checkAd

    Jemand hier mit Beck-online Datenbank-Zugriff? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.03.08 19:38:43 von
    neuester Beitrag 11.03.08 00:02:50 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.139.356
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.790
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 09.03.08 19:38:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      benötige folgenden Aufsatz:

      Bader, Peter

      - Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu geregelt (§ 14 III TzBfG)

      In: Neue Zeitschrift fur Arbeitsrecht, 2007, S. 713 - 716

      ist dort im Volltext verfügbar.

      Vielen Dank,

      Fanniemae
      Avatar
      schrieb am 10.03.08 00:00:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.592.941 von FANNIEMAE am 09.03.08 19:38:43Schau doch mal in irgendeiner Uni-Bibo in der Deiner Nähe vorbei. Die müssten eigentlich alle Beck-online haben. Als ich noch studierte bzw. im Referendariat war, habe ich mir öfters dann die Aufsätze bzw. Entscheidungen an meine E-mail-Adresse geschickt.
      Avatar
      schrieb am 11.03.08 00:02:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.592.941 von FANNIEMAE am 09.03.08 19:38:43Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und
      Arbeitnehmern neu geregelt (§ 14 III TzBfG)
      Von Vizepräsident des LAG Dr. Peter Bader, Frankfurt a.M.
      § 14 III TzBfG sah in der früheren Fassung die nicht an weitere inhaltliche Voraussetzungen geknüpfte
      sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      vor. Es wurde von Anfang an bezweifelt, ob diese Regelung sich als europarechtskonform erweisen
      werde, und diese Zweifel wurden letztlich bestätigt durch die Mangold-Entscheidung des EuGH - eine
      Neuregelung war geboten. Seit dem 1. 5. 2007 existiert § 14 III TzBfG in neuer Fassung. Der folgende
      Beitrag will einen Überblick über die sich aus der Neuregelung ergebenden Fragen geben.
      I. § 14 III TzBfG in alter Fassung
      § 14 III TzBfG sah bislang vor, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann keines sachlichen
      Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr
      vollendet hat (Satz 1). Satz 4 senkte für die Zeit bis zum 31. 12. 2006 die Altersgrenze auf das 52. Lebensjahr
      ab. Es durfte aber zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein
      enger sachlicher Zusammenhang bestehen (Satz 2 und 3).
      Die Regelung barg beachtliche europarechtliche Risiken in sich. Es wurde insbesondere darauf verwiesen,
      dass § 14 III TzBfG a.F. nicht den Anforderungen genüge, die sich aus § 5 I der Rahmenvereinbarung über
      befristete Arbeitsverträge 1 ergäben. Dort ist geregelt, dass der Missbrauch durch aufeinander folgende
      befristete Arbeitsverträge zu verhindern ist, und zwar durch eine oder mehrere von drei möglichen
      Maßnahmen: durch die Festlegung sachlicher Gründe für die Verlängerung, durch Festlegung einer
      Höchstdauer oder die Festlegung einer zulässigen Zahl von Verlängerungen. § 14 III TzBfG a.F. enthielt
      nichts davon 2.
      II. Die Mangold-Entscheidung des EuGH
      Die angesprochenen Risiken haben sich im Ergebnis auch verwirklicht, wenngleich die Begründung
      überraschte. Der EuGH hat am 22. 11. 2005 3 entschieden (Mangold-Entscheidung), dass die in § 14 III 4
      TzBfG a.F. vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung
      wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden darf 4.
      Zur Begründung ist angeführt, dass die Regelung, die weder die jeweilige Struktur des Arbeitsmarktes noch
      die jeweilige persönliche Situation des Betroffenen berücksichtige, nicht als objektiv erforderlich angesehen
      werde könne, weswegen es an der Verhältnismäßigkeit fehle 5. Die spezifisch befristungsrechtlichen
      Bedenken - abgeleitet aus dem schon angesprochenen § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete
      Arbeitsverträge 6 - sind nicht weiter gewürdigt worden 7.
