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    Gekündigte fonfsgebundene LV - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.12.06 13:26:02 von
    neuester Beitrag 19.12.06 12:34:40 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.100.664
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      schrieb am 15.12.06 13:26:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe folgende BM erhalten:

      Hallo NATALY,

      ich bin heute über den folgenden Link gestolpert:
      http://www.welt.de/data/2006/12/11/1141660.html

      Ich hatte auch eine fondsgebundende Lebensversicherung 2001 abgeschlossen und 2003 gekündigt. Mit miesem Rückkaufswert natürlich. Soll/kann ich noch irgendwtwas bis Jahresende unternehmen?

      Hintergrund: In obigem Link steht, das fondsgebundende LV wohl ausgenommen sind.
      Avatar
      schrieb am 15.12.06 13:31:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich nehme an, dass in dem BGH-Urteil nichts über fomdsgebundene LVs steht, d.h., derzeit steht nicht fest, ob sie darunter fallen oder nicht. Wenn deine LV behauptet, dass fondsgebundene nicht unter das Urteil fallen, müsste ein Gericht darüber entscheiden.
      Falls du eine RS-Versicherung hast, würde ich zu einer Klage raten. Falls der Anspruch am 31.12.06 verjähren sollte, was derzeit noch nicht ganz sicher ist, müsstest du umgehend zum Anwalt gehen.
      Avatar
      schrieb am 16.12.06 12:08:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      SPIEGEL ONLINE - 16. Dezember 2006, 10:02
      URL: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,454680,00.html

      LEBENSVERSICHERER
      Nachschlag ist möglich
      Von Lutz Reiche

      Viele ehemalige Lebensversicherte wissen nicht, dass ihnen noch Geld aus einer vorzeitig gekündigten Police zusteht. Die Assekuranz hofft, dass die Verbraucher Fristen versäumen.

      Hamburg - Im Streit um Nachzahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen rollt auf die Assekuranz eine Klagewelle vor deutschen Amts- und Landgerichten zu. Nach der Verbraucherzentrale Hamburg wird nun auch der Bund der Versicherten (BdV) Klage gegen Unternehmen einreichen, um für die Mandanten mehr Geld herauszuholen.

      "Wir werden klagen", kündigt Anwalt Philipp Härle von der beauftragten Kanzlei Tilp Rechtsanwälte an. Immer wieder drücken sich Versicherer um eine Nachzahlung mit dem Verweis darauf, die Ansprüche seien bereits verjährt. Im Kern geht es bei allen Verfahren um die Frage der Verjährung, die die Anwälte jetzt vor Gericht klären wollen.

      Zur Erinnerung: Wer zwischen 1994 und 2001 eine Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und dann vorzeitig gekündigt hat, ist von den Unternehmen mit niedrigsten Rückkaufswerten abgespeist worden oder ging sogar leer aus. Der Grund: Versicherer berechneten unter anderem Storno- und Abschlusskosten, informierten darüber aber nur im Kleingedruckten.

      Bereits im Mai 2001 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entsprechende Klauseln in den Verträgen zu Rückkaufswerten wegen ihrer Undurchsichtigkeit für unwirksam erklärt. Mit ihrem Urteil vom 12. Oktober 2005 untersagten die Richter der Assekuranz, diese Bestimmungen durch vermeintlich transparentere aber letztlich inhaltsgleiche Formulierungen rückwirkend zu ersetzen. Sie schrieben zugleich eine Berechnungsformel vor, die den Kunden bei früher Kündigung ihrer Police einen Rückkaufswert von mindestens 40 Prozent ihrer gezahlten Beiträge garantiert.

      Sieben Millionen Verträge betroffen

      Verbraucherschützer gehen von sieben Millionen betroffenen Verträgen mit einem Rückforderungsvolumen von insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro aus. Bislang hätten aber erst einige tausend Kunden "Nachschlag" bekommen. Der Grund: Viele Versicherer sitzen das Problem aus, schreiben von sich aus die ehemaligen Kunden nicht an und spekulieren auf das Verstreichen der Verjährungsfrist. Ein Verhalten, das bereits der Versicherungsombudsmann und ehemalige BGH-Richter Wolfgang Römer als "schlicht unanständig" kritisierte.

      Wann ein Anspruch in diesem Zusammenhang verjährt, ist umstritten. Die Assekuranz beruft sich in abschlägigen Bescheiden oft auf Paragraph 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Demnach verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nach fünf Jahren. Dieser Argumentation zufolge würden Forderungen eines im Jahr 2001 gekündigten Vertrages Ende dieses Jahres verjähren.

      "Rückkaufswerte waren ohne Rechtsgrundlage"

      Anwälte wie Philipp Härle folgen dieser Einschätzung nicht. Seiner Interpretation nach beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ende des Jahres 2005, würde demnach also erst Ende 2010 verstreichen. Denn erst mit dem zweiten BGH-Urteil habe der Rückkaufswert anhand der vorgegebenen Formel des Gerichts berechnet werden können. "Für die Versicherten war es unzumutbar, vor dem 12. Oktober 2005 Klage auf Leistung zu erheben", sagt Härle.

