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    Außerordentliche Hauptversammlung bei Fritz Nols - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.01.09 16:07:13 von
    neuester Beitrag 30.01.09 19:48:25 von
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      schrieb am 30.01.09 16:07:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Fritz Nols Global Equity Services AG
      in Insolvenz
      Frankfurt
      WKN 507090
      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu einer
      außerordentlichen Hauptversammlung
      auf den 23. März 2008 um 12.00 Uhr
      im Konferenzsaal der IHK Frankfurt, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
      ein.
      TAGESORDNUNG
      1. Beschlussfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:

      „Unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans vom 06. Juni 2008, der die Insolvenzgründe beseitigt und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 810 IN 287/04 N) durch das Insolvenzgericht, wird die Fortführung der Gesellschaft beschlossen.“

      Eine Abschrift des Insolvenzplans vom 06.06.2008, sowie der Bilanzen 2003-2007 (einschließlich der Insolvenzeröffnungsbilanz) sind im Internet unter www.fritznols.de zugänglich gemacht.

      2. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand) der noch die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte vorsieht, aufzuheben und § 2 im Hinblick auf die erfolgte Untersagung von Bankgeschäften wie folgt neu zu fassen:

      㤠2 Gegenstand des Unternehmens

      1. Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder die Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art. Die Gesellschaft kann auch Unternehmen leiten und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.

      2. Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt.“



      3. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form (§§ 229 ff AktG) zur Deckung von Verlusten und zum Ausgleich von Wertminderungen und Satzungsänderung.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses vorstehend zu TOP 1 im Handelsregister:

      a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 3.067.751,29, eingeteilt in 1.200.000 Stück auf den Inhaber lautende Aktien im rechnerischen Nennbetrag von € 2,56 wird in vereinfachter Form nach den Vorschriften der §§ 229 ff AktG zur Deckung von Verlusten und zum Ausgleich von Wertminderungen auf € 1.200.000,00 herabgesetzt. Die Zahl der Aktien bleibt unverändert, der rechnerische Nennbetrag reduziert sich auf € 1.00.

      b) § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals/Sacheinlagen/Übertragbarkeit der Aktien) wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:

      „§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

      1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 1.200.000,00 und ist eingeteilt in 1.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

      2. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt Urkunden über Einzelaktien (Einzelurkunden) oder für mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.“



      4. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und Legitimation zur Satzungsänderung.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung vorstehend zu Ziffer 4 b) im Handelsregister:

      a) Das Grundkapital in Höhe von € 1.200.000,00 wird im Verhältnis 1:1 um € 1.200.000,00 auf bis zu € 2.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von € 1,00 mit Gewinnberechtigung ab 01.01.2010 erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt mindestens € 2,20.

      b) Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu. Bei ihrer Bezugsanmeldung haben die Aktionäre zugleich etwaige Überbezugswünsche anzumelden. Sollten diese nicht erfüllt werden, so werden diese pro rata zugeteilt.

      Der Beschluss wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 31.10.2009 mindestens 160.000 Stück neue Aktien gezeichnet sind.

      Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder nach einem nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen gezeichnet und übernommen werden, mit der Maßgabe sie allen Aktionären zum Bezug anzubieten.

      c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung zu entscheiden.

      d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der vorstehend zu Ziffer 5. a) beschlossenen Kapitalerhöhung anzupassen.


      5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu TOP 5 d) im Handelsregister:

      a) den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrat das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2013 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 680.000,-- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 680.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nur in folgenden Fällen auszuschließen:

      • für Spitzenbeträge;

      • wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis, der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, unterschreitet;

      • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

      Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen gezeichnet und übernommen werden, mit der Maßgabe sie allen Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital anzupassen.

      b) § 4 der Satzung erhält einen neuen Absatz 3 mit folgender Fassung:

      „3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2013 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 680.000,-- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 680.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nur in folgenden Fällen auszuschließen:

      • für Spitzenbeträge;

      • wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis, der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, unterschreitet;

      • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen gezeichnet und übernommen werden, mit der Maßgabe sie allen Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand ist ermächtigt die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital anzupassen.