      Das BAG ist dem gefolgt 8. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Befristung mit einem
      Arbeitgeber der Privatwirtschaft, die allein auf § 14 III 4 TzBfG a.F. gestützt war. Nach dem BAG sind in der
      Folge der Mangold-Entscheidung des EuGH sachgrundlose Befristungen, die allein auf § 14 III 4 TzBfG a.F.
      gestützt werden, unwirksam. Dies muss natürlich entsprechend für eine Altersgrenze von 58 Jahren gem. § 14
      III 1 TzBfG a.F. gelten 9. Dabei kann sich der Arbeitgeber bei Verträgen, die bis zu der Entscheidung des
      EuGH abgeschlossen worden sind, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe auf die Gültigkeit der
      Vorschrift vertraut. Denn die Entscheidung über den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden
      Vertrauensschutz ist dem EuGH vorbehalten. Doch hat dieser in der Entscheidung vom 22. 11. 2005 den
      Ausspruch über die Unanwendbarkeit
      des § 14 III 4 TzBfG a.F. in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, und hieran sind die nationalen Gerichte
      gebunden. Ergänzend weist das BAG darauf hin, dass auch nach nationalem Recht kein Vertrauensschutz zu
      Bader: Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      neu geregelt (§ 14 III TzBfG)
      NZA 2007 Heft 13 713
      Bader: Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      neu geregelt (§ 14 III TzBfG)
      NZA 2007 Heft 13 714
      beck-online Page 1 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008
      gewähren war, weil die Vereinbarkeit der Norm mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im
      arbeitsrechtlichen Schrifttum bereits seit dem Inkrafttreten der Norm in Zweifel gezogen worden war 10.
      Damit war der Gesetzgeber gefordert, er hatte die Aufgabe, eine gemeinschaftskonforme Neuregelung zu
      schaffen 11.
      III. § 14 III TzBfG in neuer Fassung
      § 14 III TzBfG ist inzwischen geändert, und zwar durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
      Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. 4. 2007 12 mit Wirkung vom 1. 5. 2007 13. Die Vorschrift,
      die erkennbar insbesondere der Mangold-Entscheidung des EuGH Rechnung tragen will, hat jetzt folgenden
      Wortlaut:
      (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu
      einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
      das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens
      vier Monate beschäftigungslos i.S. des § 119 I Nr. 1 des SGB III gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld
      bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch
      Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. 2Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache
      Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
      Die Neuregelung wird von den bislang vorhandenen Literaturstimmen ganz überwiegend als
      europarechtskonform und als den Anforderungen der Mangold-Entscheidung des EuGH vom 22. 11. 2005 14
      entsprechend angesehen 15: Es gehe um die berufliche Eingliederung älterer Arbeitnehmer, die nicht in einem
      privaten Beschäftigungsverhältnis stünden und die signifikant von längerer Arbeitslosigkeit bedroht seien,
      und dies stehe im Einklang mit den Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und der Europäischen
      Befristungsrichtlinie 16. Allerdings werden nach wie vor teilweise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben,
      und zwar im Hinblick auf die unter Umständen bereits ab dem 48. Lebensjahr mögliche Aufeinanderfolge von
      sachgrundlosen Befristungen gem. § 14 II, IIa und III TzBfG 17. Die Frage, inwieweit die Regelung als
      europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft werden kann, wird im weiteren Verlauf der
      Ausführungen noch aufgegriffen werden.
      § 14 III TzBfG n.F. ermöglicht eine oder mehrere sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmern,
      allerdings sind hierfür nunmehr mehrere inhaltliche Voraussetzungen zu erfüllen.
      Die Neuregelung gilt für alle ab dem 1. 5. 2007 geschlossenen Verträge 18. In der Zeit zuvor konnten aus den
      dargestellten europarechtlichen Gründen keine wirksamen sachgrundlosen Befristungen mit älteren
      Arbeitnehmern gestützt auf § 14 III 1 und 4 TzBfG a.F. vereinbart werden.
      IV. Anwendungsvoraussetzungen des § 14 III TzBfG n.F.
      1. Vollendung des 52. Lebensjahres
      Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses, also am
      Tage der vereinbarten Arbeitsaufnahme das 52. Lebensjahr vollendet hat. Er muss damit spätestens am Tage
      vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme seinen 52. Geburtstag haben 19. Für die Befristungsvereinbarung selbst
      gilt das Erfordernis der Vollendung des 52. Lebensjahres nicht, sie kann mithin schon vor dem 52. Geburtstag
      getroffen werden 20 - also mit der Prognose, dass bei Beschäftigungsbeginn die unten unter 3 angeführten
      Voraussetzungen erfüllt sein werden 21. Das Erfordernis der vorausgehenden viermonatigen
      Beschäftigungslosigkeit, des vorausgehenden viermonatigen Bezuges von Transferkurzarbeitergeld oder der
      vorausgehenden viermonatigen öffentlich geförderten Beschäftigung legt es trotz des Fehlens einer
      ausdrücklichen derartigen Regelung nahe, dass die Befristungsvereinbarung jedenfalls nicht länger als vier
      Monate vor dem Tag der vereinbarten Beschäftigungsaufnahme liegen darf, zumal man anders die im Satz
      zuvor angesprochene Prognose kaum sachgerecht anstellen kann 22.
