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    Kavaliersdelikte? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.05.08 21:02:37 von
    neuester Beitrag 28.10.08 19:55:07 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.141.321
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      schrieb am 17.05.08 21:02:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es wird eingestellt:
      Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Hannover.
      Der Bescheid der Staatsanwaltschaft als Abschrift kursiv
      Meine Antwort.
      Meinen Namen habe ich gelöscht. Die Beamten handeln öffentlich. Sie habe einen Eid geleistet. Meine Bewertungen sind in den Texten enthalten.


      Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hannover
      Postfach

      30151 Hannover

      Fax 0511 347 2591

      Betr.: Anzeige

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      hiermit zeige ich die rechtswidrige Durchführung einer Zwangsversteigerung an.
      Zur Erläuterung drucke ich hier die Vollstreckungsabwehrklage ab. Sie können das verhindern. Die Frage ist, ob Sie wollen.
      Amtsgericht Burgwedel
      im Klint 4

      30938 Burgwedel

      FAX 05139 3852

      Betr.: NZS 6K3/07
      In der Zwangsvollstreckungssache
      Hannoversche Volksksbank eG
      gegen

      vertreten durch den Vorstand


      Kurt-Schumacher-Str 19


      30159 Hannover

      30938 Burgwedel-Großburgwwedel
      NZS 6K3/07

      erhebe ich hiermit Vollstreckungsabwehrklage.
      Ich beantrage die Aufhebung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und der davon abhängigen Verfahren
      Begründung:
      §3 ZVG ist nicht eingehalten.
      Die Entscheidung über die Zwangsvollstreckung ist nicht zugestellt worden. Die nach BGH Grundsatz un­verzichtbare Bedingung für die Gültigkeit einer Zustellung, der Wille zur Zustellung, ist verletzt. Der Wille zur Zustellung wird durch den Versuch der Übergabe des Dokumentes an der Wohnungstür manifestiert. Dort findet der Zusteller bei mir einen Briefeinwurf mit der Aufschrift „Benachrichtigungen und und Zustel­lungen bitte hier einwerfen“. Der Zusteller hat das Dokument in einen Briefkasten an der Grundstücks­grenze eingeworfen. Dieser Briefkasten trägt weder die in der Adresse angegebene Hausnummer, noch einen Namen. Die Auffindung war zufällig nach Ablauf des größten Teiles der Rehtsmittelfrist. Dies war dem Gericht gegenüber mehrfach vorgetragen. Der Rechts­pfleger weigert sich in rechtswidriger Weise, die BGH-Rechsprechung anzwenden. In diesem Punkt ist diese Klage eine Rechtsbeschwerde.
      Anträge bei Gerichten können nur schriftlich gestellt werden. Was Schriftform ist, regelt §126 BGB. Eine Unterschrift mit dem Zusatz i. A. vernichtet die Schriftform. Alle mir im Zuge dieses Verfahrens über das Gericht oder von der Gläubigerin direkt zugesandten Schriftstücke sind nicht unterschrieben. Mindestens eine der Unterschrif­ten trägt den Zusatz i. A. Die Hannoversche Volksbank zeichnet, wie mir die Einsicht in die Registerakte am 1. 2. 