      Bericht des Vorstands nach §§186 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 AktG

      Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen.

      Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Fritz Nols Global Equity Services AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote oder des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, die damit für die Gesellschaft und für die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

      Zudem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. Die Möglichkeit soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.

      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Der Bericht ist im Internet unter www.fritznols.de zugänglich gemacht.


      6. Weitere Satzungsänderungen

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor

      a) § 1 „Firma Sitz und Geschäftsjahr“ Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      „1. Die Gesellschaft führt die Firma
      Fritz Nols
      Global Equity AG“.

      b) § 3 der Satzung (Bekanntmachungen) wird um folgenden Satz ergänzt:

      „Die Übermittlung von Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung ist zulässig.“

      c) § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird um einen Absatz 4 wie folgt ergänzt:

      „4. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.“

      d) § 5 Zusammensetzung (des Vorstands) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      § 5 Zusammensetzung und Vertretung

      1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er kann auch im Falle des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG auch nur aus einer Person bestehen.

      2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und einer Geschäftsordnung für den Vorstand. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Besteht der Vorstand aus mindestens drei Personen, so gibt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

      3. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.

      4. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alternative BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.


      e) § 6 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung (des Aufsichtsrats) wird um einen Absatz 6 wie folgt ergänzt:

      „6. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen.“

      f) § 7 der Satzung - Ort und Einberufung der Hauptversammlung - wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

      2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

      3. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden haben, unter Mitteilung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden; dabei sind der Tag der Bekanntmachung und der letztmögliche Anmeldetag nicht mitzurechen.

      4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tage der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft oder bei einem in der Einberufung genannten Dritten unter den dort mitgeteilten Anschriften angemeldet haben.

      5. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft oder ein in der Einberufung genannten Dritten unter den dort mitgeteilten Anschriften zu übermitteln. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.


      g) § 8 der Satzung wird um einen Absatz 2 wie folgt ergänzt:

      „2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung und der Redner.

      Ferner kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.“


      7. Beschlussfassung über die Umwandlung von Stückaktien in Namensaktien und Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung zu TOP 4 b), 5 d) und 6 b) sowie die Satzungsänderungen zu TOP 7 im Handelsregister die bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln.

      Die Umwandlung in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihre Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift bzw. soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften handelt, ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft zur Eintragung im Aktienregister anzugeben. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Zur Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien muss § 4 Abs. 1, in der Fassung gemäß TOP 5 d) geändert werden.

      Mit der Umwandlung in Namensaktien zu verbinden, wäre eine Änderung der Teilnahmebedingungen, wie sie unter TOP 7 e) beschlossen werden soll. Da sich die Aktionärsstellung nach der Umwandlung in Namensaktien im Verhältnis zu der Gesellschaft, nach der Eintragung im Aktienregister bestimmt, ist neben der – bereits nach der bisherigen Satzungsregelung erforderlichen – Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung und der Eintragung im Aktienregister kein weiterer Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,

      a) die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien umgewandelt.

      b) in § 4 Absatz 1 der Satzung, wie er vom Aufsichtsrat aufgrund der Beschlussfassung zu TOP 5 d) festgesetzt wurde, wird das Wort „Inhaber“ durch „Namen“ ersetzt.

      c) die Satzungsänderung zu Ziffer 7 e) Absatz 4 und 5 (Änderung des § 7) werden aufgehoben und wie folgt (nur Absatz 4) neu gefasst:

      „4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder bei einer in der Einladung bezeichneten Stelle unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse, schriftlich, per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft in der Einladung näher bestimmten elektronischen Weg anmelden, und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

      Fällt der letzte Tag der Frist zur Anmeldung auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so gilt der diesem Tag zeitlich vorhergehende Werktag als letzter Anmeldetag.

      Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend, soweit das Gesetz nicht hiervon befreit. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so kann die Vollmacht auch per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.

      e) die Satzungsänderung zu TOP 6 b mit Einfügung eines neuen § 4 Abs. 3 (genehmigtes Kapital) wird dahingehend abgeändert, dass das Wort „Inhaber“ durch „Namen“ ersetzt wird.



      Teilnahmevoraussetzungen
      Am 1.11.2005 ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.2005 („UMAG“) in Kraft getreten. Damit haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts geändert. Bis zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an das UMAG gelten neben den neuen Gesetzesbestimmungen die bisherigen Satzungsregelungen nach näherer Maßgabe des UMAG fort.

      Dies bedeutet, dass für die Hauptversammlung am 23. März 2009 nebeneinander zwei unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, wie Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erhalten können. Dabei ist es ausreichend, nur eine der beiden nachfolgenden Alternativen zu erfüllen:

      a) Legitimation durch Hinterlegung der Aktien

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung in Verbindung mit § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der Fassung vom 22.09.2005 diejenigen berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei dem nachstehend genannten Kreditinstitut bis zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also bis zum 2. März 2009, 0.00 Uhr) während der üblichen Geschäftszeiten hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:

      Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart.
      Die Aktien sind auch dann ordnungsgemäß hinterlegt, wenn sie mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      Die Bescheinigung über die so erfolgte Hinterlegung, bitten wir bis spätestens Montag, den 16.03.2009 bei der Gesellschaftskasse unter der Adresse

      Fritz Nols Global Equity Services AG i.Ins.
      c/o Bankhaus Ellwanger & Geiger KG
      Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart.
      einzureichen.

      Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. In diesem Falle ist die Bescheinigung über die Hinterlegung spätestens am 17. März 2009 bei der Gesellschaft einzureichen.

      b) Legitimation durch besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut

      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts können Aktionäre gemäß § 123 Abs. 3 AktG in der Fassung vom 22.09.2005 auch durch einen besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen, für den die Textform ausreicht. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (also auf den 02.03.2009, 0.00 Uhr) und muss der Fritz Nols Global Equity Services AG unter der Adresse:

      Fritz Nols Global Equity Services AG i.Ins.
      c/o Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Börsenplatz 1,
      70174 Stuttgart.
      per Fax: 0711-2148325

      spätestens am Montag, den 16. März 2009


      zugehen.

      Die aufgrund der Hinterlegung bzw. Legitimation ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts.

      Aktionäre die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen.

      Nach dem AktG zugänglich gemachten Anträge von Aktionären werden im Internet unter: www.fritznols.de veröffentlicht, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Fritz Nols Global Equity Services AG, Cecilienallee 59 in 40474 Düsseldorf, eingegangen sind.

      Die zu den TOP 1 und TOP 6 aufgeführten Dokumente werden im Internet unter www.fritznols.de zugänglich gemacht.



      Frankfurt, den 28. Januar 2009

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 30.01.09 16:22:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.483.050 von Elmshorner am 30.01.09 16:07:13Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu einer
      außerordentlichen Hauptversammlung
      auf den 23. März 2008 :rolleyes: um 12.00 Uhr

      Die Einberufung ist m.W. nicht ordnungsgemä erfolgt und damit anfechtbar.
      Avatar
      schrieb am 30.01.09 16:27:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.483.217 von Pressekodex am 30.01.09 16:22:41soll wohl 23. März 2009 heissen.
      Avatar
      schrieb am 30.01.09 16:30:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Grundkapital in Höhe von € 1.200.000,00 wird im Verhältnis 1:1 um € 1.200.000,00 auf bis zu € 2.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von € 1,00 mit Gewinnberechtigung ab 01.01.2010 erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt mindestens € 2,20.
      Avatar
      schrieb am 30.01.09 19:48:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.483.302 von Elmshorner am 30.01.09 16:30:34Wenn dem so ist warum sind die dann so billig verstehe ich nicht will doch keiner Geld verschenken:confused:


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