      2. Beschäftigungslosigkeit/Transferkurzarbeitergeld/öffentlich geförderte
      Beschäftigungsmaßnahme
      a) Beschäftigungslosigkeit. Im Übrigen muss der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten
      Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate lang - näher dazu unten d - beschäftigungslos i.S. des § 119 I Nr.
      beck-online Page 2 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008
      1 SGB III gewesen sein. § 119 I bis III SGB III lautet:
      (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
      (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche
      Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
      (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
      Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder
      Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von
      geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrer Erwerbstätigkeiten werden
      zusammengerechnet.
      Gefordert ist damit nicht Arbeitslosigkeit i.S. von § 119 I SGB III, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit
      sowie eine Arbeitslosmeldung sind nicht erforderlich. Umgekehrt ist ein Arbeitsloser i.S. von § 119 I SGB III
      stets auch beschäftigungslos 23.
      Gefordert ist damit auch nicht, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn das Beschäftigungsverhältnis ist
      hier bei § 119 I Nr. 1 SGB III im Arbeitsförderungsrecht leistungsrechtlich zu verstehen. Es kommt dabei
      darauf an, dass der Betreffende tatsächlich beschäftigungslos ist und kein Arbeitsentgelt (mehr) erhält, mag
      auch das Arbeitsverhältnis noch bestehen 24. Dies führt dann dazu, dass nach dem Gesetzeswortlaut
      Beschäftigungslosigkeit im hier maßgebenden Sinne auch gegeben sein kann bei unwiderruflicher
      Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist 25. Auf die Frage, ob es dabei bleiben kann, wird nachstehend
      noch eingegangen.
      Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des § 14 III TzBfG n.F. für die weitere Beschäftigungslosigkeit
      entschieden, um so erklärtermaßen einem größeren Personenkreis Arbeit suchender älterer Menschen, die
      etwa aus persönlichen Gründen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung
      stehen konnten oder wollten, eine Chance auf einen jedenfalls befristeten Arbeitsvertrag zu geben 26. Zu
      Beschäftigungslosigkeit zählen ebenfalls Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung:
      z.B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der
      Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III oder der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III 27.
      § 119 II SGB III ist hier ohne Interesse, und § 119 III SGB III ist hier nicht anwendbar. Denn ist bewusst
      allein auf § 119 I Nr. 1 SGB III verwiesen, und die Begründung des Gesetzentwurfs spricht dies ausdrücklich
      auch so an 28. Selbst geringfügige Arbeits- oder Tätigkeitszeiten führen zur Verneinung der
      Beschäftigungslosigkeit (zum Problem der Unterbrechung des Vier-Monats-Zeitraums unten d).
      Zwar betont der EuGH29, dass der nationale Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum bei der Wahl der
      Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik habe. Andererseits hat der
      EuGH bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regelung in § 14 III 4 TzBfG a.F. die Frage nach der
      Struktur des jeweiligen Arbeitsmarktes und nach der persönlichen Situation des betroffenen Arbeitnehmers
      gestellt 30, wenngleich sehr pauschal. Das alleinige Abstellen auf das Alter ab dem 52. Lebensjahr reichte
      jedenfalls nicht aus, so dass auch jetzt wohl der allgemeine Hinweis auf eine neuere empirische Untersuchung
      zum Verhältnis des Alters über dem 52. Lebensjahr zur Dauer der Arbeitslosigkeit 31 jedenfalls allein nicht
      genügen wird. Wenn der EuGH vom jeweiligen Arbeitsmarkt spricht, dürfte zudem eher der für den
      betroffenen Arbeitnehmer mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung relevante Teil-Arbeitsmarkt
      angesprochen sein 32. Und wenn von der persönlichen Situation des Betroffenen die Rede ist, wird diese
      einiges Gewicht haben müssen, um unter dem Aspekt der Altersdiskriminierung wirklich Bestand zu haben.
