PKV Vorauszahlung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.12.11 23:24:44 von
neuester Beitrag 19.12.11 20:37:48 von
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Hallo zusammen,
ich würde mich über eure Hilfe freuen.
Gibt es für einen PKV Versicherten Vorteile, wenn ich den gesamten Jahresbeitrag für das Jahr 2012 bereits im Jahr 2011 bezahle?
- 3 % Abzug auf den Versicherungsbeitrag ist mir bekannt.
- Kann ich die Vorauszahlung bereits in diesem Jahr steuerlich geltend machen und habe im nächsten Jahr hierdurch noch Vorsorgeaufwendungen für z.B. BU, LV, RV frei?
Danke vorab für eure Infos.
ich würde mich über eure Hilfe freuen.
Gibt es für einen PKV Versicherten Vorteile, wenn ich den gesamten Jahresbeitrag für das Jahr 2012 bereits im Jahr 2011 bezahle?
- 3 % Abzug auf den Versicherungsbeitrag ist mir bekannt.
- Kann ich die Vorauszahlung bereits in diesem Jahr steuerlich geltend machen und habe im nächsten Jahr hierdurch noch Vorsorgeaufwendungen für z.B. BU, LV, RV frei?
Danke vorab für eure Infos.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.483.133 von enjoy_chang am 14.12.11 23:24:44Grundsätzlich funktioniert das Modell.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Den Zufluss /Abfluss von Einnahmen/Ausgaben regelt der Par. 11 EStG, näher dann H 11 EStH:
Allgemeines
Zufluss von Einnahmen erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut (>BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 310 und vom 8.10.1991 - BStBl 1992 II S. 174). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.7.1986 - BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 121).
------------
Zahlungen vor dem 20.12. für das Folgejahr gehören somit zum laufenden Jahr.
sausebraus2000
Allgemeines
Zufluss von Einnahmen erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut (>BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 310 und vom 8.10.1991 - BStBl 1992 II S. 174). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.7.1986 - BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 121).
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Zahlungen vor dem 20.12. für das Folgejahr gehören somit zum laufenden Jahr.
sausebraus2000
Beschränkt auf das 2,5fache des aktuellen Jahresbeitrags geht das.
§10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG:
Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;
§10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG:
Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.485.443 von armer_schueler am 15.12.11 13:37:06§10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG:
hier steht soetwas nicht.
Das müsstest du nochmal besser recherchieren
sausebraus2000
hier steht soetwas nicht.
Das müsstest du nochmal besser recherchieren
sausebraus2000
Ach nee?
Also wer lesen kann und Satz 4 auch findet :
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
Also wer lesen kann und Satz 4 auch findet :
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.489.748 von armer_schueler am 16.12.11 10:04:08Du hast leider recht. Das Internet ist schneller als die Veröffentlichungen im "Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2010" und sogar im 2011er fehlen die Sätze 3 und 4.
Diese wurden durch das JStG 2010 angefügt und sind erstmals für den VZ 2011 anzuwenden, vergl. § 52 Abs. 4 Satz 3 EStG.
sausebraus2000
Diese wurden durch das JStG 2010 angefügt und sind erstmals für den VZ 2011 anzuwenden, vergl. § 52 Abs. 4 Satz 3 EStG.
sausebraus2000
Danke für eure Antworten.
Leider habe ich es noch nicht ganz verstanden.
Bringt es mir dieses und nächstes Jahr einen Vorteil die Jahresprämie bereits dieses Jahr bzw. nächstes Jahr im Dezember zu zahlen?
Leider habe ich es noch nicht ganz verstanden.
Bringt es mir dieses und nächstes Jahr einen Vorteil die Jahresprämie bereits dieses Jahr bzw. nächstes Jahr im Dezember zu zahlen?
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