2008 beim Registergericht gezeigt hat, immer mit zwei Verantwortlichen. Die Gläubigerin erteilt in einem aufwändigen Verfahren die Unterschriftsberechtigung und läßt diese Entschei­dung notariell beglaubigen. Der Notar schickt dann die Urkunde dem Registergericht zu. Durch zwei Namenszüge un­ter den Schriftstücken soll in arglistiger Weise die Existenz des Willens zweier Verantwort­licher suggeriert werden. Ich habe mehrfach den Rechtspfleger auf diesen Umstand hingewiesen und die Entscheidung des zuständigen Richters verlangt. Die Erinnerungen wurden nicht vom zuständigen Richter entschieden. Ich bin der Meinung, daß der zuständige Richter unzulässigerweise dem Rechtspfleger die Entscheidung überlassen hat.
      Die Gläubigerin praktiziert die Beschlagnahme auch gegen die Gebäude. Die Gebäude waren nicht Si­cherheit für die Hypothekendarlehen. Die Gläubigerin kann sich nicht mehr auf die Hypothekendarlehen berufen, da sie diese zulasten des Girokontos vor Antragstellung gelöscht hat. Zwangsvollstreckungen sind nach §20 ZVG nur gegen im Hypothekenvertrag verzeichnete Sachen möglich. Wenn das Hypothe­kendarlehen nicht mehr existiert, kann nicht zwangsvollstreckt werden.
      Nach § 22 ist Beschlagnahme frühestens ab Zustellung der Entscheidung über die Zwangsversteigerung wirksam. Die Zustellung ist nicht erfolgt.
      Die Gläubigerin begründet Ihren Anspruch auf Zwangsversteigerung ohne Vorausklage auf einen be­trügerisch von der Notarin Dr. Versteyl, Burgwedel, in das Grundbuch eigetragenes Recht aus einem Ver­trag, der nicht mit der Gläubigerin, sondern mit einer Bank geschlossen wurde, deren Anspruch wegen Til­gung beendet war. Die Grundschuld ist ein Inhaberpapier. Ein Vertrag, in dem die vertragssschliessenden Parteien be­nannt sind, ist Namenspaier.. Dieser Vertrag ist ein Namenspapier, das nicht übertragbar ist. Die Notarin hat falsch beurkundet. Das Vollstreckungsgericht hat entsprechende Beanstandungen des Schuldners ignoriert, das rechtliche Gehör hierzu verweigert.
      Die Gläubigerin hat zu einem Zeitpunkt, als eine Umschuldung unmöglich war, die Unterschrift unter die Änderung des Hypothekendarlehens verlangt. Der Schuldner hatte die Wahl zwischen Unterschrift und Rückzahlung. Die Rückzahlung war unmöglich weil zu gleicher Zeit in gleicher Sache die Stadt Burgwedel mit einem formlosen (ohne Unterschrift) Antrag beim Vollstreckungsgericht in Person des Richters Brand einen Haftbefehl erwirkt hatte. Ein solcher Haftbefehl kann dem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übergeben werden. Der Schuldner kann sich gegen Zahlung des geforderten Betrages von der Haft verschonen. Im Gegenzug muß der Gerichtsvollzieher die vollstreckbaren Titel hergeben. Der Gerichtsvollzieher hatte keine vollstreckbaren Titel. Die behauptete Steuerschuld war nachweislich pünktlich gezahlt. Deswegen ist der Gerichtsvollzieher trotz Ankündigung und Einladung von mir nicht zum angekündigten Termin er­schienen. Die Ausstellung des Haftbefehls war Schikane nach § 226 BGB und Verleumdung im Sinne ses § 187 StGB durch das Gericht in Person des Richters Brand und hatte nur den Zweck