      Der Gesetzgeber, der in der Summe eine doch sehr befristungsfreundliche Regelung gewählt hat, erkennt dies
      auch an, wenn es in der Begründung des Gesetzentwurfs - eingehend auf den Vorwurf des EuGH, es sei nicht
      berücksichtigt, ob und wie lange der Ältere vor der befristeten Beschäftigung arbeitslos war 33 - heißt, dass es
      darauf ankomme, ob der ältere Arbeitsuchende unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
      längere Zeit beschäftigungslos gewesen sei oder sich in einer vergleichbaren persönlich schwierigen Situation
      1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
      2.sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
      3.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
      Bader: Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      neu geregelt (§ 14 III TzBfG)
      NZA 2007 Heft 13 715
      beck-online Page 3 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008
      am Arbeitsmarkt befunden habe 34. Nur: Ist es wirklich eine hinreichend schwierige persönliche Situation,
      wenn jemand wie oben angesprochen beschäftigungslos ist, weil er trotz noch bestehenden
      Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt ist 35? Es kann daher geboten sein, im
      Wege der europarechtskonformen (einschränkenden) Auslegung jedenfalls diese Konstellation nicht als
      Beschäftigungslosigkeit i.S. des § 14 III 1 TzBfG n.F. anzuerkennen.
      b) Transferkurzarbeitergeld. Zeiten des Transferkurzarbeitergeldes (§ 216b SGB III) stehen der
      Beschäftigungslosigkeit gleich. Es gilt also auch insoweit der Zeitraum von vier Monaten unmittelbar vor dem
      Beschäftigungsbeginn 36. Für die Bezieher des Transferkurzarbeitergeldes - es kommt nur auf den Bezug an 37
      - sind die bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Betriebsänderung 38 und des damit
      verbundenen Verlustes des Arbeitsplatzes dauerhaft weggefallen, und das Transferkurzarbeitergeld soll an
      sich dazu helfen, dass ein direkter Übergang in eine neue Beschäftigung gefunden wird. Da dies bei älteren
      Arbeitnehmern vielfach nicht gelingt, hält der Gesetzgeber es für sachgerecht, auch diesem Personenkreis die
      Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge gem. § 14 III TzBfG n.F. zur Verfügung zu stellen 39.
      c) Öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahme. Zeiten der Teilnahme an einer der vielfältigen öffentlich
      geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder dem SGB III (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
      oder Arbeitsgelegenheit) 40 stehen gleichfalls der Beschäftigungslosigkeit gleich. Insoweit ist gleichfalls der
      Zeitraum von vier Monaten unmittelbar vor dem Beschäftigungsbeginn zu beachten 41. In der Begründung des
      Gesetzentwurfs ist darauf verwiesen, dass es sich insoweit um Maßnahmen handele, die gegenüber jeder
      anderen arbeitsmarktpolitischen Förderung nachrangig seien und ohne die Arbeitslosigkeit unausweichlich
      sei. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme der öffentlich geförderten Beschäftigung solle nicht die
      Möglichkeit verwehren, über ein befristetes Arbeitsverhältnis wieder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
      Arbeitsmarkt zu erhalten 42.
      d) Vier-Monats-Zeitraum. Die unter a bis c dargestellten Voraussetzungen müssen mindestens für einen
      Zeitraum von
      vier Monaten vorliegen - Fristberechnung nach §§ 187 II 1, 188 II BGB43 -, wobei sich der Zeitraum bis
      unmittelbar vor den vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme erstrecken muss. Unmittelbar bedeutet, dass etwa
      die Beschäftigungslosigkeit bis zum Tag vor dem Beschäftigungsbeginn andauern muss. Auch nur ein Tag
      Zwischenraum ist schädlich 44.
      Der Zeitraum von vier Monaten ist eher knapp bemessen, auch wenn die Begründung des Gesetzentwurfs
      insoweit bereits von einer längeren Zeit spricht 45. Hier mag ein gewisses europarechtliches Restrisiko liegen,
      wenngleich mehr dafür spricht, dass das Abstellen auf vier Monate auch vor dem Hintergrund der Mangold-
      Entscheidung gemeinschaftsrechtlich noch unbedenklich ist 46.