      Damit stellt sich die Frage, wie die von der Assekuranz zuvor ermittelten Rückkaufswerte juristisch zu bewerten sind. "Diese Werte waren ohne Rechtsgrundlage", ist der Anwalt überzeugt. Denn die Versicherungsbedingungen, in denen die Berechnungen für den Rückkaufswert zugrunde gelegt waren, hatte der BGH ja als undurchsichtig und unwirksam erklärt. Es verstoße daher gegen "Treu und Glauben", wenn sich ein Versicherer nun auf Verjährung berufen könne.

      Gleichwohl räumt Härle ein, dass Anwälte hier "juristisches Neuland" betreten, denn ein höchstrichterliches Urteil zur Frage der Verjährungsfrist bei Rückkaufswerten gebe es bislang nicht. Daher geht BdV-Sprecher Thorsten Rudnik davon aus, dass die angestrengten Klagen früher oder später den Bundesgerichtshof beschäftigen werden. "Gleich welche Seite verliert, sie wird die nächst höhere Instanz anrufen."

      Auch der Berliner Anwalt erwartet in Zukunft eine Grundsatzentscheidung des BGH in dieser Frage. Dabei schließt Härle nicht aus, dass das oberste Gericht den Beginn der Verjährungsfrist womöglich auf Ende 2001 und nicht Ende 2005 bestimmen wird. Damit würde die Verjährungsfrist allerdings Ende dieses Jahres ablaufen. Um so wichtiger sei es, dass die Verbraucher noch in diesem Jahr ihre Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Versicherer geltend machen.

      Und so schlecht scheinen die Chancen nicht zu stehen. Denn eine ganze Reihe von Versicherern ist mittlerweile bereit, den vom ehemaligen Kunden geforderten Nachschlag zu bezahlen, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg. So schreibt etwa ein großer Anbieter an die Verbraucherschützer: "Wir leisten derzeit Nachzahlungen an Kunden, die berechtigte Ansprüche auf der Basis des BGH-Urteils geltend machen und sind bestrebt, hierbei schnell und unbürokratisch vorzugehen. Wir haben uns bei keinem Kunden auf Verjährung berufen, auch wenn ein Anspruch bereits verjährt war."

      Was der Verbraucher jetzt tun sollte

      Wie aber soll der Verbraucher nun vorgehen? Zunächst einmal sollte er klären, ob sein Vertrag von dem BGH-Urteil betroffen ist. Dafür haben Verbraucherschützer eine kurze Checkliste entworfen.

      · Bei dem Vertrag muss es sich um eine Kapital bildende Lebens- oder Rentenversicherung handeln, allerdings kein fondsgebundenes Produkt, da die BGH-Urteile nicht auf letztere Anwendung finden.

      · Der Vertrag muss in der Zeit zwischen dem 29. Juli 1994 und Herbst 2001 abgeschlossen worden sein.

      · Der Vertrag muss gekündigt oder beitragsfrei gestellt worden sein. Analog zum Rückkaufswert könnte sich unter Umständen auch die beitragsfreie Versicherungssumme deutlich erhöhen.

      · Ist die Kündigung oder Beitragsfreistellung deutlich später als im ersten Zehntel der Vertragslaufzeit erfolgt und der Kunde unsicher, kann hier ein Anruf bei der Verbraucherzentrale womöglich weiterhelfen.

      Sieht der Verbraucher dann seine Ansprüche erfüllt, sollte er sich umgehend an seinen Versicherer wenden und eine Neuberechnung seines Lebensversicherungsvertrages verlangen. Die Verbraucherschützer haben dazu einen Musterbrief ins Internet gestellt.

      Auf diesem Weg werde die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers immerhin gehemmt, argumentieren die Verbraucherschützer. Wer eine abschlägige, ausweichende oder hinhaltende Antwort erhält, sollte Kontakt zur Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. "Wer aber längerfristig die Verjährung hemmen will, dem bleibt letztlich nur das Mahnverfahren oder die Klage", sagt Anwalt Härle.

      Hat der ehemalige Versicherer tatsächlich gezahlt, heißt dies nicht zwingend, dass die errechnete Summe auch wirklich stimmt. Aufgrund der Stichproben bestehe vielmehr die Vermutung, dass die Unternehmen oft zu wenig an ihre ehemaligen Kunden überweisen.

      Auch dies lässt sich mit Hilfe der Verbraucherzentralen überprüfen - gegen ein Entgelt von 50 Euro. Das Geld könnte gut investiert sein. Denn wenngleich die Erstattungsansprüche der betroffenen Verträge nach Schätzungen der Verbraucherschützer im Schnitt nur 500 Euro betragen, gibt es gleichwohl Fälle, in denen dem ehemaligen Versicherten 5000 Euro und mehr zustehen, sagt Anwalt Härle.




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      schrieb am 19.12.06 12:34:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bei dem Vertrag muss es sich um eine Kapital bildende Lebens- oder Rentenversicherung handeln, allerdings kein fondsgebundenes Produkt, da die BGH-Urteile nicht auf letztere Anwendung finden

      Also doch keine fondsgebundenen...wobei ich mich frage, ob diese nicht einfach vergessen wurden?

      Ich habe diese Versicherung abgeschrieben. Sie war mir eine teure Lehre keinerlei dieser unnützen "Geldanlagen" mit staatsabhängigen Boni oder Steuergeschenken mehr einzugehen.


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