der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Personen mit einem Eintrag in diesem Verzeichnis können keine neuen Kredite aufnehmen. Die Banken unterhalten sich nicht ihnen. Anträge bei Gericht sind schriftlich zu stellen. Fehlt eine verantwortliche Unterschrift, so muß das Gericht diese nachfordern. Ein Vollstreckungsrichter hat die Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Ich werfe dem Vollstreckungsrichter parteiliches und gesetzwidriges Handeln vor.
      Die Stadt Burgwedel hat mehrfach vollstreckt. Dies ist verboten. Bei Pfändung des Kontos bei der Gläubigerin hätte Grundbucheintragung ohne schriftlichen Antrag, die schon, wenn auch eine illegale , Vollstreckung ist, gelöscht werden müssen. Außerdem hätte der Haftbefehl, der ebenfalls, weil ohne Unter­schrift eine illegale, Vollstreckung ist, aufgehoben werden müssen.
      Der Auftrag zur Einziehung und Pfändung ohne Unterschrift hat die Gläubigerin zur Sperre meines Kontos und meines Dispositionskredites veranlasst und mir schweren wirtshaftlichen Schaden zugefügt. Gläubigerin hat auf Vorhalt behauptet, Unterschriften nicht prüfen zu können. Das ist abwegig. Das Unterschriftsfeld des an die Bank gegangenen Exemplars der Verfügung ist geschwärzt. Eine Prüfung damit im Einverständnis mit der Gläubigerin vereitelt. Die Stadt Burgwedel ist Kunde der Gläubigerin. Der Kunde einer Bank muß seine gültigen Unterschriften hin­terlegen. Ganz offensichtlich haben sich hier Personen niederen Ranges ohne das nötige Wissen um die Folgen ihrer Tat zum gemeinsamen Rechtsbruch verabredet in der Annahme, daß der Schuldner zahlen werde, um größeren Schaden zu vermeiden.
      Das Amtsgericht Burgwedel und das Landgericht Hannover haben es sich zur Regel gemacht, dort, wo Glaubhaftmachung vom Gesetz gefordert ist, diese zu bestreiten, wenn Beweis angeboten wurde. Das ist perverse Rechtsbeugung.
      Ich weise darauf hin, daß gerichtsbekannte Tatsachen weder vorgetragen, noch bewiesen werden müssen. Gerichtsbekannt ist der Inhalt der Gerichtsakten. Bein Amtsgericht Burgwedel hat der Direktor des Amtsgerichtes Dr. Kobbe selbst bei Beweisantrag die Verpflichtung zur Einbeziehung der gerichtsbe­kannten Tatsachen in die Entscheidung verweigert.
      ich beantrage die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach §30b ZVG. Die Fristen sind eingehalten, da nach der Rechtsprechung des BGH die Zustellung nicht wirksam ist. Es fehlt ihr die nach der Recht­sprechung des BGH unabdingbare Eigenschaft zur Gültigkeit, der Wille zur Zustellung. Das ist der Versuch der Übergabe des Schriftstückes an der Wohnungstür.
      Der Antrag auf Zwangsverwaltung ist nicht schriftlich gestellt, also unwirksam. die zweite Unterschrift lautet auf I.A. Ich habe das gerügt. Auch hier hätte das Gericht die Unterschrift nachfordern müssen. Das Gericht hat von Amts wegen die Schriftform zu überprüfen und ist nicht berechtigt, neue Formen der Schriftform zu er­finden.
      Ich bitte zu beachten, daß ich voraussichtlich am 18. 2. 2008 eine mehrmonatige Aus­landsreise antreten muß. Anhörungen bitte ich vor diesen Termin zu legen.