      Die vier Monate müssen grundsätzlich zusammenhängen 47, so dass § 191 BGB nicht eingreift. Kurzzeitige
      Unterbrechungen sollen dabei freilich unschädlich sein (etwa Aushilfstätigkeiten oder Vertretungstätigkeiten
      bis zu vier Wochen), so die Begründung des Gesetzentwurfs mit dem erklärten Ziel, arbeitswillige
      Beschäftigungslose nicht zu benachteiligen 48. Doch hat diese Sichtweise der Begründung im Gesetzestext
      keinen Niederschlag gefunden 49, sie steht auch in Widerspruch zur Nichtanwendbarkeit des § 119 III SGB III
      und kann daher bei der Anwendung des § 14 III TzBfG n.F. nicht berücksichtigt werden. Es kommt hinzu,
      dass bei Unbeachtlichkeit von Tätigkeiten von bis zu vier Wochen - also von knapp einem Viertel des vom
      Gesetz geforderten Mindestzeitraums der Beschäftigungslosigkeit! - das Kriterium der vorausgegangenen
      Beschäftigungslosigkeit, das im Blick auf die Mangold-Entscheidung des EuGH vom Gesetz gefordert wird,
      viel zu sehr relativiert würde 50.
      3. Verbot von Vorbeschäftigungen?
      Ein Verbot der Vorbeschäftigung wie in § 14 II TzBfG enthält § 14 III TzBfG n.F. nicht 51, ebenso sieht die
      Norm keine Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber vor 52. Dies könnte
      dafür sprechen, in extenso alle nach dem reinen Gesetzeswortlaut denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten
      auszuschöpfen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, will man nicht Gefahr laufen, in einzelnen Konstellationen
      doch die Aufgabe zu verfehlen, § 14 III TzBfG n.F. wie geboten europarechtskonform auszulegen.
      Zunächst spricht viel dafür, § 14 III TzBfG dann aus europarechtlichen Gründen nicht mehr anzuwenden,
      wenn nach Ausschöpfung des § 14 III TzBfG und viermonatiger Beschäftigungslosigkeit (oder den
      Bader: Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      neu geregelt (§ 14 III TzBfG)
      NZA 2007 Heft 13 716
      beck-online Page 4 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008
      gleichgestellten Tatbeständen) derselbe Arbeitgeber wiederum von § 14 III TzBfG Gebrauch machen will 53.
      Andernfalls käme man zu der europarechtlich gerade nicht gewollten weitgehend unbeschränkten
      Aufeinanderfolge von befristeten Verträgen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Höchstgrenze von insgesamt
      fünf Jahren für die Befristungen für einen und denselben Arbeitgeber die absolute Höchstgrenze darstellt 54.
      Ähnlich wird man im Hinblick auf § 5 Nr. 1 der Europäischen Rahmenvereinbarung § 14 III TzBfG n.F.
      einschränkend zu interpretieren haben, wenn derselbe Arbeitgeber nach dem Ende des bislang bestehenden
      befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses und einer bewusst geplanten „Leerphase“ von vier
      Monaten eine Befristung gem. § 14 III TzBfG n.F. vereinbaren will 55. Parallel ist die Situation zu sehen,
      wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine mehr als viermonatige Befristung im Rahmen einer
      Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vereinbart hat (Sachgrund i.S. des § 14 I 2 TzBfG), was zugleich als
      öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahme unter § 14 III 1 TzBfG n.F. fällt, und daran - dann sogar ohne
      Unterbrechung! - eine sachgrundlose Altersbefristung anschließen will 56. Bei einem derartigen Vorgehen wie
      hier vorgeschlagen dürften gleichzeitig die oben unter III angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken
      beseitigt sein.
      V. Die durch § 14 III TzBfG n.F. eröffneten Befristungsmöglichkeiten
      1. Kalendermäßige Befristung
      § 14 III 1 TzBfG n.F. verlangt wie § 14 II und IIa TzBfG eine kalendermäßige Befristung (§ 3 I 2 TzBfG),
      erfasst daher anders als die Vorgängerregelung nicht die Zweckbefristung 57, ebenso nicht die Vereinbarung
      einer auflösenden Bedingung (§ 21 TzBfG). Das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses muss damit nach
      dem Kalender eindeutig bestimmt oder jedenfalls exakt bestimmbar sein 58. Vage oder nur ungefähre Angaben
      können dabei nicht ausreichen.
