Wie viel Grunderwerbsteuer muss ich bezahlen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.06.11 17:40:08 von
neuester Beitrag 24.06.11 17:40:08 von
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Wer ein Grundstück erwirbt, muss auf Basis des Grunderwerbssteuergesetzes die Grunderwerbsteuer an den Fiskus entrichten. Wer dabei kleine Tricks kennt, kann die Grunderwerbsteuerabgaben allerdings in Grenzen halten.
Lesen Sie den ganzen Artikel: Wie viel Grunderwerbsteuer muss ich bezahlen?
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Der Artikel enthält meines Erachtens zwei rechtliche Fehler (ist meine persönliche Meinung):
Zum einen ist der Grundstückserwerb zwischen Verwandten in grader Linie gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei. Das heißt erwirbt der Enkel von seiner Großmutter ein Grundstück ist dies von der GrESt befreit. Also nix mit Enkel muss zahlen....
Zum anderen führt der Spartipp zwei eigenständige Verträge (einen Kaufvertrag über Bauland sowie einen weiteren Vertrag über die Bauleistung)abzuschliessen in der Regel zu keiner GrESt-Ersparnis (oder nur unter ganz engen Voraussetzungen). Diese Vertragskonstellation wird in der Regel als steuerlicher Umgehungstatbestand § 42 Abgabenordnung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk entwickelt. Das heißt, die Vertragsparteien werden in der Regel so gestellt, als gäbe es nur einen einheitlichen Vertrag. Beide Verträge werden somit zivilrechtlich mit einander verbunden, wenn beide Leistungen mit einander verknüpft sind (z.B. Grundstückskauf erfolgt nur, wenn auch die Bauleistungen an den Unternehmer vergeben werden). Die GrESt bemisst sich dann i.d.R. auch vom Wert der (noch zu errichtenden) Bauwerke. Siehe Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 1990, Teil 2, Seite 590.
Es grüßt
Steuerfux05
Zum einen ist der Grundstückserwerb zwischen Verwandten in grader Linie gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei. Das heißt erwirbt der Enkel von seiner Großmutter ein Grundstück ist dies von der GrESt befreit. Also nix mit Enkel muss zahlen....
Zum anderen führt der Spartipp zwei eigenständige Verträge (einen Kaufvertrag über Bauland sowie einen weiteren Vertrag über die Bauleistung)abzuschliessen in der Regel zu keiner GrESt-Ersparnis (oder nur unter ganz engen Voraussetzungen). Diese Vertragskonstellation wird in der Regel als steuerlicher Umgehungstatbestand § 42 Abgabenordnung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk entwickelt. Das heißt, die Vertragsparteien werden in der Regel so gestellt, als gäbe es nur einen einheitlichen Vertrag. Beide Verträge werden somit zivilrechtlich mit einander verbunden, wenn beide Leistungen mit einander verknüpft sind (z.B. Grundstückskauf erfolgt nur, wenn auch die Bauleistungen an den Unternehmer vergeben werden). Die GrESt bemisst sich dann i.d.R. auch vom Wert der (noch zu errichtenden) Bauwerke. Siehe Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 1990, Teil 2, Seite 590.
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