      Mit freundlichem Gruß

      Abschrift der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover
      Aktenzeichen 1141 Js 17518/08

      Ihre Strafanzeige vom 20. 2. 2008 gegen Richter am Amtsgericht Brand u. a.

      sehr geehrter Herr...

      die Staatsanwaltschaft darf Ermittlungen nur führen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen (§ 152 StPO). Solche vermag ich Ihrer Strafanzeige aber nicht zu entnehmen.
      Es ist nicht erkennbar, dass eine der am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Personen sich in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben könnte.
      Ermittlungen darf und werde ich daher nicht führen.
      Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung bei der Genenralstaatsanwaltschaft Celle, Schlossplatz 2, 29221 Celle, einzulegen. Durch rechtzeitige Einlegung der Beschwerde bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.

      leider nicht unterschrieben.


      Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hannover
      durch Boten

      30151 Hannover

      Fax 0511 347 2591

      Betr.: Anzeige

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Sie behaupten, dem Text der Strafanzeige keine Anhaltsspunkte für eine Straftat entnehmen zu vermögen. Das mag stimmen. Unvermögen kann vielerlei Gründe haben. In die Strafanzeige war die Vollstreckungsabwehrklage einkopiert.
      Der werde ich für Sie entnehmen.
      Diese Sätze:
      Die Rückzahlung war unmöglich weil zu gleicher Zeit in gleicher Sache die Stadt Burgwedel mit einem formlosen (ohne Unterschrift) Antrag beim Vollstreckungs­gericht in Person des Richters Brand einen Haftbefehl erwirkt hatte. Ein solcher Haft­befehl kann dem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übergeben werden. Der Schuldner kann sich gegen Zahlung des geforderten Betrages von der Haft ver­schonen. Im Gegenzug muß der Gerichtsvollzieher die vollstreckbaren Titel hergeben. Der Gerichtsvollzieher hatte keine vollstreckbaren Titel. Die behauptete Steuerschuld war nachweislich pünktlich gezahlt.
      Ein Gerichtsvollzieher wird außer in Burgwedel ohne vollstreckbaren Titel nicht tätig.
      Ein Richter hat von Amts wegen die Anspruchsgrundlagen eines Haftbefehls zu prüfen. Diese Prü­fung besteht in der Sichtprüfung von vollstreckbaren Titeln und der Vorlage der Bescheinigung, daß die Bedingungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen. Diese Bescheinigung hat der Antrag­steller, wie alle Anträge bei Gericht, schriftlich einzureichen. Der Antrag beim Amtsgericht Burgwedel war mit i. A. gezeichnet. Damit trägt allein das Gericht und sein Dienstherr die rechtlichen Folgen des Machtmißbrauches.
      Sie behaupten nicht zu verstehen, daß ein Haftbefehl ohne vollstreckbare Titel ein Verbrechen nach §187 Satz 1 StGB ist.
      Dann soll das erklärt werden:
      Zunächst die Definition, wann nach §901 ZPO ein Haftbefehl ausgestellt wird
      Erlass eines Haftbefehls
      1Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichenVersicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen ersicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einenHaftbefehl zu erlassen. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
      Notwendig ist demnach die Eigenschaft des Schuldners. Nur gegen einen Schuldner kann Haft­befehl erlassen werden. Diese Eigenschaft ist nachweisbar in dem Verfahren der Stadt Burgwedel zum Tatzeitpunkt nicht gegeben. Es war kein Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Wie auch. Der Gerichtsvollzieher hatte sich angekündigt. Er war willkommen. Ihm war allerdingst das Mitbringen der vollstreckbaren Titel empfohlen worden. Der Gerichtsvollzieher ist nicht erschienen. Er hat sich verlaufen. Er ist gleich zum Richter Brand gegangen und hat Haft­befehl beantragt.
      Die Existenz eines Haftbefehls wird in ein öffentlich einsehbares Schuldnerverzeichnis einge­tragen. Die Schufa zieht ihre Informationen daraus. Die Schufa hat über jeden Bankkunden ein vollständ­iges Verzeichnis seiner Bankverbindungen. Sie teilt ihren Vereinsmitgliedern, das sind alle Banken und Versicherungen, die Ergebnisse ungefragt mit.
      Keine Bank akzeptiert einen Gesprächspartner mit negativem Schufa-Eintrag. Ob die Bank bei ih­rem Begehren auf Abkürzung des der Darlehenslaufzeit dieses wissentlich genutzt hat oder nicht, ist belanglos. Der Haftbefehl des Amtsgerichtes Burgwedel war wie viele Haftbefehle davor illegal und hatte nur das eine Ziel. die Umschuldung zu verhindern, Aufgrund eines Haftbefehls ohne voll­streckbare Titel ist eine Verhaftung unmöglich, der Gerichtsvollzieher macht sich bei dem Versuch der Verhaftung strafbar und muß mit Gegengewalt nach Art 20 GG rechnen.
      Nachdenken wäre zum Beispiel darüber, warum das Verwaltungsgericht Hannover keinen voll­streckbaren Titel für einen gewonnenen Prozess ausstellt. Darauf hat der Sieger doch eigentlich einen Anspruch.
      Ihre Mätzchen mit der Generalstaatsanwaltschaft habe ich nun dreimal mitgemacht. Sie können nicht erwarten, daß ich diese Spielchen noch einmal mitmache. Wenn das Land Niedersachsen der Meinung ist, sich Staatsanwälte wie Sie leisten zu können, dann ist es die Sache Niedersachsens. Das Land Niedersachsen wird von mir an Orten verklagt werden, wo es eine Adresse, sozusagen einen Wohnort hat. Vielleicht ergibt sich eine Möglichkeit in den USA.

      Hochachtungsvoll
      Avatar
      schrieb am 18.05.08 08:39:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.117.777 von dewinsee am 17.05.08 21:02:37Ich kann Ihnen nur raten gehen Sie zu einem Profi, sprich zu einem Anwalt und lassen Sie sich helfen.