      2. Dauer der Befristung/Höchstgrenze: fünf Jahre
      Die Dauer der Befristung kann beliebig festgelegt werden, das Gesetz enthält dazu keine Vorgaben.
      Allerdings darf die Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überschritten werden, weder dadurch, dass ein
      befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart wird, noch dadurch, dass
      mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse insgesamt die Dauer von fünf Jahren überschreiten (zu den
      Verlängerungen nachfolgend unter 3). Die Frist von fünf Jahren ist ab dem Beginn des ersten auf § 14 III
      TzBfG n.F. gestützten befristeten Arbeitsverhältnisses zu berechnen, nicht ab dem (ersten) Vertragsschluss 59.
      Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 II 1, 188 II BGB. Zur Bedeutung der Frist von fünf Jahren für einen
      und denselben Arbeitgeber ist oben unter IV 3 bereits Stellung genommen.
      3. Zahl der Befristungen
      Innerhalb der genannten Höchstgrenze von fünf Jahren kann die erstmals vereinbarte Befristung beliebig oft
      und mit beliebiger Dauer verlängert werden (§ 14 III 2 TzBfG n.F.). Es gilt hier der Verlängerungsbegriff des
      § 14 II TzBfG, wie ihn
      das BAG zutreffend 60 entwickelt hat, und zwar in zeitlicher und in inhaltlicher Hinsicht 61. Auch die
      Verlängerungsvereinbarung unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG.
      4. Wahlmöglichkeiten
      Die Möglichkeiten des § 14 II und IIa TzBfG bestehen neben § 14 III TzBfG n.F. Sofern also eine Befristung
      nicht ausdrücklich nur auf einen der drei Absätze gestützt wird, was möglich ist 62, reicht es aus, wenn die
      konkret vereinbarte Befristung objektiv von einer der drei Absätze gedeckt ist.
      VI. Fragerecht des Arbeitgebers
      Da der Arbeitgeber über die unter IV 2a bis c aufgeführten Voraussetzungen keine eigenen Kenntnisse hat, ist
      ihm ein diesbezügliches Fragerecht zu geben (§ 242 BGB). Der Arbeitnehmer hat wahrheitsgemäß zu
      Bader: Sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      neu geregelt (§ 14 III TzBfG)
      NZA 2007 Heft 13 717
      beck-online Page 5 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008
      antworten, bei falscher Antwort kann § 123 I BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) in Betracht
      kommen 63.
      VII. Bewertung und Zusammenfassung
      § 14 III TzBfG n.F. ermöglicht in verhältnismäßig großzügiger Weise die Vereinbarung von befristeten
      Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die älter als 52 Jahre sind. Damit sollen die Beschäftigungschancen
      älterer Arbeitnehmer verbessert werden, und man kann trotz zum Teil vorhandener Skepsis nur wünschen,
      dass das Gesetz tatsächlich dazu beitragen wird. Vom Grundsatz her bietet die neue Norm trotz mancher
      Auslegungsprobleme ein rechtssicheres Instrumentarium, so dass davon durchaus Gebrauch gemacht werden
      kann. Bei einigen Konstellationen ist freilich Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn die Befristung mit
      dem Arbeitgeber vereinbart werden soll, mit dem kurz zuvor oder gar unmittelbar zuvor noch ein befristetes
      oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
      1 Abgedr. im KR, 8. Aufl. (2007), im Anhang zum TzBfG.
      2 Dazu und zum weiteren Diskussionsstand m. vielfältigen Nachw. KR-Lipke, 7. Aufl. (2004), § 14 TzBfG Rdnrn. 351ff.
      3 EuGH (22. 11. 2005), NZA 2005, 1345 = BB 2005, 2748 = EzA § 14 TzBfG Nr. 21 - Mangold m. Anm. Kamanabrou.
      4 Zusammenfassend näher dazu KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 342ff.; Sievers, TzBfG, 2. Aufl. (2007), § 14 Rdnrn. 378ff.
      5 Ähnlich auch schon Schlachter, RdA 2004, 352 (356).
