale Macrotron-Entscheidung, die auch auf das Delisting ausgeweitet wurde, wurde doch mit Ausnahme für Freiverkehrsaktien wieder rückgängig gemacht oder? Meines Erachtens müsste man bei einem Downlisting ein ÜA unterbreiten (zumindest bei Downlisting in Freiverkehr). Alles andere wäre ja eigentlich unlogisch, sonst könnte man in einem ersten Schritt ein Downlisting in den Freiverkehr anordnen, um dann in einem zweiten Schritt ein Delisting durchzuführen. Mit der Kette hätte man aus einem geregelten Markt ohne ÜA ein Delisting durchgeführt.
Zitat von SquishyLady:Zitat von honigbaer: Doch, beim Rückzug aus dem regulierten Markt ist immer ein Angebot zu unterbreiten, auch wenn man die Weiterführung des Handels im Freiverkehr anstreben würde. (Ohne jetzt nochmal nachgelesen zu haben, was die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung sind, aber der Gesetzgeber hatte das doch geregelt. Ein angebot orientiert am Börsenkurs ohne Berücksichtigung des Firmenwerts bei Rückzug vom regulierten Markt. Nur die Einstellung des reinen reiverkehrshandels geht ohne Angebot. Aber im Freiverkehr macht Hamburg ja meist sowieso meist weiter, bei den liquiden Aktien.)
Ich bin mir eigentlich relativ sicher, dass man eben kein Angebot bei einem Downlisting unterbreiten muss wenn eben sichergestellt ist, dass die Aktien im Freiverkehr weiter handelbar sind.
Deswegen gab es ja bisher auch meistens erst Down-, dann Delisting und nicht sofort komplettes Delisting.
@Straßenköter Bitte um Aufklärung. Danke!
Da bin ich auch nicht ganz rechtssicher. Ich bin ja eher beim Thema Delisting als beim Thema Downlisting zu Hause. Die damalige katastrophale Macrotron-Entscheidung, die auch auf das Delisting ausgeweitet wurde, wurde doch mit Ausnahme für Freiverkehrsaktien wieder rückgängig gemacht oder? Meines Erachtens müsste man bei einem Downlisting ein ÜA unterbreiten (zumindest bei Downlisting in Freiverkehr). Alles andere wäre ja eigentlich unlogisch, sonst könnte man in einem ersten Schritt ein Downlisting in den Freiverkehr anordnen, um dann in einem zweiten Schritt ein Delisting durchzuführen. Mit der Kette hätte man aus einem geregelten Markt ohne ÜA ein Delisting durchgeführt.
Im Wikipediaartikel Delisting ist die Neuregelung seit Ende 2015 beschrieben, aber BAFIN sagt ganz deutlich:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Facha…
"Nach § 39 Börsengesetz n.F. gilt auch ein Downlisting als Delisting, sofern nicht an einem weiteren regulierten Markt die Zulassung zum Handel aufrechterhalten wird."
Also eine Fortsetzung des Handels im Freiverkehr, die man ja auch gar nicht verhindern kann, entbindet nicht von der Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten. Das war nur bis September 2015 so.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Facha…
"Nach § 39 Börsengesetz n.F. gilt auch ein Downlisting als Delisting, sofern nicht an einem weiteren regulierten Markt die Zulassung zum Handel aufrechterhalten wird."
Also eine Fortsetzung des Handels im Freiverkehr, die man ja auch gar nicht verhindern kann, entbindet nicht von der Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten. Das war nur bis September 2015 so.
Definition: Delisting
Unter „Delisting“ versteht man den Widerruf der Zulassung von Aktien zum Handel an einem regulierten Markt. Dafür ist eine Widerrufsentscheidung er-forderlich, die der Emittent bei der Börsengeschäftsführung beantragen muss – ebenso, wie Wertpapiere, die am regulierten Markt einer Börse gehandelt werden sollen, dafür der Zulassung durch die Börse bedürfen. Deren Geschäftsführung hat bei ihrer Entscheidung unter anderem darauf zu achten, dass der Widerruf nicht den Interessen der Anleger widerspricht. Hintergrund ist, dass die Handelbarkeit von Aktien durch einen Wechsel vom regulierten Markt in den börslichen Freiverkehr (Downlisting) oder die vollständige Einstellung des Börsenhandels stark eingeschränkt wird. Betroffene Aktionäre können also den Vermögenswert, der in der Aktie steckt, nicht oder nur mit zum Teil erheblichen Einschränkungen realisieren. Vor allem drohen ihnen Kursverluste, weil andere Anleger in Wertpapiere mit unsicheren Veräußerungschancen nur zu Abschlägen investieren. Nach § 39 Börsengesetz n.F. gilt auch ein Downlisting als Delisting, sofern nicht an einem weiteren regulierten Markt die Zulassung zum Handel aufrechterhalten wird.