      Sie haben da so manches missverstanden!
      Avatar
      schrieb am 18.05.08 10:23:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.366 von vob2006 am 18.05.08 08:39:14danke für das Orakel. Darf denn ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Erklärung ohne die Existenz vollstreckbarer Titel, ohne vorherigen Besuch des Gerichtsvollzuiehers und ohne die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit ausgestellt werden? Bitte nicht wieder ein Orakel als Antwort.
      Avatar
      schrieb am 18.05.08 11:45:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.567 von dewinsee am 18.05.08 10:23:34Offenbar schulden Sie der Bank Geld. Und zur Sicherheit haben Sie der Bank vermutlich eine Grundschuld bestellt und ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis unterschrieben(vgl. Ihre Unterlagen). Sie haben in diesem Fall der Bank also bereits bei Vertragsschluss schon die kompletten Vollstreckungsunterlagen zukommen lassen. Das vollstreckbare Schuldanerkenntnis ist ein vollstreckbarer Titel, mit dem der Gläubiger die EV verlangen kann.
      Ich kann kein Problem erkennen.:look:
      Avatar
      schrieb am 18.05.08 14:27:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.844 von Turbodein am 18.05.08 11:45:50Dann wäre meine Behauptung der Ausstellung eines Haftbefehles ohne vollstreckbaren Titel ein Straftatbestand. Du kannst sicher sein, daß sie mich dann schon längst angeklagt hätten. Die Richter kennen sich da aus. Der für die Abwehrklage zuständige Richter ist der, der den Haftbefehl ausgestellt hat. Er hat also Kenntnis von meiner Behauptung.

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      Avatar
      schrieb am 18.05.08 16:37:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.119.334 von dewinsee am 18.05.08 14:27:30Hallo,

      also nochmals.

      Grundsätzlich gibt es keinen Haftbefehl durch den Gerichtsvollzieher ohne Titel und ohne sogenannte Klausel und nicht ohne vorherige Ankündigung eines Besuchs.



      Es passieren natürlich immer mal Fehler. Aber eine Rechtsbeugung wie Sie diese in den Raum stellen ist mir noch nie untergekommmen.

      Ich bin selbst Rechtsanwalt, früher war ich an der Humboldt Universität hier in Berlin wissenschaftlich tätig.

      Es ist halt wie beim Arzt, da würden Sie doch auch keine Ferndiagnose ausreichen lassen oder :-)

      Deswegen mein Rat:

      Suchen Sie sich einen Anwalt oder eine Kollegin die etwas von ZV versteht, packen Sie Ihre Unterlagen zusammen und lösen Sie mit diesem die Sache.

      Man kann auch in einer ZV noch einiges retten oder durch Kooperation gerade biegen, einfach nur mauern bringt dagegen gar nichts.
      Avatar
      schrieb am 18.05.08 21:30:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.119.647 von vob2006 am 18.05.08 16:37:41Hallo,

      nun haben wir doch schon eine bißchen Substanz in Ihrer Aussage. Der Gerichtsvollzieher hatte sich aufgrund einer mit i.A. unterzeichneten Order bei mir angemeldet. Ich habe ihn willkommen geheißen, mit den Titeln im Gepäck. Er ist nicht gekommen, sondern hat gleich den Haftbefehl aufgrund der mit i. A. unterzeichneten Order ausstellen lassen. Meine Beschwerde ist vom Landgericht Hannover abschlägig beschieden worden. Die Kosten wurden mir auferlegt. Sie können ganz sicher sein, daß ich alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Die Ursache für das ganze liegt beim Europäischen Gerichtshof in Straßbourg. Ein Richter am Verwaltungsgericht Hannover hatte nachweislich geurteilt, ohne die Klage zu lesen. Wenn Sie das interessiert, senden Sie mir Ihre email-Adresse über Boardmail und Sie werden gewaltig dazulernen..
      Avatar
      schrieb am 19.05.08 07:59:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.844 von Turbodein am 18.05.08 11:45:50Offensichtlich haben Sie meine Einstellungen in WO nur quergelesen. So werden Sie der Problematik nicht beikommen.
      Avatar
      schrieb am 19.05.08 10:35:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.121.411 von dewinsee am 19.05.08 07:59:13Für Schnelleser noch einemal zur Klarstellung: Die Bank hat den Haftbefehl nicht beantragt. Es gibt auch dieses Einverständnis mit der sofortigen Vollstreckbarkeit nicht.
      Avatar
      schrieb am 22.05.08 12:24:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.117.777 von dewinsee am 17.05.08 21:02:37Hallo dewinsee,
      endlich hört man mal wieder etwas von dir.