      6 Abgedr. im KR (o. Fußn. 1), im Anh. zum TzBfG.
      7 EuGH, NZA 2005, 1345 = NJW 2005, 3695 = EzA § 14 TzBfG Nr. 21, Rdnr. 43. Insoweit Vorlagebeschluss des ArbG München
      (26. 2. 2004), NZA-RR 2005, 43; weiter etwa Bauer/Arnold, NJW 2006, 6 (8); Preis, NZA 2006, 401 (406ff.); Reichold, ZESAR
      2006, 55f. Zu § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge EuGH, NZA 2005, 1345 = NJW 2005, 3695 = EzA §
      14 TzBfG Nr. 21, Rdnr. 54 - Mangold.
      8 BAG (26. 4. 2006), NZA 2006, 1162 = NJW 2006, 3599 L = DB 2006 = BB 2006, 1858 = EzA § 14 TzBfG Nr. 28.
      9 Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnr. 383.
      10 Insoweit ist Verfassungsbeschwerde eingelegt.
      11 Zur Diskussion darüber etwa Hanau, ZIP 2006, 153; Thüsing ZIP 2005, 2149.
      12 BGBl I, 538; GE dazu BT-Dr 16/3793, S. 3.
      13 Art. 4 III des Gesetzes v. 19. 4. 2007.
      14 EuGH, NZA 2005, 1345 = NJW 2005, 3695 = EzA § 14 TzBfG Nr. 21 - Mangold.
      15 KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 349 u. 363; Sievers (o. Fußn. 4), § 14 TzBfG Rdnr. 384; Bauer, NZA 2007, 545 m.w.
      Nachw., der freilich beklagt, dass die Regelung nicht weit genug geht; Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1086): Anforderungen
      übererfüllt. Hingegen skeptisch Bayreuther, BB 2007, 1113.
      16 Vgl. insoweit auch KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 356 u. 363. Ebenso ist die Begr. des GE der Ansicht, dass die
      Neuregelung die Vorgaben des EuGH und die anderen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen beachte BT-Dr 16/3793, S. 16.
      17 KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 349 u. 364ff.; KR-Lipke (o. Fußn. 2), § 14 TzBfG Rdnrn. 345, 363ff.; a.A. Sievers (o.
      Fußn. 4), § 14 Rdnr. 384: keine Bedenken.
      18 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      vgl. etwa BAG (4. 6. 2003), EzA § 620 BGB 2002 Nr. 4; BAG (26. 4. 2006), EzA-SD 2006, Nr. 18, S. 8.
      19 §§ 187 II 2, 188 II BGB.
      20 KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnr. 351 mit nicht unberechtigter Kritik an dieser Regelung.
      21 Dies muss dann aber auch tatsächlich der Fall sein, sonst liegt keine wirksame Befristungsvereinbarung vor.
      22 Nach dieser Sichtweise ist es in dem von Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1083), linke Spalte unten gebildeten Beispielsfall
      entgegen der dort vertretenen Auffassung nicht zu einer wirksamen Befristungsvereinbarung gekommen.
      23 Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1085).
      24 KR-Wolff (o. Fußn. 1), SozR Rdnr. 7a; BSG (28. 9. 1993), NZS 1994, 140.
      25 Hierauf weisen Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1085) zu Recht hin. Vgl. dazu weiter Bauer, NZA 2007, 409; Schlegel,
      NZA 2005, 972. Anders wegen § 7 Ia SGB IV die Fälle der Blockfreistellungsphasen bei Altersteilzeit und anders auch die Fälle der
      zeitweisen Nichtbeschäftigung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081, 1085).
      26 BT-Dr 16/3793, S. 16.
      27 BT-Dr 16/3793, S. 16. Insoweit mit Zuordnung zu den öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen Schiefer/Köster/Korte,
      DB 2007, 1081 (1085), re.Sp. unten (anders li.Sp. oben).
      28 BT-Dr 16/3793, S. 22; entsprechend Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnr. 392: auch Teilzeittätigkeit unter 15 Stunden pro Woche damit
      schädlich; Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1085); a.A. offenbar KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnr. 352.
      29 EuGH, NZA 2005, 1345 = NJW 2005, 3695 = EzA § 14 TzBfG Nr. 21, Rdnr. 63.
      30 EuGH, NZA 2005, 1345 = NJW 2005, 3695 = EzA § 14 TzBfG Nr. 21, Rdnr. 65.
      31 BT-Dr 16/3793, S. 19; Bauer , NZA 2007, 544 (545) Fußn. 9.
      32 Trotz des Hinw. von Bayreuther, BB 2007, 1113, dass der Gesetzgeber natürlich pauschalieren dürfe.
      33 EuGH, NZA 2005, 1345 = NJW 2005, 3695 = EzA § 14 TzBfG Nr. 21, Rdnr. 64.
      34 BT-Dr 16/3793, S. 17f.
      35 Bedenken diesbezüglich äußert auch Bayreuther, BB 2007, 1113.
      36 Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnrn. 395f.
      beck-online Page 6 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008
      37 Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1085).
