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    Merkur Bank, Aufsichtsrat verkauft mit mehr 100% Aufschlag (Seite 51)

    eröffnet am 03.02.10 16:07:20 von
    neuester Beitrag 01.05.24 18:09:50 von
    Beiträge: 616
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      Avatar
      schrieb am 27.04.11 18:04:55
      Beitrag Nr. 116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.418.234 von fahrenheit am 27.04.11 17:58:10...also ich möchste schon wissen, wie Q1 verlaufen ist und das steht in der "Zwischenmitteilung innerhalb des 1. Halbjahres"
      Avatar
      schrieb am 27.04.11 17:58:10
      Beitrag Nr. 115 ()
      Was soll das denn nun ? warum veröffentlicht man eine "Zwischenmitteilung"
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.04.11 17:17:52
      Beitrag Nr. 114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.396.518 von Muckelius am 20.04.11 16:54:23Es dauert nicht mehr lange bis zu den nächsten Zahlen





      MERKUR BANK KGaA: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      MERKUR BANK KGaA / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von
      Rechnungslegungsberichten

      27.04.2011 16:49

      Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt durch die DGAP -
      ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Hiermit gibt die MERKUR BANK KGaA bekannt, dass folgende Finanzberichte
      veröffentlicht werden:

      Bericht: Zwischenmitteilung innerhalb des 1. Halbjahres
      Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 03.05.2011
      Deutsch:
      http://www.merkur-bank.de/privatbank-ueber-uns/investoren/fi…
      mitteilung/finanzbericht-zwischenmitteilung.html





      27.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: MERKUR BANK KGaA
      Bayerstraße 33
      80335 München
      Deutschland
      Internet: www.merkur-bank.de

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 20.04.11 16:54:23
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.378.119 von Muckelius am 16.04.11 12:22:29aus dem elektr. Bundesanzeiger:


      MERKUR BANK KGaA
      Bayerstraße 33
      80335 München
      – ISIN DE0008148206 –
      – WKN 814820 –
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
      Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, 30. Mai 2011,
      11.00 Uhr, Einlass ab 10.00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Lazarettstraße 33, 80636 München,
      stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
      TAGESORDNUNG
      1.

      Vorlage des aufgestellten und geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichtes (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2010 mit Berichten der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrates
      2.

      Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010

      Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss festzustellen.
      3.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

      Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 930.892,65 wie folgt zu verwenden:
      a)

      Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,17 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von EUR 13.235.200,00.
      b)

      Der Restbetrag des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 51.992,65 wird auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter

      Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den persönlich haftenden Gesellschaftern für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates

      Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
      6.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mittlerer Pfad 15, 70499 Stuttgart, zu wählen.
      7.

      Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafter zur Ausgabe von Genussrechten bis zu EUR 10.000.000,00

      Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

      Der Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 zu Tagesordnungspunkt 10 wird hiermit, soweit er noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben.

      Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30. Mai 2016 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussrechte, die den Anforderungen des § 10 Abs. 5 KWG entsprechen, im Gesamtnennbetrag bis zu EUR 10.000.000,00 auszugeben. Hierbei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

      Die persönlich haftenden Gesellschafter sind berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Genussrechte, insbesondere den Zeitpunkt der Begebung, die Laufzeit, den Ausgabekurs sowie Art, Höhe und Fälligkeit des Ausschüttungs- und Rückzahlungsanspruchs mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen. Der Ausschüttungsanspruch der Genussrechtsinhaber kann dem Gewinnanspruch der Aktionäre vorgehen. Die Genussrechte sollen keinen Anteil am Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

      Bericht der persönlich haftenden Gesellschafter an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 221 Abs. 3 und 4 Aktiengesetz zu dem Bezugrechtsausschluss unter TOP 7 der Tagesordnung