      Wer hat denn dann den Haftbefehl beantragt?
      Avatar
      schrieb am 22.05.08 13:12:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.150.221 von SeppelGE am 22.05.08 12:24:49die Stadt Burgwedel bei Hannover hat den Haftbefehl beantragt
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 08:52:04
      Beitrag Nr. 12 ()
      dann musst du ja Steuerschulden gehabt haben?
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 11:02:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.169.447 von SeppelGE am 26.05.08 08:52:04Es wurde 35 Euro Steuerschulden behauptet. Die waren aber pünktlich, wegen Dauerauftrages gezahlt. Darum ging es denen auch garnicht. Das Verwaltungsgericht hatte sein Urteil aufgrund meiner Einwände für nicht vollstreckbar erklärt, Es gibt und und kann auch zukünftig keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils geben. Nur damit bekommst Du beim Rechtspfleger einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Stadt Burgwedel hat sich anwaltlich vertreten lassen und der will sein Geld haben. Er hatte meine Klage aber auch nicht gelesen, Ansonsten hätte er seinem Mandanten sagen müssen, daß meine Forderung einer Rechnunganch VOB die gesetzliche Pflicht und berechtigt ist. Man hatte sich auf den Richter verlassen und nicht mit meinem Widerstand gerechnet.
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 19:55:46
      Beitrag Nr. 14 ()
      Das wäre eine Straftat nach §187 StGB.
      Weil der Haftbefehl in das öfffentliche Schuldnerverzeichnis
      eintetragen wird, von besonderer Schwere. Du hättest das bestimmt angezeigt.
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 20:48:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.174.266 von SeppelGE am 26.05.08 19:55:46Hab ich, Hab ich. Erst einmal hat das formal niemand behauptet. Der Antrag bei Gericht war mit i. A. unterschrieben, Ein Gericht darf das nicht zur Kenntnis nehemn, weil der unterzeichnende sagt, daß er die Verantwortung für die Behauptung ablehnt. Ich habe aber den Bürgermeister informiert. Er ist also verantwortlich. Hat die Unterschrift bei Gericht aber nicht nachgeholt. Seit November 2007 schmort die Sache bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Ich hatte beim Landeskriminalamt angezeigt. Parallel zu diesem Fall. Da soll mach meiner Meinung(Achtung: nicht straffähige Meinungsäußerung) wohl die Verjährung herbeigeführt werden.:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 27.05.08 10:50:50
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.366 von vob2006 am 18.05.08 08:39:14Hallo,