      38 § 216a I 3 SGB III.
      39 BT-Dr 16/3793, S. 16f.
      40 Im Detail dazu Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1085) (allerdings zum Teil mit Zuordnung von Fällen von
      Beschäftigungslosigkeit): etwa §§ 37, 417 oder 421i SGB III.
      41 BT-Dr 16/3793, S. 17.
      42 BT-Dr 16/3793, S. 17.
      43 A.A. Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1084): § 187 I BGB.
      44 Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnr. 397.
      45 BT-Dr 16/3793, S. 18.
      46 Ähnlich i.Erg. Bayreuther, BB 2007, 1113 (1114).
      47 Bauer, NZA 2007, 544.
      48 BT-Dr 16/3793, S. 17; dem folgend KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnr. 352.
      49 Zutr. Sievers (o. Fußn. 4), § 14 TzBfG Rdnr. 399.
      50 Ich halte die angesprochene Passage der Begr. des GE europarechtlich für bedenklich, so dass man auch im Sinne einer
      europarechtskonformen Interpretation des § 14 III TzBfG n.F. kurzfristige Beschäftigungszeiten nicht akzeptieren sollte.
      51 BT-Dr 16/3793, S. 19; Bauer, NZA 2007, 544, 545; Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1084).
      52 Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnr. 388.
      53 KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 358f.; ähnlich Bauer, NZA 2007, 544.
      54 A.A. wohl BT-Dr 16/3793, S. 24.
      55 Bauer, NZA 2007, 544 (545) unzulässige Gesetzesumgehung, Befristung auf dieser Basis unwirksam; zum Rechtsmissbrauch und
      zu diesbezüglichen Beweislastfragen auch KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 366a bis 366c m.w. Nachw. Offenbar ohne
      Bedenken bei der angesprochenen Konstellation Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1084).
      56 Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1083) halten eine solche Altersbefristung für wirksam.
      57 Dazu KR-Bader, 8. Aufl. (2007), § 3 TzBfG Rdnrn. 19ff.
      58 Näher dazu KR-Bader (o. Fußn. 1), § 3 TzBfG Rdnrn. 16 bis 18.
      59 Es reicht dabei aus, wenn die erste Befristung objektiv von § 14 III TzBfG n.F. abgedeckt ist, sofern nicht - was möglich ist - für
      die erste Befristung ausdrücklich eine andere Grundlage vereinbart ist. Vgl. auch nachstehend unter V 4. Insoweit gilt die
      Rechtsprechung des BAG zu den Verlängerungen gem. § 14 II TzBfG entsprechend; dazu KR-Bader (o. Fußn. 1), § 17 TzBfG Rdnr.
      56 m.w. Nachw.
      60 Zur Kritik daran etwa Bayreuther, BB 2007, 1113 (1115); Schiefer/Köster/Korte, DB 2007, 1081 (1084f.).
      61 BAG (26. 7. 2006), NZA 2006, 315 = NJW 2007, 1402 = EzA § 14 TzBfG Nr. 30; BAG (23. 8. 2006), NZA 2007, 204; i.Erg.
      ebenso in Abgrenzung zum Verlängerungsbegriff im WissZeitVG Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnr. 403.
      62 Vgl. BAG, NZA 2006, 1162 = NJW 2006, 3599 L = DB 2006 = BB 2006, 1858 = EzA § 14 TzBfG Nr. 28.
      63 BT-Dr 16/3793, S. 24; Sievers (o. Fußn. 4), § 14 Rdnr. 404, in Rdnrn. 405f. auch zur Diskussion über sonstige
      Lösungsmöglichkeiten. Vgl. parallel zu § 14 II TzBfG KR-Lipke (o. Fußn. 1), § 14 TzBfG Rdnrn. 307 bis 308a.
      Eigene Anmerkungen zu diesem Dokument:
      beck-online Page 7 of 7
      http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits… 3/10/2008


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Jemand hier mit Beck-online Datenbank-Zugriff?