Unter „Delisting“ versteht man den Widerruf der Zulassung von Aktien zum Handel an einem regulierten Markt. Dafür ist eine Widerrufsentscheidung er-forderlich, die der Emittent bei der Börsengeschäftsführung beantragen muss – ebenso, wie Wertpapiere, die am regulierten Markt einer Börse gehandelt werden sollen, dafür der Zulassung durch die Börse bedürfen. Deren Geschäftsführung hat bei ihrer Entscheidung unter anderem darauf zu achten, dass der Widerruf nicht den Interessen der Anleger widerspricht. Hintergrund ist, dass die Handelbarkeit von Aktien durch einen Wechsel vom regulierten Markt in den börslichen Freiverkehr (Downlisting) oder die vollständige Einstellung des Börsenhandels stark eingeschränkt wird. Betroffene Aktionäre können also den Vermögenswert, der in der Aktie steckt, nicht oder nur mit zum Teil erheblichen Einschränkungen realisieren. Vor allem drohen ihnen Kursverluste, weil andere Anleger in Wertpapiere mit unsicheren Veräußerungschancen nur zu Abschlägen investieren. Nach § 39 Börsengesetz n.F. gilt auch ein Downlisting als Delisting, sofern nicht an einem weiteren regulierten Markt die Zulassung zum Handel aufrechterhalten wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.851.450 von SquishyLady am 02.10.18 13:01:52Auf der Seite der BAFIN zu finden:
"Im Zuge der Umsetzung der neuen europäischen Transparenz-Richtlinie hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für den Rückzug eines Unternehmens von der Börse (Delisting) neu geregelt.
Seit dem 26. November 2015 gilt: Emittenten, die den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem regulierten Markt anstreben, müssen den Aktionären nach § 39 Börsengesetz neuer Fassung (BörsG n.F.) ein Abfindungsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterbreiten.
..."
"Im Zuge der Umsetzung der neuen europäischen Transparenz-Richtlinie hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für den Rückzug eines Unternehmens von der Börse (Delisting) neu geregelt.
Seit dem 26. November 2015 gilt: Emittenten, die den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem regulierten Markt anstreben, müssen den Aktionären nach § 39 Börsengesetz neuer Fassung (BörsG n.F.) ein Abfindungsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterbreiten.
..."
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.850.745 von honigbaer am 02.10.18 11:51:48
Ich bin mir eigentlich relativ sicher, dass man eben kein Angebot bei einem Downlisting unterbreiten muss wenn eben sichergestellt ist, dass die Aktien im Freiverkehr weiter handelbar sind.
Deswegen gab es ja bisher auch meistens erst Down-, dann Delisting und nicht sofort komplettes Delisting.
@Straßenköter Bitte um Aufklärung. Danke!
Zitat von honigbaer: Doch, beim Rückzug aus dem regulierten Markt ist immer ein Angebot zu unterbreiten, auch wenn man die Weiterführung des Handels im Freiverkehr anstreben würde. (Ohne jetzt nochmal nachgelesen zu haben, was die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung sind, aber der Gesetzgeber hatte das doch geregelt. Ein angebot orientiert am Börsenkurs ohne Berücksichtigung des Firmenwerts bei Rückzug vom regulierten Markt. Nur die Einstellung des reinen reiverkehrshandels geht ohne Angebot. Aber im Freiverkehr macht Hamburg ja meist sowieso meist weiter, bei den liquiden Aktien.)
Ich bin mir eigentlich relativ sicher, dass man eben kein Angebot bei einem Downlisting unterbreiten muss wenn eben sichergestellt ist, dass die Aktien im Freiverkehr weiter handelbar sind.
Deswegen gab es ja bisher auch meistens erst Down-, dann Delisting und nicht sofort komplettes Delisting.
@Straßenköter Bitte um Aufklärung. Danke!
Doch, beim Rückzug aus dem regulierten Markt ist immer ein Angebot zu unterbreiten, auch wenn man die Weiterführung des Handels im Freiverkehr anstreben würde. (Ohne jetzt nochmal nachgelesen zu haben, was die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung sind, aber der Gesetzgeber hatte das doch geregelt. Ein angebot orientiert am Börsenkurs ohne Berücksichtigung des Firmenwerts bei Rückzug vom regulierten Markt. Nur die Einstellung des reinen reiverkehrshandels geht ohne Angebot. Aber im Freiverkehr macht Hamburg ja meist sowieso meist weiter, bei den liquiden Aktien.)
Ansonsten würde ich der Meinung zustimmen, man bietet ja nicht 150 Mio mehr für die freien Aktien, um 200.000 Euro Verwaltungskosten zu sparen. Allerdings nach den guten Halbjahreszahlen ist die Aktie ja wohl sowieso wertvoller geworden. Und da man sich die erste Zahlung der Garantiedividende (3,53 Euro) spart, wenn die Aktien jetzt eingereicht werden, ist das Angebot ja auch rein nominal gar nicht so viel höher.