      Die Genussrechte sollen so ausgestattet sein, dass sie der Gesellschaft nach Begebung sofort oder künftig als haftendes Eigenkapital im Sinne der bankaufsichtsrechtlichen Regelung zugerechnet werden können. Die Genussrechte sollen einen Anspruch des Inhabers auf eine feste Verzinsung in einer von den persönlich haftenden Gesellschaftern im Zuge der jeweiligen Ausgabe festzulegenden Höhe gewähren, wobei Zinszahlungen auf die Genussrechte nur geleistet werden dürfen, wenn und soweit hierdurch weder ein Bilanzverlust bei der Merkur Bank KGaA entsteht noch sich ein bestehender Bilanzverlust bei der Merkur Bank KGaA erhöht. Ferner ist ein Rangrücktritt vorgesehen. Danach sollen die Genussrechte den Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger der Merkur Bank KGaA im Rang nachgehen. Im Falle der Liquidation der Merkur Bank KGaA soll das Genussrecht nach allen anderen nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Gesellschaftern bedient werden. Letztlich sollen die Genussrechte keinen Anteil am Liquidationserlös der Merkur Bank KGaA gewähren.

      Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Kapital haben. Gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen ist Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital unter den dort genannten Voraussetzungen zuzurechnen. Diese Voraussetzungen sollen bei den hier zu begebenden Genussrechten erfüllt werden. Die Ausgabe von Genussrechten hat sich als geeignetes Mittel erwiesen, eine angemessene Ausstattung von Kreditinstituten mit Eigenkapital zu gewährleisten.

      Durch die Ausgabe von Genussrechten zu den von den persönlich haftenden Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Bedingungen werden die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auch dann nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn deren Bezugsrecht ausgeschlossen ist. Durch den Ausschluss des Bezugsrechtes sinkt der relative Anteil der Aktionäre am Gewinn und am Liquidationserlös nicht ab, so dass keine Verwässerung der Beteiligung im weiteren Sinne eintritt. Zudem gewähren die Genussrechte kein Stimmrecht; daher wird auch die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre nicht berührt.

      Den Inhabern der Genussrechte steht ein Anteil am Liquidationserlös der Gesellschaft nicht zu. Auch die übrigen Rechte der Genussscheininhaber sind obligationsähnlich ausgestaltet. Nach dem in dem vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss zwingend vorgegebenen Inhalt der Genussrechte sind diese mit einer Festverzinsung auszustatten. Damit konkurrieren die Zinsansprüche der Genussrechtsinhaber nicht mit den Dividendenansprüchen der Aktionäre. Die Verzinsung der Genussrechte ist lediglich insoweit vom Ergebnis der Merkur Bank KGaA abhängig, als Zinsansprüche der Inhaber nicht entstehen, soweit hierdurch ein Bilanzverlust entsteht oder sich vergrößert. Diese Form der Ergebnisabhängigkeit der Verzinsung führt nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Aktionäre, wenn das Bezugsrecht bei der Ausgabe der Genussrechte ausgeschlossen ist.

      Der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts soll die Platzierung der Genussrechte bei Privatkunden der Merkur Bank KGaA, die bereits aus früheren Emissionen Genussrechte besitzen, sowie bei institutionellen Anlegern ermöglichen, die regelmäßig nur an dem Erwerb größerer Pakete interessiert sind. Hierdurch wird es möglich, günstigere Emissionsbedingungen zu erreichen. Zudem ist die Gewährung eines Bezugsrechtes mit einem erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand für die Gesellschaft verbunden. Im Hinblick darauf, dass hierdurch die Interessen der Aktionäre nicht betroffen werden, ist der Ausschluss des Bezugsrechtes notwendig und laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1992 (Aktenzeichen 11 ZR 230/91) angemessen.
      8.

      Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Neufassung des genehmigten Kapitals sowie entsprechende Änderung der Satzung

      Um die persönlich haftenden Gesellschafter erneut zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von bis zu 50 % des Grundkapitals zu erhöhen, schlagen die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:
      a)

      Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.
      b)

      Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30. Mai 2016 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.585.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.617.600,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die persönlich haftenden Gesellschafter können mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
      aa)

      bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.323.520,00 ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
      bb)

      bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 6.617.600,00 zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien, Beteiligungen oder Unternehmen oder Umwandlung von Kapitalanteilen in Aktien nach den Bestimmungen der Satzung ausschließen; der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstande der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung liegt.