      eine Ferndignose ist nicht nötig. Ich habe bewußt nur diese drei Dokumente eingestellt. Auch der Staatsanwalt hatte nichts anderes. Er hat meine Behauptungen auch niocht widersprochen und es ist auch nicht unterschrieben worden. Ich denke, der Staatsanmwalt weiß, warum er nicht unterschrieben hat, obwohl ich Anspruch auf die Schriftform habe. Die Antworten der Kontollbehörden sind Orakel. Eine Beschwerde kann der Generalstaatsanwalt ablehnend bescheiden, weil die Form von der Staatsanwaltscahft nicht eingehalten ist, das Dokument daher nichtig. Zu etwas, was nichtig ist, braucht der Genaralstaatsanwalt nicht Stellung beziehen. Gebühren zulasten Dewinsee.
      Avatar
      schrieb am 27.05.08 14:20:46
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.844 von Turbodein am 18.05.08 11:45:50Hallo Turbodein,
      Sie können kein Problem erkennen, weil Sie ihren Vermutungen glauben und sich nicht vorstellen können, daß es keinen notariellen Vertrag zwischen mir und der Bank über die sofortige Vollstreckbarkeit der Forderung gibt. Eine Notarin hat auf Wunsch der Bank und ohne mich vorher zu informieren, geschweige denn, mit meinem Einverständnis, einen 19 Jahre alten Vertrag (so mein Kenntnisstand), der längst durch den mit einer anderen Bank abgelöst war, ins Grundbuch eingetragen. Das weiß das Gericht jetzt und nun gucken alle dumm aus der Wäsche. Die Notarin kann nicht wissen, ob ich mit der jetzigen Bank den gleichen Vertrag geschlossen habe wie mit der Bank von vor 20 Jahren. Sie hat etwas beurkundet, was sie nicht beurkunden konnte. Die Notarin hätte ausschließlich einen Vertrag zwischen mir und der jetzigen Bank beglaubigen können. Da der Name für die Sache nicht von Interesse ist, lasse ich ihn hier aus. Es ist ein Versagen des Grundbuchamtes.
      Avatar
      schrieb am 31.05.08 01:27:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.117.777 von dewinsee am 17.05.08 21:02:37Der Herr vob2006 schreibt vom ZV.
      Aber aus deinem Text kann man auch schließen, dass du dich gegen den Richter wendest, der einen Haftbefehlt ohne vollstreckbaren Titel ausgestellt hat.
      Avatar
      schrieb am 31.05.08 10:59:05
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.209.348 von SeppelGE am 31.05.08 01:27:17genaugenommen finde ich das Verhalten der Staatsanwaltschaft skandalös. Da schluckt einer Dummpulver, wo es um eine ganz schwere Straftat, nämlich die Verfolgung eines Unmschuldigen und Behilfe zur Nötigung geht und vergißt dann die Unterschrift. So etwas funktioniert nur, wenn telefonisch schon mal die Angelegenheit mit den Kontrollinstanzen abgestimmt ist. Ansonsten müßte der Staatsanwalt mit der Verfolgung wegen Vertuschung einer Straftat rechnen.
      Avatar
      schrieb am 05.06.08 10:40:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.209.939 von dewinsee am 31.05.08 10:59:05Es ist fast schon untergegangen. Das Aktenzeichen der der Staatsanwaltschaft Hannover ist benannt. Ich wiederhale es nochmal.
      1141 Js 17518/08
      Falls unter den Lesern ein investiger Journalist ist. Der ganze Komplex eignet sich für eine mehrteilige Story über die Methoden und Tricks der Justiz.
      Avatar
      schrieb am 28.10.08 19:55:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.844 von Turbodein am 18.05.08 11:45:50Hallo Turbodein,

      gestern hatte ich Akteneinsicht. Zu deinen Vermutungen hatte ich dich ja aufgeklärt. Ich suche immer noch einen Juristen aus dem Sammelbecken des akadeischen Abschaums, der Grips und Willen hat, eine schwierige Sache zu vertreten. Mir ist der Spruch eines Anwaltes noch im Ohr: Guter Rat ist teuer. Dümmer geht es nicht. Ein guter Anwalt gewinnt und holt sich das Geld vom Gegner.
      Hie mein gestriger Brief an das Amtsgericht Burgwedel