Man kann das trotzdem positiv sehen, Singer bekommt 5% mehr und verzichtet auf die Option Spruchverfahren, am Ende werden 10% per Squeeze-out abgefunden. Damit nähme die Anzahl der berechtigten Aktien ab, für die das Ergebnis des Spruchverfahrens maßgeblich ist.
74,40 plus 10% = 81,84
singer rechnet halt auch lieber mit dem Taschenrechner, statt sich auf die deutschen Gerichte zu verlassen. Zufall, dass das dann noch genau der Durchschnittskurs an der Börse ist. Aber wenn Singer angeblich 3% über die Börse verkauft hat, ist das ja vielleicht gar nicht so ein Zufall.
Ansonsten würde ich der Meinung zustimmen, man bietet ja nicht 150 Mio mehr für die freien Aktien, um 200.000 Euro Verwaltungskosten zu sparen. Allerdings nach den guten Halbjahreszahlen ist die Aktie ja wohl sowieso wertvoller geworden. Und da man sich die erste Zahlung der Garantiedividende (3,53 Euro) spart, wenn die Aktien jetzt eingereicht werden, ist das Angebot ja auch rein nominal gar nicht so viel höher.
Man kann das trotzdem positiv sehen, Singer bekommt 5% mehr und verzichtet auf die Option Spruchverfahren, am Ende werden 10% per Squeeze-out abgefunden. Damit nähme die Anzahl der berechtigten Aktien ab, für die das Ergebnis des Spruchverfahrens maßgeblich ist.
74,40 plus 10% = 81,84
singer rechnet halt auch lieber mit dem Taschenrechner, statt sich auf die deutschen Gerichte zu verlassen. Zufall, dass das dann noch genau der Durchschnittskurs an der Börse ist. Aber wenn Singer angeblich 3% über die Börse verkauft hat, ist das ja vielleicht gar nicht so ein Zufall.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.849.656 von Gluese am 02.10.18 10:35:06
Das ist schon klar. Es geht um die Bereitschaft die höhere Summe aufbringen zu wollen. Man kann doch nicht argumentieren, dass man jetzt deutlich mehr bezahlt aber eigentlich die Gesellschaft viel weniger Wert ist, aber man halt über die Börse nicht weniger durchsetzen kann.
Es ist ja auch nicht mehr so, dass man zwangsläufig überhaupt ein Angebot bei Delisting machen müsste (s.h. Downlisting --> Delisting).
Zitat von Gluese:Zitat von SquishyLady: ...
Wenn man jetzt plötzlich bereit ist 81,83 zu bezahlen, dann sollte das doch bei der Bewertung der angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag eine Rolle spielen!?
Das spielt keine Rolle, da das Angebot zum Delisting den gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots als Grundlage habe. Beim BGAV war es erstens ein anderer Zeitpunkt und zweitens auch ein anderer Bewertungsmaßstab als der Börsenkurs.
Das ist schon klar. Es geht um die Bereitschaft die höhere Summe aufbringen zu wollen. Man kann doch nicht argumentieren, dass man jetzt deutlich mehr bezahlt aber eigentlich die Gesellschaft viel weniger Wert ist, aber man halt über die Börse nicht weniger durchsetzen kann.
Es ist ja auch nicht mehr so, dass man zwangsläufig überhaupt ein Angebot bei Delisting machen müsste (s.h. Downlisting --> Delisting).
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.849.608 von SquishyLady am 02.10.18 10:31:22
Das spielt keine Rolle, da das Angebot zum Delisting den gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots als Grundlage habe. Beim BGAV war es erstens ein anderer Zeitpunkt und zweitens auch ein anderer Bewertungsmaßstab als der Börsenkurs.
Zitat von SquishyLady:Zitat von honigbaer: Bei Einreichung unter dem Beherrschungsvertrag müssten derzeit etwa 1,60 Zinsen zu den 74,40 dazu kommen, also etwa 76 Euro. Aber das läuft einem nicht davon, man könnte auch bis zur nächsten Ausschüttung warten, der Finanzkalender nennt 29.05.2019 als HV Termin, um anstelle der Zinsen die höhere Garantiedividende zu vereinnahmen.
Man verzichtet bei Annahme des Delistingangebots auf eine mögliche Nachbesserung aus dem Spruchverfahren.
Wenn man jetzt plötzlich bereit ist 81,83 zu bezahlen, dann sollte das doch bei der Bewertung der angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag eine Rolle spielen!?
Das spielt keine Rolle, da das Angebot zum Delisting den gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots als Grundlage habe. Beim BGAV war es erstens ein anderer Zeitpunkt und zweitens auch ein anderer Bewertungsmaßstab als der Börsenkurs.
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