      Sofern die persönlich haftenden Gesellschafter von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch machen, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.
      c)

      In § 5 der Satzung wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

      „Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30. Mai 2016 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.585.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.617.600,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die persönlich haftenden Gesellschafter können mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
      (a)

      bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.323.520,00 ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
      (b)

      bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 6.617.600,00 zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien, Beteiligungen oder Unternehmen oder Umwandlung von Kapitalanteilen in Aktien nach den Bestimmungen dieser Satzung ausschließen; der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung liegt.

      Sofern die persönlich haftenden Gesellschafter von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch machen, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“
      d)

      Die vorstehenden Beschlüsse unter lit. a) bis c) werden nur einheitlich wirksam. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden angewiesen, die Beschlüsse gemäß lit. a) bis c) einheitlich zur Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung beim zuständigen Handelsregister anzumelden.

      Bericht der persönlich haftenden Gesellschafter an die Hauptversammlung zu den Bezugsrechtsausschlüssen unter TOP 8 der Tagesordnung

      Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat vor, das bisher genehmigte Kapital, geregelt in § 5 Abs. 3 der Satzung aufzuheben soweit es noch nicht ausgenutzt wurde und durch ein neues genehmigtes Kapital zu ersetzen sowie die persönlich haftenden Gesellschafter zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Inhaberstückaktien zu ermächtigen.

      1. Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und Anlass für die Aufhebung

      Derzeit sind die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 5 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Juni 2014 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.341.675 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 5.994.688,00 zu erhöhen. Die persönlich haftenden Gesellschafter können hierzu mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nach den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Satzung ausschließen.

      Damit die Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzt wird, die mit dem bisherigen genehmigten Kapital verfolgten Ziele auch in der Zukunft zu erreichen, soll durch den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 8 ein neues genehmigtes Kapital im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höhe und Höchstdauer geschaffen werden.

      2. Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

      Insgesamt soll ein neues genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 6.617.600,00 eingeteilt in Stück 2.585.000 Inhaberstückaktien geschaffen werden. Durch das genehmigte Kapital wird die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.617.600,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Inhaberstückaktien zu erhöhen. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter den im neuen § 5 Abs. 3 der Satzung genannten Gründen auszuschließen.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die persönlich haftenden Gesellschafter in die Lage versetzen, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig bei auftretenden Finanzierungserfordernissen im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen, die im Interesse der Gesellschaft stehen, reagieren zu können.

      3. Ausschluss des Bezugsrechts

      Die persönlich haftenden Gesellschafter sollen im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.323.520,00 ausschließen zu können, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Bezugsrechtausschluss gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 lit. a) des neuen Satzungsentwurfes hält sich an die gesetzliche Vorgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz, der vorsieht, dass der Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Eine solche Kapitalerhöhung führt wegen der schnellen Handlungsmöglichkeit nach allgemeinen Erfahrungen zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Auch die Beteiligung von Investoren an der Merkur Bank KGaA, die im Interesse der Gesellschaft liegt, kann dadurch ermöglicht werden. Der Bezugsrechtausschluss liegt damit in diesen Fällen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Bezugsrechtausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre und hat folglich einen gewissen Verwässerungseffekt. Diejenigen Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil jedoch beibehalten möchten, können die erforderliche Aktienanzahl über die Börse erwerben, um ihre bisherige Beteiligungsquote und ihren bisherigen Stimmrechtsanteil aufrechterhalten zu können.

      Nach Abwägung aller Umstände halten deshalb die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verwässerungseffektes für sachlich geeignet und erforderlich sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Die persönlich haftenden Gesellschafter sollen im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 6.617.600,00 zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien, Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder der Umwandlung von Kapitalanteilen in Aktien nach den Bestimmungen der Satzung auszuschließen. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens oder der Beteiligung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung liegt.

      Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll unter anderem dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von MERKUR BANK-Aktien zu ermöglichen. Die MERKUR BANK KGaA steht im nationalen Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse der Aktionäre rasch und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen zur Optimierung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Nur die unverzügliche Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtausschluss bietet regelmäßig die Möglichkeit zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung. Wie die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hat, können für die Gesellschaft attraktive Akquisitionsobjekte nur dann erworben werden, wenn die Anteilseigner für die Veräußerung ihrer Anteile Aktien der MERKUR BANK KGaA erhalten. Um auch in Zukunft für die Gesellschaft Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können, muss der MERKUR BANK KGaA die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts kann der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Gerade bei dem Erwerb von Beteiligungen kann nur mittels des Bezugsrechtsausschlusses ein Erwerb stattfinden. Dies gilt auch für den Erwerb von Immobilien, bei deren Erwerb eine flexible Handhabung des genehmigten Kapitals erforderlich ist. Soweit persönlich haftende Gesellschafter nach § 34 der Satzung ihren Kapitalanteil in Aktien umwandeln, ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zur Umsetzung erforderlich.

      Der Bezugsrechtausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Die Einräumung des Bezugsrechts wäre allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Inhaberstückaktien nicht realisierbar. Dies gilt ebenso regelmäßig beim Erwerb von Immobilien. Die Aktien der MERKUR BANK KGaA könnten demzufolge nicht als Akquisitionswährung eingesetzt werden.

      Zurzeit bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollen. Sofern sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, werden die persönlich haftenden Gesellschafter stets sorgfältig überprüfen, ob sie von dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Immobilien gegen Ausgabe neuer Inhaberstückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen sollen. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch machen, wenn das konkrete Vorhaben den vorgegebenen Umschreibungen entspricht und im Zeitpunkt der Ausnutzung noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung gemäß § 204 Abs. 1 Aktiengesetz erteilen. Hinsichtlich der Bewertung der Aktien der Gesellschaft und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen werden die persönlich haftenden Gesellschafter neutrale Unternehmenswertgutachten von Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten Investmentbanken einholen. Gleiches gilt für den Erwerb von Immobilien. Auch in diesen Fällen können die Aktien der Gesellschaft nur dann als Akquisitionswährung ausgenutzt werden, wenn das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Hierdurch wird darüber hinaus die Liquidität der Gesellschaft geschont. Unter Abwägung der genannten Umstände halten deshalb die persönlich haftenden Gesellschafter sowie Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für gerechtfertigt und angemessen. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden mit Zustimmung des Aufsichtsrates in jedem Einzelfall sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob das konkrete Vorhaben von den abstrakt umschriebenen Voraussetzungen gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

      Sofern die persönlich haftenden Gesellschafter von den genannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß der vorgeschlagenen Satzungsänderung in § 5 Abs. 3 Satz 2 lit. a) und b) der Satzung keinen Gebrauch machen, sollen die persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt sein, Spitzenbeträge von den Bezugsrechten der Aktionäre auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ist im Hinblick auf das genehmigte Kapital erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Veräußerung an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der dadurch entstehende Verwässerungseffekt für die vorhandenen Aktionäre ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Persönlich haftende Gesellschafter und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
      9.

      Beschlussfassung über das Unterlassen von Angaben über die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafter im Anhang des Jahresabschlusses

      Gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sind börsennotierte Aktiengesellschaften angehalten, im Anhang zum Jahresabschluss die Vergütungen der Vorstandsmitglieder individualisiert offenzulegen. Wegen seiner persönlichen Haftung und seiner kapitalmäßigen Beteiligung unterscheidet sich die Vergütung des Komplementärs grundlegend von der Vergütung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft. Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass bei der MERKUR BANK KGaA die öffentlich zugänglichen Angaben über die Kapitalbeteiligung der Komplementäre und die bisherigen Angaben im Anhang ausreichend sind, um sich über die Vergütung der Komplementäre zu unterrichten. Eine individualisierte Offenlegung ist ein starker Eingriff in die Privatsphäre, der in diesem Fall nicht durch ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Aktionäre gedeckt ist.

      § 286 Abs. 5 HGB erlaubt das Unterlassen der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung, wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung vom 13.06.2006 erfolgte bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2010 keine individualisierte Offenlegung.

      Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

      Die MERKUR BANK KGaA wird ermächtigt, die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang des Jahresabschlusses der Merkur Bank KGaA zu unterlassen. Diese Ermächtigung gilt für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015.

      Auslage von Unterlagen

      Der aufgestellte und geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 mit Lagebericht, dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem Bericht der persönlich haftenden Gesellschafter liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bayerstraße 33, 80335 München, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt.

      Aktien und Stimmrechte

      Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.235.200,00 und ist eingeteilt in 5.170.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

      Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher Sprache anmelden und die der Gesellschaft an nachstehend genannte Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform in deutscher Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:

      Merkur Bank KGaA
      c/o Bankhaus Gebrüder Martin AG
      Kirchstraße 35
      73033 Göppingen

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf den 09. Mai 2011, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 23. Mai 2011, unter der obigen Adresse zugegangen sein.

      Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

      Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

      Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

      Vollmachten/Stimmrechtsvertretung

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Die Erteilung von Vollmachten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft. Die Erteilung von Vollmachten, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Diese Empfänger von Vollmachten setzen gegebenenfalls eigene Formerfordernisse fest.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an die E-Mail-Adresse info@Merkur-Bank.de oder per Telefax an die Nummer +49 89 59998-109 erfolgen.

      Rechte der Aktionäre: Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

      Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 29. April 2011, unter folgender Adresse zugehen:

      MERKUR BANK KGaA, Bayerstraße 33, 80335 München

      Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

      Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung mit Begründung oder Wahlvorschläge an die folgende Adresse der Gesellschaft zu übersenden:

      MERKUR BANK KGaA, Bayerstraße 33, 80335 München
      Telefax: +49 89 59998-109
      E-Mail: info@Merkur-Bank.de

      Bis 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Mai 2011, eingegangene zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter http://www.Merkur-Bank.de (Investor Relations) zugänglich gemacht.

      Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von den persönlich haftenden Gesellschaftern Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.

      Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

      Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

      Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Merkur-Bank.de (Überuns/Investoren/Hauptversammlung) zugänglich:


      Der Inhalt dieser Einberufung,


      eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand dieser Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,


      die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere


      der Jahresabschluss und der Lagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB,


      der Bericht des Aufsichtsrats,


      die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,


      nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht.



      München, im April 2011

      MERKUR BANK KGaA
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.04.11 12:22:29
      Beitrag Nr. 112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.374.398 von ingusch am 15.04.11 14:45:43...da haben die vom Nebenwerte Journal mit der Dividendenschätzung aber ins Schwarze getroffen...
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 15.04.11 14:45:43
      Beitrag Nr. 111 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.342.570 von fahrenheit am 08.04.11 20:07:54
      Mittlerweile ist der Jahresabschluß per 31.12.2010 veröffentlicht. Die Zahlen sehen vielversprechend aus. Aus dem Bilanzgewinn erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von 0,17 € pro Kommanditaktie.Dies entspricht bei einem Kurs von 3,8 € einer Dividendenrendite von rd. 4,5 %. Das operative Ergebnis liegt trotz Risikovorsorgeaufwands von 7,9 Mio € bei 4,6 Mio €. Das Eigenkapitel hat sich auf 33,5 Mio.€ erhöht. Dies entspricht bei rd. 5,2 Mio. Aktien 6,4 € pro Aktie.Für das Jahr 2011 wird mit einer deutlichen Senkung des Risikovorsorgeaufwandes gerechnet.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 20:07:54
      Beitrag Nr. 110 ()
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 11:12:04
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.339.008 von Muckelius am 08.04.11 10:55:42aber nicht von mir... ;)
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 10:55:42
      Beitrag Nr. 108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.338.981 von R-BgO am 08.04.11 10:52:38Willkommen im Club..


      ..stehen da in Frankfurt wirklich 20000 Stücke bei 3,60 Euro im Geld? :eek:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 10:52:38
      Beitrag Nr. 107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.335.634 von Muckelius am 07.04.11 17:46:57habe mir aufgrund des Artikels mal ein paar Ansichtsstücke geholt...
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