      habe ich heute die Vollstreckungsakte eingesehen und festgestellt:
      Der Antrag ist nicht schriftlich. Anträge bei Gerichten sind wegen der Verantwortlichkeit immer schriftlich zu stellen. Die Volksbank Hannover unterschreibt mit zwei Unterschriften.
      Beweis: Auskunftseinholung beim Amtsgericht Hannover, der Hinterlegungsstelle der Satzung
      Der Antrag auf Seite 1 der Akte ist nur mit einer verantwortlichen Unterschrift ausgestattet. Die Erklärung der Rechtspflegerin vom Amtsgericht Burgwedel, dass mit i. A. unterschrieben wird, wenn der eigentlich Unterschriftsberechtigte krank ist. Vielleicht war der eigentlich Unterschriftsberechtigteauch nur mal auf der Toilette und jemand mit ei. A. hat ihm die Verantwortung abgenommen.
      Laut BGH Rechtsprechung aus dem Jahre 1977 handelt der Beamte schuldhaft, der sich nicht informiert. Das bedeutet dass der Dienstherr seinen Schden bei bei dem schuldhaft Handelnden zurückholen kann.
      Mit zwei Unterschriften wäre die Bank verantwortlich, wenn sich Mißbrauch herausstellt. Ohne Einhaltung der Form ist das Land Niedersachsen haftbar. Die Bank ist auf jeden Fall diesen unbequemen Kredit los, wenn es zur Vollstreckung kommt.
      Die Überprüfung im Amtsgericht Hannover, wo alle diese Unterschriften hinterlegt sind, zeigte keine Un­terschrift mit dem Zusatz i. A. Dies wäre auch sinnwidrig, da die Erteilung der Unterschriftsberechtigung gerade an den Betroffenen auch Verantwortung delegiert. Aus gutem Grund hat die Klägerin nicht un­terschrieben. Sie hat fundamentale Rechte mißachtet. Die Volksbank Hannover wußte, daß ein Haft­befehl in der Schuldnerkartei eingetragen war. Damit hat die Gläubigerin die Aufhebung des Hypothe­kenvertrages zur Unzeit begehrt. Der Kredit war nicht notleidend. Die Drohung mit der sofortigen Fällig­keit
      Beweis: Durch die Volksbank Celle vorgelegte Vertragsentwurf.
      bei Verweigerung meiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertragsentwurf vom 30. 9. 2004 war arglistig. Das Problem, das die Bank zu haben glaubte, war eine Hypothek, die keine sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zur Sicherheit hatte.
      Die vom Amtsgericht Burgwedel anerkannte Übertragung der Vollstreckungsklausel kann nicht hingenommen werden. Nur der Schuldner kann der Bank ein derartiges Dokument übergeben, das bestenfalls von einem Notar beglaubigt ist. Sie ist mit unserem Recht nicht vereinbar. In der Konsequenz ware, daß die Grundschuld selbst ein vollstreckbarer Titel ist. Sie ist nur ein Pfand für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht einhält. Der Kredit war nicht notleidend. Die Grundschuld als vollstreckbarer Titel ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und würde jede Klausel überflüssig machen. Die Existenz der Klausel beweist, daß die Grundschuld kein vollstreckbarer Titel ist. Die Vertragsfreiheit ist verletzt. Es ist nicht bekannt, daß die Vertragsfreiheit hier zugunsten des Gläubigers ausser Kraft gesetzt werden konnte.
      Die Zustellung ist nicht erfolgt. Der Zusteller hat nicht versucht, das Schriftstück an der Wohnungstür zu übergeben. Er hat es in einen Briefkasten eingelegt, der keinen Namen trug und die dessen Nummer von der auf dem Anschreiben abwich. Es ist unklar, wer das Gericht gehindert hat, trotz meiner Rüge nicht erneut und dann richtig zuzustellen. Es war alle Zeit der Welt vorhanden. Nur die Fristen des Empfängers waren nahezu verbraucht. Der erhöhte Zeitdruck behinderte die meine Rechtswahrnehmung.
      Das Amtsgericht Burgwedel hat sich durch die Verschleppung der Abwehrklage vom 5. 2. 2008 bis zum heutigen Tag zur Partei gemacht. Nach Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 (BGBl 1952 II S 686 mit allen Änderungen) habe ich Anspruch auf ein unperteiliches Gericht in ein faires Verfahren. Diese Konvention ist durch das Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. 8. 1952 (BGBl II S 685, 953) (BGBl. III 184-1) zu verbindlichem Recht in der Bundesrepublik Deutschland erklärt worden.
      Der Hypothekenkredit war nicht notleidend.
      Beweis: Kontostand vom 30. 9. 2008, dem Tagder Vorlage des Kündigungsbenachrichtigung.
      Aus den Gründen:
      Antrag nur mit einer Unterschrift, wo zwei notwendig sind.
      Kündigung zur Unzeit als Rechtsmissbrauch.
      Korrekt bedienter Kredit.
      Verschleppung der Abwehrklage.
      Fehlende Erklärung des Schuldners , dass er sich der Vollstreckung ohne Vorausklage unterwirft.
      beantrage ich die Verschiebung der Versteigerung auf ein Datum nach der Rschtskraft der Entscheidnung über über die Vollstreckungsabwehrklage

      Mit freundlichem Gruß

      Anlage: Antrag der Volksbank Hannover mit nur einer verantwortlichen Unterschrift. Es ist die Seite 1 der Akte


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