Stada: Ausbruch! (Seite 10)
eröffnet am 15.12.06 08:53:47 von
neuester Beitrag 15.04.24 13:21:49 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 62.451.324 von Der_Analyst am 22.01.20 13:58:05Ja, schon sehr interessant zu sehen, wie der Kurs die ganze Zeit ganz unauffällig noch oben trippelt. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass hier jemand sukzessive die verbliebenen Stücke aufsammelt.
Der Stada-Kurs robbt sich langsam aber sicher zu einem neuen Allzeithoch . Mal schauen, ob wir diese Woche noch die 90 € knacken 🙃.
Der_Analyst
Der_Analyst
In den letzten Wochen wurden mehrere Zukäufe bei Stada gemeldet zum Ausbau des Osteuropageschäfts:
https://www.finance-magazin.de/deals/private-equity-private-…
https://www.finance-magazin.de/deals/private-equity-private-…
Das kann vielleicht sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.018.847 von honigbaer am 13.07.19 12:43:40Eher nicht Shareholder Value, da in der Veröffentlichung zum Aktenzeichen steht
ich hatte vermutet, dass eventuell die Stiftung unter
https://shareholdervalue.de/share-value-stiftung/ueber-uns/
die Klägerin gewesen sein könnte.
ich hatte vermutet, dass eventuell die Stiftung unter
https://shareholdervalue.de/share-value-stiftung/ueber-uns/
die Klägerin gewesen sein könnte.
Eher nicht Shareholder Value, da in der Veröffentlichung zum Aktenzeichen steht:
"Die Klägerin ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts die ihr Vermögen in Aktien angelegt." ...
"Innerhalb dieser Annahmefrist reichte die Klägerin am 9.8.2017 60.000 Aktien zur Annahme ein."
Grundsätzlich ist die Frage interessant, ob das erlaubt ist, dass Bieter und ein Paketaktionär sich auf einen höheren Preis oder bestimmte Zugeständnisse einigen, während die anderen Aktionäre auf ein Übernahmeangebot mit geringerem Preis hereinfallen.
Auch innerhalb eines Jahres nach Ende der annahmefrist darf kein höherer Preis gezahlt werden, außer, wenn dieser rechtlich geschuldet ist. Laut Klageschrift war die Meinung: "Die Beklagten könnten sie auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch nach § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG ausgeschlossen sei."
Mit den Ausnahmen für Strukturmaßnahmen, Beherrschungsvertrag, Delisting ist natürlich generell eine Hintertür geöffnet, so dassoffenbar einzelnen Paketaktionären Zugeständnisse gemacht werden können, ohne alle Aktionäre gleichzustellen, die das Übernahmeangebot angenommen haben.
Ich hatte ja selbst damals geschrieben, dass Singer etwas für alle Aktionäre getan hat mit dem Beherrschungsvertrag. Aber klar, in den Genuss des höheren Preises beim Beherrschungsvertrag kamen nur jene Aktionäre, die nicht angedient haben.
"Die Klägerin ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts die ihr Vermögen in Aktien angelegt." ...
"Innerhalb dieser Annahmefrist reichte die Klägerin am 9.8.2017 60.000 Aktien zur Annahme ein."
Grundsätzlich ist die Frage interessant, ob das erlaubt ist, dass Bieter und ein Paketaktionär sich auf einen höheren Preis oder bestimmte Zugeständnisse einigen, während die anderen Aktionäre auf ein Übernahmeangebot mit geringerem Preis hereinfallen.
Auch innerhalb eines Jahres nach Ende der annahmefrist darf kein höherer Preis gezahlt werden, außer, wenn dieser rechtlich geschuldet ist. Laut Klageschrift war die Meinung: "Die Beklagten könnten sie auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch nach § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG ausgeschlossen sei."
Mit den Ausnahmen für Strukturmaßnahmen, Beherrschungsvertrag, Delisting ist natürlich generell eine Hintertür geöffnet, so dassoffenbar einzelnen Paketaktionären Zugeständnisse gemacht werden können, ohne alle Aktionäre gleichzustellen, die das Übernahmeangebot angenommen haben.
Ich hatte ja selbst damals geschrieben, dass Singer etwas für alle Aktionäre getan hat mit dem Beherrschungsvertrag. Aber klar, in den Genuss des höheren Preises beim Beherrschungsvertrag kamen nur jene Aktionäre, die nicht angedient haben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.017.026 von goldenshare am 12.07.19 23:33:27Hier wollte der Kläger von den Stada-Bietern eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen 74,40€ und 66,25€.
weißt Du, wer der Kläger ist? War dies etwa Shareholder Value?
weißt Du, wer der Kläger ist? War dies etwa Shareholder Value?
das LG Ffm hat auch zu diesem Nebenthema abschlägig entschieden. Hier wollte der Kläger von den Stada-Bietern eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen 74,40€ und 66,25€. Vorwurf: Betrug. Der Kläger behauptete, dass er die Aktien seinerzeit niemals zu 66,25€ eingereicht hätte, wäre er rechtzeitig über die Verhandlungen zwischen Elliot und den Bietern zum BuG zu 74,40€ rechtzeitig informiert worden.
LG Ffm v 21.3.2019, 3-05 O 138/18.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document
LG Ffm v 21.3.2019, 3-05 O 138/18.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document
Das ging aber schnell.
Wenn das Spruchverfahren wenig Phantasie hat, dann werden Kurse 10% über dem Andienungspreis wohl kaum Bestand haben.
Obwohl eine Bewertung bei einem möglichen Squeeze-out durchaus höher ausfallen könnte und sich jedenfalls am 3 Monatsdurchschnitt orientieren muss. 4,5% Rendite aus der Ausgleichszahlung sind unterdessen ganz akzeptabel, aber unspektakulär.
Wenn das Spruchverfahren wenig Phantasie hat, dann werden Kurse 10% über dem Andienungspreis wohl kaum Bestand haben.
Obwohl eine Bewertung bei einem möglichen Squeeze-out durchaus höher ausfallen könnte und sich jedenfalls am 3 Monatsdurchschnitt orientieren muss. 4,5% Rendite aus der Ausgleichszahlung sind unterdessen ganz akzeptabel, aber unspektakulär.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.011.083 von goldenshare am 12.07.19 11:26:19
Das ist auch nicht verwunderlich, denn das LG Frankfurt stellt immer häufiger, wie auch jetzt bei Stada, nur auf den Börsenkurs ab. Das ist absolut indiskutabel, was da da einige LG machen.
Zitat von goldenshare: Keine Erhöhung der Abfindung Nach BuG. Es bleibt bei 74,40€, zumindest voerst., laut LG Ffm.
http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/spruchverfahren-…
Das ist auch nicht verwunderlich, denn das LG Frankfurt stellt immer häufiger, wie auch jetzt bei Stada, nur auf den Börsenkurs ab. Das ist absolut indiskutabel, was da da einige LG machen.
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